Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten ausländischen Unternehmen
DDR-EErfG § 1 Abs. 2 Satz 2; AusglLeistG § 1 Abs. 4; VermG § 6 Abs. 1 a Satz 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entschädigung für Anteile an einem besatzungshoheitlich enteigneten ausländischen Unternehmen; Enteignungsverbot; Listenenteignung; Freistellung von Anteilen; Verzicht auf Beteiligung; SMAD-Befehl Nr. 447; Deutsche Wirtschaftskommission; faktische Enteignung; Restgesellschaft; Spaltgesellschaft; ausgleichsbedürftiger Schaden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setzt nicht nur voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Beteiligung an dem betroffenen Unternehmen gehalten hat, sondern auch, dass er sich dieser Beteiligung nicht entledigt hat.
2. Wenn eine Gesellschaft, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren hat, hinsichtlich des außerhalb dieses Gebietes belegenen Vermögens werbend tätig ist, ist die fortexistierende Gesellschaft Berechtigte.
3. An einem ausgleichsbedürftigen Wertverlust fehlt es, wenn sich der Anspruchsteller und der Rechtsnachfolger des enteigneten Unternehmens bereits vor der Enteignung über die Übertragung der Beteiligungsrechte und die Gegenleistung geeinigt haben.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für eine Beteiligung, die die Kl., ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiges Unternehmen, ursprünglich an der Duco AG hielt.
Die Duco AG, ein im Jahre 1867 gegründetes Unternehmen, das im Wesentlichen die Herstellung von Farben und Lacken betrieb, firmierte seit dem Jahre 1930 unter dieser Bezeichnung bei gleichzeitiger Sitz- und Betriebsverlegung nach Berlin-Spindlersfeld. Dem lag ein Vertrag zwischen der Kl. und der Kokswerke und Chemische Fabriken AG aus dem Jahre 1929 zugrunde, wonach beide Unternehmen mit wechselnden Mehrheiten jeweils etwa die Hälfte des Aktienbestandes hielten. Im Jahre 1941 wurde das Aktienkapital auf nominal 2.100.000 RM erhöht. Auf die Kl. entfielen Aktien im Wert von 1.029.000 RM sowie Genussscheine B. über 525.000 RM.
In den letzten Kriegstagen wurden die Betriebsanlagen und Betriebsmittel der Duco AG zu etwa 85 % zerstört. Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate im Wert von über 2 Mio. RM verbrannten. In einem Kurzbericht des Ministeriums für Finanzen vom 12. Mai 1950 heißt es hierzu, dass laut Bilanz vom 30. September 1945 den darin ausgewiesenen eigenen Mitteln von 6.474.719,30 RM Kriegssachschäden und inaktive Vermögenswerte in Höhe von 7.158.657,27 RM gegenüber gestanden hätten. Auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 wurde die Duco AG zunächst mit sämtlichen in der sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögenswerten beschlagnahmt. Hierzu gehörten auch die Betriebsgrundstücke in Berlin-Spindlersfeld. Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBI. für Groß-Berlin, Teil I S. 34) wurde das Vermögen der Duco AG eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 („Liste 1") unter der laufenden Nr. 452 (VOBI. für Groß-Berlin, Teil I Nr. 8 S. 51). Die Veröffentlichung trägt den Zusatz: „deutsche Anteile enteignet". Die Rechtsträgerschaft (dokumentiert hinsichtlich der Betriebsgrundstücke) wurde in der Folge zunächst der Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Lacke und Farben, Leipzig, sodann mit Wirkung vom 1. Mai 1952 dem VEB Lackfabrik Spindlersfeld übertragen. Bereits im Mai 1950 wurde die (ehemalige) Duco AG unter der Bezeichnung „Lacke und Farben VEB Lackfabrik Duco Werk Spindlersfeld" als volkseigener Betrieb mit ausländischer Beteiligung geführt.
Als der VEB Lacke und Farben unter dem 21. Juni 1949 die Löschung der Duco-AG im Handelsregister mit der Begründung beantragte, die Firma sei in der Vereinigung Volkseigener Betriebe aufgegangen, wurde am 8. Juli 1949 im Handelsregister eingetragen, dass aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 die deutschen Anteile an der Duco AG enteignet worden seien und die Firma insoweit im Handelsregister gelöscht sei. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der „Liste 1" hatte die Duco AG bereits ihren Sitz nach Berlin-Wedding, Müllerstraße 170/172, dem Sitz der Schering AG, verlegt. Eine weitere Sitzverlegung erfolgte 1961 nach Bergkamen. Nach erneuter Umfirmierung wurde die (ehemals) Duco AG im Jahre 1994 auf die Schering AG verschmolzen.
