Entschädigung für bewegliche Sachen
EntschG § 5 a Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entschädigung für bewegliche Sachen; Vermutung für schädigungsbedingten Verlust
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die rechtsstaatswidrige Verhaftung des Eigentümers einer beweglichen Sache durch DDR-Stellen begründet eine Vermutung für deren schädigungsbedingten Verlust, wenn er die Sache bei seiner Verhaftung nachweislich mitgeführt hatte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Feststellung, daß er wegen der Entziehung eines Kraftfahrzeugs entschädigungsberechtigt ist.
Bereits im April 1990 meldete der Kl. beim Justizminister der DDR Entschädigungsansprüche an und trug vor: Er habe in B. ein Handelsunternehmen für Industriebedarf und Metallwaren betrieben. Im Frühjahr 1950 habe er in L. eine Zweigstelle mit Büro und Wohnung eröffnet. Das Wirtschaftsministerium in Ost-Berlin habe ihm die Genehmigung für den Interzonenhandel mit Eisen und Drahtwaren, insbesondere Haarklemmen, erteilt. Zu seiner kirchlichen Trauung am 25. März 1951 in L. sei er mit einem fabrikneuen Pkw Mercedes 170 D in die DDR eingereist. Am Tag nach der Trauung sei er in einer Bank in L. von zwei Kriminalpolizisten der Volkspolizei festgenommen worden. Sein Mercedes sei beschlagnahmt und später als Dienstfahrzeug der Volkspolizei in H. genutzt worden.
Das Landgericht L. hat durch Rehabilitierungsbeschluß vom 24. Februar 1994 festgestellt, daß das gegen ihn am 26. März 1951 eingeleitete, aufgrund seiner Flucht eingestellte Ermittlungsverfahren rechtsstaatswidrig war und er vom 26. März 1951 bis zum 8. April 1951 zu Unrecht in Haft gehalten wurde.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt L. hielt den Kl. wegen des Eigentumsverlusts an dem Mercedes nicht für entschädigungsberechtigt, weil der Vermögensgegenstand nicht durch Strafurteil eingezogen worden sei. Der Bekl. lehnte durch Bescheid vom 28. Januar 1997 die Entschädigungsberechtigung des Kl. wegen Verlusts des Betriebsvermögens in L. mit der Begründung ab, daß die Existenz des Betriebs und die angeblich geschädigten Vermögensgegenstände nicht nachweisbar gewesen seien.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Oktober 1999 als unbegründet abgewiesen, weil sich aus dem Vorbringen des Kl. und dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen kein schädigungsbedingter Vermögensverlust ergebe. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 9. August 2001 die Revision zugelassen, soweit der Kl. Entschädigung wegen Entziehung des Mercedes begehrt.
Der Kl. hat zur Begründung seiner Revision ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung sowie den Überzeugungsgrundsatz verletzt. Der Bruder des Kl., Paul K., habe im Verwaltungsverfahren eidesstattlich versichert, daß er wenige Wochen nach der Verhaftung des Kl. dessen Mercedes vor dem Polizeipräsidium H. als Polizeifahrzeug wiedererkannt habe. Die Polizeidirektion in H. habe dem Kl. mit Schreiben vom 2. September 1999 mitgeteilt, Anfragen bei ehemaligen Beschäftigten hätten ergeben, daß die Polizei in H. von 1951 bis Mitte 1956 einen Pkw Mercedes 170 D als Dienstfahrzeug genutzt habe. Diesen Anhaltspunkten für eine rechtswidrige Entziehung des Fahrzeugs habe das Verwaltungsgericht nachgehen müssen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler (1). Ob es sich aus anderen Gründen als richtig darstellt, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Verwaltungsgericht die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat (2); daher ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Es hat die Entschädigungsberechtigung in bezug auf den Pkw Mercedes mit der Begründung abgelehnt, es sei offen, ob der Kl. Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei und ob er sein Eigentum durch eine Schädigungsmaßnahme verloren habe. Beide Erwägungen sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dem Verwaltungsgericht mußte sich nach Aktenlage eine nähere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Beweisantrag des nicht anwaltlich vertretenen Kl. aufdrängen:
Die Schwester des Kl., Frau Gerlinde K., hatte in einer im Verwaltungsverfahren eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 1995 angegeben, der Kl. sei zu seiner kirchlichen Hochzeit in L. mit einem Mercedes angereist, den er sich kurz vorher gekauft habe. Angesichts dessen durfte das Verwaltungsgericht, ohne diese Zeugin vernommen zu haben, das Eigentum des Kl. an dem Mercedes nicht in Frage stellen. Ebensowenig durfte es ohne weiteres verneinen, daß der Mercedes von einer schädigenden Maßnahme betroffen war. Nach der Auskunft der Polizeidirektion H. vom 2. Septemher 1999 nutzte die Polizei in H. laut Angaben früherer Mitarbeiter seit 1951 einen Mercedes 170 D bis zu dessen Ausmusterung und Verschrottung im Jahr 1956, weshalb - wie es in dem Schreiben der Polizeidirektion heißt - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß der Mercedes aus einer Beschlagnahme gestammt habe. Die Auskunft bestätigt den Inhalt der im Verwaltungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juni 1994, in der Herr Paul K. erklärt hatte, er habe einige Zeit nach der Verhaftung des Kl. am Polizeipräsidium in H. den Wagen seines Bruders, mit einer Polizeinummer versehen, wiedererkannt. Da das gegen den Kl. geführte Ermittlungsverfahren rechtsstaatswidrig war, durfte das Verwaltungsgericht in bezug auf das entzogene Kraftfahrzeug nicht unterstellen, nach der Flucht des Kl. aus der Haft hätten die beschlagnahmten Gegenstände unter Wahrung der nach dem Recht der DDR hierfür vorgesehenen Bestimmungen ordnungsgemäß verwertet worden sein können. Diese spekulative Annahme konnte mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit die erforderliche Beweiserhebung nicht ersetzen.
Aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts war entscheidungserheblich, ob der Mercedes dem Kl. gehörte und ob er von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen war. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen hätte das Verwaltungsgericht der auf Verpflichtung des Bekl. gerichteten Klage, die Entschädigungsberechtigung des Kl. festzustellen, stattgeben müssen. Bereits im Zeitpunkt seiner Entscheidung enthielt das Vermögensgesetz eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung bei Entziehung beweglicher Sachen, die von der Natur der Sache her nicht mehr zurückgegeben werden konnten. Nach dem seinerzeit maßgeblichen § 10 Abs. 2 VermG a. F. hatte der Berechtigte zwar keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt wurde. Diese Ausnahmeregelung beschränkte sich aber auf Veräußerungsvorgänge im Sinne des geltenden § 10 VermG (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 [382, 384] = ZOV 1999, 157). Sie erstreckte sich nicht auf die Fälle, in denen die Rückgabe beweglicher Sachen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG unmöglich ist. Das Vermögensgesetz ließ damit die allgemeinen Entschädigungsgrundsätze nach Maßgabe des § 9 VermG in seiner bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes (EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) geltenden Fassung unberührt. Auch im Entschädigungsgesetz war die Entschädigung bei schädigungsbedingtem Verlust beweglicher Sachen nicht ausgeschlossen; es fehlte lediglich eine Bemessungsgrundlage für bewegliche Sachen. Demgemäß kam bei Erlaß des angegriffenen Urteils eine Verpflichtung des Bekl. zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung des Kl. in Betracht.
2. Eine Bemessungsgrundlage für bewegliche Sachen hat der Gesetzgeber durch Änderung des Entschädigungsgesetzes geschaffen (Art. 2 des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes [VermRErgG] vom 15. September 2000 [BGBl. I S. 1382]). Zugleich hat er in § 5 a Abs. 5 EntschG bestimmt, daß bei beweglichen Sachen Entschädigung nur gewährt wird, wenn der Eigentumsverlust durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten schriftlichen Beleg nachgewiesen wird.
a) Die Entschädigung bei Verlust beweglicher Sachen unterliegt damit erhöhten Beweisanforderungen. § 5 a Abs. 5 EntschG erkennt nur bestimmte Beweismittel als für den Nachweis geeignet an. Es muß sich um "schriftliche" Belege handeln, die aus der Zeit der Schädigung stammen. Andere Beweismittel, insbesondere der Zeugenbeweis, kommen nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Andererseits stellt das Gesetz bei schriftlichen Belegen keine besonderen Anforderungen an ihre Rechtsgültigkeit.
Ausreichend sind private Schriftstücke; einer öffentlichen Beglaubigung bedarf es nicht. Die Regelung dient erkennbar der Mißbrauchsabwehr. Sie will verhindern, daß durch später erstellte Belege oder durch Zeugenaussagen im nachhinein Entschädigungsfälle konstruiert werden (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - ZOV 2002, 45 -). Der Verlust beweglicher Sachen soll nur dann entschädigt werden, wenn er zeitnah dokumentiert worden ist. Darauf deuten die im Regierungsentwurf (BTDrucks. 14/1932, Begründung zu Art. 2 Nr. 3) angeführten Beispiele der Einziehungs- und Beschlagnahmeprotokolle, Urteile, Eintragungen in Prozeßakten, Asservatenakten oder Akten des Beauftragten für die Stasi-Unterlagen hin.
