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Entschädigung für überschuldete Mietwohngrundstücke

BVerfG1 BvL 17/0010.10.2001GE 2002, 45; ZOV 2002, 28

EntschG § 1 Abs. 3

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Entschädigung für überschuldete Mietwohngrundstücke; Eigentumsverzicht; Schenkung; Erbausschlagung; nicht kostendeckende Mieten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Deshalb ist auch für Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht in Natur zurückgegeben werden können, eine Entschädigung zu gewähren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, daß für nicht restituierbare Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die in der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, eine Entschädigung nicht gewährt wird.

I. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der dem Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1974) regelt in § 1 vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik Gegenstand der in der Vorschrift näher bestimmten Maßnahmen waren, die zum Verlust des Eigentums an dem Vermögenswert führten. Nach Absatz 2 der Regelung gehören zu diesen Vermögenswerten auch bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung einerseits durch Enteignung und andererseits durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind nach § 3 Abs. 1 VermG auf Antrag an die - gemäß § 2 Abs. 1 VermG - Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Die Restitution ist ausgeschlossen, wenn die Rückübertragung von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist (§ 4 Abs. 1 VermG) oder wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen an dem Vermögenswert nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (§ 4 Abs. 2 VermG). In diesen - und anderen hier nicht interessierenden - Fällen steht im allgemeinen dem Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des als Teil des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) in Kraft getretenen Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Anspruch auf Entschädigung zu. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG statt der Restitution Entschädigung gewählt hat.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Entschädigung regelt § 1 Abs. 3 EntschG. Danach wird für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, die nicht durch Enteignung, sondern durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, keine Entschädigung gewährt. Entsprechend dieser Regelung, die bis zur Streichung durch Art. 10 Nr. 6 Buchstabe a EALG in § 9 Abs. 1 Satz 2 VermG in der Ursprungsfassung des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 889, 1159) enthalten war, können Berechtigte in den genannten Fällen auch nicht statt der Rückübertragung Entschädigung wählen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 VermG).

§ 1 Abs. 1 bis 3 VermG sowie § 1 Abs. 1 und 3 EntschG lauten, soweit hier von Interesse, wie folgt: [...]

II. 1. Der Kl. des Ausgangsverfahrens ist Rechtsnachfolger seiner Urgroßmutter, die in der Deutschen Demokratischen Republik in ungeteilter Erbengemeinschaft mit drei weiteren Miterben anteilig Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks war. Nach ihrem Tod im Jahre 1959 schlugen alle in Betracht kommenden Erben, unter ihnen der Kl., die Erbschaft nach ihr aus. Das Staatliche Notariat stellte daraufhin fest, daß ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden sei; der Erbanteil an dem Grundstück wurde in Volkseigentum überführt. 1972 wurde das Grundstück von der Erbengemeinschaft an private Erwerber verkauft. Später wurde es noch zweimal weiterveräußert.

Der Antrag des Kl. auf Restitution eines Miteigentumsanteils von einem Viertel an dem genannten Grundstück wurde abgelehnt; auch eine Entschädigung komme nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht wies die daraufhin erhobene Klage, gerichtet auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils, hilfsweise auf Gewährung einer Entschädigung, ab. Ob ein Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 2 VermG dem Grunde nach gegeben sei, sei zweifelhaft, könne aber offen bleiben. Die Rückübertragung sei jedenfalls gemäß § 4 Abs. 2 VermG wegen redlichen Erwerbs des Grundstücks durch die jetzige Eigentümerin ausgeschlossen. Auch der Hilfsantrag bleibe ohne Erfolg, weil nach § 1 Abs. 3 EntschG für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, die durch Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, eine Entschädigung nicht gewährt werde.

2. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl., die dieser auf die Frage der Gewährung einer Entschädigung beschränkt hatte, in diesem Umfang zu, weil im Revisionsverfahren geklärt werden könne, ob § 1 Abs. 3 EntschG mit höherrangigem Recht in Einklang stehe. Sodann hat es das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Abs. 3 EntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VIZ 2001, S. 81).

a) Die Gültigkeit des § 1 Abs. 3 EntschG sei für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich. Bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung wäre die Revision zurückzuweisen, weil dann feststünde, daß der Kl. keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Dagegen wäre bei Nichtigkeit der Norm das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen. Dann wäre aufzuklären, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt sind.

