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Entschädigung für Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft

AG Tempelhof-Kreuzberg25 C 357/1419.12.2014GE 2015, 519

AGG § 21

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Vermieter, der nur gegenüber ausländischen Mietern türkischer oder arabischer Herkunft Mieterhöhungen ausspricht und erbetene Räumungsfristen ablehnt, anders als gegenüber Mietparteien im Hause in deutscher oder mitteleuropäischer Herkunft, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

2. Die betroffenen Mieter haben einen Entschädigungsanspruch wegen der unmittelbaren Benachteiligung (hier: jeweils 15.000 €).

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. türkischer Herkunft waren im Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.10.2010 Mieter der Wohnung im 3. OG rechts des Hauses S.-Straße in B. Zum 26.1.2010 erfolgte die Eintragung der Bekl. als Eigentümerin der in der S.-Straße gelegenen Wohnanlage, bestehend aus 44 Wohnungen.

2 Bis zum 28.2.2010 betrug die von den Kl. zu entrichtende Nettokaltmiete 5,33 €/m2. Mit Mieterhöhungserklärungen vom 10.2.2010 hob die Bekl. gegenüber allen 32 Mietparteien der Wohnanlage die monatliche Nettokaltmiete auf monatlich 7,04 €/m2 mit Wirkung zum 1.3.2010 an. Den Mietern wurde ein Sonderkündigungsrecht, auszuüben bis zum 19.3.2010, gewährt.

3 Von den in den Häusern S.-Straße 5 und 5 a lebenden 15 Mietparteien machten sieben Parteien von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, unter ihnen die türkisch-stämmigen Parteien C. und K. sowie die Partei H. Fortgesetzt wurden zunächst die Mietverhältnisse der Kl. sowie der Mietparteien K., G., S., S., B. und T./T.-G.: Die Familien K. und A. sind arabischer Herkunft. Die übrigen Mietparteien mit Ausnahme der Kl. sind deutscher bzw. mitteleuropäischer Herkunft.

4 Mit Schreiben vom 15.4.2010 erhöhte die Bekl. die zu entrichtende Nettokaltmiete ausschließlich für die Wohnungen der Kl. sowie der Mietparteien K. und A. zum 1.5.2010 auf monatlich 9,62 €/m2. Zu diesem Zeitpunkt unterschied sich die klägerische Wohnung von den Wohnungen der Mietparteien B. und T./T.-G. hinsichtlich Größe, Zimmeranzahl, Ausstattung und Beschaffenheit nicht.

5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.6.2010 forderten die Kl. die Bekl. zur Rücknahme der Mieterhöhung vom 15.4.2010 auf und machten Ersatzansprüche gemäß § 21 Abs. 2 AGG geltend. Das Schreiben ging der Bekl. am 15.6.2010 zu. Die Forderungen wies die Bekl. zurück.

6 Die Mietparteien C. und K. fanden trotz intensiver und behördlich unterstützter Suche bis Juni 2010 keinen Ersatzwohnraum. Trotz zugesicherter Nutzungsentschädigung durch das Bezirksamt sowie entsprechender Bitten der Mieter gewährte die Bekl. diesen Mietern keine Räumungsfrist, sondern erhob am 7.7.2010 Klage auf Räumung und Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung.

7 Gegenüber der Mietpartei H., die nach ihrer Kündigung ebenfalls keinen Ersatzwohnraum fand, stimmte die Bekl. im gleichen Zeitraum der Rücknahme der Kündigung und der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.

8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.7.2010 kündigten die Kl. das Mietverhältnis zum 31.10.2010. Trotz intensiver und behördlich unterstützter Suche fanden die Kl. eine Ersatzwohnung erst zum 15.11.2010, bei der bis zum 30.11.2010 Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Über diese Umstände wurde die Bekl. mit Telefax vom 28.10.2010 unter Übersendung des Mietvertrages über die neue Wohnung vom 15.10.2010 in Kenntnis gesetzt und um die Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 30.11.2010 gebeten. Mit Fax vom 29.10.2010, auf das verwiesen wird, lehnte die Bekl. die Bewilligung einer Räumungsfrist unter Androhung einer Räumungsklage und Verweis auf behauptete Mietrückstände ab.

