Entschädigung für Hausgrundstück
VermG § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entschädigung für Hausgrundstück; Ersatzgrundstück; Passivlegitimation; Zuständigkeit der Zivilgerichte; Restitutionsverfahren; Veräußerungsverbot; Verwaltungsrechtsweg
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Veräußerung von Ersatzgrundstücken im Restitutionsverfahren sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller begehrt in einem ebenfalls bei Gericht anhängigen Klageverfahren Entschädigung für den Verlust eines Hausgrundstücks durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks gemäß § 9 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG). Die Antragsgegnerin ist in jenem Verfahren beigeladen, weil sie ggf. durch eine Verpflichtung des Bekl. zur Übereignung eines Ersatzgrundstücks als dessen Eigentümerin in ihren Rechten betroffen wäre.
Nachdem der Bekl. im vorgenannten Klageverfahren zunächst ein im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes Grundstück neben anderen Grundstücken als - vorbehaltlich näherer Prüfung - in Betracht zu ziehendes Ersatzgrundstück benannt hatte, teilte er im weiteren Verfahren mit, daß die Antragsgegnerin dieses Grundstück zwischenzeitlich veräußert habe.
Daraufhin hat der Antragsteller am 2. Juni 1999 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der er die Veräußerung weiterer Grundstücke, die vom Bekl. des vorgenannten Klageverfahrens ebenfalls als mögliche Ersatzgrundstücke benannt worden sind, verhindern will. Er befürchtet, daß die Antragsgegnerin anderenfalls durch Veräußerung derartiger Grundstücke, die ggf. als Ersatzgrundstück übereignet werden könnten, Fakten schafft und auf diese Weise sein geltend gemachtes Recht vereitelt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. pp.
2. Der Antrag ist unzulässig, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Das vom Antragsteller der Sache nach verfolgte vorläufige Veräußerungsverbot zur Sicherung seines Entschädigungsanspruchs durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks findet keine Grundlage im öffentlichen Recht. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß bereits das in § 3 Abs. 3 VermG normierte Veräußerungsverbot von restitutionsbelasteten Grundstücken dem Zivilrecht zuzuordnen ist (vgl. Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, § 3, Rn. 202 m. w. N.). Nichts anderes kann für ein - etwaiges - Verbot zur Veräußerung von Grundstücken gelten, die möglicherweise als Ersatzgrundstücke im Sinne des § 9 Satz 1 VermG in Betracht kommen, zumal sich die Veräußerung derartiger Grundstücke als fiskalisches Handeln der Antragsgegnerin darstellt, so daß auch aus dieser Sicht kein Anknüpfungspunkt zum öffentlichen Recht besteht.
Eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) war nicht auszusprechen, weil diese Vorschriften in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung finden (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 12. Aufl., Anh. § 41, Rn. 5, § 83 Rn. 10 m. w. N. zum Streitstand).