Entschädigung für Aktien
NS-VEntschG § 2 Satz 2 und 8
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Entschädigung für Aktien; Aktienanteile; Einheitswert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Aktien bzw. Aktienanteile an einer Aktiengesellschaft sind keine Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert festgestellt wird. Ihre Entschädigung bemißt sich nach § 2 Satz 8 NS-VEntschG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Entschädigung.
Das Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte mit Bescheid vom 18. März 1999 Anträge Lisa H. und Leonore Z. auf Rückübertragung des Betriebs- und Grundvermögens der DAG Berlin einschließlich Betriebsteil K. bei F. ab, sprach aber den jeweiligen Erben "für den Verlust der Aktienanteile des Siegfried bzw. Bernhard H. in Höhe von 19 % des Aktienkapitals der DAG" einen Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) dem Grunde nach zu. Mit ihrem Bescheid vom 12. Februar 2003 änderte diese Behörde den Bescheid vom 18. März 1999 dahin ab, daß der wegen dreier Transaktionen im Dezember 1935 zu entschädigende Anteil jeweils 5,215 % (und nicht mehr 19 %) beträgt. Die dagegen gerichtete Klage wies die Kammer mit Urteil vom 2. September 2005 - VG 31 A 185.03 - ab. Das Revisionsverfahren - BVerwG 7 C 16.05 - ist noch offen.
Die Kl. haben am 29. August 2003 Klage erhoben.
Mit Bescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Dezember 2005 stellte die Bekl. fest, daß Leonore Z. keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Entschädigungsfonds wegen der Entziehung von Aktienanteilen i. H. v. 5,215 % an den DAG besitzt. Dabei ging sie von Börsen- bzw. Übernahmekursen für die Aktien aus (381.997 RM), rechnete den in DM um (38.199,70 DM), verdoppelte den Betrag (76.399,40 DM) und zog davon einen auf Leonore Z. entfallenden Anteil aus einem Vergleich mit der D. Bank (125.000 DM) ab. (...) Nachdem die Bekl. zugesagt hat, im Falle des letztendlichen Erfolgs der Klage - VG 31 A 185.03 - die Entschädigung unter Zugrundelegung gegebenenfalls abweichend festgestellter Schädigungen neu zu berechnen, (verlangen) die Kl. eine Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe von 733.703,85 € nebst 6 % Zinsen p. a. seit dem 1. Januar 2004. (...)
Sie meinen, die Entschädigung sei nach § 2 NS-VEntschG in Verbindung mit § 4 EntschG zu bemessen, da es sich bei dem zu entschädigenden Vermögenswert um die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht lediglich um reinen Wertpapierbesitz zu Anlagenzwecken gehandelt habe. Der anteilige Betrag aus dem Vergleich sei nicht abzuziehen, weil es sich nicht um eine Entschädigung für den Verlust der Aktienbeteiligung, sondern um eine Entschädigung für sonstige Bankgeschäfte der D. Bank gehandelt habe. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der angegriffene Bescheid geht im Grundsatz von einer zutreffenden Bemessungsgrundlage aus. Den Kl. steht, was nicht näher zu erläutern ist, ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG zu. Streitig und deshalb erörterungsbedürftig ist, ob sich die Höhe des Anspruchs nach § 2 Satz 2 (so die Kl.) oder nach § 2 Satz 8 (so im Ergebnis die Bekl.) NS-VEntschG bemißt. Das hängt davon ab, ob die Entschädigung für einen Vermögensgegenstand zu leisten ist, für den ein Einheitswert festgestellt wird (Satz 2), oder ob es ein übriger Vermögenswert ist (Satz 8). Der Bescheid geht dieser Frage nach, verkennt dabei aber, daß die Festsetzungsbehörde auch insoweit an den Grundlagenbescheid gebunden ist. Dessen bindender Regelungsgehalt umfaßt mit der Feststellung der Schädigung die Bestimmung des Vermögensgegenstands, für den Entschädigung zu leisten ist (vgl. Urteile der Kammer vom 9. Februar 2004 - VG 31 A 62.03 -, Abdruck Seite 5 f., und vom 2. September 2005 - VG 31 A 185.03 -, Abdruck Seite 8). Das bedeutet hier, daß "für den Verlust der Aktienanteile des Siegfried bzw. Bernhard H. in Höhe von (...) % des Aktienkapitals der DAG" eine Entschädigung festzusetzen ist. Diese Aussage/Regelung ist eindeutig. Für das von den Kl. vertretene Verständnis, daß eine Entschädigung für eine anteilige Unternehmensschädigung zu leisten sei, sieht das Gericht keinen Ansatz. Die Ablehnung der Anträge bezüglich des Betriebs- und Grundvermögens der Aktiengesellschaft bietet einen solchen Ansatz nicht, bekräftigt vielmehr, daß hier eben keine Unternehmensrestitution inmitten stand, sondern Singularrestitution in eine Anzahl von Aktien.
