Entschädigungsanspruch für Aufbrechen der Wohnungstür durch Polizei
GG Art. 34; BGB §§ 249, 839
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Entschädigungsanspruch für Aufbrechen der Wohnungstür durch Polizei; Durchsuchungsschäden; Amtshaftung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Im Verfahren des Vermieters auf Schadensersatz wegen bei einer richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung einer vermieteten Wohnung durch ein Spezialeinsatzkommando entstandener Schäden entfaltet der Durchsuchungsbeschluss Tatbestandswirkung für die Polizeikräfte und er entfaltet sie für das Gericht, welches ihn zugrunde zu legen hat.
2. Mit der Vermietung wird die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungsverhalten des Mieters geprägt. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehender Beschädigungen ist Bestandteil des Mietzinses. Realisiert sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, ist das kein Sonderopfer.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt als hierzu ermächtigter Miteigentümer Schadensersatz für die bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung der vermieteten Wohnung entstandene Beschädigung des vom Spezialeinsatzkommando zum Betreten genutzten Fensters und die durch Glassplitter entstandene Verunreinigung des Teppichbodens. Hintergrund der Durchsuchung war der Verdacht, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel trieb. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kl., der mit der Schwester des Verdächtigen in einer Beziehung lebt.
2 Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2011 weitgehend stattgegeben und dem Kl. eine Entschädigung aus enteignendem Eingriff zuerkannt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
11 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kl. vom beklagten Land keinen Schadensersatz und keine Entschädigung für die Durchsuchungsmaßnahme vom 17. November 2010 beanspruchen. Nur der Beschuldigte erhält ggf. eine Entschädigung, wenn die Durchsuchung erfolglos und der Tatverdacht nicht zu erhärten war. Der Kl. als Vermieter hat dagegen Beschädigungen entschädigungslos hinzunehmen.
12 1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach ernsthaft nur ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht kommt.
13 a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes genügt es für den Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 34 Sätze 1 und 3 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB allerdings nicht, auf die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 8. November 2010 zu verweisen. Diese enthob die Beamten keinesfalls von der Pflicht zum schonenden und das Eigentum Dritter nach Möglichkeit nicht in Mitleidenschaft ziehenden Vorgehen. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu den seiner Durchsetzung dienenden Zwangsmaßnahmen, wie das gewaltsame Öffnen der Wohnung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 105 Rdn. 13). Es ist aber gerichtsbekannt, dass Durchsuchungen gerade im Bereich der Drogenkriminalität plötzlich, überraschend und schnell einzuleiten sind, um dem Verdächtigen die Möglichkeit zu nehmen, die gesuchten Beweis-, zumeist Betäubungsmittel doch noch zu entsorgen. Dies erfordert besondere Methoden, wie hier das Betreten der Wohnung durch das Fenster, das deshalb tatsächlich vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt und damit nicht amtspflichtwidrig war (vgl. Hegmann, in: BeckOK-StPO, Stand: 1. Febr. 2012, § 105 Rdn. 20 m.w.N.).
14 Soweit der Kl. im Berufungsrechtszug erstmals eine Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung thematisiert, muss der Senat dem unter mehreren Gesichtspunkten nicht nachgehen. Der Durchsuchungsbeschluss entfaltete für die Polizeikräfte bei der Durchsuchung und er entfaltet für den Senat bei seiner Entscheidung Tatbestandswirkung, d. h. er ist zu beachten und zugrunde zu legen (BGH NJW 1979, 597; 1991, 700, 701; 1998, 3055 f.; Musielak/Wittschier, ZPO, 9. Aufl., § 13 GVG Rdn. 10) und damit auch keiner inhaltlichen Überprüfung zugänglich. Etwas anderes gelte, wenn der Kl. einen Amtshaftungsanspruch darauf stützen würde, der Ermittlungsrichter habe seine Amtspflichten verletzt. Dafür ist der Berufungserwiderung aber nichts zu entnehmen. Es würde sich zudem um eine Klageänderung handeln, die nicht mit Tatsachen zu begründen ist, die ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen wären (§ 533 ZPO). Für die Entscheidung über eine Amtspflichtverletzung der Polizei kommt es auf die Rechtmäßigkeit des richterlichen Handelns nicht an. Außerdem hat der Kl. keine Anschlussberufung eingelegt, was er für die Klageänderung hätte tun müssen (PG/Oberheim, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rdn. 9 m.w.N.).
15 b) Aus dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. September 2003 (GVBI. LSA S. 214) lässt sich der Anspruch des Kl. ebenso wenig herleiten. Seine Vorschriften gelten für den Bereich der Gefahrenabwehr, darin eingeschlossen die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Vollzugshilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA). Bei der Strafverfolgung finden über § 4 Abs. 2 SOG LSA nur die Entschädigungsregeln des § 35 Abs. 5 SOG LSA Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließende Regelung enthält. Das betrifft aber nur Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher.