Mit Verträgen zwischen der Kl. und der Kokswerke und Chemische Fabriken AG, der Rechtsvorgängerin der Schering AG, aus den Jahren 1929 bis 1932 war die Produktion bestimmter Lackfabrikate nach DUPONT-Verfahren durch die Duco AG geregelt worden. Diese Verträge sahen unter anderem eine Mitteilung der Produktionserfahrungen der Kl. an die Duco AG vor. Nach Ausbruch des Krieges zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland hatte ein Erfahrungsaustausch nicht mehr stattgefunden. Ausweislich einer Auskunft des Archivs der Bayer AG, Rechtsnachfolgerin der Schering AG, beabsichtigte die Kl. seit etwa 1946, ihre Anteile an der Duco AG auf die Schering AG zu übertragen. Im Gegenzug sollten die Verträge aus den Jahren 1929 bis 1932, die seit 1941 faktisch beendet waren, auch formal aufgehoben werden. Eine Einigung über diese Vorgehensweise erreichten die beiden Aktionäre der Duco AG nach der Auskunft des Archivs im Jahre 1948. Mit Vertrag vom 2. Mai 1951 sei diese Vereinbarung nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen umgesetzt worden. Nach § 6 dieses Vertrages übertrug die Kl. ihren Besitz von nominal 1.029.000 RM Duco-Aktien sowie von nominal 525.000 RM Genussscheinen Serie B auf die Schering AG und trat zu diesem Zweck alle Rechte aus den infolge des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Interimsscheinen, in denen die Aktien und Genussscheine verkörpert und die bei der Deutschen Bank Berlin hinterlegt waren, an die Schering AG ab. Die Übertragung erfolgte am selben Tage.
Am 15. Juni 2004 beantragte die Kl. eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) mit Rücksicht darauf, dass sie eine ausländische Beteiligung an dem besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmen gehalten habe. Diesen Antrag lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 12. April 2010 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nur die nachträgliche Erfüllung von Entschädigungsansprüchen zum Gegenstand habe, die bereits zum Zeitpunkt der Enteignung oder Wegnahme von Vermögenswerten nach den Rechtsvorschriften der DDR bestanden hätten und bisher nicht erfüllt worden seien. Ein klares Enteignungsverbot für ausländische Anteile habe es nicht gegeben. Das Unternehmen sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Für einen Ausschluss der Enteignung hätte es einer im Einzelfall und in Gestalt einer konkreten Handlungsanweisung eines Enteignungsverbots der Besatzungsmächte bedurft, woran es indes fehle. Die Aussagen über die treuhänderische Verwaltung der ausländischen Geschäftsanteile könne nicht als Freistellung der Anteile im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes gewertet werden, da es zu einer klar benannten Entschädigungsregelung nicht gekommen sei. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sei daher nicht eröffnet.
Den hiergegen am 6. Mai 2010 eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, es fehle bereits an einer Freistellung der Anteile der Kl., da diese regelmäßig auf Vorschlag der Sequesterkommission durch Beschluss der ehemaligen Landesregierungen erfolgt sei, wofür allerdings in Berlin eine Rechtsgrundlage gefehlt habe. Die treuhänderische Verwaltung der Anteile könne nicht als Freistellung qualifiziert werden, weil die Anteilseigner von diesem Zeitpunkt von jeglicher Verfügungsbefugnis über ihre Vermögenswerte ausgeschlossen gewesen seien. Daher habe es sich vielmehr um eine faktische Enteignung der Anteile ausländischer Gesellschafter gehandelt. Zudem setze das Gesetz die Nichterfüllung eines bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruchs voraus. Ein neuer Anspruch habe nicht geschaffen werden sollen. Daher bedürfe es auch im Rahmen der später eingefügten Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG einer in der DDR zur Anwendung gelangten Entschädigungsregelung. Daran fehle es.