Die Vorlage beschränke sich nicht auf den entscheidungserheblichen Teil des § 1 Abs. 3 EntschG, der die Erbausschlagung betreffe, sondern beziehe den Eigentumsverzicht und die Schenkung mit ein. Es handele sich nur um verschiedene Alternativen der rechtsgeschäftlichen Aufgabe des Eigentums oder der Erbschaft, die in der verfassungsrechtlichen Beurteilung keine Unterschiede aufwiesen. b) § 1 Abs. 3 EntschG sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Vorschrift verstoße zwar weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip. Sie widerspreche aber dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Eine Ungleichbehandlung ergebe sich für den durch § 1 Abs. 3 EntschG erfaßten Personenkreis einmal im Verhältnis zu den Berechtigten, deren Vermögenswert einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 oder 3 VermG unterlegen habe. Die Vergleichbarkeit mit dieser Gruppe leite sich daraus her, daß das Vermögensgesetz den Tatbestand des § 1 Abs. 2 ebenso wie die Tatbestände des § 1 Abs. 1 und 3 als wiedergutzumachendes Unrecht bewerte. § 1 Abs. 2 VermG diene nicht allein dem ordnungspolitischen Zweck der Rückkehr zu normalen privatnützigen Eigentumsstrukturen. Gegen ein solches Regelungsverständnis spreche bereits, daß der Gesetzgeber es für Enteignungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG bei der Entschädigung belassen und damit der Vorschrift einen über die Rückübertragung hinausgehenden Wiedergutmachungszweck zugewiesen habe. Von diesem Zweck würden auch die übrigen Tatbestandsalternativen des § 1 Abs. 2 VermG erfaßt. Eigentumsverzicht, Schenkung und Erbausschlagung stellten sich als eine der förmlichen Enteignung vergleichbare "kalte Enteignung" von Grundstücken, Gebäuden und hier des Erbanteils an einem Grundstück dar.

Die Ungleichbehandlung bestehe darin, daß diejenigen, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG ihr Eigentum aufgegeben oder die Erbschaft ausgeschlagen hätten, beim Ausschluß der Restitution auch von einer Entschädigung und damit von jeder Wiedergutmachung ausgenommen seien. Das sei im Verhältnis zu den Berechtigten nach § 1 Abs. 1 und 3 VermG nicht durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt.

Die Bundesregierung habe in ihren Erläuterungen zum Vermögensgesetz als einen solchen Grund den Umstand angesehen, daß der Berechtigte sein Eigentum - wenn auch unter ökonomischem Zwang, dem aber Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien - letztlich auf Grund eigener Entscheidung aufgegeben habe. Diese Begründung lasse unberücksichtigt, daß § 1 Abs. 2 VermG nur die Fälle des Eigentumsverzichts, der Schenkung und der Erbausschlagung erfasse, die durch eine ökonomische Zwangssituation gekennzeichnet gewesen seien, in der die Betroffenen keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätten. Die Annahme einer "eigenen Entscheidung" stehe im Widerspruch dazu, daß der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 VermG diese Tatbestände als der Enteignung vergleichbar angesehen und als wiedergutzumachendes Unrecht bewertet habe. Als weitere Begründung habe die Bundesregierung in den erwähnten Erläuterungen genannt, daß es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht angemessen erscheine, denjenigen, der sich seines Grundstücks unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse entledigt habe, anders zu behandeln als denjenigen, der sein Grundstück unter den gleichen Rahmenbedingungen behalten habe. Dem liege offenbar die Vorstellung zugrunde, daß durch eine Entschädigungsleistung an diejenigen, die auf ihre überschuldeten Grundstücke verzichtet hätten, die Eigentümer benachteiligt werden könnten, die ihr Eigentum trotz Überschuldung behalten hätten und nach der Wiedervereinigung für ihre "heruntergekommenen" Objekte keine Entschädigung erhalten könnten. Dieser Grund könne die Ungleichbehandlung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil er auf ein anderes Vergleichspaar bezogen sei.

Ebensowenig könne die Ungleichbehandlung gegenüber Geschädigten nach § 1 Abs. 1, 3 VermG damit gerechtfertigt werden, daß es sich bei § 1 Abs. 2 VermG nicht um eine individuell diskriminierende Maßnahme gegenüber dem Eigentümer oder Erben, sondern letztlich um systembedingtes Unrecht und einen eher mittelbaren, längerfristigen Druck gehandelt habe. Als systembedingtes Unrecht lasse sich auch der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchstabe d VermG ansehen, ohne daß dies dort zum Ausschluß einer Entschädigung geführt hätte.

