Entschädigungsfonds
VermG § 11 b Abs. 1, GBBerG § 15
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entschädigungsfonds; gesetzlicher Vertreter; Auskunftsanspruch; Rechnungslegungsanspruch; Kontoguthaben; Auftragsrecht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die im Wege des Aufgebotsverfahrens anstelle des "unbekannten Eigentümers" getretene Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - darf vom (ehemaligen) gesetzlichen Vertreter gem. § 11 b VermG Auskunft und Rechnungslegung über das Grundstückskonto sowie Abführung des Kontoguthabens nicht durch behördliche Anordnung (Verwaltungsakt) verlangen.
2. Diese Ansprüche können allein nach dem zivilrechtlichen Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) verfolgt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die - das Verfahren nunmehr allein im eigenen Namen betreibende - Kl. wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Anordnungen in Ziffer 3 des Bescheides der Bekl. vom 8. Januar 2002, wonach sie verpflichtet sei, als gesetzliche Vertreterin nach § 11 b VermG nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung das Kontoguthaben für das Grundstück W.-straße 7 in Berlin-W. an den Entschädigungsfonds der Bekl. abzuführen.
Das genannte Grundstück stand ursprünglich im hälftigen Miteigentum der in West-Berlin wohnhaften und bereits Ende 1961 bzw. Anfang 1962 verstorbenen Eheleute E. und H. S. Die im Frühjahr 1962 gemäß der Anweisung des Magistrats von Groß-Berlin vom 18. November 1961 angeordnete staatliche Verwaltung endete gemäß § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG am 31. Dezember 1992.
Nachdem die Wohnungsbaugesellschaft W. mbH, deren Rechtsnachfolgerin die Kl. ist, als gesetzliche Vertreterin gemäß § 11 b VermG angezeigt hatte, daß sich bisher kein Eigentümer für das Grundstück gemeldet habe, leitete die Bekl. - nach vergeblicher Durchführung weiterer Ermittlungen bezüglich eventueller Rechtsnachfolger - das Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger ein.
Da auch hierauf Meldungen Berechtigter ausblieben, erließ die Bekl. im Wege öffentlicher Bekanntmachung den der Kl. als beteiligter gesetzlicher Vertreterin am 14. Januar 2002 zugestellten Bescheid vom 8. Januar 2002. Hierin wurden unter Ziffer 1) und 2) die unbekannten Grundstückseigentümer (Rechtsnachfolger nach den Eheleuten S.) "mit ihren Rechten an dem Grundstück" ausgeschlossen und das Eigentum an dem Grundstück" auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übertragen. Unter Ziffer 3 wurde die Kl. verpflichtet, nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung über das von ihr verwaltete Grundstückskonto das dortige Guthaben an den Entschädigungsfonds abzuführen. Zur Begründung der letztgenannten Anordnung ist ausgeführt, das Kontoguthaben stelle einen Vermögenswert dar, der nach dem Ausschluß der bisherigen Eigentümer ebenso wie das Grundstück selbst an den Entschädigungsfonds abzuführen sei. (...)
Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 hat das Bezirksamt P. von Berlin die Kl. unter Hinweis auf den Übergang des Eigentums am Grundstück auf den Entschädigungsfonds durch den hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 bestandskräftigen Bescheid der Bekl. mit sofortiger Wirkung als gesetzliche Vertreterin abberufen und um Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Juli 2003 gegenüber dem Berechtigten gebeten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Bekl., der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist - seitens der Kl. auch für die verstorbenen früheren Eigentümer -, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet. Die allein streitgegenständlichen Anordnungen in Ziffer 3 des Bescheides der Bekl. vom 8. Januar 2002, mit der die Kl. verpflichtet werden soll, nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung über das von ihr verwaltete Grundstückskonto das dortige Guthaben an den Entschädigungsfonds abzuführen, sind rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Bekl. ist nicht berechtigt, mittels im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckbaren Bescheides, d. h. durch Verwaltungsakt von der Kl. als (früherer) gesetzlicher Vertreterin gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG Auskunft und Rechenschaft über das von ihr verwaltete Grundstückskonto W.-straße 7 in Berlin-W. sowie die Abführung des dortigen Kontoguthabens zu verlangen. Denn dafür gibt es im Gesetz keine Rechtsgrundlage.
Nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 VermG bestellt die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk sich ein ehemals staatlich verwalteter Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, wenn der Eigentümer oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Zweck dieser Vorschrift ist das öffentlichen Interesse daran, bei Beendigung der staatlichen Verwaltung von Grundstücken, deren Eigentümer nicht feststellbar oder unbekannten Aufenthalts waren, eine gesetzliche Vertretung der Eigentümer und damit eine ordnungsgemäße Grundstücksverwaltung sicherzustellen. Hieraus erwächst öffentlich-rechtlich für den gesetzlichen Vertreter gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung seiner baren Auslagen gegenüber der bestellenden Behörde, wobei hierin eine "Sonderregelung gegenüber dem zivilrechtlichen Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB)" liegt; im übrigen - im Innenverhältnis zum Vertretenen - gelten jedoch "gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 5 VermG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Auftrag sinngemäß. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß für das durch die Bestellung begründete Innenverhältnis zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem vertretenen Eigentümer das Zivilrecht maßgebend ist" (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 7 C 5.03 -, amtl. Abdruck S. 7). Dies gilt ungeachtet der das Grundverhältnis bildenden, öffentlich-rechtlichen Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch die Behörde, da das Vermögensgesetz sich im Innenverhältnis - mit Ausnahme der Sonderregelung in § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG - für ein zivilrechtliches Vertretungsmodell entschieden hat, was die Geltendmachung von Ansprüchen in diesem (Innen-) Verhältnis durch Verwaltungsakt, insbesondere auch durch Leistungsbescheid, ausschließt (vgl. BVerwG, ebenda, S. 8/9).
An dieser grundsätzlich privatrechtlichen Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen gesetzlichem Vertreter und Eigentümer ändert sich auch nichts dann, wenn - wie vorliegend - der Entschädigungsfonds der Bekl. im Wege des Aufgebotsverfahrens nach § 15 GBBerG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG neuer Eigentümer des Grundstücks wird. Denn diese Regelungen bezwecken und bewirken lediglich einen gesetzlichen Eigentumsübergang (Austausch) bzw. eine Zuweisung des Eigentums an den Entschädigungsfonds zwecks Klärung der Rechtsverhältnisse an nicht beanspruchten Vermögenswerten im Beitrittsgebiet (vgl. nur Broschat in: Fieberg, Vermögensgesetz, Kommentar, § 10 EntschG, Rn. 42 ff. und Böhringer, Das Grundstücksrechtsänderungsgesetz aus grundbuchrechtlicher Schau, VIZ 2001, 4 ff.). Für die Annahme, daß der Gesetzgeber das grundsätzlich privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen gesetzlichem Vertreter und Eigentümer hierbei in ein öffentlich-rechtliches umwandeln wollte, ist nichts ersichtlich. Auch der genannte Gesetzeszweck des Aufgebotsverfahrens gibt dafür nichts her. Unter diesen Umständen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Klarstellung wie in § 11 b Abs. 1 Satz 4 VermG für den Vergütungs- und Auslagenersatzanspruch des gesetzlichen Vertreters bedurft.
Fehlt es somit schon an einer Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Guthabenabführungsanspruchs für das Grundstückskonto mittels Verwaltungsakts, kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 8. Januar 2002 überhaupt unmittelbar eine Ausschlußregelung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 5 und 6 GBBerG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG hinsichtlich des Grundstückskontos und eine Regelung des Eigentumsübergangs auch insoweit auf den Entschädigungsfonds enthält. Diesbezüglich und im übrigen wird auf den Inhalt des rechtlichen Hinweises der Kammer vom 21. Januar 2004 verwiesen.