16 c) Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist von vornherein nicht einschlägig (vgl. §§ 1, 2, 8, 9 StrEG; BGH NJW 1990, 397).
17 2. Das Landgericht gründet seine zusprechende Entscheidung auf die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze zum enteignenden Eingriff, ohne zu problematisieren, dass die Ermittlung der sich hieraus ergebenden Entschädigung nicht den §§ 249 ff. BGB, sondern der Enteignungsentschädigung folgt. Im Ergebnis bedarf dies an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung, weil dem Kl. auch ein solcher Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land (vgl. zur Passivlegitimation BGH NJW 1984, 1169) nicht zusteht.
18 a) Der Kammer ist zuzugeben, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Entschädigungsregelung für durch rechtmäßige Durchsuchungen erlittene Nachteile Dritter lässt sich nichts gegen den geltend gemachten Anspruch herleiten (insoweit möglicherweise missverständlich OLG Naumburg NJOZ 2007, 4505, 4506). Gerade wenn es zur Beeinträchtigung des Eigentums kommt, liegt ein Fall der Aufopferung nahe (BGH NJW 2011, 3154, 3158).
19 Waren die Durchsuchung der Wohnung und deren Betreten durch das Fenster rechtmäßig, sah sich der Kl. unmittelbar einem sogenannten enteignenden Eingriff ausgesetzt. Die eingetretenen Schäden sind Folgen derartiger Strafverfolgungsmaßnahmen, wobei erfahrungsgemäß zumeist die Eingangstüren in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. zum Merkmal der Unmittelbarkeit BGH NJW 1987, 2573, 2574; Gaier, in: MünchKommBGB, 5. Aufl., v. § 906 Rdn. 70). Hieraus ergeben sich Entschädigungsansprüche, wenn die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei dem Betroffenen zu Nachteilen führte, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber über die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren und damit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinaus gehen (BGH, Urteil vom 30. September 1970, III ZR 148/67 - zitiert in juris Rdn. 14, 16 f.; NJW 1987, 2573; 1992, 3229, 3232). Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung zwischen hinzunehmenden Belastungen, denen in einem Rechtsstaat im allgemeinen Strafverfolgungsinteresse alle Bürger in gleicher Weise unterworfen sind, und nicht mehr zumutbaren Eingriffen in eigene Rechtspositionen des Dritten bildet die sog. Sonderopferlage.
20 b) Zum Teil wird den durch Durchsuchungen erlittenen Nachteilen die Sonderopferfähigkeit abgesprochen, weil es sich um typische Folgen der Strafverfolgung handelt (Schroeder JuS 2004, 858, 862 m.w.N.). Das Landgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig (3 U 80/08) wie folgt begründet:
21 Die Beschädigung des Fensters ergäbe sich aus der Eigenart der Durchsuchung und führe beim Kl. zu einem Sonderopfer, weil sie vom Einzelnen nicht entschädigungslos hinzunehmen und auch nicht dem Vermieterrisiko zuzuordnen sei. Der Schaden entspringe nicht der Benutzung der Mietsache, sondern der Eigenart des Polizeieinsatzes.
22 Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.
23 c) Es kann offen bleiben, ob die Schäden des Kl. schon deshalb nicht die Sonderopferschwelle überschreiten, weil ihm die kriminelle Vergangenheit des Bruders seiner Freundin bekannt war, als er diesem die Wohnung (weiter) überließ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. April 2011, 4 U 314/10 - zitiert in juris). Die Schäden sind gerade Folge der entgeltlichen Überlassung des vermieteten Eigentums als Wohnung an eine der Strafverfolgung ausgesetzte Person und damit kein dem Kl. abverlangtes Sonderopfer.
24 Die Auffassung des Landgerichts entspricht derjenigen des OLG Celle im Urteil vom 8. Mai 2007 (16 U 276/06 - BeckRS 2007, 09345). Von einem Sonderopfer kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Beeinträchtigung auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruht (Papier, in: MünchKommBGB, 5. Aufl., § 839 Rdn. 57). Wer sein Eigentum dagegen freiwillig der Gefahr preisgibt, hat die damit verbundenen nachteiligen Folgen selbst zu tragen (Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rdn. 477 m.w.N.). Der Kl. und sein Miteigentum wurden nicht zufällig oder wahllos Opfer der Durchsuchung. Hintergrund war der richterlich bestätigte Verdacht auf Betäubungsmittelstraftaten des Mieters, deren Begehung gerade auch die überlassene Wohnung zu begünstigen, wenn nicht gar zu dienen schien. Es gab also gute Gründe, das Eigentum des Kl. anders zu behandeln.
