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Entschädigungsausgleichanspruch für kraftlose Wertpapiere

OVG Berlin2 N 47.0205.02.2003ZOV 2003, 129

Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2624) i. d. F. des VermBerG vom 20.10.1998 (BGBl. I S. 3180) Artikel 11 Abs. 1, Abs. 3

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Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigungsausgleichanspruch für kraftlose Wertpapiere; Wertpapierbereinigung; Inhaberpapiere

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Regelung des § 11 Abs. 3 EALG über die Herausgabe kraftloser Wertpapiere erfaßt den gesamten Bestand an kraftlosen Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden. Ihr Anwendungsbereich ist dagegen nicht auf die gemäß § 11 Abs. 1 EALG für kraftlos erklärten, nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßten Inhaberpapiere beschränkt, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben worden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Herausgabe ungelochter Altwertpapiere eines in der Nachkriegszeit in der Tschechoslowakei enteigneten und liquidierten Unternehmens anstelle der vom Bekl. unter Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG - vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) in der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) herausgegebenen Papiere, deren Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich gemacht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage durch das Urteil vom 10. Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kl. beantragt die Zulassung der dagegen gerichteten Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Er sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, daß bisher nicht gerichtlich geklärt sei, ob die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 EALG über die Herausgabe für kraftlos erklärter Wertpapiere nur für die in Absatz 1 des § 11 EALG umschriebenen, von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begebenden Inhaberpapiere, oder - entsprechend der vom Kl. für fehlerhaft angesehenen Herausgabepraxis des Bekl. - für alle im Bestand des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vorhandenen kraftlosen Wertpapiere gilt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kl. hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die angestrebte Klärung einer entscheidungserheblichen Frage des materiellen oder formellen Rechts über die Bedeutung für den konkreten Fall hinausgehend in dem Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (st. Rspr. des BVerwG, z. B. BVerwGE 13, S. 90, vgl. auch die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 132 Rdnr. 9). Dazu muß der Rechtsmittelführer eine der klärenden Feststellung zugängliche und bedürftige konkrete Rechtsfrage formulieren (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 133 Rdnr. 15 mit Nachweisen). Zwar enthält die vom Kl. für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage der Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 3 EALG im Verhältnis zu Abs. 1 dieser Vorschrift an sich eine der Feststellung fähige konkrete Rechtsfrage. Gleichwohl bedarf sie nach Maßgabe der genannten Kriterien hier nicht der grundsätzlichen obergerichtlichen Klärung. Denn an einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sich die als über den Einzelfall hinaus bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der allgemein anerkannten Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z. B. Beschluß vom 27. August 1996, Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1 und vom 22. Dezember 1994, Buchholz 11 Artikel 28 GG Nr. 102 mit Nachweisen).

Eine derartige Konstellation ist hier gegeben. Die vom Kl. aufgeworfene Frage des Anwendungsbereichs des Artikels 11 Abs. 3 EALG läßt sich unschwer bereits anhand des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift im Vergleich zu demjenigen des Abs. 1 und dem hieraus ersichtlichen Regelungsgehalt allein in dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Sinne beantworten. Während Artikel 11 Abs. 1 EALG ausdrücklich nur von der Wertpapierbereinigung nicht erfaßte Inhaberpapiere für kraftlos erklärt, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben wurden, enthält Abs. 3 eine derartige Beschränkung des Kreises der Wertpapiere auf Unternehmen mit Sitz in der ehemaligen DDR nicht, sondern knüpft in ihrem Satz 1 allein daran an, daß die Papiere vom früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden. Allein aus diesen unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und dem hieraus ersichtlichen Regelungszusammenhang wird deutlich, daß diese beiden Absätze des Artikels 11 EALG jeweils selbständige und voneinander unabhängige Regelungen treffen; Abs. 1 erklärt eine bestimmte, eng umschriebene Art von Inhaberpapieren für kraftlos, Abs. 3 betrifft die Herausgabe von sämtlichen von der Bundesanstalt aus dem Bestand des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR übernommenen - aus welchen Gründen auch immer - kraftlosen Wertpapiere. Diese Auslegung wird zudem durch das der Vorschrift des Artikels 11 Abs. 3 EALG erklärtermaßen zugedachte Ziel bestätigt, die im Bundesamt derzeit noch verwahrten umfangreichen Bestände an kraftlosen Wertpapieren möglichst umfassend zu reduzieren (vgl. Kapinos, EALG-VermG LAG, Artikel 11 EALG Rdnr. 106). Dementsprechend wird dieses vom Verwaltungsgericht und von der Bekl. vertretene Normverständnis auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 1217588, S. 49) sowie in der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Kapinos, a. a. O., Rdnr. 119) übereinstimmend vertreten. Der Kl. hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, die von ihm vertretene einschränkende Auslegung der Vorschrift ernsthaft in Betracht zu ziehen. Soweit er vorträgt, dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, daß die "allumfassende" Lochung aller beim Bundesamt lagernder Wertpapiere den Zweck verfolge, eine möglichst umfassende Reduzierung des Wertpapierbestandes zu erreichen, weil nicht ersichtlich sei, daß der Bestand bei Ausgabe ungelochter Papiere geringer oder langsamer vermindert werde, ist den Entscheidungsgründen des Urteils oder dem Vorbringen der Bekl. eine dahingehende - abwegige - Rechtsauffassung nicht zu entnehmen. Es erübrigt sich daher, hierauf näher einzugehen.

Soweit der Kl. im Zulassungsantrag darüber hinaus geltend macht, die von ihm geforderten Papiere seien nicht kraftlos und unterfielen deshalb von vorn herein nicht der Bestimmung des Artikels 11 Abs. 3 EALG, weil sie zumindest nach Klärung der entsprechenden Rechtsverhältnisse zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik eine Art Entschädigungsanspruch gegen diese repräsentieren könnten, hat er eine der klärenden und verallgemeinernden Feststellung zugängliche und bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne der bereits dargelegten Kriterien an ein solches Rechtsschutzbegehren nicht formuliert. Er wirft hiermit lediglich die in jedem Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Bedingungen zu beantwortende Rechtsfrage auf, ob das betreffende Papier, dessen Herausgabe begehrt wird, als kraftlos geworden gemäß Artikel 11 Abs. 3 Satz 3 EALG zu behandeln und auszuhändigen ist, oder nicht.