Mit der am 19. Oktober 2010 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. Sie trägt zusammengefasst vor, die ausländischen Anteile an der Duco AG seien freigestellte Anteile im Sinne des Gesetzes gewesen. Sie seien von der Listenenteignung nicht betroffen gewesen, diese habe nur die deutschen Anteile betroffen. Die Verschonung der ausländischen Anteile von der Enteignung sei als FreisteIlung im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes zu werten. Maßgebend für die Auslegung des Merkmals „freigestellt" sei der Sprachgebrauch in der DDR. Danach sei unter „Freistellung" die Verschonung von einer (entschädigungslosen) Enteignung zu verstehen. Da es in Berlin keine Sequesterkommission gegeben habe, könne deren Vorschlag für das Gebiet Berlins auch nicht Voraussetzung für eine Freistellung im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes sein. Eine formal-juristische Enteignung der ausländischen Anteile habe nicht vorgelegen. Dies folge schon aus den Rechtsvorschriften der DDR über die· Verwaltung und den Schutz ausländischen Vermögens. Diese hätten keinen Sinn ergeben, wenn das zuvor in sowjetischer Verantwortung durch die Deutsche Treuhandverwaltung verwaltete Vermögen bereits enteignet gewesen wäre. Die DDR-Behörden selbst seien zunächst davon ausgegangen, dass der Schutz ausländischen Vermögens im Falle von Gesellschaftsanteilen zur Einräumung von Anteilen an den neu gebildeten Unternehmensträgern führte. Während die zunächst nicht enteigneten inländischen Beteiligungen aufgrund der Anweisung Nr. 447 der SMAD auf Anweisung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 28. Oktober 1948 nachträglich gegen Entschädigung in Volkseigentum zu überführen gewesen seien, seien alle Ausländern gehörenden Anteile davon ausdrücklich ausgenommen worden. Letztere seien dem betreffenden Rechtsträger zu übergeben gewesen. Die Vorstellung von der „Unantastbarkeit des Volkseigentums", die seit 1968 in die Verfassung der DDR aufgenommen worden sei, habe sich damals noch nicht durchgesetzt gehabt. Etwa ab Oktober 1950 seien DDR-Behörden allerdings zu der Auffassung übergegangen, dass sich eine FreisteIlung ausländischer Beteiligungen von den Wirkungen einer Betriebsenteignung als Umwandlung der Beteiligung in einen Entschädigungsanspruch darstelle. Dies lasse sich im Sprachgebrauch des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR in den Jahren 1970 und 1973 weiter verfolgen.
Eine spätere faktische Enteignung sei für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG unerheblich, weil die darin geregelte Verzichtserklärung ausdrücklich nur „etwaig" fortbestehende Beteiligungsrechte bezeichne und zudem von „zunächst" freigestellten Beteiligungen spreche. Eine Enteignung könne zudem keine Voraussetzung für § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sein, weil dann die ausländische Beteiligung zugleich freigestellt und enteignet worden sein müsse. Gleiches gelte für die Verordnungen von 1956. Einen solchen Gehalt dürfe das Recht dem Gesetz nicht zumessen.
Das Gesetz habe für diese zunächst freigestellten Anteile von Ausländern eine Sonderregelung getroffen. Bei der durch § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG geregelten entsprechenden Anwendung gehe es nicht um Enteignungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. Es liege hier gerade keine Enteignung vor, denn der Rechtsverlust solle ja nach Maßgabe des Gesetzes erst mit der durch den Antragsteller abzugebenden Verzichtserklärung definitiv eintreten. Wenn die Anteile aber nicht enteignet worden seien, so habe auch eine Entschädigung nicht „vorgesehen" werden können. Die Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen vom 23. August 1956 habe nach der Anweisung des Ministeriums für Finanzen der DDR Nr. 38/56 vom 14. November 1956 zwar für freigestellte Beteiligungen von Inländern Wirkung entfaltet, sei aber auf Ausländer für nicht anwendbar erklärt worden. Daher könne das Vorhandensein einer Entschädigungsregelung nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sein. Dieser Zusammenhang sei auch dem Gesetzgeber bewusst gewesen. Zudem sei die Stellung eines Antrages auf der Grundlage dieser Entschädigungsverordnung entbehrlich.
