entschädigungslose Enteignung
2.VermÄndG Art. 14 ; VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b , § 4 Abs. 2 und 3
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Schlagwörter zur Erschließung
entschädigungslose Enteignung; Baulandenteignung; zeitlicher Anwendungsbereich des VermG
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Gericht wendet das Vermögensgesetz in der Fassung vom 3. August 1992 auch dann an, wenn nur das Widerspruchsverfahren nach diesem Zeitpunkt beendet worden ist.
2. Eine entschädigungslose Enteignung gem. § 1 Abs. 1 Buchst a) VermG liegt bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR dann vor, wenn dem Enteigneten kein kompensierender Vermögenswert zugeflossen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks. Der Kl., der schon damals in der Bundesrepublik wohnte, erbte 1981 von seiner Mutter das Grundstück, das bis 1977 mit zahlreichen Hypotheken und Grundschulden belastet worden war. Es hatte eine Größe von 4.860 m2 und war mit einem Wohnhaus bebaut. Der Kl. ließ das Grundstück von einem privaten Verwalter verwalten.
Durch Beschluß des Rates der Stadt vom 24.9.1987 wurde dem Kl. das Eigentumsrecht an einem 801 m2 großen Teil des Grundstücks unter Berufung auf das Baulandgesetz zum Zwecke des Eigenheimbaues entzogen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Hinsichtlich des Rückübertragungsbegehrens ist die Klage unbegründet, weil der die Rückübertragung ablehnende Bescheid vom 25.3.1991 rechtmäßig ist und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks.
Anwendbar ist gem. Artikel 14 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften vom 14. Juli 1992 - 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz - (BGBl. I S. 1257 ff.) das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, da das Verwaltungsverfahren auf Antrag des Kl. zwar vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes begonnen worden ist, jedoch noch keine das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung durch den Bekl. erlassen wurde. Unabhängig davon, ob man das Widerspruchsverfahren als unselbständiges Verfahren ansieht und davon ausgeht, daß das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit bildet und erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (vgl. BVerwGE 82, 336, 338), oder das Widerspruchsverfahren als eigenständiges, neues Verwaltungsverfahren ansieht, das erst mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt (so vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 3. Auflage, zu § 9 Rz. 127), ist jedenfalls das Verwaltungsverfahren noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden. Denn im vorliegenden Fall hat der Bekl. den Widerspruchsbescheid zurückgenommen, so daß eine das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung noch aussteht. Der Bekl. müßte daher, wollte er den Widerspruch des Kl. erneut bescheiden, seine Entscheidung unter Zugrundelegung der Vorschriften des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 treffen.
Die Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 ergibt sich darüber hinaus aus folgendem: Da es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt, ist für die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. BVerwGE 1, 291, st. Rspr.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn durch das anzuwendende Recht ausdrücklich oder seinem Zweck nach etwas anderes bestimmt wird oder sich aus der Natur der Sache ein andrer Zeitpunkt ergibt. Im vorliegenden Fall käme nur dann eine Anwendung des Vermögensgesetzes in einer vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung in Betracht, wenn als maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Ausgangsbescheides ausschlaggebend sein sollte. Dies ist jedoch gerade durch Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes, durch den eine zügige Umsetzung der neuen Bestimmungen erreicht werden soll, nicht gewollt.
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks, weil die Rückübertragung durch § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage für den Rückübertragungsanspruch des Kl. ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. d. § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag des Berechtigten zurückzugeben, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Gem. § 2 Abs. 1 VermG sind Berechtigte i. S. d. Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswert von Maßnahmen gem. § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Der Kl. ist Berechtigter, da sein Grundstück einer Maßnahme gem. § 1 Abs. 1 Buchstabe a) VermG unterlag.
