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Entschädigungsanspruch

LG Bonn1 O 186/9116.03.1992GE 1992, 489

EinlALR §§ 74,75; MHG § 11

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigungsanspruch; Enteignung; Gesetzgebungsunrecht: Mietpreisbindung; Neue Bundesländer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Entschädigungsanspruch für legislatives Unrecht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. Er verlangt von der Bundesrepublik Deutschland eine Entschädigung dafür, daß es ihm als Vermieter aufgrund der nach dem Einigungsvertrag und dem Miethöhegesetz weiter fortbestehenden Mietpreisbindung verwehrt ist, eine kostendeckende Miete zu verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kl. steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs nicht zu.

Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein unmittelbar hoheitlicher Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition des Kl., die das aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 Einl.

ALR hergeleitete Haftungsinstitut voraussetzt, vorliegt und die weitere Voraussetzung der Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs gegeben ist, denn der Kl. setzt sich gegen die nachteiligen Auswirkungen eines formellen Gesetzes zur Wehr, für die ein Ausgleich durch Richterrecht nicht zu gewähren ist.

Es handelt sich hier um eine Haftung für legislatives Unrecht. Der Kl. verlangt einen Ausgleich für die Nachteile, die ihm daraus entstehen, daß durch das Einigungsvertragsgesetz, Anlage II, Kapitel V, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 a dd die mietpreisrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, nämlich § 2 I der VO über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 in Kraft geblieben und eine entsprechende Ergänzung des Miethöhegesetzes durch Einfügung des neuen § 11 MHG durch den Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel XIV, Ziffer 7 erfolgt ist. Für die nachteiligen Auswirkungen eines - wie der Kl. meint - verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzuges besteht keine Haftung der öffentlichen Hand aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs. Mit dem BGH ist die Erstreckung des aufgrund Richterrechts geprägten Haftungsinstitutes auf den Erlaß verfassungswidriger förmlicher Gesetze abzulehnen, weil es hierfür an einer "hinreichenden Legitimation" fehlt; eine Erstreckung des enteignungsgleichen Eingriffs auf förmliche Gesetze würde die verfassungsrechtliche Funktion und Zuordnung zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt mißachten (vgl. BGHZ 100, 136 ff., 145 ff.; BGHZ 102, 350 ff., 358 ff.; BGH VersR 1988, 1046 f.). Dies gilt sowohl wegen der weitreichenden Folgen für die Staatsfinanzierung, die die Zubilligung von Entschädigungsansprüchen für legislatives Unrecht mit sich bringen würde, als auch im Hinblick darauf, daß für die Lösung des Entschädigungsproblems bei der Zufügung legislativen Unrechts verschiedene nicht unerheblich voneinander abweichende Möglichkeiten eröffnet werden (vgl. BGH a.a.O.).

Daraus, daß die Bundesregierung im Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel XIV Ziffer 7 i. V. m. § 11 MHG zum Erlaß von Rechtsverordnungen zwecks Anpassung der Mieten ermächtigt ist, von dieser Ermächtigung aber erst durch Erlaß der ersten Grundmietenverordnung vom 17. Juni 1991 und der Betriebskosten-Umlageverordnung desselben Datums Gebrauch gemacht hat, kann der Kl. keinen Entschädigungsanspruch herleiten. Grundsätzlich erfüllt ein reines Unterlassen und Untätigbleiben der öffentlichen Hand nicht die Merkmale eines Eingriffs. Ein Eingriff ist nur dann zu bejahen, wenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt (vgl. BGHZ 102, 350 ff., 364, 365). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die öffentliche Hand war nach den vorgenannten Vorschriften zu einem konkreten Handeln dem Kl. gegenüber nicht verpflichtet.

Sowohl die Zahlungsanträge als auch der - zulässige - Feststellungsantrag des Kl. sind deshalb unbegründet, so daß die Frage der Subsidiarität der Entschädigung und die der Höhe der geltend gemachten Entschädigung dahingestellt bleiben können.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 16. März 1992 die vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer betreute Musterklage eines Eigentümers aus den neuen Bundesländern auf Entschädigung wegen der weiterhin bestehenden gesetzlichen Mietpreisbindung (und der damit verbundenen Kostenunterdeckung) abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts Bonn gäbe es keinen Anspruch aus einer Haftung für legislatives Unrecht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, daß die bestehende Mietpreisbindung in den neuen Bundesländern verfassungsgemäß ist.