9 Der Mietpartei B., welche ihr Mietverhältnis am 3.8.2010 zum 30.9.2010 gekündigt hatte, verlängerte die Bekl. auf Bitte der Mietpartei das Mietverhältnis zunächst bis zum 31.10.2010 und anschließend erneut bis zum 30.11.2010.

10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2010, auf das verwiesen wird, rügten die Kl. aufgrund der nicht bewilligten Räumungsfrist erneut einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und forderten hieraus Entschädigung. Das Schreiben ging der Bekl. am 22.12.2010 per Fax zu.

11 Die Bekl. suchte im Januar 2011 mittels Anzeige auf einem Online-Immobilienportal nach Nachmietern für die vormals klägerische Wohnung. Diese wurde zum 1.8.2011, die der Mietpartei B. zum 1.9.2011 neu vermietet.

12 Von den 32 Mietparteien der gesamten Wohnanlage beendeten nach der Mieterhöhung von Februar 2010 17 Parteien das Mietverhältnis, hiervon waren 13 türkischer oder arabischer Herkunft. Bis zum 11.9.2011 wurde zu 28 Mietparteien ein neues Mietverhältnis begründet, keine einzige dieser neuen Mietparteien war arabischer oder türkischer Herkunft. Im Zeitraum vom 11.9.2011 bis zum 26.11.2013 verließen fünf der 28 bis zum 11.9.2011 hinzugezogenen Parteien die Wohnanlage. In die frei gewordenen Wohnungen sowie eine Leerwohnung zogen fünf neue Mietparteien ein. Auch von diesen ist keine türkischer oder arabischer Herkunft. [...]

14 Die Kl. sind der Auffassung, in dem zweiten Mieterhöhungsverlangen der Bekl. vom 15.4.2010 und der Reaktion der Bekl. auf die klägerseits erbetene Räumungsfrist läge eine Verletzung des klägerischen allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, so dass die Bekl. eine Geldentschädigung schulde. [...]

21 Die Bekl. ist der Auffassung, das AGG sei wegen § 19 Abs. 1 und 5 AGG schon nicht anwendbar und erhebt die Einrede der Verjährung.

22 Sie behauptet, für die Wohnung der Kl. habe es - anders als für die Wohnung der Mietpartei B. - bereits einen Nachmieter gegeben. Aufgrund hoher formeller Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen und der hieraus resultierenden Rechtsunsicherheit habe sich die Bekl. entschieden, bezüglich einer zweiten Mieterhöhung zunächst „Testballons" zu starten. Die Kl. sowie die Mietparteien A. und K. seien hierfür durch Los ausgewählt worden. [...]

24 Die Klage ist am 31.12.2013 am Landgericht Berlin eingegangen. Mit Schreiben vom 10.1.2014 haben die Kl. um schnellstmögliche Mitteilung des Kassenzeichens gebeten und mit Schreiben vom 17.1.2014 einen Überweisungsträger über den Gerichtskostenvorschuss eingereicht. Das Landgericht Berlin hat sich auf die mündliche Verhandlung vom 16.6.2014 mit Beschluss vom 7.7.2014 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Kl. an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. 27 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

28 I. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kl. durften die Höhe der von ihnen begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass die Kl. Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (vgl. BAG Urt. v. 14.11.2013, AZR 608/10, NJW 2014, 1130). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kl. haben einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht und den Mindestbetrag der für angemessen erachteten Entschädigung mit jeweils 25.000 € beziffert.

