Entschädigung für Einbauten
AG Tiergarten5 C 136/8706.04.1987unveröffentlicht
§ 547 BGB, § 547 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entschädigung für Einbauten; Beendigung des Mietverhältnisses; Wertverbessernde Einbauten; Wegnahmerecht des Mieters; Entschädigungspflicht des Vermieters; Entschädigungsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat für Einbauten als wertverbessernde Maßnahmen grundsätzlich nur ein Wegnahmerecht, nicht aber einen Entschädigungsanspruch; das gilt auch dann, wenn der Vermieter der Veränderung der Mietsache zugestimmt hat.