Allerdings sei ein normatives Entschädigungsbedürfnis im Sinne der Konzernverordnungsentscheidung des BVerwG (Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106/08 -, ZOV 2009, 202) aus Art. 153 Abs. 2 WRV oder entsprechender Anwendung der §§ 74, 75 EinlALR zu sehen. Nach dem auch in der Besatzungszeit und später fortgeltenden Aufopferungsgrundsatz schulde der Staat, der von dem ihm unterworfenen Rechtssubjekt die „Aufopferung" eines Rechts verlange, hierfür eine Entschädigung. Die Vernichtung der ausländischen Beteiligung, die nach der seit etwa Oktober 1950 herrschenden Auffassung erfolgt sei, stelle jedenfalls eine Aufopferung, wenn nicht außerdem eine Enteignung im Sinne des Art. 153 Abs. 2 WRV dar. Andererseits meint die Kl. auch, dass die mögliche Vernichtung der ausländischen Beteiligung durch die Enteignung des deutschen Unternehmensträgers wohl nur ein Reflex und keine Enteignung gewesen sei. Außerdem folge ein Entschädigungsbedürfnis aus völkerrechtlichen Eigentumsschutzbestimmungen. Denn die Enteignung ausländischen Eigentums sei regelmäßig nur völkerrechtsgemäß, wenn u. a. eine angemessene Entschädigung geleistet werde. Daher sei es zu den Schutzzusagen der UdSSR betreffend das Eigentum von Angehörigen der Kriegsgegner Deutschlands auf der Potsdamer Konferenz gekommen. Gleiches gelte u. a. für die so genannten Dratwinschen Instruktionen vom 17. November 1947 und den Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945. Folge seien verschiedene Globalentschädigungsabkommen der DDR z. B. mit Schweden gewesen. Der Verlust ihrer Duco-Aktien, von dem jedenfalls die DDR-Behörden ausgegangen seien, habe eine Enteignung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen dargestellt. Dies zeige eine Inkongruenz zwischen dem völkerrechtlichen und dem von der DDR vertretenen binnenrechtlichen Enteignungsbegriff. Denn nach Letzterem seien die ausländischen Beteiligungen freigestellt, also nicht enteignet worden, jedoch (entschädigungsauslösend) untergegangen. Dies zeige nur, dass die Argumentation der DDR Zweifeln begegne. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz lasse die Frage, welches Schicksal die Beteiligung letztlich hatte, daher offen. Ihre Auffassung werde im Ergebnis vom BADV geteilt (Erlass vom 12. Juni 2008).
Eine Würdigkeitsprüfung wie § 1 Abs. 4 AusglLeistG finde im Anwendungsbereich des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes nicht statt. Daher sei es ohne Belang, dass die Duco AG nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid angeblich Zwangsarbeiter beschäftigt habe. Zudem stehe der Anspruch nicht nur natürlichen Personen zu. Der Bekl. sei aus Gründen der Gleichbehandlung gebunden, weil er in zwei vergleichbaren Fällen eine Entschädigung festgesetzt habe.
Der VEB Lack- und Druckfarben Berlin sei am 1. Juli 1990 in die LACUFA AG umgewandelt worden. Am 27. April 1992 habe die Treuhandanstalt die Gesellschaftsanteile an Private veräußert. Daher sei die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt zahlungsverpflichtet.
Dass sie die Beteiligung an der Duco AG veräußert habe, sei ohne Bedeutung. Denn der Entschädigungsanspruch stehe ihr zu und nicht ihrer Tochtergesellschaft. Sie habe nämlich 1949 einen wirtschaftlichen Schaden durch die Entwertung ihrer Beteiligung erlitten. Hierfür habe nach damaliger Auffassung ein normatives Entschädigungsbedürfnis bestanden. Eine Anspruchskonkurrenz seitens der Schering AG drohe schon deswegen nicht, weil Letztere keine Ausländerin sei und ihre Duco-Aktien nicht freigestellt gewesen seien. In der Abtretung der Duco-Aktien könne auch keine Abtretung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Wertverlusts der Aktien gesehen werden.
Der Sitz der Duco AG im Zeitpunkt der Enteignung im Jahre 1949 sei unerheblich. Denn eine Enteignung habe bei einem Sitz außerhalb des Beitrittsgebietes erst recht nicht erfolgen können. Es spreche zudem einiges dafür, dass die Sequestration zu einer Unternehmensspaltung geführt habe. Man sei damals in der DDR davon ausgegangen, dass mit der Sequestration Zweckvermögen entstanden sei. Dies erkläre die zunächst bestehende Vorstellung der DDR-Behörden, dass es volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung geben könne.
Die Höhe der Entschädigung sei aus der letzten Bilanz vor der Schädigung, hier also der per 31. Dezember 1948 erstellten, zu berechnen. Zu ihren Gunsten sei in Bezug auf die Grundstücke der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag zu berücksichtigen, Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 indes nicht, weil diese bei der Enteignung nicht übergegangen seien. Es sei davon auszugehen, dass sie im Jahre 1949 eine Beteiligung von 51 % gehalten habe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Verhältnis der Beteiligung (49 %/51 %) zwischen ihr und der Schering AG sich alle zwei Jahre umgekehrt habe und für das Jahr 1951 nachgewiesen sei, dass sie eine Beteiligung in Höhe von 49 % gehalten habe, wie dies auch für das Jahr 1929 dokumentiert sei. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung ist § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung - DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - (im Folgenden: DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes richtet sich, wenn ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden ist, dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds, wenn der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert wurde oder vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ist das Gesetz entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Nach der hier betroffenen Vorschrift des Satzes 2, 1. Halbsatz der Vorschrift gilt dies auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern.
