veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Entschädigung für mittelbar geschädigten Hypothekengläubige

BVerwGBVerwG 8 C 26.0229.10.2003ZOV 2004, 41

EntschG § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 12 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 1 a, § 18, § 18 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch dem nur mittelbar geschädigten Hypothekengläubiger oder seinem Rechtsnachfolger kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zustehen, wenn das frühere dingliche Recht nicht wieder begründet und nicht abgelöst wird, weil die Rückübertragung des damals belasteten Grundstücks nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Kl., dem Grunde nach Entschädigung für eine früher zugunsten der Reichsversicherungsanstalt bestellte Hypothek beanspruchen zu dürfen, die weder begründet noch abgelöst wird. Die Eheleute Walter und Hedwig W. waren seit 21. April 1938 als Miteigentümer des Grundstücks E.-D.-Weg 10 in W. im Grundbuch von W., Band 65, Blatt 2057, Flurstück 4204 eingetragen. Für ein Darlehen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 4.000 RM nebst Zinsen war unter der laufenden Nummer 1 der Abteilung III des Grundbuchs eine Hypothek zugunsten der Reichsversicherungsanstalt eingetragen. Am 18. Juni 1948 erfolgte die Änderung der Eintragung, daß die Hypothek nach § 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung des Eigentums ehemaliger Träger der Reichsversicherung im Lande Thüringen auf die Sozialversicherungsanstalt Thüringen in G. vom 6. Juli 1946 auf diese übertragen worden ist. Nachdem die Familie W. im Jahre 1960 die DDR ohne Beachtung der gesetzlichen Meldevorschriften verlassen hatte, verkaufte der staatliche Verwalter das Grundstück mit Grundstückskaufvertrag vom 22. April 1971 an das Eigentum des Volkes. Rechtsträger war der Rat der Stadt J. Im Grundbuch wurde die in Abteilung III unter laufender Nummer 1 zugunsten der Sozialversicherungsanstalt Thüringen in G. eingetragene Belastung über 4.000 RM gelöscht. Ein Jahr später verkaufte der Rat der Stadt das auf dem Grundstück befindliche Eigenheim an die Eheleute H. und verlieh ihnen das Nutzungsrecht an dem Grundstück.

Den Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen J.-Stadt mit Bescheid vom 30. Juli 1993 wegen redlichen Erwerbs ab und erkannte einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zu. Der Widerspruch blieb erfolglos. Den mit Schreiben der Kl. vom 28. September 1990 geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Hypothek wies das Amt mit Bescheid vom 14. April 1997 zurück. Es war der Ansicht, daß der Kl. keine Entschädigung für die ehemals zugunsten der Reichsversicherungsanstalt eingetragene Hypothek zustehe, weil eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage vorliege. Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz könnten nur natürliche Personen beanspruchen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet. Das Verwaltungsgericht verletzt mit seiner Ansicht kein Bundesrecht, die Kl. könne dem Grunde nach Entschädigung für den Verlust der streitbefangenen Hypothek verlangen (1.). Doch hat es mit seiner Konkretisierung der Hypothek auf eine bestimmte noch valutierende Höhe den eigentlichen Streitgegenstand überschritten (2.).

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Es hat nicht festgestellt, daß die hypothekarisch gesicherte Forderung vollständig befriedigt wurde. Die Kassenlage ist nicht derart eindeutig, um das Rechtsschutzbedürfnis der Kl. verneinen zu können. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, daß die Forderung noch mit 750,80 DM valutiere.

1. In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht den Klageanspruch zu Recht der Vorschrift von § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG entnommen. Danach steht dem Begünstigten früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden, grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung zu. Begünstigter ist der Gläubiger des früheren dinglichen Rechts an einem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG i. V. m. § 18 b Abs. 1 Satz 1 VermG).