29 II. Die Klage ist in Höhe von jeweils 15.000 € begründet. Den Kl. steht jeweils ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 15.000 € aus §§ 21 Abs. 2 Satz 3, 19 Abs. 2 AGG zu, weil die Bekl. durch die Mieterhöhungserklärung vom 15.4.2010 sowie die Verweigerung der begehrten Räumungsfrist gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen hat.

30 1. Der sachliche Anwendungsbereich des AGG ist jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft gemäß §§ 1, 19 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG eröffnet, ohne dass § 19 Abs. 1, 5 Satz 3 AGG zur Anwendung kommt. Die türkische Herkunft ist als nationaler Ursprung vom Begriff „ethnische Herkunft" im Sinne des § 1 AGG umfasst (BT-Drs. 16/1780 S. 31), ob der Anwendungsbereich auch bezüglich dem Diskriminierungsmerkmal „Religion" eröffnet ist, kann deswegen offen bleiben.

31 a) Der Wohnungsmietvertrag ist ein zivilrechtliches Schuldverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1, 2 AGG (vgl. hierzu für Einzelheiten: Biesalski in: Diskriminierungsschutz und Privatautonomie - Auswirkungen des AGG auf die Wohnraummiete, 1. Auflage 2011, S. 98). Bei der weiteren Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs ist die in den §§ 19, 20 AGG vorgesehene Hierarchie zu berücksichtigen. § 19 Abs. 1 und 2 AGG differenziert für die weiteren Voraussetzungen nach einzelnen Diskriminierungsmerkmalen. Während der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bei Benachteiligungen wegen der Rasse und ethnischen Herkunft gemäß § 19 Abs. 2 AGG bereits dann eröffnet ist, wenn es sich dabei um ein sonstiges Schuldverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5-8 AGG handelt, ist der sachliche Anwendungsbereich bei Benachteiligung aus den übrigen genannten Gründen nur dann eröffnet, wenn es sich bei der Vermietung von Wohnraum um ein (Quasi-) Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG handelt. Nur diesbezüglich gilt dann auch die einschränkende Vermutung des § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG.

32 b) § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG verbietet eine Benachteiligung in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Hiervon ist das streitgegenständliche Wohnraummietverhältnis umfasst. Der Gesetzgeber sieht vor, dass dies immer dann der Fall sei, wenn „sie öffentlich zum Vertragsschluss angeboten werden", also „ein Angebot zum Vertragsschluss durch Anzeigen in Tageszeitungen, Schaufensteranlagen, Veröffentlichungen im Internet oder auf vergleichbare Weise öffentlich gemacht wird" (BT-Drs. 16/1788, S. 32). Diese Voraussetzung ist damit erfüllt, denn die Kl. haben unbestritten vorgetragen, dass die Bekl. im Objekt gelegenen Wohnraum durch Anzeigen im Internet, in Tageszeitungen und dergleichen öffentlich zum Vertragsschluss angeboten und mit Wohnungsinteressenten Mietverträge von annähernd gleichem oder ähnlichem Inhalt abgeschlossen hat.

33 c) Ausschlussgründe gemäß § 19 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1, 2 AGG liegen nicht vor.

34 2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 AGG kann ein Benachteiligter nach Verletzung eines Benachteiligungsverbots von dem Benachteiligenden eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn dieser den Verstoß zu vertreten hat, der Benachteiligte den Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend macht und Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Indem die Bekl. den Kl. mit Schreiben vom 15.4.2010 die Miete von zuvor 7,04 €/m2 auf 9,52 €/m2 erhöhte und weiterhin die am 28.10.2010 erbetene Räumungsfrist von einem Monat nicht gewährte, hat die Bekl. die Kl. unmittelbar in unzulässiger Weise benachteiligt, §§ 1, 2 Nr. 8, 19 Abs. 2, 3 Abs. 1 AGG.

35 a) Die Bekl. ist als Wohnungseigentümerin und Vermieterin passivlegitimiert (LG Aachen, Urt. v. 17. März 2009, 8 O 449/07, Rn. 23).