I. Die Kl. erfüllt nicht alle Voraussetzungen dieser Vorschrift, deren Anwendungsbereich allerdings eröffnet sein dürfte. Es spricht für die Kammer vieles dafür, dass es sich bei § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG um eine Verweisung auf die zuvor geregelte Rechtsfolge einer Entschädigung handelt, so dass eine Entschädigung nicht durch Rechtsnorm im Beitrittsgebiet als entschädigungsbedürftig bewertet worden sein muss. Denn ausweislich der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 15/1808, S. 13) liegt der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nachträglich eingefügten Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG folgende Erwägung zugrunde:
„Im Zusammenhang mit den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen entschädigungslosen Enteignungen von Unternehmen sind die Anteile ausländischer Gesellschafter oder Aktionäre oft „freigestellt" worden. Während die freigestellten inländischen Anteile von der „Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung rechtskräftiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956" (GBI. I S. 683) erfasst waren, war durch die Anweisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. November 1956 geregelt worden, dass ein Entschädigungsverfahren für die freigestellten ausländischen Anteile nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Nr. 3 Buchstabe c der Anweisung). Eine abschließende Behandlung dieser Beteiligungen war stets einer späteren vertraglichen Regelung vorbehalten worden, zu der es jedoch nicht kam.
Die Ergänzung von § 1 Abs. 2 stellt sicher, dass auch die damals freigestellten ausländischen Anteile unter die Regelung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes fallen. Zur Vermeidung doppelter Leistungen müssen die Antragsteller gleichzeitig den Verzicht auf die Geltendmachung etwaig noch fortbestehender Rechte aus den „freigestellten Anteilen" erklären.
Dem ist zu entnehmen, dass man sich bei der Einfügung des Satzes 2 in § 1 Abs. 2 DDR-EErfG des Umstandes bewusst war, dass es für den als entschädigungsbedürftig angesehenen Vorgang in der Rechtsordnung der DDR an einer tatsächlich anwendbaren Entschädigungsregelung gerade fehlte. Setzte man eine solche Regelung gleichwohl für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG voraus, liefe die Vorschrift praktisch leer (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -, ZOV 2013, 85; vgl. zur Unterscheidung von § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 DDR-EErfG BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 -BVerwG 5 B 106.08 -, Rn. 10, ZOV 2009, 202 = Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2). Vorauszusetzen ist gleichwohl, dass sich das Schicksal der ausländischen Beteiligungen an besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmen dem Grunde nach aus der Sicht der DDR als entschädigungsbedürftig darstellte. Dies lässt sich dem von der Kl. vorgelegten und wohl aus dem Jahre 1950 stammenden Vermerk der Abteilung für ausländisches Eigentum des Ministeriums der Finanzen der DDR (Anlage K 29, Verfasser: Beyersdorff, dort. S. 3) entnehmen. Denn darin wird ausgeführt, dass durch die Enteignung des Vermögens einer Gesellschaft das Gesellschaftsrecht des Gesellschafters praktisch wertlos werde, sofern diesem nicht ein Anspruch auf die Substanz zugestanden werde. Dies habe in Gestalt einer Entschädigung im Umfang der Beteiligung zu erfolgen.
II. 1. Die Kl., die einen rechtzeitigen Entschädigungsantrag im Sinne von § 5 DDR-EErfG gestellt hat, dürfte die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG erfüllen, soweit eine zunächst freigestellte Beteiligung von ausländischen Gesellschaftern an einem auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträger betroffen ist. Eine Enteignung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben. Die Regelung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBI. für Groß-Berlin, Teil I S. 34) besagte, dass das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen werde. Die Duco AG ist in der aufgrund dieses Gesetzes erstellten Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 („Liste 1") unter der laufenden Nr. 452 (VOBI. für Groß-Berlin, Teil I Nr. 8 S. 51) erfasst. Die Kl. war im Zeitpunkt dieser Enteignung aufgrund der von ihr an der Duco AG gehaltenen Aktienbeteiligung „Gesellschafterin" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG, die wegen ihres Sitzes in den Vereinigten Staaten von Amerika als ausländisch im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.