a) Die Kl. ist Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin der fraglichen Hypothek. Gemäß § 18 b Abs. 2 Satz 2 VermG gilt der zum Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger als Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an dessen Berechtigung bestehen. Bei Überführung des haftenden Grundstücks in Volkseigentum war hier die Sozialversicherungsanstalt Thüringen als Hypothekengläubigerin eingetragen. Sie wurde zum 1. Mai 1951 gemäß Verordnung über die Sozialversicherung vom 26. April 1951 (GBl. DDR, S. 325) mit den anderen Sozialversicherungsanstalten der Länder zu einer einheitlichen zentral gelenkten Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts, vereinigt. Leitung und Kontrolle lag beim Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB). Nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 486) trat die Rechtsnachfolge die Sozialversicherung der DDR an (vgl. im einzelnen auch OLG Jena, Urteil vom 11. Mai 1994 - 2 U 520/93 - in Brandt/Kittke, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen, Abschnitt O Nr. 90). Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands sind die zuständigen bundesdeutschen Träger der Sozialversicherung Rechtsnachfolger im Vermögen der Träger der Sozialversicherung der DDR geworden (§ 3 Abs. 1 der Anlage I Kap. VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag). Vernünftige Zweifel an der Berechtigung der Kl. haben weder das Verwaltungsgericht geäußert noch die Beteiligten vorgetragen. b) Das früher belastete Grundstück ist nicht an die damaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben worden. Aus dem Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG auf § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG folgt allerdings, daß die bloße Tatsache, daß es zu keiner Restitution des Grundstücks gekommen ist, nicht genügt. Der Ausschluß der Rückgabe muß seinen Grund in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG genannten Hindernisse gehabt haben. Das Hemmnis im vorliegenden Fall bestand darin, daß an dem volkseigenen Grundstück ein dingliches Nutzungsrecht redlich erworben worden war (§ 4 Abs. 2 VermG). Die aufgrund von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968 (GBl. DDR, Teil II S. 1) untergegangene Hypothek ist weder begründet noch abgelöst worden. In bezug auf untergegangene dingliche Rechte ist nach §§ 18 ff. VermG bei Rückübertragung des Eigentums an den Berechtigten zugleich ein Ablösebetrag festzusetzen, der vom Berechtigten hinterlegt werden muß. Insoweit haben die früheren Gläubiger der dinglichen Rechte oder ihre Rechtsnachfolger nach § 18 b VermG Herausgabeansprüche hinsichtlich des auf ihr früheres Recht entfallenden Teils des Ablösebetrages. Scheidet diese Anspruchsgrundlage mangels Festsetzung des Ablösebetrages aus, ist der Gläubiger des früheren dinglichen Rechts oder sein Rechtsnachfolger auf den Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG verwiesen.

c) Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde muß der Begünstigte nicht zugleich Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG, das untergegangene Recht also nicht selbst restituierbar sein. Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG sei im Verhältnis zu § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG nur von klarstellender Bedeutung (Kluger/Rausch, OV spezial 1996, 66 [68 f.]; Motsch in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, § 1 Rn. 17 und 55; Schäfer/Budde-Hermann, EALG 2. Aufl. 1996 S. 25 f.; Löbach in Gallenkamp/Kreuer/Löbach, EALG Stand April 1998, § 1 EntschG Rn. 104; BARoV-Schriftenreihe, Heft 9, Rn. 23). Es handele sich lediglich um einen Sekundäranspruch, der Begünstigte müsse von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG bezüglich des Grundpfandrechts unmittelbar betroffen sein. Hier jedoch war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - der Untergang der fraglichen Hypothek keine unmittelbare Schädigungsmaßnahme.

