Entschädigung bei Ausschlag der Unternehmensrestitution wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Singularrestitution
VermG §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2, 5, 6 Abs. 1, 6 a, 7; EntschG §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entschädigung bei Ausschlag der Unternehmensrestitution wegen Unmöglichkeit der Rückgabe der Singularrestitution; Vermutung für Fortbestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes bis zur Überführung in die LPG
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die unternehmensbezogenen Vorschriften über die Bestimmung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage (§§ 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EntschG) sind - wie im Vermögensgesetz - dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war.
2. Für ein Fortbestehen des Unternehmens bis zur Schädigung spricht, dass für landwirtschaftliche Betriebe als staatliche Treuhänder entweder volkseigene Güter oder der Rat der Gemeinde bzw. Stadt einzusetzen waren.
3. Gegen die Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes spricht eine Vermutung, weil die DDR zur Versorgung der Bevölkerung und zur Einhaltung der vorgesehenen Ablieferungsnormen auf die Weiterführung verlassener landwirtschaftlicher Betriebe angewiesen war und die Treuhänder zu einer Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und bei der Nutzung zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Aufbaus des Sozialismus verpflichtet waren.
4. Dafür, dass bis zur Überführung der landwirtschaftlichen Flächen in Volkseigentum eine Weiterführung des Betriebes erfolgte, spricht, dass einzelbäuerliche Betriebe aufgrund der hoffremden LPG-Strukturen in derartigen Fällen grundsätzlich erst nach Überführung in die jeweilige LPG im Sinne einer Betriebseinstellung untergingen. (Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren mit ihrer Klage eine Entschädigung für die Enteignung von ehemaligen landwirtschaftlichen Grundstücken.
Der Landwirt, Bäcker und Müller K. W. E. (W. E.) betrieb in K. eine Landwirtschaft mit einer Bäckerei, die sich seit 1910 im Besitz der Familie E. befanden. Bereits der Vater von W. E. war Erbhofbauer, Mühlenbesitzer und Bäckereiinhaber. Die Betriebs- und Verkaufsräume der Bäckerei befanden sich in Teilen des Wohnhauses des Bauernhofes. Der Betrieb der auf den landwirtschaftlichen Flächen des Bauernhofes befindlichen Mühle war 1941 eingestellt worden. Im Wege der Erbfolge war das Anerbenrecht hinsichtlich des gesamten Grundbesitzes mit Mühle und Bäckerei aufgrund des am 9.7.1940 notariell hinterlegten Testaments des am ... verstorbenen Vaters von W. E. auf W. E. übergegangen. Für die gewerblichen Anlagen hatte W. E. laut Testament 6.100 RM an seinen Bruder R. E. zu zahlen. Die Erbschaft wurde durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 21.5.1951, der die Auflassung der Grundstücke umfasste, im Sinne des Testaments auseinandergesetzt. Die Eintragung von W. E. im Grundbuch erfolgte am 23.8.1951.
Am 20.1.1954 erließ der Rat der Gemeinde K. den - jährlichen - Ablieferungsbescheid zur Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahr 1954 für W. E. Der Bescheid wurde am 21.1.1954 vom Rat des Kreises D. bestätigt. Unter Zugrundelegung einer Betriebsgröße von 6,54 ha (Betriebsgrößengruppe 5 bis 10 ha) wurde dem W. E. eine Pflichtablieferung von 32,51 dz Getreide, 47 dz Kartoffeln, 1,27 dz Heu, 371 dz Getreidestroh, 712 kg Lebendvieh, 2.413 kg Milch, 818 Eiern und 5,3 kg Wolle vorgeschrieben. Die Ablieferung des Getreides hatte in den Monaten Juli bis Oktober zu erfolgen, während die übrigen Ablieferungen sich auf alle Quartale erstreckten.
Am 13.8.1954 übersandte der Rat der Gemeinde K. dem W. E. den geänderten Anbauplan 1954/55. Darin wurde ausgeführt, dass W. E. im ursprünglichen Anbauplan 1954/55 versehentlicherweise hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Anbaufläche mit 1,25 ha zu wenig veranlagt worden sei.