Ein hinreichender Differenzierungsgrund sei schließlich nicht darin zu sehen, daß Eigentumsaufgabe oder Erbausschlagung in rechtsgeschäftlicher Form erfolgt sei. Auch in die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 3 VermG seien Eigentumsverluste auf Grund rechtsgeschäftlicher Veräußerung einbezogen. Ein Entschädigungsausschluß sei daran jedoch nicht geknüpft worden.

bb) § 1 Abs. 3 EntschG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG zum anderen deshalb unvereinbar, weil der Gesetzgeber die Entschädigung in den Überschuldungsfällen ohne hinreichenden sachlichen Grund unterschiedlich geregelt habe. Eine Entschädigung habe er nur in den Fällen des Eigentumsverzichts, der Schenkung und der Erbausschlagung, nicht aber für den Fall der Enteignung ausgeschlossen. Daß diese eine hoheitliche Zwangsmaßnahme dargestellt habe, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Bei den übrigen Tatbestandsalternativen handele es sich um Akte einer erzwungenen Selbstschädigung, zu denen es gekommen sei, weil die Betroffenen keinen anderen Ausweg als den Verzicht auf den Vermögenswert gesehen hätten. Deshalb habe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 VermG den Eigentumsverzicht, die Schenkung und die Erbausschlagung der Enteignung gleichgestellt und wegen des ökonomischen Zwangs ebenso wie diese als wiedergutzumachendes Unrecht bewertet.

III. Zu der Vorlage haben sich das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung und der Kl. des Ausgangsverfahrens geäußert.

1. Das Bundesministerium bezweifelt die Zulässigkeit der Vorlage. [wird ausgeführt]

B. Die Vorlage ist zulässig.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Vorlagebeschluß entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG begründet, insbesondere angegeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des § 1 Abs. 3 EntschG abhängt. [wird ausgeführt]

II. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlage lassen sich auch nicht aus Formulierung und Reichweite der Vorlagefrage herleiten. [wird ausgeführt]

C. § 1 Abs. 3 EntschG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

I. Die zur Prüfung gestellte Regelung steht allerdings, wie auch das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, sowohl mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) in Einklang.

1. Eine vermögenswerte Rechtsposition, in die § 1 Abs. 3 EntschG unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen haben könnte, hat niemals bestanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.

Art. 14 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, daß der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 EntschG die Gewährung einer Entschädigung für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG ausgeschlossen hat, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden und nicht restituiert werden. Aus den Grundrechten läßt sich nicht herleiten, daß die Bundesrepublik Deutschland Vermögensschäden wiedergutmachen muß, für deren Zustandekommen eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt wie die der Deutschen Demokratischen Republik die Verantwortung trägt. Auch Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher nicht zu Regelungen, die einen Ausgleich solcher Schäden durch die Gewährung einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert vorsehen (vgl. BVerfGE 102, 254 [297]).

2. § 1 Abs. 3 EntschG begegnet auch im Hinblick auf das Sozial- und das Rechtsstaatsprinzip keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Volumen der Entschädigungsleistungen, die das Entschädigungsgesetz für diejenigen vorsieht, die in der Deutschen Demokratischen Republik von Vermögensverlusten betroffen wurden und Wiedergutmachung in Natur nicht erhalten, ist insgesamt nicht so niedrig, daß von einem mit den genannten Verfassungsgrundsätzen noch vereinbaren Verlustausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 102, 254 [301 f.]). Diese Einschätzung wird durch die Einzelregelung des § 1 Abs. 3 EntschG nicht in Frage gestellt.

II. Die zu überprüfende gesetzliche Regelung widerspricht jedoch dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil nach ihr Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, ohne ausreichende Rechtfertigung von einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ausgeschlossen sind.

1. Wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, werden Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, die zu der von § 1 Abs. 3 EntschG betroffenen Personengruppe gehören, in zweifacher Hinsicht schlechter behandelt als andere Alteigentümer oder deren Rechtsnachfolger. Sie werden einmal gegenüber denen benachteiligt, die sich auf einen der Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 und 3 VermG berufen und, wenn eine Rückgabe des Vermögenswerts ausgeschlossen ist, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG Entschädigung beanspruchen können. Eine Schlechterstellung der Betroffenen, denen der Kl. des Ausgangsverfahrens gehört, ist zum anderen im Binnenbereich des § 1 Abs. 2 VermG im Vergleich zu den Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern gegeben, die ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG entschädigungsberechtigt sind, weil das nicht restituierbare Grundstück unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG durch Enteignung in Volkseigentum übernommen wurde.