25 Mit der Vermietung hat der Kl. durch die Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch die Kontrolle und Einflussmöglichkeit über die Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem Mieter überlassen, was er dort einbringt und tut. Von da an wurde die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungsverhalten des Mieters geprägt. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehender Beschädigungen ist Bestandteil des Mietzinses. Realisiert sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, ist das kein Sonderopfer.
26 Es ließe sich auch von einer situationsbedingten Belastung des Eigentums sprechen, die in ihrer Schadensanfälligkeit die Rechte des Eigentümers beschränkt und die Hinnahme der hier nicht erheblichen Beschädigungen zumutbar erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3233).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Polizeikommando auf Rauschgiftsuche die Tür eines Mieters aufbricht, handelt es rechtmäßig, so dass kein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung besteht. In Betracht kommt aber ein Aufopferungsanspruch für den rechtmäßigen enteignenden Eingriff.
Die Fälle
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Nach Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses brach ein Sondereinsatzkommando wegen des Verdachts des Drogenhandels die Wohnungstür des Mieters auf. Der Vermieter verlangte Erstattung der Reparaturkosten; das OLG Naumburg wies die Klage ab; das OLG Celle hatte in einem früheren Fall einen Entschädigungsanspruch bejaht.
Die Urteile
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Naumburg meinte, die Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehende Beschädigungen durch rechtmäßiges Handeln der Polizei sei Bestandteil der Miete und deshalb kein Sonderopfer. Im Gegensatz dazu verwies das OLG Celle in einem früheren Urteil darauf, dass mit der Vermietung der Eigentümer nicht das Risiko übernommen habe, dass Wohnungsmieter zu einem späteren Zeitpunkt straffällig werden könnten. Es liege daher ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung vor.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Klarheit wird wohl erst ein Urteil des BGH schaffen; das OLG Naumburg hat die Revision zugelassen. Hinzuweisen ist auch auf folgende Pressemitteilung des OLG Braunschweig (vgl. auch GE 2010, 742):
„In dem Artikel ‚Wenn die Polizei die Tür aufbricht' vom 20. März 2010 beschäftigt sich die Braunschweiger Zeitung mit den Rechtsfolgen des Aufbruchs einer Wohnungstür durch die Polizei im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen.
Konkreter Anlass ist der Fall des ‚Hans D.', der Eigentümer einer Wohnung in Braunschweig ist und die Kosten für die Beschädigung einer Wohnungstür durch die Polizei ersetzt bekommen möchte. Grund für den Polizeieinsatz war der Verdacht, dass der Mieter in der Wohnung Drogen aufbewahrt.
Im Verlauf des Artikels wird eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte zitiert, nach der die Kosten von ‚der Polizei' zu tragen seien, während der Pressesprecher der Polizei die Auffassung vertritt, die ‚Polizei sei nicht Geldeintreiber der geschädigten Vermieter'. Selbstverständlich kann, will und darf hier nicht eine mögliche Entscheidung in dem konkreten Einzelfall des ‚Hans D.' vorweggenommen oder auch nur angedeutet werden.
Losgelöst vom Einzelfall soll aber auf eine aktuellere rechtskräftige Entscheidung des für Staatshaftungsfragen zuständigen 3. Zivilsenats des OLG Braunschweig in einem vergleichbaren Fall hingewiesen werden (3 U 80/08, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 und 12. November 2008):
In dem zu entscheidenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers nach einem Polizeieinsatz. Anlass für diesen Einsatz war der Verdacht einer Straftat gegen den Lebensgefährten der Mieterin. Der Senat hat entschieden, dass dem Wohnungseigentümer ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aus enteignendem Eingriff zustehe, weil dem Eigentümer ein Sonderopfer abverlangt wurde.
Denn der Einsatz der Polizei, der zu der Beschädigung geführt hat, diente der Allgemeinheit (hier: Strafverfolgung), und der nicht unerhebliche Schaden an der Tür lag über dem, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsgemäße Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will.
Nach Auffassung des Senats in jenem Fall können die Folgen des Polizeieinsatzes auch nicht dem Vermieterrisiko und damit dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden. Denn die Beschädigung war nicht durch die Mieterin in zurechenbarer Weise verursacht worden, sondern allein durch die Polizei. Wenn auch der dortige Polizeieinsatz durch den Verdacht des Lebensgefährten der Mieterin herausgefordert sein mochte, hat dieses Verhalten mit dem Mietverhältnis nichts zu tun. Der Schaden wurde nicht durch die Eigenart der Benutzung der Mietsache, sondern durch die Eigenart des Polizeieinsatzes geprägt.
Das beklagte Land wurde auch nicht mit dem Einwand gehört, dass die Mieterin oder der Lebensgefährte auf Ersatz in Anspruch genommen werden könnten. Dabei hat es der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob solche Ansprüche bestehen oder durchsetzbar seien. Entscheidend war nämlich, dass ein solches Verweisungsprivileg (nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für den Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht besteht."