36 b) Eine unmittelbare Benachteiligung durch die genannten Maßnahmen liegt jeweils vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist das der Fall, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - zu denen die ethnische Herkunft zählt - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die nachteilige Maßnahme muss dabei unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen bzw. mit diesem begründet werden (vgl. BT-Drs. 16/1780 S. 32, BAG, Urt. v. 21.6.2012, BeckRS 2012, 73047).

37 aa) Durch die Mieterhöhung vom 15.4.2010 erfuhren die Kl. eine weniger günstige Behandlung als die Mietparteien B. und T./T.-G., denn diese erhielten im streitgegenständlichen Zeitraum keine Mieterhöhung.

38 Die Kl. befanden sich mit den Parteien B. und T./T.-G. auch in einer „vergleichbaren Situation", § 3 Abs. 1 AGG, denn unstreitig unterscheiden sich die Wohnungen nicht erheblich voneinander, sondern sind gleich groß (111,77 m2), verfügen über die gleiche Anzahl von Zimmern (fünf Zimmer) und wiesen die gleiche Ausstattung auf.

39 bb) Dadurch, dass den Kl. auf die Bitte vom 28.10.2010 eine einmonatige Räumungsfrist bis zum 30.11.2010 nicht gewährt wurde, erfuhren sie gegenüber der Mietpartei B. erneut eine weniger günstige Behandlung, denn dieser wurde, auf ihre Bitte hin, das zum 30.9.2010 gekündigte Mietverhältnis zunächst bis zum 31.10.2010 und anschließend erneut bis zum 30.11.2010 verlängert.

40 Auch fanden sich die Kl. mit der Mietpartei B. hinsichtlich der erbetenen Kündigungsfrist in einer „vergleichbaren Situation" im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG. Die Kl. entrichteten ihre Miete für die vergleichbare Wohnung in gleicher Höhe wie die Mietpartei B., und die Beendigungszeitpunkte der Mietverhältnisse fallen in den gleichen Zeitraum.

41 cc) Die Ungleichbehandlungen erfolgten auch wegen der türkischen Herkunft gemäß § 1 AGG der Kl. Dies steht nach Würdigung der Gesamtheit der durch die Kl. vorgetragenen Indiztatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest.

42 Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal „ethnische Herkunft" ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Herkunft anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund - die Herkunft - das ausschließliche Motiv für das Handeln ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., BAG Urt. v. 21.6.2012, 8 AZR 364/11 Rn. 32; BAGE 142, 158). Die Herkunft muss mithin nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder" des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; eine bloße Mitursächlichkeit genügt (BAG Urt. v. 12.12.2013, 8 AZR 838/12, BeckRS 2014, 66001).

43 Hinsichtlich des Beruhens der Benachteiligung auf einem Grund gemäß § 1 AGG greift die Beweislastregelung des § 22 AGG. Demnach müssen die Kl. nur sog. Vermutungstatsachen (Indizien) vortragen, aus denen sich schließen lässt, dass diese unterschiedliche Behandlung auf einem nach § 1 AGG unzulässigen Grund beruht. Diese müssen sie - trotz des irreführenden Wortlauts - nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Es reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. MüKo/Thüsing, 6. Auflage 2012, § 22 Rn. 10 m. w. N.). Demgegenüber muss die Bekl. die Unrichtigkeit der klägerseits vorgebrachten Vermutungstatsachen beweisen oder aber andere Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Vermutungswirkung der vom Kl. benannten Tatsachen entkräften.

