Entschädigungsfond
GG Art. 120 Abs. 1 Satz 1; EntschG §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Nr. 3, § 12 ; NS-VEntschG § 2; VermG § 5 Abs. 1 lit. b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entschädigungsfond; Verwaltungsvermögen; Abführbetrag; Bemessungsgrundlage; Umrechnung des Einheitswerts
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Bemessung des Abführbetrages ist der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert maßgeblich.
2. Der ermittelte RM-Wert für den Einheitswert wird nicht im Verhältnis 10:1 umgerechnet, sondern stellt für sich die Berechnungsgrundlage dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vom Senat mit Beschluß vom 27. Januar 2000 zugelassene Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu Unrecht stattgegeben, soweit er sich gegen die Feststellung eines über eine Summe von 20.800 DM hinausgehenden Abführungsbetrages richtet. Der Antrag der Antragstellerin ist vielmehr insgesamt unbegründet.
Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben sich nach Lage des Falles keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 14. April 1999, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache hinreichend wahrscheinlich machen und ein Abweichen von der gesetzlichen Wertung der §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG, § 33 a Abs. 2 VermG gebieten könnten.
Der Bescheid stützt sich auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG, wonach unter anderem von Gebietskörperschaften der 1,3fache Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV nach den §§ 4 und 5 VermG nicht restituierbar sind, an den Entschädigungsfonds abzuführen sind. Die Zuständigkeit des Antragsgegners als Vertreter des Entschädigungsfonds zur Festsetzung des Abführungsbetrages ergibt sich aus §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 5 EntschG i. V. m. § 4 NS-VEntschG. Die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG liegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat und was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem Grunde nach vor. Bei dem in Rede stehenden Grundstück in F. handelt es sich um ein zum Verwaltungsvermögen der Antragstellerin gehörendes Grundstück, das als Teil einer öffentlich gewidmeten Grünanlage gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. b VermG nicht restituierbar ist. Dies führt zu einem Entschädigungsanspruch der im Sinne des Vermögensgesetzes Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds aus § 1 Abs. 5 EntschG i. V. m. §§ 1 ff. NS VEntschG und auf der anderen Seite zu einem Anspruch des Entschädigungsfonds gegen die Antragstellerin aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG. Allerdings vermag der Senat dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der weiterführenden und hier zwischen den Beteiligten vornehmlich in Streit stehenden Frage, welcher Einheitswert der Bemessung des Abführungsbetrages zugrunde zu legen ist, nicht zu folgen. Es spricht Überwiegendes dafür, daß ebenso wie für die Bemessung der Entschädigung auch für die Bemessung des Abführungsbetrages auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert und nicht auf den zum Zeitpunkt des Übergangs des Vermögenswertes in die Verfügungsgewalt der kommunalen Gebietskörperschaft maßgeblichen Einheitswert abzustellen ist. Dies ergibt eine an der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung. Im einzelnen: Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG bietet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen hinreichenden Anhaltspunkt für ein Verständnis der Norm in dem Sinne, daß der Einheitswert zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs an die abführungspflichtige Stelle maßgeblich sei. Der Wortlaut ist vielmehr insoweit unergiebig, weil er zu der hier interessierenden Frage keine Auskunft gibt. Zufolge § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG ist der 1,3fache Einheitswert bestimmter Grundstücke abzuführen, ohne daß der Vorschrift hinsichtlich des Zeitpunktes der Einheitswertbildung Festlegungen in die eine oder andere Richtung entnommen werden könnten. Allein aus der gesetzlichen Formulierung, wonach die sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis § 13 EntschG ergebenden Beträge an den Entschädigungsfonds "abzuführen" sind, kann nicht geschlossen werden, daß damit stets eine Zahlungspflicht in Höhe des zugeflossenen Wertes, im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG also der Einheitswert zum Zeitpunkt des Vermögensüberganges, gemeint sei. Zwar betreffen einige der von § 10 Abs. 1 EntschG erfaßten Abführungstatbestände eine solche Zahlungspflicht in Höhe des zugeflossenen Betrages. Dies beruht jedoch auf der Art der insoweit erfaßten Vermögenswerte, bei denen es sich um eindeutig greifbare Beträge, insbesondere Veräußerungserlöse handelt. Es legt indes nicht den Schluß nahe, daß wegen des unterschiedslos für alle Tatbestände übergreifend verwendeten Begriffs "abzuführen" auch in solchen Fällen auf die Höhe des
