veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Entschädigung für die Entziehung von beweglichen Gegenständen

BVerwGBVerwG 7 B 45.0528.11.2005ZOV 2006, 282

EntschG § 5 a Abs. 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entschädigung für die Entziehung von beweglichen Gegenständen; Nachweisbeleg

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zeugenaussagen oder Parteivernehmungen scheiden als Nachweis für die Entschädigung für die Entziehung von beweglichen Gegenständen aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. macht als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Restitutionsansprüche hinsichtlich einer Wohnungseinrichtung und des lebenden und toten Inventars des väterlichen Landwirtschaftsbetriebes geltend. Der Vater der Kl. war 1953 vom Kreisgericht G. wegen Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zur Einziehung des Vermögens verurteilt worden. Die Vermögenseinziehung wurde im Jahre 1993 im Wege der Rehabilitierung aufgehoben. Nachdem das Vermögensamt mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. März 1996 u. a. den Antrag auf Entschädigung für die nach den Angaben der Kl. im Zuge der Verurteilung des Vaters enteignete Wohnungseinrichtung abgelehnt hatte, beantragte die Kl. mit Schreiben vom 9. September 1999, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und festzustellen, daß ein Entschädigungsanspruch bezüglich des beweglichen Vermögens dem Grunde nach bestehe. Die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Kl. mangels eines Nachweises der Schädigung kein Anspruch auf Entschädigung für die Wohnungseinrichtung zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kl.

II. 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. (...)

5 2. Sofern in den Ausführungen der Kl. zu den vermeintlich "überspitzten Beweisanforderungen" durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dessen Forderung eines zeitnahen schriftlichen Nachweises der Verwertung der entzogenen Gegenstände zugleich eine Verfahrensrüge enthalten sein sollte, wäre sie unbegründet. Der Vorwurf der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) trifft nicht zu.

6 Das Verwaltungsgericht stützt sich auf § 5 a Abs. 5 EntschG, der die Entschädigung für bewegliche Sachen davon abhängig macht, daß deren Verlust durch einen "in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg" nachgewiesen wird. Das Verwaltungsgericht hat daraus - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29 = ZOV 2002, 45; Urteil vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 23.01 -, Buchholz 428.41 § 5 a EntschG Nr. 3 = ZOV 2002, 170) - abgeleitet, daß Zeugenaussagen oder Parteivernehmungen von Gesetzes wegen als Nachweis für die Entziehung von beweglichen Gegenständen ausscheiden. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Auffassung - von der für die Beurteilung von Verfahrensmängeln auszugehen ist - ist die Unterlassung der von der Kl. beantragten Parteivernehmung nicht zu beanstanden. (...)