Ein schriftlicher Nachweis des Eigentumsverlusts wird namentlich bei lange zurückliegenden Schädigungsvorgängen und bei Eigentumszugriffen, die mangels Einhaltung von Formvorschriften und ordnungsgemäßer Aktenführung besonders rechtsstaatswidrig waren, nur schwer zu führen sein. Mit Rücksicht auf den Wiedergutmachungszweck darf der Gesetzeswortlaut darum nicht zu eng verstanden werden. Der Begriff des "schriftlichen" Belegs im Sinne des § 5 a Abs. 5 EntschG beschränkt sich nicht auf Akten und sonstige Schriftstücke im engeren Sinne. Dem entspricht, daß bereits die Begründung des Regierungsentwurfs (a. a. O.) "schriftliche Originalbelege oder ihnen gleichstehende Dokumente" anführt. Als einem schriftlichen Beleg gleichstehender Nachweis kann auch eine Abbildung in Betracht kommen, wenn sie objektive Hinweise auf den Eigentumsverlust gibt. Der Begriff der Schrift ist von sonstigen urkundlichen Darstellungen, insbesondere Fotos und anderen Abbildungen, zu unterscheiden; deshalb werden diese in der Legaldefinition des § 11 Abs. 3 StGB den Schriften ausdrücklich gleichgestellt. Im Kontext des § 5 a Abs. 5 EntschG führt indes eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung dazu, daß Bilddokumente ebenfalls der Beweisanforderung genügen können, weil sie hinsichtlich ihrer Objektivität und Zuverlässigkeit einem schriftlichen Dokument regelmäßig nicht nachstehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, derartigen Dokumenten die Eignung als Beweismittel für den Nachweis eines Eigentumsverlusts abzusprechen. Das hat auch der Vertreter des Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt.
b) Das Verwaltungsgericht hatte nach der für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen Rechtslage nicht zu prüfen, ob der vom Kl. geltend gemachte Verlust des Mercedes im Sinne des § 5 a Abs. 5 EntschG nachgewiesen ist. Der Senat ist darum gehindert, die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO deswegen zurückzuweisen, weil der Nachweis mit den im Revisionsverfahren vorliegenden Beweismitteln nicht erbracht ist. Auch angesichts dessen, daß das nunmehr geltende Recht den Nachweis des Eigentumsverlusts durch eidesstattliche Versicherungen und Zeugenaussagen ausschließt, darf dem Kl. das Recht zu weiteren Nachforschungen nach zeitnahen schriftlichen Belegen oder ihnen gleichstehenden Dokumenten nicht abgeschnitten werden. Solche Nachforschungen sind etwa anhand des polizeilichen Kennzeichens des Fahrzeuges bei Behörden und Versicherungen denkbar.
Im weiteren Verfahren kann Ausgangspunkt eines dem Gesetz entsprechenden dokumentarischen Nachweises auch das nicht mehr in den Akten befindliche Original des Fotos sein, das der Kl. dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte. Nach seinem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 8. September 1999 zeigt das "in Leipzig" aufgenommene Foto den in Rede stehenden Mercedes mit einem Anhänger, auf dem der Name des Kl. wiedergegeben ist. Läßt sich aufgrund der näheren Prüfung dieses Fotos mit hinreichender Beweiskraft belegen, daß es in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung im Umkreis des Schädigungsorts aufgenommen wurde und der Kl. Eigentümer des abgebildeten Fahrzeugs war, kann hieraus unter Berücksichtigung des Rehabilitierungsbeschlusses des Landgerichts im Wege des Anscheinsbeweises ein schädigungsbedingter Eigentumsverlust abgeleitet werden.
Eine rechtsstaatswidrige Verhaftung des Eigentümers begründet im Regelfall die Vermutung dafür, daß der Verlust des Eigentums an einer bei der Verhaftung mitgeführten Sache auf unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) beruht. Diese nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung rechtfertigt sich aus der Erfahrungstatsache, daß das Abhandenkommen einer beweglichen Sache, deren unmittelbarer Eigenbesitzer in der DDR durch staatliche Stellen rechtsstaatswidrig festgenommen wurde, typischerweise durch die Verhaftung verursacht wurde. War die Verhaftung des Eigentümers willkürlich, ist der im Zuge der Freiheitsentziehung eingetretene Verlust einer beweglichen Sache regelmäßig den für die Verhaftung Verantwortlichen zuzurechnen. Unter solchen Umständen wird den erhöhten Beweisanforderungen des Gesetzes bereits genügt, wenn zwei für den Eigentumsverlust wesentliche Hilfstatsachen schriftlich belegt sind, nämlich erstens das Eigentum des Verhafteten an der mitgeführten beweglichen Sache und zweitens die Möglichkeit eines tatsächlichen Zugriffs der DDR-Stellen bei Gelegenheit der Verhaftung. Dabei erstreckt sich die Vermutung auf den Verlust der beweglichen Sache sowie auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eigentumsverlust und der rechtsstaatswidrigen Verhaftung. Ein Anscheinsbeweis dieser Art wird durch § 5 a Abs. 5 EntschG nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelte Beschränkung der zum Nachweis des Verlusts beweglicher Sachen geeigneten Beweismittel läßt die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung unberührt. Damit würde zwar der Verlust nicht unmittelbar "durch einen schriftlichen Beleg" - also aus sich heraus -, sondern erst durch das Hinzutreten einer (widerlegbaren) Erfahrungstatsache bewiesen. Da hier aber der Anscheinsbeweis die volle, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende richterliche Überzeugung von dem geltend gemachten Verlust nur auf der Grundlage eines qualifizierten schriftlichen Belegs erbringen könnte, wird dieser Beweisführungsumfang den in § 5 a Abs. 5 EntschG normierten "erhöhten Beweisanforderungen" (BTDrucks. 14/19322 S. 14 zu Abs. 5) gerecht.