enen Betrages. Dies beruht jedoch auf der Art der insoweit erfaßten Vermögenswerte, bei denen es sich um eindeutig greifbare Beträge, insbesondere Veräußerungserlöse handelt. Es legt indes nicht den Schluß nahe, daß wegen des unterschiedslos für alle Tatbestände übergreifend verwendeten Begriffs "abzuführen" auch in solchen Fällen auf die Höhe des tatsächlich zugeflossenen Wertes abzustellen ist, in denen der Tatbestand selbst - hier die Nr. 3 der Vorschrift - dafür nichts hergibt. Dies folgt schon daraus, daß der Katalog des § 10 Abs. 1 EntschG auch Abführungstatbestände enthält, die sich eindeutig an anderen Kriterien orientieren (etwa § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13 EntschG). Es spricht deshalb einiges dafür, daß dem vom Gesetzgeber gewählten Begriff ("abzuführen") keine weitergehende Bedeutung zukommt als eben diejenige, daß die sich aus den einzelnen Tatbeständen ergebenden Beträge vom Entschädigungsfonds zu vereinnahmen sind. Die systematische Stellung der Norm innerhalb des EntschG gibt ebenfalls nichts Hinreichendes für eine Auslegung in dem vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sinne her. Das Gesetz schreibt in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EntschG vor, daß für die Bemessung der Entschädigungsleistung grundsätzlich der vor der Schädigung zuletzt festgelegte Einheitswert zugrunde zu legen ist, während es hinsichtlich der Bemessung des Abführungsbetrages in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG nur den Einheitswert ohne erklärenden Zusatz nennt. Daraus zu folgern, der Gesetzgeber habe den Begriff des Einheitswertes in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG in einem anderen Sinne verwenden wollen als in §§ 3, 4 EntschG, erscheint indes nicht zwingend. Vielmehr dürfte insoweit die Annahme näher liegen, daß der Gesetzgeber den Begriff einheitlich, und zwar in dem zuvor in §§ 3, 4 EntschG festgelegten Sinne, verstanden wissen will, zumal andernfalls offen bliebe, welcher andere als der dort genannte Einheitswert bei § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG zugrunde zu legen ist. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber, wenn er hier einen anderen Einheitswert hätte einführen wollen, dies im Gesetz auch zum Ausdruck gebracht hätte. Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG bieten hingegen deutliche Anhaltspunkte dafür, daß der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert gemeint ist. Schon mit Blick auf die Gesetzesmaterialien erscheint nicht zweifelhaft, daß die Höhe des Abführungsbetrages nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich an der Höhe der Entschädigungsleistung auszurichten ist, in beiden Fällen also der gleiche Einheitswert zugrunde zu legen ist. Dem Gesetzgeber war mit der Einführung von Entschädigungsleistungen durch das EALG erkennbar an einer kostendeckenden, haushaltsneutralen Finanzierung gelegen. Hierzu heißt es bereits im Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vom 10. Mai 1993 (BT-Drs. 12/4887): "Nach dem Einigungsvertrag sind die Entschädigungen aus einem rechtlich selbständigen Entschädigungsfonds, der getrennt vom Staatshaushalt zu bilden ist, zu finanzieren, d. h., die Leistungs- und Aufbringensseite des Entschädigungsfonds müssen sich die Waage halten." Weiter heißt es in der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG (a. a. O.):
"Die Vorschrift verpflichtet die Begünstigten zu einem Beitrag an den Entschädigungsfonds in Höhe dieser von ihm auszuzahlenden Entschädigung. Somit handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen durchlaufenden Posten." Die danach beabsichtigte Parität zwischen Entschädigungs- und Abführungsbetrag ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt worden. Zwar ist der Gesetzgeber von dem im Entwurf ursprünglich für beide Beträge vorgesehenen 1,3fachen Einheitswert zugunsten einer Erhöhung des Faktors beim Entschädigungsbetrag auf ein Mehrfaches des Einheitswertes abgerückt. Die Regelungen zum Einheitswert selbst blieben jedoch unverändert. Dies zeigt hinreichend deutlich, daß die ursprünglich beabsichtigte strenge Parität nur hinsichtlich der Faktoren, nicht aber hinsichtlich der Bemessungsgrundlage aufgegeben wurde. Dem würde eine Auslegung, die für die Bemessung des Abführungsbetrages einen anderen Einheitswert als für die Bemessung der Entschädigung zugrunde legt, nicht gerecht. Eine solche Interpretation des Gesetzes geriete zudem in Konflikt mit dem erkennbaren Bemühen des Gesetzgebers, die nach dem