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Entschädigungsanspruch

VG Potsdam1 K 2725/9630.01.1997ZOV 1998, 386

VermG § 4 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entschädigungsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Abweisung des Restitutionsanspruch besteht kein Anspruch des Antragstellers, schon in diesem Verfahren über den Grund der Entschädigung zu entscheiden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beantragte die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück Gemarkung ... Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 21. Juni 1996 ab. In dem Bescheid wird ausgeführt, daß zwar gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) i. V. m. § 1 Abs. 1 c) VermG wegen des Verkaufs des Grundstücks durch den damaligen staatlichen Verwalter an das Eigentum des Volkes die Voraussetzungen für eine Rückübertragung grundsätzlich vorlägen, diese jedoch gemäß § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei.

Mit der Klage begehrt die Kl. die Verpflichtung des Bekl., durch Bescheid zu ihren Gunsten zusätzlich festzustellen, daß ihr wegen des unstreitigen Ausschlusses der Naturalrestitution nach § 4 Abs. 2 VermG eine Entschädigung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG - zusteht. Sie ist der Ansicht, sie habe hierauf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG einen Anspruch, denn ein unanfechtbarer Feststellungsbescheid sei Voraussetzung für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahinstehen, ob die Klage wegen des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt insbesondere dann, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung keine rechtlichen Vorteile für die Kl. bietet. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, daß die begehrte Feststellung unbedingte Voraussetzung für eine Entschädigung sein soll. Jedenfalls ist die Klage unbegründet, denn die Ablehnung der begehrten Feststellung ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kl. steht ein Anspruch auf die von ihr zusätzlich begehrte Feststellung nicht zur Seite. Entgegen der Ansicht der Kl. folgt dies auch nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG.

Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung durch die Änderung des Art. 10 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung unter anderem dann, wenn die Rückübertragung ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist an die Stelle des § 9 Abs. 1 VermG a. F. getreten. Dadurch wurde erkennbar der früher nur im Abschnitt II des Vermögensgesetzes geregelte Anspruch auf Entschädigung für den Fall des Rückgabeausschlusses auf das insoweit abschließende Entschädigungsgesetz - EntschG - übergeleitet. In der jetzigen Fassung stellt § 33 VermG damit lediglich eine Verfahrensregelung dar, wie sich der Überschrift des Abschnitts VI des Vermögensgesetzes entnehmen läßt. Der Wortlaut deutet ebenfalls auf eine Kompetenzzuweisung anstatt auf eine Anspruchsgrundlage hin.

Der eigentliche Anspruch auf Entschädigung wird seit Inkrafttreten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes nunmehr allein in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG geregelt. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz insbesondere nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist. Die weiteren Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches richten sich ebenfalls nunmehr allein nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes. So ist beispielsweise in § 1 Abs. 3 EntschG geregelt, daß unabhängig vom Vorliegen des § 4 Abs. 2 VermG eine Entschädigung im Fall des § 1 Abs. 2 VermG nicht gewährt wird. Dies bedeutet, daß das Vorliegen der Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG und eines Ausschlußtatbestandes nach § 4 Abs. 2 VermG nicht zwingend zu der Feststellung führt, daß eine Entschädigung dem Grunde nach gegeben ist. Hierfür ist allein das Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz maßgeblich. Dem Wortlaut bzw. der Gesetzessystematik läßt sich daher nicht entnehmen, daß über den Entschädigungsanspruch bereits bei der Entscheidung über die Restitution selbst mitzuentscheiden wäre. Vielmehr entsteht der Entschädigungsanspruch erst dann durch Gesetz, wenn über den Ausschluß der Rückübertragung wegen des Vorliegens eines Ausschlußtatbestandes unanfechtbar entschieden worden ist. Allein diese Entscheidung nach dem Vermögensgesetz ist demzufolge Voraussetzung für die Entschädigung dem Grunde nach. Einer gesonderten Feststellung, wie sie die Kl. begehrt, bedarf es daher nicht.

Entschädigungsanspruch — VG Potsdam 1 K 2725/96 — vera