2. In beiden Fällen fehlt es an einem hinreichend gewichtigen sachlichen Grund, der die Benachteiligung derjenigen, die von der Ausschlußnorm des § 1 Abs. 3 EntschG betroffen werden, rechtfertigen könnte.

a) Das Bundesverwaltungsgericht versteht § 1 Abs. 2 VermG insgesamt als eine Regelung, die wie § 1 Abs. 1 und 3 VermG dazu bestimmt ist, Unrecht wiedergutzumachen, das den Betroffenen in vermögensrechtlicher Hinsicht unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik zugefügt worden ist. Die Regelung diene nicht allein dem ordnungspolitischen Zweck, die Rückkehr zu normalen privatnützigen Eigentumsstrukturen zu ermöglichen. Das stimmt mit den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz überein.

Dort wird zwar zur Rückübereignung von Immobilien, die auf Grund ökonomischen Zwangs in Volkseigentum übernommen wurden, ausgeführt, es stehe hier nicht die Korrektur diskriminierender oder rechtsstaatswidriger Maßnahmen in Rede, sondern die Korrektur einer verfehlten Wohnungs- und Mietpolitik; diese habe Eigentümer von Mietgrundstücken im Osten wie im Westen gleichermaßen getroffen (vgl. BTDrucks. 11/7831, S. 1). Daß damit aber der Zusammenhang mit Vorgängen nicht geleugnet werden soll, die auf diskriminierende oder rechtsstaatswidrige Weise zum Verlust von Vermögenswerten führten, wird schon daraus deutlich, daß gleichzeitig betont wird, das Vermögensgesetz gehe mit der Regelung über die Rückübereignung der genannten Immobilien über die Wiedergutmachung diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Unrechts hinaus (vgl. BT-Drucks. 11/7831, S. 1). Außerdem wird zu § 1 Abs. 2 VermG ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift auch die Fälle der "kalten Enteignung" von Grundvermögen erfasse, in denen ein weiteres Festhalten am Eigentum in Anbetracht der bestehenden (oder unmittelbar bevorstehenden) Überschuldung als wirtschaftlich sinnlos habe erscheinen müssen und deshalb der Ausweg über den Eigentumsverzicht, die Schenkung oder die Erbausschlagung gesucht worden sei (vgl. BTDrucks. 11/7831, S. 2 f.). Im Hinblick auf diesen Befund trägt § 1 Abs. 2 VermG im ganzen auch wiedergutmachungsrechtlichen Charakter, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

Für Vermögenswerte, die von Schädigungsmaßnahmen im Verständnis des § 1 Abs. 1 und 3 VermG betroffen wurden, und für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, die förmlich enteignet wurden, kommt dieser Charakter konsequent darin zum Ausdruck, daß sie nicht nur nach dem Vermögensgesetz der Restitution unterliegen, sondern daß für ihren Verlust, wenn die Rückübertragung ausgeschlossen ist, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG auch Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, also wenigstens Wiedergutmachung in Geldeswert, gewährt wird. Durch diese Regelung sind die Eckwerte in Nr. 3 Buchstabe a und b sowie Nr. 4 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. II S. 889, 1237; im folgenden: GemErkl) gesetzlich umgesetzt worden. Danach ist, wenn Eigentumsrechte an Grundstücken nicht zurückgegeben werden können, weil dies von der Natur der Sache her nicht möglich ist oder weil Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an dem Vermögenswert in redlicher Weise Eigentum erwarben, an die ehemaligen Eigentümer eine Entschädigung zu leisten; Entsprechendes gilt für die Eigentümer von Hausgrundstücken, die auf Grund ökonomischen Zwangs in Volkseigentum übernommen wurden.