Vermögensgesetz vorgesehene Entschädigung durch weitgehende Pauschalierung - wie sie etwa in der Bemessung der Entschädigung nach Einheitswerten und festen Faktoren zum Ausdruck kommt - möglichst abgehoben von den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls und damit einfach und handhabbar zu gestalten. Dieses Bemühen des Gesetzgebers hat auch in der Ausgestaltung des Verfahrens seinen Niederschlag gefunden, denn die Zuständigkeit für die Festsetzung des Abführungsbetrages liegt zufolge § 12 Abs. 2 Satz 1 EntschG jeweils in den Händen derjenigen Behörde, die auch über die zu gewährende Entschädigung zu befinden hat. Auch dies zeigt, daß der Gesetzgeber den Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG - unbeschadet der unterschiedlichen Faktoren - eng an den Entschädigungsbetrag gekoppelt und ihn gewissermaßen als dessen Annex ausgestaltet hat. Hiermit ließe es sich schwerlich vereinbaren, wenn für die Bemessung des Abführungsbetrages auf einen jeweils gesondert zu ermittelnden Einheitswert zum Zeitpunkt des Vermögenszuflusses abzustellen wäre. Es liegt deshalb nahe, daß die zuständigen Behörden für die Festsetzung des Abführungsbetrages auf den von ihnen in der Regel bereits für die Entschädigung ermittelten Einheitswert im Sinne der §§ 3, 4 EntschG zurückzugreifen haben (ebenso Budde, Bedeutung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes für die Kommunen, Finanzwirtschaft 1995, 58 f.; Heller/Quandt/Sannwald, EALG, 1995, § 10 EntschG Rdn. 6; Zimmermann/Heller, Das neue Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, 1995, S. 206 f.; Kuhlmey, Die Erhebung von Einnahmen des Entschädigungsfonds im Sinne des § 10 EntschG, IFLA 1997, 140 f.). Die hier vorgenommene Auslegung bleibt entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Einklang mit Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen trägt. Die Verfassungsnorm regelt in Ergänzung der Finanzverfassung (Art. 104 a GG ff.) die bundesstaatliche Lastenverteilung im Hinblick auf Kriegsfolgelasten. Dies sind Lasten, deren entscheidende - und in diesem Sinne alleinige Ursache der Zweite Weltkrieg ist (BVerfGE 9, 305, 323 f.). Um solche Lasten geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Entschädigungsanspruch nach
t in Ergänzung der Finanzverfassung (Art. 104 a GG ff.) die bundesstaatliche Lastenverteilung im Hinblick auf Kriegsfolgelasten. Dies sind Lasten, deren entscheidende - und in diesem Sinne alleinige Ursache der Zweite Weltkrieg ist (BVerfGE 9, 305, 323 f.). Um solche Lasten geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Entschädigungsanspruch nach §§ 1 Abs. 5 EntschG, 1 ff. NS-VEntschG dient nicht der Kompensation von Kriegsfolgen, sondern beruht auf dem Gedanken der Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht unter der nationalsozialistischen Herrschaft. An dieser Wiedergutmachung werden die durch den Vermögenswert begünstigten Gebietskörperschaften über § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG in pauschalierender Weise beteiligt. Daß dabei im Einzelfall Wertminderungen des Grundstücks infolge kriegsbedingter Einwirkungen unberücksichtigt bleiben, ist der pauschalierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers geschuldet, ändert aber an dem Charakter der Entschädigung als Wiedergutmachung für NS-Unrecht und dem von den Gebietskörperschaften hierzu zu leistenden Beitrag nichts. Lediglich ergänzend sei angeführt, daß jedenfalls im Regelfall der 1,3fache Einheitswert von 1935 deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Vermögenszuordnung (Art. 21 EV) liegen dürfte, so daß die von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG betroffenen Gebietskörperschaften gerade wegen der pauschalierenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers nur einen Bruchteil des zugeflossenen Wertes abzuführen haben. Nach alledem ergibt sich - jedenfalls im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen vorläufigen rechtlichen Bewertung -, daß der Antragsgegner zur Berechnung des Abführungsbetrages zu Recht auf den vor der Schädigung der jüdischen Alteigentümer im Jahre 1938 zuletzt festgestellten und um den sog. Abgeltungsbetrag (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EntschG) korrigierten Einheitswert vom 1. Januar 1935 in Höhe von 138.200 RM abgestellt hat. Für eine Umrechnung des sich hiernach ergebenden Reichsmark-Betrages im Verhältnis 10 zu 1 in Deutsche Mark, wie dies die Antragstellerin für geboten erachtet, ist kein Raum. Die von ihr herangezogene Verweisung des § 2 Satz 1 NS-VEntschG auf das Bundesrückerstattungsgesetz gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich nicht für Vermögenswerte, für die - wie hier - ein Einheitswert festgestellt wird. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.