Aktien bzw. Aktienanteile an einer AG sind keine Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert festgestellt wird. Für die Anwendung dieses Merkmals ist entscheidend, ob es sich um einen Vermögensgegenstand handelt, für den seiner Art nach vor der Schädigung ein Einheitswert hätte festgestellt werden können/müssen. Maßgeblich ist das Reichsbewertungsgesetz 1935 (RGBl. 11934, 1035). Das ergibt sich daraus, daß auf einen damals festgestellten Einheitswert zurückgegriffen werden soll. Dazu muß dessen Festsetzung damals möglich gewesen sein. Für Aktien wurde damals (Dezember 1935) kein Einheitswert festgesetzt. Denn als Einheitswerte galten nach § 20 BewG 1935 (nur) die Werte, die nach den Vorschriften dieses (ersten) Abschnitts gesondert festgestellt werden. Jener Erste Abschnitt betraf aber nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen (§§ 20 bis 66 BewG 1935). Aktien gehörten aber zu dem im Zweiten Abschnitt geregelten sonstigen Vermögen (§ 67 Nr. 3 BewG 1935). Ohne Erfolg verweisen die Kl. auf das Reichsbewertungsgesetz 1931 (Neubekanntmachung in RGBl. I 1931, 222), das einen weitergehenden, auch Aktien umfassenden Einheitswertbegriff hatte (§ 20 Abs. 2 RbewG 1931). Die Maßgeblichkeit des Reichsbewertungsgesetzes 1935 folgert das Gericht aus einem aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7588, Seite 44 zu Art. 3 § 2) deutlich erkennbaren Zweck des Gesetzes (die Regeln über die Bestimmung der Höhe der Entschädigung müssen praktikabel sein) und dem in der Entwurfsbegründung angesprochenen Einheitswert 1935, der für die Bestimmung des Faktors von Belang war.
Der Auffassung der Kl., das Gesetz könne so nicht gemeint gewesen sein, es habe Entschädigung für erlittenes NS-Unrecht in weitestgehendem Umfang leisten wollen und sei deshalb von diesem Zweck und dahin zu verstehen, daß eine am wahren Unternehmenswert ausgerichtete Entschädigung zu erbringen sei, folgt das Gericht nicht. Schon die Umschreibung des Gesetzeszwecks trifft nicht zu. Das Gesetz soll verschiedene Ziele erreichen. Ausgehend von einem weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers soll Wiedergutmachung mit den zur Verfügung stehenden beschränkten Mitteln in praktikabler Weise versucht werden (vgl. aaO, Drucksache 12/7588, Seiten 25, 34). Angemerkt sei, daß sich die an den Besonderheiten ihres Falles ausgerichteten Vorstellungen der Kl. über eine wertende Betrachtung von Einfluß und Stellung des Aktieninhabers sowie des Werdegangs des Unternehmens nicht zu einer generell praktikablen Regelung umsetzen lassen.
Erfolglos berufen sich die Kl. unspezifisch auf Völkerrecht. Eine allgemeine Regel im Sinne des Art. 25 GG, daß Entschädigungen für verfolgungsbedingte Vermögensentziehungen von Aktien (sei es auch an einem Familienunternehmen) am Einheitswerts- oder Unternehmenswert auszurichten sind, gibt es nicht. Die Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGBl. II S. 1386) zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung) legt keine bestimmte Auslegung des hier anzuwendenden Gesetzes nahe.