Unter "ökonomischem Zwang" wird dabei aber nicht nur die eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung verstanden, die zur förmlichen Enteignung des Hausgrundstücks führte. Erfaßt wird vielmehr auch die Überschuldung, derentwegen der Eigentümer sein Eigentum durch Verzicht oder Schenkung und der Erbe sein Erbrecht durch Ausschlagung aufgeben mußten (vgl. Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 1 VermG Rn. 85 [Stand: April 1995]). Offenbar hat auch dem die Vorstellung zugrunde gelegen, daß es in den zuletzt genannten Fällen ebenfalls um Wiedergutmachung von Unrecht im Bereich des Vermögensrechts geht.

b) Vor diesem Hintergrund ist es systemwidrig, wenn der Gesetzgeber zwar für die Fälle des § 1 Abs. 1 und 3 VermG und für die des § 1 Abs. 2 VermG, soweit sie die Übernahme in Volkseigentum durch Enteignung betreffen, neben der Restitution in Natur auch die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vorgesehen, diese Möglichkeit aber für die Fälle des § 1 Abs. 2 VermG ausgeschlossen hat, in denen die Übernahme in Volkseigentum auf Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung beruhte. Systemwidrigkeit einer Regelung führt zwar allein noch nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Systemwidrigkeit ist aber Indiz für einen solchen Verstoß. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Abweichung vom System sachlich hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 9, 20 [28]; 81, 156 [207]; stRspr.). Bei dem Entschädigungsausschluß in § 1 Abs. 3 EntschG ist dies im Verhältnis zu beiden genannten Vergleichsgruppen nicht der Fall.

aa) Daß die von diesem Ausschluß Betroffenen gegenüber den nach § 1 Abs. 1 oder 3 VermG Restitutionsberechtigten, die in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 VermG Entschädigung in Geldeswert nach dem Entschädigungsgesetz erhalten, benachteiligt werden, kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Eigentum an Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG dort, wo es durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurde - wenn auch unter wirtschaftlichem Druck -, letztlich auf Grund eigener Entscheidung aufgegeben worden sei. Dieser Gesichtspunkt, auf den die Bundesregierung in den Erläuterungen zum Vermögensgesetz abgehoben hat (vgl. BTDrucks. 11/7831, S. 9 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. S. 8 f. zu § 8), scheidet als Rechtfertigungsgrund nicht nur deswegen aus, weil die schon erwähnte Bewertung der Verlustgründe des § 1 Abs. 3 EntschG als wiedergutmachungspflichtige "kalte Enteignung" die Annahme ausschließt, es habe sich bei der "eigenen Entscheidung" des Betroffenen zur Eigentumsaufgabe um eine Entscheidung gehandelt, die frei getroffen werden konnte. Der von der Bundesregierung genannte Umstand ist als Rechtfertigungsgrund vielmehr auch deshalb ungeeignet, weil von den Schädigungstatbeständen in § 1 Abs. 1 und 3 VermG ebenfalls Sachverhalte erfaßt werden, bei denen es im Rahmen rechtsgeschäftlicher Veräußerung unter Druck und Zwang zu Eigentumsverlusten auf Grund "eigener Entscheidung" des Berechtigten kam, ohne daß dies wie in § 1 Abs. 3 EntschG die Regelung eines Entschädigungsausschlusses zur Folge gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu zutreffend auf die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Buchstabe d VermG (vgl. dazu BTDrucks. 11/7831, S. 2) und des § 1 Abs. 3 VermG (vgl. BTDrucks. 11/7831, S. 3, und auch schon BVerfGE 95, 48 [49, 56 ff.]) verwiesen.

Die Benachteiligung der von § 1 Abs. 3 EntschG Betroffenen läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß es sich bei den Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG nicht um gezielt gegen den einzelnen Eigentümer oder Erben gerichtete Unrechtsmaßnahmen, sondern um ein nur mittelbar wirkendes und eher langfristig angelegtes Systemunrecht gehandelt habe. Abgesehen davon, daß auch die in § 1 Abs. 2 VermG genannten Vorgänge jeweils zu einem Einzelpersonen treffenden wiedergutmachungsbedürftigen Eigentumsverlust führten, werden auch von § 1 Abs. 1 Buchstabe d VermG Sachverhalte erfaßt, die als systembedingtes Unrecht anzusehen und nicht mit einem Entschädigungsausschluß verbunden sind (vgl. Neuhaus, a. a. O., § 1 EntschG Rn. 61 [Stand: Oktober 1996]). Auch insoweit fehlt es daher an Unterschieden, die die Benachteiligung der Gruppe rechtfertigen könnten, zu der der Kl. des Ausgangsverfahrens gehört.