Im Betrieb des W. E. arbeiteten er selbst, seine Ehefrau (halbtägig), ein Geselle sowie eine LadenhiIfe.
Aus den vorhandenen Altakten ergibt sich, dass W. E. am 10.9.1954 das Gebiet der ehemaligen DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verließ.
Die landwirtschaftlichen Grundstücke des W. E. wurden nach dem Wegzug des W. E. aus der ehemaligen DDR vom Rat der Gemeinde K. verwaltet.
In einem Vermögensbericht-Aktenspiegel (Formblatt I) des Rates der Gemeinde K. ist aufgeführt, dass das Vermögen des selbständigen Bäckers W. E. nach der "AO Nr. 2 vom 20.8.1958 - Ges. BI. Teil I S. 664" mit dem 12.9.1958 in staatliche Treuhandverwaltung übergegangen sei. Tag der Republikflucht sei der 10.9.1954. Die dementsprechende Bestätigung der Volkspolizei vom 4.12.1959 liege vor. Der Einheitswert betrage für die Landwirtschaft 9.400 M und für den gewerblichen Teil 1.810 M. Als Passivvermögen waren im Vermögensverzeichnis Verbindlichkeiten und Grundschulden aufgeführt. Zuvor war ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen W. E. wegen fälliger Forderungen eingestellt worden. Der Rat des Kreises D., Abteilung Finanzen, Referat Steuern, teilte dem Rat der Gemeinde K. mit Schreiben vom 30.4.1959 mit, dass W. E. nach der letzten Vermögensfeststellung vom 1.1.1950 ein landwirtschaftliches Vermögen in Höhe von 9.400 M gehabt habe. Betriebsvermögen sei zum Zeitpunkt der Republikflucht nicht vorhanden gewesen. In der Altakte befindet sich ein Schriftstück "Gesamtübersicht" des Rates des Kreises D. vom 31.12.1963, das ohne weitere Erläuterungen und ohne Benennung des Betriebes des W. E. einen Fall über Vermögen aufführt, das nach § 1 der Verordnung vom 17.7.1952 in das Eigentum des Volkes übergegangen ist. Als Gesamtwert des Vermögens ist ein Betrag von 11.300 M angegeben (Grundvermögen ohne Landwirtschaft: 1.800 M als gewerblich genutzter Grundbesitz; landwirtschaftlicher Betrieb: 9.400 M; Bankguthaben: 100 M).
Der Rat des Kreises D. erteilte dem Rat der Gemeinde K. am 8.12.1959 eine Bestallungsurkunde als staatlicher Treuhänder über das Vermögen des W. E. Hierin waren die betroffenen Grundstücke aufgeführt. In der Bestallungsurkunde war vermerkt, dass dem Eigentümer während der Dauer der Treuhandschaft gemäß § 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 2 Erträgnisse nicht zustünden. Die Eigentümerbefugnisse (Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis) ruhten während der Treuhandschaft. Der Treuhänder sei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung und volkswirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens erforderlich seien. In diesem Rahmen sei er befugt, Verfügungen zu treffen, Rechtsgeschäfte abzuschließen und andere Rechtshandlungen mit Wirkung für das Treuhandvermögen vorzunehmen. Hierzu gehörten auch die Vermietung und Verpachtung des Treuhandvermögens. Nach der Bestallungsurkunde bedurften die Veräußerung von Grundstücken, die Liquidation oder Umgestaltung von Betrieben durch den staatlichen Treuhänder der ausdrücklichen Zustimmung des Rates des Kreises. Die Anordnung der Treuhandschaft wurde am 9.12.1959 im Grundbuch eingetragen.
Das Sachgebiet "Verwaltung des staatlichen Eigentums" schrieb am 9.12.1959 an einen Gläubigervertreter bezüglich einer Forderungsanmeldung, dass die Abteilung Landwirtschaft für die Begleichung der Forderung des "Bäcker-, Müller- und Konditoren-Handwerks" zuständig sei, da es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Ein entsprechendes Schreiben liegt auch vom 27.1.1960 vor.
