Entschädigungsanspruch
DDR-EErfG § 1 Abs. 2 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entschädigungsanspruch; Unternehmensbeteiligung; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; entschädigungslose Enteignung; Unternehmensenteignung; Anteile ausländischer Gesellschafter; Freistellung; Abtretung der Gesellschaftsanteile
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErFG.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde der Kl. ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG im Hinblick auf die Entschädigungsberechtigung zu klären.