bb) Das gleiche gilt für die Ungleichbehandlung dieser Gruppe im Verhältnis zu denen, die als Enteignete oder deren Rechtsnachfolger unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG fallen. (1) Auch insoweit kommt der Gesichtspunkt, daß in den Fällen des § 1 Abs. 3 EntschG die Übernahme in Volkseigentum letztlich auf einer "eigenen Entscheidung" des Eigentümers oder des Erben beruht habe, als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. Anders wäre es allenfalls dann, wenn der Unrechtsgehalt der Vermögensschädigung in diesen Fällen geringer wäre als in den Fällen, in denen Volkseigentum im Wege der förmlichen Enteignung begründet wurde. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Schon Nr. 4 GemErkl machte, wie erwähnt, für die Rückgabe der hier in Rede stehenden Mietshausgrundstücke keinen Unterschied zwischen den Enteignungsfällen und den anderen heute in § 1 Abs. 3 EntschG geregelten Fällen, sondern erfaßte mit dem Begriff des "ökonomischen Zwangs" die Überschuldung als Ursache für alle Vorgänge, die zur Übernahme in Volkseigentum führten. Dem ist der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieses Eckwerts in § 1 Abs. 2 VermG gefolgt. Die Gleichsetzung der Fälle der "kalten Enteignung" mit dem Fall der förmlichen Enteignung in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz läßt Unterschiede zwischen diesen Fallgruppen hinsichtlich des Gewichts des diskriminierenden Unrechts ebenfalls nicht erkennen. Auch sonst gibt es dafür keinen Anhaltspunkt.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, der Druck der ökonomischen Verhältnisse auf die Eigentümer von Mietshausgrundstücken sei in den Fällen des § 1 Abs. 3 EntschG generell nicht so stark gewesen, daß den Betroffenen noch die Wahl zwischen Eigentumsaufgabe und Festhalten am Grundstückseigentum geblieben wäre. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist deshalb davon auszugehen, daß es sich bei dem Eigentumsverzicht, der Schenkung und der Erbausschlagung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG wie des § 1 Abs. 3 EntschG um Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums handelte, die nicht auf Grund freier Entscheidung des jeweils Betroffenen zustande kamen, sondern durch die damaligen Verhältnisse erzwungen wurden und deshalb hinsichtlich ihres diskriminierenden Unrechtsgehalts nicht geringer zu bewerten sind als förmliche staatliche Enteignungen.

(2) Weitere Gründe, welche die mit § 1 Abs. 3 EntschG verbundene Ungleichbehandlung im Binnenbereich des § 1 Abs. 2 VermG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ein derartiger Grund kann insbesondere nicht in der in den Erläuterungen zum Vermögensgesetz angestellten Erwägung der Bundesregierung gesehen werden, es erscheine unter Gleichheitsgesichtspunkten unangemessen, denjenigen, der sich seines Grundstücks unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse entledigt hat, anders zu behandeln als denjenigen, der sein Grundstück unter den gleichen Rahmenbedingungen behalten hat (vgl. BTDrucks. 11/7831, S. 9).

Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dieser Erwägung liege die Vorstellung zugrunde, daß durch eine Entschädigungsleistung an diejenigen, die auf ihre überschuldeten Grundstücke verzichtet hätten, die Eigentümer benachteiligt werden könnten, die ihr Eigentum trotz Überschuldung behalten hätten und nach der Wiedervereinigung für ihre "heruntergekommenen" Objekte eine Entschädigung nicht erhalten könnten. Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß die Zubilligung einer Entschädigung für die in § 8 Abs. 1 Satz 2 VermG und § 1 Abs. 3 EntschG genannten Grundstücke den Gesetzgeber dazu verpflichten könnte, sämtliche Folgen zu korrigieren, zu denen die 40jährige sozialistische Mietpreispolitik der Deutschen Demokratischen Republik geführt hat (vgl. Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a. a. O., § 8 VermG Rn. 16 [Stand: Dezember 2000]).

Derartige Konsequenzen sind jedoch von Verfassungs wegen nicht zu ziehen. Die Aufgabe des Eigentums an Mietshausgrundstücken im Wege des Verzichts, der Schenkung oder der Erbausschlagung wegen ökonomischen Zwangs und das Festhalten an diesem Eigentum trotz gleicher Rahmenbedingungen sind Sachverhalte, die sich so grundlegend voneinander unterscheiden, daß sie verfassungsrechtlich nicht gleichbehandelt werden müssen. Abgesehen davon ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich ohnehin nicht verpflichtet, alle Nachteile auszugleichen, die die Menschen unter der Herrschaft der Deutschen Demokratischen Republik in den unterschiedlichsten Lebensbereichen haben hinnehmen müssen (vgl. BVerfGE 102, 254 [313]).