44 (1) Für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Beruhens der Ungleichbehandlung auf der türkisch-orientalischen Herkunft spricht neben den übrigen vorgetragenen Umständen ganz entscheidend, dass von allen damaligen Bewohnern der Häuser ... und ..., deren Mietverhältnisse ungekündigt bestanden, neben den Kl. nur noch die Mietparteien A. und K., beide ebenfalls nicht-europäischer Herkunft, ebenfalls eine Mieterhöhung erhielten, nicht hingegen die Mietparteien deutscher oder mitteleuropäischer Herkunft. Im Vergleich wurde gegenüber den Mietern mit türkisch- bzw. arabisch-orientalischer Herkunft im gleichen Zeitraum eine 2 ½fach höhere Mietsteigerung geltend gemacht, ohne dass dem wohnungswirtschaftliche Gründe zugrunde lagen, denn nach unstreitigen Bekundungen der Bekl. legt diese für die Wirtschaftlichkeit der Wohnung lediglich eine Miete von 7 €/m2 zugrunde.

45 Nicht entlasten vermag die Bekl. in diesem Zusammenhang, dass gegebenenfalls Mietern der Häuser 6 und 6 a türkischer Herkunft im streitgegenständlichen Zeitraum April 2010 die Miete nicht ein weiteres Mal erhöht wurde. Diesbezüglich fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Wohnungen, da sich diese in der Größe (max. 80 m2) wesentlich von der klägerischen Wohnung und der der Mietparteien T./T.-G. und B. unterscheiden.

46 Dies gilt auch für die Tatsache, dass der Mietpartei T./T.-G. zwischen dem 15.6.2010 und dem 8.7.2010 ebenfalls eine Mieterhöhung angekündigt wurde, denn diese kann nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang zu derjenigen vom 15.4.2010 gesehen werden. Dass und woher die Bekl. bereits im April 2010 von einem geplanten Auszug der Mietpartei T./T.-G. zum Herbst 2010 Kenntnis hatte, ist nicht vorgetragen. Vollständig neben der Sache liegen auch die - zudem wenig überzeugenden - Ausführungen der Bekl. zur Herkunft des Namens „G.". Denn unstreitig ist diese Partei nicht orientalischer (türkischer oder arabischer) Herkunft.

47 Soweit die Bekl. erstmalig mit Schriftsatz vom 5.11.2014 zur mündlichen Verhandlung am 7.11.2014 unter Beweisantritt vorträgt, die Kl. sowie die Mietparteien A. und K. seien als Adressaten der Mieterhöhung durch Los ausgewählt worden, ist dieser Vortrag gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf auch ein Vermieter Mieter nicht diskriminieren, also wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) anders behandeln als einen „normalen" Mieter. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur, wenn es sich um ein Massengeschäft handelt, nämlich die Vermietung von mehr als 50 Wohnungen (§ 19 Abs. 5 AGG). Auch wenn es sich nicht um ein Massengeschäft handelt, ist jedoch eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft immer verboten, was eine Vermieterin in Tempelhof viel Geld kostete.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte hatte die Wohnanlage mit 44 Mietwohnungen gekauft; die Mieter der Sozialwohnungen waren zum Teil türkischer oder arabischer Herkunft. Die Beklagte erhöhte die Miete zunächst gegenüber allen Mietern von 5,33 €/m² auf 7,04 €/m², danach jedoch mit einer weiteren Erklärung nur gegenüber türkischen und arabischen Mietern auf 9,62 €/m². Nachdem die (türkischen) Kläger wie andere Mieter auch von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hatten, war ihre Suche nach Ersatzwohnraum zunächst erfolglos, und sie baten um Verlängerung der Räumungsfrist, die anderen (deutschen) Mietern bewilligt wurde, den Klägern jedoch nicht. Die Kläger verlangten eine Entschädigung nach dem AGG und erhoben Klage auf Zahlung von mindestens 50.000 € beim Landgericht Berlin, das wegen Unzuständigkeit den Rechtsstreit an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwies.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Dezember 2014 gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Klage im Wesentlichen statt. Auch wenn hier kein Massengeschäft (Vermietung von mehr als 50 Wohnungen) vorgelegen habe, sei eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft der Kläger nach der Würdigung der Gesamtheit der vorgetragenen Indiztatsachen erwiesen.