Die Enteignung des Kl. erfolgte nach dem Baulandgesetz, das für die auf seiner Grundlage erfolgten Enteignungen in § 18 die Gewährung einer Entschädigung vorsah. Das Vermögensgesetz erfaßt jedoch durch seine in § 1 Abs. 1 Buchstabe a), b) geregelten Anspruchstatbestände, unter die die nach dem Baulandgesetz vorgenommenen Enteignungen allein fallen könnten, diese grundsätzlich nicht. Denn durch den in § 18 Abs. 1 Baulandgesetz eingeräumten Entschädigungsanspruch ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Entschädigung - wenn auch gegebenenfalls nur durch Verrechnung mit Grundstückslasten oder öffentlichen Forderungen - ausgekehrt worden. Damit werden die Enteignungen nach dem Baulandgesetz auch dann vom Geltungsbereich des Vermögensgesetzes nicht erfaßt, wenn die in welcher Form auch immer ausgekehrte Entschädigung den in der DDR üblichen Grundstückspreisen entsprach. Wohl ein Vorgehen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften voraussetzend, werden die Enteignungen nach dem Baulandgesetz weder von der in § 1 der Anmeldeverordnung vom 11.7.1990 noch in den veränderten Fassungen vorgenommenen enumerativen Aufzählungen der Rechtsvorschriften aufgeführt, auf die rückübertragungsfähige Enteignungen gestützt werden können. Die Kammer folgt jedoch nicht der Auffassung, daß Hintergrund dieser Aufzählungen die Vorstellung des Gesetzgebers war, allein teilungsbedingtes Unrecht zu erfassen, also Vermögensverluste durch Enteignungen und andere Maßnahmen, von denen Bürger der DDR, Bundesbürger und Ausländer nicht gleichermaßen betroffen waren (so z. B. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, § 1 VermG Rz. 19, 21; Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rz. 7 f.; BezG Potsdam, Beschluß vom 18.3.1992, ZOV 92, 166, 168). Hiergegen spricht die Umsetzung dieser Aufzählung in die Fallgruppen des § 1 Abs. 1 Buchstabe a) und b) VermG. Denn hier ist ausdrücklich das zusätzliche Erfordernis mit aufgenommen worden, daß die Enteignung ohne Entschädigung erfolgt sein muß. Dagegen spricht weiter die seit der Änderung der Anmeldeverordnung vom 21.8.1990 im § 1 Abs. 2 der Anmeldeverordnung aufgenommene Rückübertragungsmöglichkeit für Enteignungen aufgrund nicht kostendeckender Mieten, von denen Bürger der DDR vom Grundsatz her ebenso betroffen waren wie Bundesbürger und Ausländer.
Auszugehen ist vielmehr vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Buchstabe a), b) VermG, der die konkrete Ausgestaltung der gem. Art. 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Einigungsvertrag als Bundesrecht weitergeltende "gemeinsame Erklärung" enthält, in der es unter Nr. 3 lediglich heißt, daß enteignetes Grundvermögen grundsätzlich zurückgegeben werden soll. Einen diesen Grundsatz über die im Vermögensgesetz vorgenommene konkrete Ausgestaltung hinausgehende weitergehende Einschränkung läßt sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Danach ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Auszahlung der Entschädigung erfolgt ist (so auch Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Hrsg. Brunner u. a., zu § 1 VermG Rz. 11 ff.; VG Berlin, Beschluß vom 21.10.1991, VIZ 92, 23, 24; unklar VG Halle, Beschluß vom 19.5.1992, VIZ 92, 360, 363). Es ist nicht ausreichend, daß lediglich die Festsetzung einer Entschädigung erfolgt ist. Deshalb kann auch nicht wegen des daraus erwachsenen Anspruchs auf Entschädigungszahlung die Enteignung als Enteignung gegen Entschädigung angesehen werden (so aber Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, a. a. O.). Allein ausschlaggebend muß sein, ob die Entschädigung dem Enteigneten als ein die Enteignung kompensierender Vermögenswert zugeflossen ist. Nur dann kann der durch die Entschädigung bezweckte Erfolg, einen angemessenen Ausgleich/Ersatz für den erlittenen Eigentumsverlust zu gewähren, eintreten. Ein zwar bestehender Anspruch auf Entschädigung, der sich aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllt, sozusagen "nur auf dem Papier besteht", kann diesen Zweck nicht herbeiführen. Allein die formale Anspruchsposition stellt weder für den Betroffenen noch aus Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters eine Kompensation dar. Denn auch wenn der Anspruch auf Entschädigung seinerseits ein Vermögenswert i. S. von § 2 Abs. 3 VermG darstellt, so liegt doch in der Nichtauskehrung der Entschädigung keine staatliche Zwangsmaßnahme, die unter das Vermögensgesetz fallen könnte. Damit bliebe der Betroffene aber ohne Entschädigung, denn seinen zivilrechtlichen Anspruch kann er nun nicht mehr erfolgreich geltend machen, weil die DDR als sein Anspruchsgegner weggefallen ist. Ebensowenig besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung, wenn kein unter das Vermögensgesetz fallender Schädigungstatbestand vorliegt.
Ob die Entschädigungslosigkeit auch angenommen werden kann, wenn der Betroffene seinen Anspruch lediglich nicht geltend gemacht hat, obwohl die Auszahlung beabsichtigt war, den Auszahlungsbetrag also nicht "abgerufen" hat, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall ist der Kl. unter Berücksichtigung des oben Gesagten entschädigungslos enteignet worden. Denn der durch Bescheid festgestellte Entschädigungsbetrag in Höhe von 2.470 Mark der DDR ist an ihn nicht ausgekehrt worden und stand niemals zur Auszahlung bereit. (...)
Der Kl. hat jedoch keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks, da die Rückübertragung gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist. (wird ausgeführt)