In einem 1969 erstellten Arbeitsblatt des Rates des Kreises D. für die Berechnung der Minderung des Wertansatzes und Sicherung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe wird der Wert des landwirtschaftlichen Betriebes des W. E. zum 10.9.1954 mit 11.210 M angegeben. Zur Sicherung der künftigen Bewirtschaftung sei eine Wertminderung auf 7.517 M vorgenommen worden. Der staatliche Verwalter veräußerte die Vermögenswerte des W. E. am 31.3.1969. Damit gingen diese in das Eigentum des Volkes über. Die Eigentumsumschreibung erfolgte "auf Grund der Verordnung vom 11.12.1968 (DDR-GBI. 1969 II, 1)". Zuvor hatte der staatliche Verwalter bereits an Grundstückstauschverträgen mitgewirkt. Rechtsträger der landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde zum 1.4.1969 die LPG "Einheit" P.
W. E. beantragte am 19.12.1972 Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Er gab dabei an, am 11.9.1954 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet zu haben. Er sei am 10.9.1954 aus der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone geflüchtet und habe dort zuvor in K. eine Landwirtschaft (Größe: 6,6067 ha) und eine Bäckerei betrieben, die er von seinen Eltern geerbt habe. Er habe ein Pferd, neun Milchkühe, ein Jungvieh, sieben Schweine und "alle notwendigen Maschinen" auf dem Hof zurückgelassen. Gebäudeteile des landwirtschaftlichen Wohngebäudes seien zu eigenen gewerblichen Zwecken (Bäckerei mit einem 1928 erbauten Backofen und Backstube, einem Lagerraum und einem Verkaufsraum) verwendet worden. Auf den landwirtschaftlichen Flächen habe sich noch die früher zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Getreidemühle befunden, die bereits 1941 zu Lebzeiten seines Vaters eingestellt worden sei. Die Mühle sei später von der LPG abmontiert worden. Das zuständige Lastenausgleichsamt hat einen Ersatzeinheitswert für das Grundvermögen (Landwirtschaft einschließlich Bäckerei) sowie einen Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen (Bäckerei) ermittelt.
W. E. starb 1978. Er wurde allein beerbt von seinem Sohn R. E.; dieser starb 1982 und wurde von den Kl. in ungeteilter Erbengemeinschaft beerbt.
Die Kl. zu 1 meldete mit Schreiben vom 16.8.1990 beim Landratsamt des Kreises D. "Erbansprüche aus dem Besitz ihres verstorbenen Ehemannes R. E." für sich und ihre Kinder, die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kl. zu 2 und 3, an.
Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erließ am 18.7.1997 einen Bescheid, mit dem in Ziffer 1 mehrere Grundstücke (Grundb. P., Gemark. P., BBI. 85, Flurst.-Nr. 12/2 mit 57.580 m2, Grundb. K., Gemark. K., BBI. 260, Flurst.-Nr. 13/4 mit 1.906 m2, Flurst.-Nr. 112/15 mit 392 m2, Flurst.-Nr. 108/15 mit 1.678 m2, Flurst.-Nr. 108/39 mit 439 m2) auf die Kl. in ungeteilter Erbengemeinschaft zurückübertragen wurden. Die Rückübertragung weiterer Grundstücke (Grundb. K., Gemark. K., BBI. 520, Flurst.-Nr. 13/1 mit 618 m2; Grundb. K., Gemark. K. , BBI. 528, Flurst.-Nr. 13/3 mit 966 m2; Grundb. K., Gemark. K., BBI. 578, Teilfläche Flurst.-Nr. 108738 mit 538 m2; Grundb. K., Gemark. K., Teilfläche Flurst.-Nr. 108/36 mit 1.898 m2) wurde dagegen in Ziffer 2 des Bescheides abgelehnt. Ziffer 2 enthält die weitere Regelung, dass festgestellt werde, dass die Kl. insoweit einen Anspruch auf Entschädigung habe.
