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Entschädigungsanspruchsberechtigter

BVerwGBVerwG 3 C 19.0419.05.2005ZOV 2005, 303

AusglLeistG § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3; EntschG § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigungsanspruchsberechtigter; Gesamthandsgemeinschaften; Stichtag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergutmachungsansprüche, also nicht nur der unmittelbar Geschädigte. Die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG setzt voraus, daß mehrere Wiedergutmachungsansprüche bei einem (Anspruchs-) Berechtigten zusammenfallen. Maßgeblicher Stichtag ist das Inkrafttreten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994. Sind mehrere Gesamthandsgemeinschaften berechtigt im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG, handelt es sich auch dann nicht um einen Berechtigten im Sinne dieser Regelung, wenn diese Gesamthandsgemeinschaften personen- und anteilsidentisch sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Gewährung einer höheren Ausgleichsleistung für die im Zuge der Bodenreform auf besatzungshoheitlicher Grundlage am 5. September 1945 erfolgte entschädigungslose Enteignung der Güter L. und D. Das Gut L. stand zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum von B., der zum 31. Dezember 1945 für tot erklärt wurde. Er wurde zu je 1/4 von seiner Ehefrau R. und den drei Kl. beerbt. Das Gut D. stand zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum von M., der im Juli 1946 verstarb. M. wurde ebenfalls von R. und den drei Kl. zu je 1/4 beerbt. R. verstarb im Januar 2000 und wurde von den Kl. beerbt. Mit bestandskräftigem (Teil-) Bescheid vom 3. Mai 2001 stellte der Bekl. fest, daß den Kl. als Rechtsnachfolgern von B. für die Enteignung des Gutes L. ein gesamthänderischer Anspruch auf Ausgleichsleistung zustehe. Die Höhe des Anspruchs wurde ausgehend von einem Betrag von 1.384.084,64 DM (Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG abzüglich langfristiger Verbindlichkeiten) nach Kürzung gemäß § 7 Abs. 1 EntschG auf 240.408,46 DM festgesetzt. Mit dem angegriffenen (Teil-) Bescheid vom 1. Juni 2001 traf der Bekl. die Feststellung, daß den Kl. als Rechtsnachfolgern von M. ein gesamthänderischer Ausgleichsleistungsanspruch für die Enteignung des Gutes D. zustehe. Dessen Höhe setzte er auf 159.353,99 DM fest. Diesen Betrag errechnete der Bekl., indem er den sich für das Gut D. nach dem Abzug langfristiger Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG ergebenden Betrag in Höhe von 1.593.539,85 DM zu dem ent-sprechenden Betrag für das Gut L. addierte, diese Summe der Degression unterzog und von dem sich ergebenden Betrag von 399.762,45 DM den für das Gut L. zuerkannten Betrag von 240.408,46 DM subtrahierte. Es liege ein Fall der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vor. "Be-rechtigter" im Sinne dieser Regelung sei der Inhaber des vermögensrechtlichen Anspruchs am 29. September 1990. Dies seien hier die beiden Erbengemeinschaften. Sie seien jedoch personenidentisch, so daß zum Zwecke der Degression eine Zusammenrechnung der Ansprüche zu er-folgen habe. Mit ihrer Klage begehren die Kl. die Festsetzung der Ausgleichsleistung für Gut D. auf 261.353,99 DM. Eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei nicht vorzunehmen, wenn mehrere Entschädigungsansprüche aus mehreren Erbquellen zusammenträfen. Die Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG müsse hier demnach getrennt für die beiden Güter erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bemessungsgrundlagen für die Güter D. und L. seien zum Zwecke der Degression nicht zu addieren. Die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Ausgleichsleistung seinen Anspruch aus der Schädigung verschiedener Rechtsvorgänger herleite. Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift sei der Geschädigte selbst. Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig. Immerhin sei in § 7 Abs. 2 Sätzen 3 und 4 EntschG der Begriff des Berechtigten mit dem des Geschädigten identisch, und es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber einen Begriff in einer Norm einheitlich verwende. Hierfür spreche vor allem die systematische Auslegung. Die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG in Fällen wie hier ergebe zudem kein systemgerechtes Ergebnis. § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG führe zwingend dazu, daß eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG nicht erfolgen könne, wenn der Leistungsempfänger zugleich alleiniger Rechtsnachfolger nach einem

