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Entschädigung für Einbauten

AG Tiergarten5 C 136/8706.04.1987unveröffentlicht

§ 547 BGB, § 547 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigung für Einbauten; Beendigung des Mietverhältnisses; Wertverbessernde Einbauten; Wegnahmerecht des Mieters; Entschädigungspflicht des Vermieters; Entschädigungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat für Einbauten als wertverbessernde Maßnahmen grundsätzlich nur ein Wegnahmerecht, nicht aber einen Entschädigungsanspruch; das gilt auch dann, wenn der Vermieter der Veränderung der Mietsache zugestimmt hat.