Eine weitere Mieterhöhung hätten nur die Mieter „türkisch- bzw. arabisch-orientalischer Herkunft" erhalten, nicht aber die Mietparteien deutscher oder mitteleuropäischer Herkunft. Wohnungswirtschaftliche Gründe hätten dem nicht zugrunde gelegen, denn nach den eigenen Angaben der Beklagten liege die Grenze für die Wirtschaftlichkeit bei 7 €/m².

Auch die verweigerte Räumungsfrist sei eine unzulässige Benachteiligung, denn auch die Mietparteien, denen eine Räumungsfrist bewilligt worden war, zahlten keine höhere Miete. Schließlich sprächen für eine verbotene Diskriminierung auch statistische Erwägungen; bei den seit 2010 neu abgeschlossenen Mietverträgen sei kein einziger Mieter arabischer oder türkischer Herkunft; auch in die danach freigewordenen Wohnungen seien keine Mietparteien mit dieser Herkunft eingezogen. Danach dränge sich der Eindruck auf, dass Mieter türkischer oder arabischer Abstammung zukünftig durch die Beklagte nicht gewünscht seien. Das sei eine erhebliche Benachteiligung, für die eine angemessene Entschädigung festzusetzen sei, die auch eine abschreckende Wirkung haben müsse, um von weiteren Diskriminierungen abzuhalten. Eine Entschädigung von zweimal 15.000 € erscheine angemessen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bisher galt der eherne Grundsatz im Mietrecht, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, alle Mietparteien gleichzubehandeln (mit gewissen Einschränkungen für Genossenschaftswohnungen). Die Wohnung im EG darf zu einer höheren Miete vermietet werden als die gleichgroße Wohnung im 1. OG; dem Mieter im 2. OG darf die Miete erhöht werden, auch wenn der Mieter im 3. OG verschont bleibt. Eine Ungleichbehandlung nach dem AGG ist jedoch verboten, wobei es ausreicht, wenn eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen (§ 22 AGG).

Der Vermieter trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt. Vermieter tun also gut daran, den „bösen Schein" zu vermeiden wie im vom Amtsgericht entschiedenen Fall.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mieterhöhungen (es handelte sich offenbar um Mieterhöhungen nach § 10 WoBindG) wirksam waren (was im Urteil nicht näher untersucht wird), denn auch unwirksame Mieterhöhungen als Vertragsverletzungen können diskriminierend sein.

Bislang hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Mietrecht so gut wie keine Rolle gespielt. Das könnte sich nach dieser Entscheidung, die bundesweit Beachtung gefunden hat, grundlegend ändern. Bei derart hohen Entschädigungssummen wird ein Rechtsgebiet erfahrungsgemäß schnell von Anwälten genutzt, die Mandanten mit solchen Aussichten in Prozesse locken.

Dagegen hilft aus Vermietersicht in erster Linie Gesetzestreue. Wir haben bei Einführung des AGG nachdrücklich auf die Gefahrenstellen hingewiesen. Das Benachteiligungsverbot ist im Mietrecht vor allem beim Vertragsabschluss von Bedeutung. Das beginnt mit der Insertion. Die Wohnungsanzeige darf grundsätzlich nur Angaben zur Wohnung enthalten und nicht etwa auch den „Wunschmieter" beschreiben („ruhiges älteres Paar", „alleinstehender Herr", „keine Ausländer" absolut vermeiden!).

Die meisten Fehler werden bei der Auswahl des Mieters aus einer Bewerbergruppe gemacht. Jeder in der Gruppe erfüllt i.d.R. mindestens zwei Benachteiligungskriterien: alt oder jung, Mann oder Frau. Dazu braucht man ein standardisiertes Auswahlverfahren und eine gute Dokumentation. Mehr dazu in Birnbaum, Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Grundeigentum-Verlag 2007. 152 Seiten, 19,90 €, ISBN 978-3-937919-23‑2, Bestellungen: 030/414769-11.