Die Frage, ob der Entschädigungsanspruch eine vermögensrechtliche Schädigung des Begünstigten voraussetzt, würde sich nicht stellen, wenn schon eine mittelbare Schädigung des herrschenden Grundstücks eine Schädigung der Hypothek im Sinne des Vermögensgesetzes wäre (so Kuhlmey, OV spezial 1995, 131 [132 ff.]). Aus der die Restitution dinglicher Rechte regelnden Vorschrift in § 3 Abs. 1 a VermG wird geschlossen, daß es ausreiche, wenn für den Vermögenswert, auf den sich das Recht beziehe, die Restitutionsvoraussetzungen gegeben seien. Wenn das dingliche Recht durch enteignenden oder machtmißbräuchlichen Zugriff auf das Immobilieneigentum entzogen worden sei, liege eine Kettenschädigung vor (Hartkopf, OV spezial 1997, S. 72 [73]; a. A. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rn. 34; Kluger/Rausch a. a. O. S. 66 ff.). Mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 a VermG sei ein Anliegen des Gesetzgebers verwirklicht worden, die Restitution von Grundpfandrechten für die Fälle zu klären, in denen es zu einer Restitution des Grundstücks deshalb nicht kommt, weil der Berechtigte diese nicht beantragt oder aber Entschädigung gewählt hat (BTDrucks. 12/2480 S. 40; vgl. indes Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - UA S. 10, bei juris). Doch auf die Restituierbarkeit des dinglichen Rechts kommt es letzthin nicht an; denn käme sie auch bei nur mittelbarer Schädigung des Begünstigten in Betracht, ergäbe sich der zugehörige Entschädigungsanspruch direkt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG, und die Vorschrift von § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG ginge wie bei einer direkten Schädigung ins Leere. Von einer unnötigen Vorschrift ist indes nicht auszugehen. Ihr Wortlaut, ihre Stellung im Gesamtgefüge der mit "Grundsätze der Entschädigung" überschriebenen Regeln von § 1 EntschG und die Entstehungsgeschichte sprechen für das Vorliegen einer originären Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift nennt den "Begünstigten" als Normadressaten, nicht den "Berechtigten", wie dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG geschieht. Sie tritt ergänzend neben die Entschädigungstatbestände von § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG - nämlich "ferner" - sowie gleich der unmittelbar vorstehenden Bestimmung für Zweitgeschädigte (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG), und der Regierungsentwurf spricht in diesem Zusammenhang von einem "weiteren Entschädigungstatbestand", der denen von Absatz 1 Satz 1 hinzugefügt sei (BTDrucks. 12/4887 S. 32). Für eine Deutung der Vorschrift als eine solche von nur klarstellendem Inhalt fehlt es am Klarstellungsbedarf. Zwar enthält das Entschädigungsgesetz für den Entschädigungsanspruch des Begünstigten keine Ausschlußfrist, wie § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntschG dies für den Zweitgeschädigten vorsieht (vgl. Hartkopf a. a. O. S. 74). Aber nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG sind die Bestimmungen des Vermögensgesetzes für die Durchführung des Entschädigungsgesetzes anwendbar. Somit gilt die Regelung von § 30 a VermG, aus der in Fällen vorliegender Art keine Befristung entnommen werden kann. d) Der Einwand der Revision, das mit dem Übergang des haftenden Grundstücks in das Volkseigentum verbundene Erlöschen des dinglichen Rechts stelle eine nicht wiedergutzumachende Verschiebung innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs dar, überzeugt nicht. Es trifft allerdings zu, daß das Vermögensgesetz nicht die Wiedergutmachung solcher Vermögensverluste erfaßt, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb

nicht wiedergutzumachende Verschiebung innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs dar, überzeugt nicht. Es trifft allerdings zu, daß das Vermögensgesetz nicht die Wiedergutmachung solcher Vermögensverluste erfaßt, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereiches darstellen (Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72 = ZOV 1996, 297 und BVerwG 7 C 24.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 = ZOV 1996, 376). Um derartige staatsinterne Zuordnungsprobleme geht es in Fällen vorliegender Art jedoch nicht. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Behandlung von dinglichen Rechten in bezug auf restituierbare Vermögenswerte nicht in den Zusammenhang der Verteilung des öffentlichen Vermögens nach Art. 21, 22 Einigungsvertrag verwiesen, sondern - wie die Erwähnung der Aufbauhypothek nach dem Zivilgesetzbuch der DDR in § 3 Abs. 1 a Satz 6 VermG ergibt - als selbst restituierbare Vermögenswerte vorgesehen. Auch der Bundesrepublik Deutschland steht als Gläubigerin früherer dinglicher Rechte an einem zurückübertragenen Grundstück die Festsetzung des Ablösebetrages zu (Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16). Aus der Akzessorietät des Entschädigungsgesetzes zum Vermögensgesetz folgt schließlich, daß jedem Begünstigten ein entsprechender Entschädigungsanspruch zustehen kann. (...)

2. Die Revision hat indes Erfolg, soweit das angegriffene Urteil die noch valutierende Höhe der fraglichen Hypothek angibt. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung der Berechtigung, Entschädigung beanspruchen zu dürfen. Dementsprechend wollte das Verwaltungsgericht auch, wie dem Tenor seines Urteils zu entnehmen ist, nur eine Entscheidung dem Grunde nach treffen. Die Festlegung der bei Überführung des herrschenden Grundstücks in Volkseigentum valutierenden Höhe der Hypothek ist dem Betragsverfahren vorbehalten, in dem die Bemessungsgrundlage der Entschädigung ermittelt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Danach wird nicht für die Hypothek, sondern für die zugrunde liegende Forderung entschädigt. Um die hypothekarisch gesicherte Forderung geht es vorliegend nicht.