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Entschädigungsanspruch für Aufbrechen der Wohnungstür durch Polizei

OLG Celle16 U 276/0608.05.2007GE 2012, 1638

GG Art. 34; BGB §§ 249, 839

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigungsanspruch für Aufbrechen der Wohnungstür durch Polizei; Durchsuchungsschäden; Amtshaftung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer und Vermieter hat einen Anspruch aus enteignendem Eingriff gegen den Staat, wenn im Zusammenhang mit rechtmäßigen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Mieter die Wohnungstür aufgebrochen wird.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die KI. ist Eigentümerin des im K. 11 in Hannover gelegenen Mehrfamilienhauses. Die Dachgeschosswohnung hatte sie im Jahre 2006 an Herrn O. vermietet, gegen den die Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Verdachts von Delikten nach Betäubungsmittelgesetz (Handeltreiben mit Marihuana) ermittelte.

Das SEK Hannover beabsichtigte, die Wohnung des Beschuldigten zu durchsuchen. Dabei irrte es sich zunächst in der Wohnung und brach unter Einsatz eines Rammbocks die falsche Wohnungstür auf. Kurz darauf brach es die Wohnung des Beschuldigten O. auf. Der Beschuldigte und dessen Freundin wurden schlafend im Bett angetroffen. Bei der Durchsuchung wurden verschiedene Verpackungsmaterialien mit Restanhaftungen von Betäubungsmitteln (Kokain und Cannabis) gefunden. Im Hinblick auf die bei der Durchsuchung vorgefundenen Restanhaftungen ist die Staatsanwaltschaft von einem Besitz zum Eigenkonsum ausgegangen und hat von der Verfolgung nach § 31 a BTMG abgesehen.

Die KI. ließ beide Wohnungstüren reparieren. Für die Wohnung Z. wendete sie 573,38 € einschließlich Umsatzsteuer auf. Diesen Betrag ersetzte das beklagte Land. Die der KI. entstandenen Kosten für das Wohnungseingangstürelement und zwei Innentürelemente (Bad und Schlafzimmer) in der Wohnung des Beschuldigten in Höhe von 1.349,29 € sowie die Kosten der vorläufigen Instandsetzung (Notreparatur) in Höhe von 285,29 €, das sind zusammen 1.634,58 €, bezahlte das beklagte Land nicht. Die KI. hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.634,58 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Klageanspruch rechtfertigt sich aus enteignendem Eingriff.

Zu Recht macht die KI. geltend, ihr sei im öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung ein Sonderopfer auferlegt worden, wofür sie zu entschädigen sei. Auch könne sie den Schaden nicht bei dem Beschuldigten liquidieren, der den Mietvertrag nicht verletzt habe. Ferner sei nicht einzusehen, dass das beklagte Land dem Beschuldigten den Vermögensschaden nach Einstellung des Verfahrens nach § 2 i.V. m. § 7 StrEG zu ersetzen habe, wenn ihm die Wohnung gehört hätte.

a) Der Staat hat auch solche Nachteile zu entschädigen, die Dritten durch gegen andere gerichtete rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen, wenn diese Eingriffe die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten, der dem betroffenen Eigentümer daraus entstehende Nachteil sich als entschädigungspflichtiges Sonderopfer für die Allgemeinheit darstellt (BGHZ 100, 335; Staudinger/Wurm, BGB [2002], § 839 Rn. 478, 484). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Unzweifelhaft wurde der KI. durch die Maßnahme ein besonderes Opfer abverlangt, weil nur sie die Zerstörung ihres Eigentums im Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung hinzunehmen hatte. Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, der Kl. sei deshalb kein Sonderopfer abverlangt worden, weil sie es war, die ihre Wohnung an den späteren Beschuldigten vermietet hat. Damit hat sie weder freiwillig noch unfreiwillig das Risiko übernommen, dass ihr Wohnungsmieter zu einem späteren Zeitpunkt mit der Folge straffällig werden könnte, dass zum Zwecke einer Durchsuchung womöglich die Wohnungseingangstür aufgebrochen werden muss.

b) Dass die KI. auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, ist weder ersichtlich noch rechtlich erheblich. § 839 I Satz 2 BGB ist auf mit Amtshaftungsansprüchen konkurrierende Ansprüche nicht anwendbar (Staudinger/Wurm, BGB, [2002], § 839 Rn. 278). Für den rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff ist dies anerkannt (BGHZ 13, 88; BGHZ 63, 167 = NJW 1975, 207). Für das Verhältnis von Ansprüchen wegen enteignendem (rechtmäßigem) Eingriff und aus (rechtswidriger) Amtshaftung stellt sich diese Frage indes so nicht, weil die Ansprüche nicht zusammentreffen können.

Dahinstehen kann, ob ein Anspruch aus enteignendem Eingriff gegenüber anderen Ansprüchen - etwa solchen gegenüber privaten Dritten - ganz allgemein subsidiär ist. Das etwaige Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten ändert jedenfalls nichts daran, dass dem Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit durch hoheitlichen Zwang ein Sonderopfer durch Beschädigung seines Eigentums abverlangt worden ist, welches dieser nicht entschädigungslos hinnehmen muss.

Die KI. hat gegen den Beschuldigten nämlich keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Mietvertrages. Dass der Beschuldigte seine Wohnung zur Begehung von Straftaten benutzt hat, ist im Strafverfahren nämlich gerade nicht festgestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung Betäubungsmittel in einer Menge gelagert hat, die über die Vorhaltung zum Eigenkonsum hinausgingen (Restanhaftungen), hat die Anklagebehörde im Strafverfahren nicht gesehen und von der Verfolgung abgesehen. Auch muss sich die Kl. nicht auf einem dem Grunde nach und in seiner Realisierung äußerst zweifelhaften Anspruch verweisen lassen. Schließlich hält auch das beklagte Land die erfolgreiche Durchsetzung titulierter Ansprüche gegen den ehemaligen Wohnungsmieter für zweifelhaft.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Polizeikommando auf Rauschgiftsuche die Tür eines Mieters aufbricht, handelt es rechtmäßig, so dass kein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung besteht. In Betracht kommt aber ein Aufopferungsanspruch für den rechtmäßigen enteignenden Eingriff.

Die Fälle

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses brach ein Sondereinsatzkommando wegen des Verdachts des Drogenhandels die Wohnungstür des Mieters auf. Der Vermieter verlangte Erstattung der Reparaturkosten; das OLG Naumburg wies die Klage ab; das OLG Celle hatte in einem früheren Fall einen Entschädigungsanspruch bejaht.

Die Urteile

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Naumburg meinte, die Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehende Beschädigungen durch rechtmäßiges Handeln der Polizei sei Bestandteil der Miete und deshalb kein Sonderopfer. Im Gegensatz dazu verwies das OLG Celle in einem früheren Urteil darauf, dass mit der Vermietung der Eigentümer nicht das Risiko übernommen habe, dass Wohnungsmieter zu einem späteren Zeitpunkt straffällig werden könnten. Es liege daher ein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung vor.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Klarheit wird wohl erst ein Urteil des BGH schaffen; das OLG Naumburg hat die Revision zugelassen. Hinzuweisen ist auch auf folgende Pressemitteilung des OLG Braunschweig (vgl. auch GE 2010, 742):

„In dem Artikel ‚Wenn die Polizei die Tür aufbricht' vom 20. März 2010 beschäftigt sich die Braunschweiger Zeitung mit den Rechtsfolgen des Aufbruchs einer Wohnungstür durch die Polizei im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen.

Konkreter Anlass ist der Fall des ‚Hans D.', der Eigentümer einer Wohnung in Braunschweig ist und die Kosten für die Beschädigung einer Wohnungstür durch die Polizei ersetzt bekommen möchte. Grund für den Polizeieinsatz war der Verdacht, dass der Mieter in der Wohnung Drogen aufbewahrt.

Im Verlauf des Artikels wird eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte zitiert, nach der die Kosten von ‚der Polizei' zu tragen seien, während der Pressesprecher der Polizei die Auffassung vertritt, die ‚Polizei sei nicht Geldeintreiber der geschädigten Vermieter'. Selbstverständlich kann, will und darf hier nicht eine mögliche Entscheidung in dem konkreten Einzelfall des ‚Hans D.' vorweggenommen oder auch nur angedeutet werden.

Losgelöst vom Einzelfall soll aber auf eine aktuellere rechtskräftige Entscheidung des für Staatshaftungsfragen zuständigen 3. Zivilsenats des OLG Braunschweig in einem vergleichbaren Fall hingewiesen werden (3 U 80/08, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 und 12. November 2008):

In dem zu entscheidenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers nach einem Polizeieinsatz. Anlass für diesen Einsatz war der Verdacht einer Straftat gegen den Lebensgefährten der Mieterin. Der Senat hat entschieden, dass dem Wohnungseigentümer ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aus enteignendem Eingriff zustehe, weil dem Eigentümer ein Sonderopfer abverlangt wurde.

Denn der Einsatz der Polizei, der zu der Beschädigung geführt hat, diente der Allgemeinheit (hier: Strafverfolgung), und der nicht unerhebliche Schaden an der Tür lag über dem, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsgemäße Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will.

Nach Auffassung des Senats in jenem Fall können die Folgen des Polizeieinsatzes auch nicht dem Vermieterrisiko und damit dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet werden. Denn die Beschädigung war nicht durch die Mieterin in zurechenbarer Weise verursacht worden, sondern allein durch die Polizei. Wenn auch der dortige Polizeieinsatz durch den Verdacht des Lebensgefährten der Mieterin herausgefordert sein mochte, hat dieses Verhalten mit dem Mietverhältnis nichts zu tun. Der Schaden wurde nicht durch die Eigenart der Benutzung der Mietsache, sondern durch die Eigenart des Polizeieinsatzes geprägt.

Das beklagte Land wurde auch nicht mit dem Einwand gehört, dass die Mieterin oder der Lebensgefährte auf Ersatz in Anspruch genommen werden könnten. Dabei hat es der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob solche Ansprüche bestehen oder durchsetzbar seien. Entscheidend war nämlich, dass ein solches Verweisungsprivileg (nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) für den Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht besteht."