Schließlich führen die Kl. ohne Erfolg an, daß § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG den Einheitswert als einen Teil der Bemessungsgrundlage der Entschädigung sowohl für Unternehmen als auch für Anteile an Unternehmen bestimmt. Zwar sind Aktien Anteile an einem Unternehmen. Doch ergibt sich daraus nicht, daß die Entziehung von Aktien einheitswertbezogen zu entschädigen ist. Maßgeblich ist, ob die Schädigung ein Unternehmen betraf oder einen sonstigen Vermögensgegenstand. Liegt eine Unternehmensschädigung vor, dann wird der Anteil eines davon Betroffenen nach § 4 EntschG entschädigt. Darum geht es hier nicht. Der Grundlagenbescheid bestimmte vielmehr die Entschädigung im Falle einer nicht möglichen Singularrestitution.
Nach dem hier anwendbaren § 2 Satz 8 NS-VEntschG bemißt sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrags nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRückG, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts nach § 16 Abs. 1 BRückG auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Hier kommt es nur auf § 16 Abs. 1 BRückG an, der auf den Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956 abstellt. Der ist nicht bekannt, so daß nach § 17 Abs. 1 BRückG der Wert im Zeitpunkt der Entziehung im Verhältnis 10 : 1 in DM umzurechnen und als Schadensersatzbetrag anzusetzen ist. Diese Berechnung ist im Bescheid plausibel und mangels besserer Werte fehlerfrei vorgenommen. Die Bekl. legte ihrer Berechnung der Entschädigung der Stammaktien einen Börsenkurs von 137,5 % bzw. den höchsten Börsenkurs für 1935 von 140 % zugrunde und der der Vorzugsaktien den vereinbarten Übernahmekurs von 150 %. Der Einwand der Kl., die Berechnung sei fehlerhaft, weil die Aktien zwar börsennotiert gewesen, aber tatsächlich nicht (wertbildend) gehandelt worden seien, führt auf keinen Fehler der Berechnung. Denn Ausgangspunkt dieses Einwands ist die unzutreffende Behauptung, das Gesetz beabsichtige eine Entschädigung in weitestgehendem Umfang, ausgerichtet am wahren Wert des Unternehmens. Das Gesetz zielte aber (auch) darauf, die Entschädigung praktikabel zu bestimmen, weshalb es Pauschalen hinnimmt, die bei einzelnen Betroffenen das Gefühl entstehen lassen könnten, unter Wert entschädigt worden zu sein.
Danach stünden den Kl. über 76.000 DM zu, die aber durch den Abzug des anteiligen Vergleichsbetrags von 125.000 DM aufgebraucht werden. Das ist fehlerfrei. Denn § 3 Satz 1 NS-VEntschG ordnet die entsprechende Geltung des § 6 EntschG an. Dessen Absatz 1 Satz 1 bestimmt, daß eine Gegenleistung oder Entschädigung, die der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert erhalten hat, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist. Nach dem Schreiben der D. Bank wohl vom 18. August 1969 wurde der Betrag aber gerade auch zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Entziehung von Aktien der DAG gezahlt. Die knappe, in der mündlichen Verhandlung nicht verfolgte These der Kl., es habe sich um eine Entschädigung für sonstige Bankgeschäfte der Bank gehandelt, ist in Anbetracht des Schreibens der Bank nicht nachvollziehbar. Unerheblich ist, daß die Entschädigung nicht von staatlicher Seite geleistet wurde. Denn das gesamte Wiedergutmachungsrecht ist nicht allein auf staatliche Leistungen beschränkt, sieht insbesondere in Gestalt der Rückübertragung von Vermögenswerten Wiedergutmachungsleistungen unter Privaten vor. Geldzahlungen anstelle der Rückübertragung sind gleichermaßen Wiedergutmachungsleistungen/Entschädigungen.