2. Es spricht auch einiges dafür, dass die Beteiligung der Kl. zunächst freigestellt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG war, weil in der „Liste 1" für die Duco AG der Zusatz „deutsche Anteile enteignet" aufgenommen wurde. Mit dieser Vorgehensweise dürfte dem Umstand, dass Vermögenswerte von Ausländern nach den wiederholten Bekundungen der sowjetischen Besatzungsmacht vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 -, Rn. 19, ZOV 1994, 403 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26), Rechnung getragen worden sein (vgl. Urteil der 29. Kammer vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -, ZOV 2013, 85).
Im vorliegenden Fall bedarf es hierzu allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Kl. ist nicht (mehr) Inhaberin des Entschädigungsanspruchs (a). Jedenfalls fehlt es an einem ausgleichungsbedürftigen Schaden.(b).
a. Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setzt nicht nur voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Beteiligung an dem betroffenen Unternehmen gehalten hat. Er darf sich dieser Beteiligung auch nicht entledigt haben.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG normiert einen Entschädigungsanspruch, der in spezieller Weise einem schutzbedürftigen Interesse bestimmter Anteilseigner Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, aaO.). Die Regelung soll die Verordnung vom 23. August 1956 (GBI. I S. 683) nachzeichnen, die eine Entschädigung für freigestellte (inländische) Beteiligungen enteigneter Unternehmen vorsah, wobei allerdings für das Gebiet Berlins die - im Wesentlichen gleichlautende - Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 15. Oktober 1956 (VOBI. I S. 657) erlassen wurde. Das Schicksal der ausländischen Beteiligungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die (späteren) DDR-Behörden zunächst von einem formalen Fortbestand der ausländischen Beteiligungen ausgingen. Diese hätten sich an dem jeweiligen volkseigenen Betrieb fortgesetzt, in dem das enteignete Unternehmen aufgegangen war und staatlicher Verwaltung unterlegen. Später bildete sich die Vorstellung, dass sich diese Beteiligungen in einen zu verwaltenden Entschädigungsanspruch gewandelt hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, aaO., Rn. 9; Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Loseblattkommentar, Stand Okt. 2010, § 1 DDR-EErfG Rn. 37). Ein Entschädigungsbedürfnis ergibt sich folglich aus dem Umstand, dass formal von einer Enteignung ausgenommene Unternehmensbeteiligungen infolge des Verhaltens der DDR-Behörden wirtschaftlich wertlos wurden, indem die Vermögenswerte, die ursprünglich Gegenstand der Beteiligung waren, faktisch deren Einflussnahme entzogen wurden.
Da das Gesetz mithin an einen äußeren Geschehensablauf anknüpft - das Negieren zunächst fortbestehender Beteiligungsrechte -, kommt es auf die rechtliche Einordnung dieses Vorgangs nicht an, wie § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. HS DDR-EErfG zeigt. Danach hat der Antragsteller den Verzicht auf „etwaig" fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren. Die Kammer versteht das Erfordernis eines Verzichts, der nach der Begründung (BT-Drs. 15/1808, S. 13) der Vermeidung von Doppelentschädigungen dient, als tatbestandliche Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten Beteiligung sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre.
Diese Voraussetzung erfüllt die Kl. nicht. Denn sie hat die streitige Beteiligung im Jahre 1951 kraft eigener Rechtsmacht aufgegeben. Sie hat die an der Duco AG gehaltenen Rechte durch Vertrag vom 2. Mai 1951 auf die Schering AG übertragen, indem sie alle Rechte aus den infolge des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Interimsscheinen, in denen die Aktien und Genussscheine verkörpert und die bei der Deutschen Bank Berlin hinterlegt waren, an die Schering AG abtrat. Hiergegen kann die Kl. nicht mit Erfolg einwenden, die Abtretung von Rechten im Vertrag vom 2. Mai 1951 habe sich lediglich auf die Duco AG in ihrem im Westteil Berlins vorhandenen Unternehmensbestand bezogen. Der Inhalt des Abtretungsvertrages bezüglich der Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft (vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit: Reichsgericht, Urteil vom 29. Januar 1915 - Rep. II 432/14 -, RGZ 86, 154, 157; Hüffner, AktG, 9. Aufl. 2010, § 68 Rn. 3) unterliegt den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB (Roth, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, Bd. 2, § 398 Rn. 13), nach denen das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände, wie z. B. Vorverhandlungen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199.00 -, Rn. 12, juris = NJW 2003, 2235, 2236). Danach ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Kl. und die Schering AG bereits im Jahre 1948 - und damit vor der Enteignung - über das im Jahre 1951 vollzogene Rechtsgeschäft einig geworden waren. Unzweifelhaft konnte sich die Einigung im Jahre 1948 nur auf das seinerzeit noch in Berlin-Spindlersfeld sitzende Unternehmen beziehen. Bezweckt war eine Lösung der Kl. aus der bisher betriebenen Gemeinschaftsunternehmung mit der Schering AG. Da diese Einigung nach der Enteignung ohne Einschränkung umgesetzt wurde, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kl. und die Schering AG im Jahre 1951 eine Übertragung von Beteiligungsrechten unter Aussparung des Unternehmensstandorts in Berlin-Spindlersfeld zum Gegenstand ihrer Einigung gemacht haben.