D. Die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 EntschG hat gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG die Nichtigkeit der Regelung zur Folge. Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung, wie sie bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig angebracht ist, kommt hier nicht in Betracht, weil sie voraussetzt, daß dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Daran aber fehlt es.

Würden diejenigen, die sich auf die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 oder 3 VermG oder auf das Vorliegen einer Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG berufen können und im Fall des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG entschädigt werden, künftig wie die von § 1 Abs. 3 EntschG Betroffenen von einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz ausgeschlossen, wäre der Kreis der Entschädigungsberechtigten so klein, daß dieses Gesetz in erheblichem Umfang leerlaufen würde. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Vermögensgesetz inzwischen weitgehend vollzogen ist. Angesichts dessen bleibt nur die Möglichkeit, Gleichheit unter den genannten Personengruppen dadurch herzustellen, daß diejenigen, die nach § 1 Abs. 3 EntschG derzeit von der Gewährung einer Entschädigung ausgenommen sind, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG einbezogen werden. Diese Rechtsfolge tritt mit der Feststellung der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung ein. Unanfechtbare Entscheidungen, durch die Anträge auf Bewilligung einer Entschädigung im Hinblick auf § 1 Abs. 3 EntschG abgelehnt wurden, bleiben hiervon unberührt, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Bundesverfassungsgericht hat auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin entschieden, daß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 (EntschG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Deshalb ist auch für die Mietshausgrundstücke im Beitrittsgebiet, die nach dieser Norm bisher von einer finanziellen Wiedergutmachung ausgeschlossen waren, eine Entschädigung zu gewähren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik sind verschiedene Regelungen über die Rückgabe von in der DDR entzogenen Vermögenswerten und über die ersatzweise zu gewährende Entschädigung getroffen worden. § 1 Vermögensgesetz (VermG) regelt, in welchen Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf Rückübertragung besteht. Ist diese aus bestimmten, gesetzlich geregelten Gründen nicht möglich, bestimmt das Entschädigungsgesetz (EntschG), unter welchen Voraussetzungen dem Berechtigten Entschädigung zu gewähren ist. § 1 Abs. 2 VermG schafft den Anspruch auf Rückübertragung für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung einerseits durch Enteignung und andererseits durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Entschädigung - soweit die Rückübertragung nicht möglich ist - steht nach § 1 Abs. 3 EntschG aber für Grundstücke, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung und nicht durch Enteignung in Volkseigentum übernommen wurden, den früheren Eigentümern nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Frage, ob diese Regelung des EntschG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Erste Senat des BVerfG hat nunmehr festgestellt, daß die zur Prüfung vorgelegte Norm mit dem all-gemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist. Die in § 1 Abs. 2 VermG umschriebene Gruppe von Hauseigentümern, die nicht durch Enteignung, sondern durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung ihres Eigentums verlustig gingen, wird durch die Verweigerung von Entschädigung sowohl gegenüber vergleichbaren Hauseigentümern, die auf Grund der Überschuldung enteignet wurden, als auch gegenüber den übrigen in § 1 VermG genannten Gruppen schlechtergestellt. Alle diese Berechtigen haben zwar nach dem VermG Anspruch auf Rückübertragung ihrer Grundstücke. Ist eine solche jedoch nicht möglich, ist lediglich die Gruppe der durch Eigentumsverzicht etc. "entreicherten" Grundstückseigentümer von einer Entschädigung ausgeschlossen.

Für diese Differenzierung besteht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kein hinreichender Grund.

Sinn des § 1 Abs. 2 VermG sei u. a. die Wiedergutmachung erlittener Vermögensschäden. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers sollte diese Wiedergutmachung nicht nur den auf Grund der Überschuldung ihres Mietshauses formell enteigneten Grundstückseigentümern zugute kommen.

Vielmehr sollten auch die Opfer "kalter Enteignungen", die ebenfalls auf Grund des in der DDR herrschenden Mietpreisbindungssystems keine kostendeckenden Mieten erzielen konnten, in den Genuß der Rückübertragung gelangen. Aus-gehend von dieser Entscheidung des Gesetzgebers sei es systemwidrig, dieser Gruppe für den Fall, daß eine Rückgabe des Eigentums unmöglich ist, keine Entschädigung zuzugestehen.

Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für diese Unterscheidung bestehe nicht. Insbesondere könne ein solcher nicht darin gesehen werden, daß Eigentumsverzicht, Erbausschlagung oder Schenkung im Gegensatz zur Enteignung auf der eigenen Entscheidung der Betroffenen beruht hätten.

Einerseits könne von einer wirklich eigenen Entscheidung der Betroffenen angesichts der ökonomischen Zwangssituation, in der sie sich bei Überschuldung befanden, nicht die Rede sein. Andererseits umfassen die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 und 3 VermG ebenfalls Sachverhalte, bei denen es im Rahmen rechtsgeschäftlicher Veräußerung unter Druck und Zwang zu Eigentumsverlusten auf Grund "eigener Entscheidung" des Berechtigten gekommen sei, ohne daß für diese Gruppen die Entschädigung ebenfalls ausgeschlossen wäre. Gleichermaßen sei die Bewertung, bei Eigentumsverlust wegen überschuldeter Mietshäuser handele es sich nicht um gezielte Unrechtsmaßnahmen, sondern gewissermaßen um Systemunrecht, keine Rechtfertigung für einen unter-schiedlichen Umfang der Wiedergutmachung. Andere Eigentumsverluste aufgrund "Systemunrechts" würden ebenfalls entschädigt, wie § 1 Abs. 1 Buchstabe d VermG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG zeige.

Auch gegenüber den wegen der Überschuldung ihrer Mietshäuser formell Enteigneten bestünden keine derart gewichtigen Unterschiede, daß eine unter-schiedliche Behandlung hinsichtlich der Entschädigung gerechtfertigt wäre. Bereits in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen von 1990 sei für die Rückgabe der Mietshausgrundstücke kein Unterschied zwischen den Enteignungsfällen und den anderen heute in § 1 Abs. 3 EntschG geregelten Fällen gemacht worden. Der in dieser Erklärung verwendete Begriff des "ökonomischen Zwangs" erfasse die Überschuldung als Ursache für alle Vorgänge, die zur Übernahme in Volkseigentum führten.

Unterschiede zwischen der "kalten Enteignung" und der förmlichen Enteignung hinsichtlich des Gewichts des diskriminierenden Unrechts seien nicht zu erkennen.

Schließlich könne der Entschädigungsausschluß der auf kaltem Wege Enteigneten auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß ansonsten die Eigentümer vergleichbarer Grundstücke, die ihr Eigentum trotz Überschuldung behalten haben und nach der Wiedervereinigung für ihre "heruntergekommenen" Objekte eine Entschädigung nicht erhalten können, benachteiligt würden. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Aufgabe des Eigentums an Mietshausgrundstücken im Wege des Verzichts, der Schenkung oder der Erbausschlagung wegen ökonomischen Zwangs einerseits und das Festhalten an diesem Eigentum trotz gleicher Rahmenbedingungen andererseits sind Sachverhalte, die sich so grundlegend voneinander unterscheiden, daß sie verfassungsrechtlich nicht gleichbehandelt werden müßten. Abgesehen davon sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich ohnehin nicht verpflichtet, alle Nachteile auszugleichen, die die Menschen unter der Herrschaft der DDR in den unter-schiedlichsten Lebensbereichen hinnehmen mußten.

Die zur Prüfung gestellte Norm sei nicht nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern für nichtig zu erklären. Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung, wie sie bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig angebracht sei, komme hier nicht in Betracht. Sie würde voraussetzen, daß dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Daran aber fehlt es. Gleichheit könne nur dadurch hergestellt werden, daß diejenigen, die nach § 1 Abs. 3 EntschG derzeit von der Gewährung einer Entschädigung ausgenommen seien, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG einbezogen würden. Würde man nämlich Gleichheit dadurch herzustellen versuchen, daß auch die bisher Entschädigungsberechtigten i. S. d. § 1 VermG von einer Entschädigung nach dem EntschG ausgeschlossen würden, wäre der Kreis der Entschädigungsberechtigten so klein, daß das Gesetz in erheblichem Umfang leerlaufen würde.

Unanfechtbar gewordene Entscheidungen, mit denen eine Entschädigung im Hinblick auf § 1 Abs. 3 EntschG abgelehnt wurde, bleiben unberührt, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt.