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Entschädigungsanspruch

BVerwGBVerwG 5 B 20.1422.10.2014ZOV 2015, 48

DDR-EErfG § 1 Abs. 2 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigungsanspruch; Unternehmensbeteiligung; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; entschädigungslose Enteignung; Unternehmensenteignung; Anteile ausländischer Gesellschafter; Freistellung; Abtretung der Gesellschaftsanteile

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErFG.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde der Kl. ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG im Hinblick auf die Entschädigungsberechtigung zu klären.

Entschädigungsanspruch — BVerwG BVerwG 5 B 20.14 — vera