preche vor allem die systematische Auslegung. Die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG in Fällen wie hier ergebe zudem kein systemgerechtes Ergebnis. § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG führe zwingend dazu, daß eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG nicht erfolgen könne, wenn der Leistungsempfänger zugleich alleiniger Rechtsnachfolger nach einem Geschädigten und in Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger nach einem weiteren Geschädigten sei. Das gelte auch, wenn der Miterbenanteil 99/100 betrage und damit einer Alleinberechtigung nahekomme. Dann aber sei nicht vertretbar, § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger zweifacher Alleinerbe sei. Gegen dieses Urteil hat der Bekl. Revision eingelegt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision des Bekl. ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt zwar Bundesrecht, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei (nur) der Geschädigte selbst und die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei nicht anwendbar, wenn der Empfänger der Ausgleichsleistung seinen Anspruch aus der Schädigung verschiedener Rechtsvorgänger herleite. Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Anwendung der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG setzt Ansprüche eines Berechtigten für mehrere Vermögenswerte voraus. Im vorliegenden Fall sind Inhaber der Ansprüche auf Ausgleichsleistung für die beiden enteigneten Güter jedoch zwei Erbengemeinschaften. Auch wenn diese Erbengemeinschaften personen- und anteilsidentisch sind, handelt es sich rechtlich um zwei verschiedene Berechtigte. 1. Die Verfahrensrüge des Bekl., mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die beiden Güter hätten zum Zeitpunkt der Enteignung verschiedenen Eigentümern gehört, bleibt ohne Erfolg. (...)

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei nur der Geschädigte selbst, und § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei auf die Fälle nicht anwendbar, in denen der Empfänger seinen Anspruch aus der Schädigung verschiedener Rechtsvorgänger herleite, steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist, wenn ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte hat, Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. a) "Berechtigter" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergutmachungsansprüche. Dies kann der unmittelbar Geschädigte selbst, aber auch sein Rechtsnachfolger sein. Gegenstand der Zusammenrechnung bei der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sind die Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung. Dies wird durch die Parallelregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG bestätigt, wonach beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Ausgleichsleistung mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen sind. Schon dies legt es nahe, in diesen Ansprüchen zugleich den Bezugspunkt der genannten Berechtigung zu sehen. "Berechtigter" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist somit der Leistungs- oder Anspruchsberechtigte. Auf eine solche Auslegung führt ebenso die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hatte den Leistungsempfänger im Blick, wenn er die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG damit begründet, daß demjenigen, dem vergleichsweise viel zustehe, am ehesten eine Kürzung zugemutet werden könne (BTDrucks. 12/4887 S. 36). Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 - findet die Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort die Rüge, daß § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG und § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen, mit dem Argument zurückgewiesen, diese Regelungen stellten die Gleichbehandlung von Berechtigten, die einen wertvollen Vermögensgegenstand verloren hätten, und solchen, denen mehrere, wertmäßig dem einen Vermögensgegenstand entsprechende Vermögensobjekte entzogen worden seien, sicher (BVerfGE 102, 254 [331 f. ]). Zwar wurde insoweit der Begriff des Berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG und der des Geschädigten deckungsgleich verwendet. Damit hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nur auf die einfachste Variante einer Berechtigung abgestellt, daß nämlich der unmittelbar Geschädigte zugleich auch der Anspruchsteller ist. Damit ist aber nicht gesagt, daß beides stets deckungsgleich sein muß. Vielmehr haben, wie sich aus § 1 Abs. 1 EntschG i. V. m. § 2 Abs. 1 VermG für das Entschädigungs- sowie aus § 1 Abs. 1 AusglLeistG für das Ausgleichsleistungsrecht ergibt, neben den unmittelbar Geschädigten auch deren Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Wiedergutmachung und können damit "Berechtigte" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sein. Aus § 245 Satz 1 LAG ergibt sich gleichfalls nichts anderes. Nach dieser Regelung werden im Lastenausgleichsrecht für die Bemessung der Hauptentschädigung die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Damit stellt § 245 LAG für die Zusammenrechnung zwar nur auf die Schäden des unmittelbar Geschädigten ab. Es ist für § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG jedoch