Entgegen der Auffassung der Kl. war sie auch nicht gehindert, über ihre Beteiligung in Bezug auf den Unternehmensstandort in Berlin-Spindlersfeld zu verfügen. Denn die ausländischen Anteile an der Duco AG waren von der Enteignung vom 8. Februar 1949 ausdrücklich ausgenommen. Selbst wenn die DDR-Behörden zunächst davon ausgingen, dass die Geltendmachung der ausländischen Beteiligungsrechte zunächst im Rahmen der Verwaltung vorgenommen wurde, so ist gleichwohl nichts dafür erkennbar, dass sich die DDR-Behörden selbst die Rechtsmacht zuschrieben, die ausländischen Anteilseigner von der Verfügung über ihre Beteiligungen auszuschließen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBI. I S. 565) das Vermögen, das ganz oder teilweise Ausländern gehörte oder unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss von Ausländern stand, in Verwaltung und Schutz genommen wurde. Dabei erstreckte sich die Verwaltung nach § 2 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 23. Oktober 1952 (VOBI. I S. 519) in den Fällen der Minderheitsbeteiligung von Ausländern an inländischen juristischen Personen auf die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der ausländischen Berechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den getroffenen Vereinbarungen. Von dieser Situation gingen offenbar die DDR-Behörden aus, wie sich aus der aus dem Jahre 1950 datierenden Aufstellung über volkseigene Betriebe mit ausländischer Beteiligung ergibt, in der die Duco AG mit einem ausländischen Anteil von 49 % verzeichnet ist.
Dass sich aus der Sicht der DDR - die den Beteiligten bei Abschluss des Vertrages vom 2. Mai 1951 nicht bekannt gewesen sein dürfte - die ausländischen Beteiligungen in Entschädigungsansprüche gewandelt hatten, steht ebenfalls einer Verfügung durch die Kl. nicht entgegen. Denn die Abtretung umfasste ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach „alle Rechte", die u. a. in den Aktien verbrieft waren, mithin die umfängliche mitgliedschaftliche Rechtsposition, so dass hiervon auch ein - ggf. entstandenes - Surrogat der ursprünglichen Beteiligung erfasst wurde.
Die Kl. vermag auch mit ihrem Verweis auf die Rechtsfigur einer Rest- oder Spaltgesellschaft nichts für ihre Auffassung herzuleiten, dass der Abtretungsvertrag vom 2. Mai 1951 den Unternehmensstandort in Berlin-Spindlersfeld nicht erfassen konnte. Unter einer Restgesellschaft wird eine solche verstanden, bei der ein Unternehmensträger von einer territorial beschränkten Wirkung einer Vollenteignung betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1959 - VIII ZR 163/58 -, NJW 1960, 189, 191), aber infolge von weiteren (territorial nicht betroffenen) Vermögenswerten fortexistiert, während in der Variante einer Spaltgesellschaft die Enteignung von Mitgliedschaftsrechten betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 -, Rn. 16, juris = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 75 m.w.N.; Messerschmidt, in: Fieberg u. a., aaO. § 6 Rn. 168 ff.). Zwar hat die vorliegende Fallgestaltung mit der Figur der Rest- oder Spaltgesellschaft gemein, dass eine Enteignung in Bezug auf ein im Ostteil Berlins belegenes Unternehmen ausgesprochen wurde, das gleichwohl im Westteil Berlins und später in Nordrhein-Westfalen fortexistierte. Doch folgt daraus nichts für die Frage, ob die Kl. gehindert war, sich ihrer Beteiligungsrechte auch in Bezug auf den im Ostteil Berlins belegenen Unternehmensstandort zu begeben. Die Konstruktion einer Rest- oder Spaltgesellschaft dient zunächst dazu, enteignungsfrei gebliebene Vermögenswerte dem zutreffenden Rechtssubjekt zuzuordnen. Über die Rechtsbeziehung des Unternehmensträgers zu den enteigneten Vermögensgegenständen ist damit indes nichts Abschließendes gesagt. Hier ist bereits zweifelhaft, ob das Entstehen einer Rest- oder Spaltgesellschaft bei einem Auseinanderfallen von Vermögensgegenständen auf dem Gebiet Berlins angenommen werden kann (offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 