Entschädigungsanspruch und enteignender Eingriff
GG Art. 14; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 42 Abs. 1, 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene - illegale - Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition.
Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117).
Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen (aus-) bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des in der Gemarkung D.-H., unmittelbar westlich der Autobahn A 3 K.-O., gelegenen landwirtschaftlichen Anwesens Hü. Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des nordrhein westfälischen Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 29. Februar 1980 erfolgte bis etwa Mitte der achtziger Jahre der Ausbau der Autobahn von vier auf sechs Fahrspuren, unter Inanspruchnahme von insgesamt über 1 Hektar Grundflächen der Beteiligten zu 1 entlang der bisherigen Autobahntrasse.
Im Bereich des von der Beteiligten zu 1 zur Verbreiterung der Autobahn abzugebenden und umzugestaltenden Grundstücksstreifens lag auch ein Teilstück des - unter der Autobahn hindurchgeführten - H.-Bachs mit einem Bachwehr, über das die Beteiligte zu 1 bis dahin Wasser zur Versorgung ihres daneben liegenden Fischteichs abgezweigt hatte. Forderungen der Beteiligten zu 1 nach einer Verlegung der Stauanlage hielt der Planfeststellungsbeschluß entgegen, die Anlage könne, da für sie kein entsprechendes "Wasserrecht" bestehe, nicht in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werden. Das Gut Hü. wurde nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses durch eine Lärmschutzwand und zwei Lärmschutzdämme mit einer Gesamtlänge von 450 Metern gegen die ausgebaute A 3 abgeschirmt. Weitergehende Einwände und Forderungen der Beteiligten zu 1 hinsichtlich des Lärmschutzes wurden in dem Planfeststellungsbeschluß zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluß, gegen den die Beteiligte zu 1 kein Rechtsmittel einlegte wurde bestandskräftig. Durch Vertrag vom 22. November 1983 übertrug sie der Bundesstraßenverwaltung (Beteiligten zu 2) zur Vermeidung einer Enteignung die von dieser benötigten - schon im Jahre 1981 bzw. 1982 in Besitz genommenen - Grundflächen mit der Maßgabe, daß die Entschädigung der Beteiligten zu 1 der Enteignungsbehörde überlassen wurde. Mit Beschluß vom 20. Dezember 1985 setzte die Beteiligte zu 3 (Enteignungsbehörde) u. a. die Entschädigung der Beteiligten zu 1 für die Übertragung des Grundbesitzes an die Beteiligte zu 2 fest; zugleich behielt sie sich eine spätere Entscheidung über bestimmte weitere Entschädigungspositionen vor.
In ihrem abschließenden Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 19. Juli 1993 lehnte die Beteiligte zu 3 - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - weitere Entschädigungen der Beteiligten zu 1 sowohl wegen des beseitigten Bachwehrs als auch unter dem Gesichtspunkt gesteigerter Lärmbeeinträchtigungen durch den Autobahnausbau ab. Den hiergegen gerichteten, u.a. auf eine Entschädigung für den Einbau einer Pumpanlage an anderer Stelle als Ersatz für das beseitigte Stauwehr (veranschlagte Kosten: 35.000 DM) und auf eine Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen an dem Wohngebäude des Guts Hü. (veranschlagte Kosten: 39.499,05 DM) abzielenden Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung haben Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beteiligte zu 1 die genannten Entschädigungsansprüche zu einem Teilbetrag von 25.000 DM für das Bachwehr und in voller Höhe für die passiven Schallschutzmaßnahmen weiter. Vom Abdruck der umfangreichen Entscheidungsgründe wird abgesehen.
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