. Nach dieser Regelung werden im Lastenausgleichsrecht für die Bemessung der Hauptentschädigung die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Damit stellt § 245 LAG für die Zusammenrechnung zwar nur auf die Schäden des unmittelbar Geschädigten ab. Es ist für § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG jedoch weder dem Wortlaut - dort ist nicht vom unmittelbar Geschädigten, sondern vom "Berechtigten" die Rede - noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, daß für die Gesamtschau das Gleiche gelten soll. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 7 EntschG auf das Vorbild des Lastenausgleichs abgestellt wird, bezieht sich dies auf § 7 Abs. 1 EntschG und das dort übernommene Prinzip einer gestuften Degression für höhere Entschädigungsbeträge (BTDrucks 12/4887 S. 36), nicht jedoch auf den Begriff des Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG. Allerdings weicht damit der Begriff des "Berechtigten" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntSchG von dem in § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EntschG ab. Wie der Senat im Urteil vom 16. September 2004 (- BVerwG 3 C 32. 03 - Buchholz 428. 41 § 7 EntschG Nr. 1) bereits entschieden hat, ist Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Doch regeln die Sätze 3 und 4 andere Sachverhalte als Satz 1. b) Auch ein genereller Ausschluß der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG in den Fällen, in denen der Empfänger der Ausgleichsleistung seinen Anspruch aus der Schädigung verschiedener Rechtsvorgänger herleitet, steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Aus dem Wortlaut der Norm läßt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen. § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG stellt allein auf das Bestehen einer Mehrzahl von Ansprüchen für mehrere Vermögenswerte ab, seien es solche auf Entschädigung oder solche auf Ausgleichsleistung, nicht aber auf deren Herkunft. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung ist auch mit dem Sinn und Zweck der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG nicht vereinbar. Obgleich dem Wiedergutmachungsberechtigten sowohl bei einem als auch bei zwei Rechtsvorgängern vor Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG dieselbe Wiedergutmachungsleistung zustehen würde und der Umfang der Leistung der Maßstab für die Degression sein soll, wäre nach der Auslegung durch das Verwaltungsgericht nur im ersten Fall eine Gesamtschau mit entsprechend schärferen Einschnitten durchzuführen. c) Für die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entstehung der Wiedergutmachungsansprüche mit dem Inkrafttreten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994 an. Demgegenüber kann nicht auf das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September bzw. 3. Oktober 1990 abgestellt werden. Hiergegen spricht insbesondere, daß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG auch den Fall eines Zusammentreffens von/mit Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz regelt, diese Ansprüche aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Ebenso wurden die Ansprüche auf Entschädigung erst mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes in der erforderlichen Weise konkretisiert. 3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Waren nämlich die Kl. zusammen mit ihrer zwischenzeitlich

etzes entstanden sind. Ebenso wurden die Ansprüche auf Entschädigung erst mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes in der erforderlichen Weise konkretisiert. 3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Waren nämlich die Kl. zusammen mit ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter R. jeweils in ungeteilter Erbengemeinschaft nach den beiden unmittelbar Geschädigten B. und M. berechtigt im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG, so kann eine Zusammenrechnung nach dieser Vorschrift gleichwohl nicht erfolgen; denn es handelt sich nicht um ein Zusammentreffen mehrerer Ansprüche bei einem Berechtigten. Zwei Erbengemeinschaften sind zwei verschiedene Berechtigte. Das gilt auch dann, wenn die beiden Erbengemeinschaften personen- und anteilsgleich sind. Dieser Umstand ist rein zufällig. Eine Erbengemeinschaft wird nicht durch ihre Mitglieder, sondern durch den Nachlaß definiert, hinsichtlich dessen sie besteht. Der Nachlaß nach B. ist aber nicht identisch mit dem Nachlaß nach M. Eine Zusammenrechnung kann auch nicht dadurch erfolgen, daß statt auf die Erbengemeinschaft auf deren Mitglieder abgestellt wird (so aber Kuhlmey in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Rn. 35 zu § 7 EntschG). Der Wiedergutmachungsanspruch steht der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu, nicht jedoch ihren einzelnen Mitgliedern (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22. 96 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3). Der einzelne Miterbe ist mit seiner Quote nicht an jedem einzelnen Nachlaßgegenstand, sondern nur an dem Nachlaß als solchem beteiligt. Ihm kann daher auch kein Anteil an dem zum Nachlaß gehörenden Wiedergutmachungsanspruch zugeordnet werden. Vollends kann ein solcher Anteil an dem Wiedergutmachungsanspruch nicht mit etwaigen weiteren Wiedergutmachungsansprüchen des Miterben zusammengezählt und insgesamt der Degression nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG unterworfen werden. Eine solche auf den einzelnen Miterben statt auf die Erbengemeinschaft abstellende Degression würde die Auseinandersetzung des Nachlasses - etwa die Teilauseinandersetzung, beschränkt auf den Wiedergutmachungsanspruch - voraussetzen. Das ordnet § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG aber gerade nicht an. Die Bedeutung des § 7 EntschG beschränkt sich auf die Berechnung des Wiedergutmachungsanspruchs; die materielle Rechtslage wird nicht verändert. Aus dem Urteil des Senats vom 16. September 2004 (- BVerwG 3 C 32. 03 - Buchholz 428.41 § 7 Nr. 1 S. 2 f.) ergibt sich nichts anderes. Dort wird festgestellt, daß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG die Gesamthandsgemeinschaft zum Zwecke der Berechnung von Entschädigung und Ausgleichsleistung "auflöst". Damit wird der Wiedergutmachungsanspruch aber dem (ungeteilten) Nachlaß nicht entzogen, es wird keine Teilauseinandersetzung nur für den Wiedergutmachungsanspruch angeordnet. Vielmehr wird die gesamthänderische Bindung nur zum Zwecke der Berechnung der Degression ausgeblendet. Der so berechnete Wiedergutmachungsanspruch bleibt ein (ungeteilter) Anspruch in Händen der Erbengemeinschaft, er wird nicht in mehrere Wiedergutmachungsansprüche jeweils in Händen der Miterben aufgeteilt. (...)