7 C 12.02 -, Rn. 12, ZOV 2003, 259 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 16; abgelehnt mit Rücksicht auf den damaligen Viermächtestatus Berlins durch Urteil der 31. Kammer vom 5. Oktober 2001 - VG 31 A 42.01 -, Rn. 60, juris = ZOV 2002, 57-64). Dies muss aber nicht entschieden werden. Denn wenn es sich vorliegend - dem damaligen Rechtsverständnis entsprechend - um eine Enteignung des Unternehmens, also die Enteignung des Unternehmensträgers um sein Unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, aaO., Rn. 9), gehandelt haben sollte, so besagt dies nichts für eine nachfolgende Veränderung eines fortbestehenden Unternehmensträgers. Daher führt auch der Hinweis der Kl. auf ein nach damaliger Auffassung durch die Beschlagnahme eines Unternehmens entstandenes Zweckvermögen nicht weiter. Sollte es sich wegen des Zusatzes „deutsche Anteile enteignet" dagegen um eine anteilsbezogene Enteignung gehandelt haben, so waren davon jedenfalls die hier streitigen ausländischen Anteile ausgenommen. Was im Übrigen das Verhältnis der fortbestehenden Rest- oder Spaltgesellschaft zur enteigneten Altgesellschaft angeht, so hält sie die herrschende Meinung für identisch (vgl. Nachweise bei Messerschmidt, aaO., Rn. 173; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1959, aaO. S. 190). Von einer Identität geht zudem auch das Vermögensgesetz aus. Dies lässt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG ablesen. Denn Satz 2 dieser Vorschrift regelt den Grundsatz, dass bei einer Unternehmensrestitution der Berechtigte, also derjenige, dessen Vermögenswerte von der schädigenden Maßnahme betroffen waren, unter bestimmten Voraussetzungen als in
tät geht zudem auch das Vermögensgesetz aus. Dies lässt sich aus der Regelung des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG ablesen. Denn Satz 2 dieser Vorschrift regelt den Grundsatz, dass bei einer Unternehmensrestitution der Berechtigte, also derjenige, dessen Vermögenswerte von der schädigenden Maßnahme betroffen waren, unter bestimmten Voraussetzungen als in Auflösung befindlich fortbesteht. Für den Fall jedoch, dass eine Gesellschaft, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen, verloren hat, hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens werbend tätig ist, regelt § 6 Abs. 1a Satz 4 VermG, dass in diesem Falle die fortexistierende Gesellschaft Berechtigte ist.
b. Selbst wenn man eine fortbestehende Anspruchsberechtigung der Kl. bejahen wollte, fehlt es an einem ausgleichungsbedürftigen Schaden. Zu entschädigen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG der Wertverlust, der spezifisch wegen der einer Unternehmensenteignung nachfolgenden Behandlung zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen entstanden ist. Für einen derartigen enteignungsbedingten Schaden fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an Anhaltspunkten. Denn bereits vor der Enteignung haben sich die Kl. und die Schering AG über Leistung - die Übertragung der Beteiligungsrechte an der Duco AG - und die Gegenleistung - Freiwerden der Kl. von dem nach den Verträgen von 1929 ff. geschuldeten Technologietransfer - geeinigt. Eine Minderung der Gegenleistung als Folge der Enteignung im Jahre 1949 ist dabei nicht erkennbar. Die Kl. hat hierfür auch nichts vorgetragen. Soweit die Kl. hiergegen einwendet, die Beteiligung sei im Zeitpunkt der Übertragung im Jahre 1951 bereits durch die vorangegangene Enteignung entwertet gewesen, verfängt dies nicht. Denn dabei übersieht sie, dass die Enteignung auf die Gegenleistung keinen erkennbaren Einfluss gehabt hat.
Die übrigen zwischen den Beteiligten streitigen Fragen können danach auf sich beruhen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist ausgeschlossen, §§ 6 Satz 1 DDR-EErfG, 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hinweis: Revision durch Beschluss des BVerwG vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 5 B 20.14 - zugelassen; vgl. ZOV 2015, 48