Vor Erlass des Bescheides vom 18.7.1997 hatte das vorerwähnte Landesamt die Beteiligten durch Erlass einer beabsichtigten Entscheidung vom 10.2.1997, die dem nachfolgenden Bescheid entsprach, angehört. Der von den Kl. im damaligen Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt teilte dem Landesamt daraufhin am 27.5.1997 mit, keine Einwendungen gegen den beabsichtigten Bescheid zu erheben. Sofern der endgültige Bescheid mit dem beabsichtigten Bescheid identisch sei, könne mit einem Rechtsbehelfsverzicht der Kl. gerechnet werden.
In den Gründen des Bescheides vom 18.7.1997 wurde ausgeführt, dass die Kl. am 16.8.1990 vermögensrechtliche Ansprüche am ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb W. E. in K., L. Straße 57, angemeldet hätten. Der im Grundbuch von Klein-K., Blatt 51, verzeichnete Grundbesitz habe sich seit 1910 im Besitz der Familie E. befunden und sei am 23.8.1951 an den Müller und selbständigen Bäckermeister W. E. übertragen worden. Der Bauernhof mit Mühlenbetrieb sei als Landwirtschaftsbetrieb geführt worden. W. E. habe mit seiner Familie im September 1954 das Gebiet der ehemaligen DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldepflicht verlassen. Die Größe des Landwirtschaftsbetriebs habe zu diesem Zeitpunkt 6,6067 ha betragen. Laut Bestallungsurkunde des Rates des Kreises Delitzsch vom 8.12.1959 sei der Rat der Gemeinde K. gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 als staatlicher Treuhänder für die Vermögenswerte des o. g. Landwirtschaftsbetriebes benannt worden. Mit Grundstückskaufvertrag vom 31.3.1969 seien die Vermögenswerte des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs E. veräußert und in das Eigentum des Volkes überführt worden. Die LPG "Einheit" P. sei zum 1.4.1969 zum Rechtsträger des 57.580 m2 großen Grundstücks, das zum Teil auch heute noch landwirtschaftlich genutzt werde, ernannt worden, während zum Rechtsträger des übrigen Grundbesitzes der Rat der Gemeinde K. ernannt worden sei.
Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG i. V. m. § 15 URüV für die Rückgabe von Unternehmen zuständig. Zum Zeitpunkt der Enteignung habe es sich um ein Unternehmen gehandelt, das den Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft zum Gegenstand gehabt habe. Die Rückübertragung des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 VermG sei ausgeschlossen, da der Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt worden sei, § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG. Der Anspruch auf Rückgabe verbliebener Vermögenswerte richte sich nach § 6 Abs. 6 a VermG. Nachdem der Alteigentümer die DDR verlassen habe, sei das Vermögen des Landwirtschaftsbetriebes gemäß der Anordnung Nr. 2 (DDR-GBI. 1958 I, 664) zunächst unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt und anschließend vom staatlichen Verwalter gemäß der Verordnung vom 11.12.1968 (DDR-GBI. 1969 Il, 1) mittels eines Grundstückskaufvertrages an den Rat des Kreises D. veräußert worden. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG sei somit erfüllt.
Die Ablehnung der Rückübertragung von Grundstücken in Ziffer 2 des Tenors beruhe auf dem Vorliegen von - im Einzelnen aufgeführten und begründeten - Rückübertragungsausschlussgründen. Die Behörde treffe keine Entscheidung hinsichtlich Grundstücksbelastungen und werde insoweit auch keine Änderung des Grundbuchs gemäß § 18 Abs. 1 VermG veranlassen, da die Rückübertragung der Vermögenswerte nach § 6 VermG erfolge.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Kl. erklärte am 31.7.1997 zu dem vorgenannten Bescheid einen Rechtsmittelverzicht.
Mit Schreiben vom 25.9.1997 und 15.10.1997 richtete das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ein dem Bescheid vom 18.7.1997 entsprechendes Eintragungsersuchen an das zuständige Grundbuchamt. Dieses teilte daraufhin am 29.10.1997 dem sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die § 34 Abs. 1 VermG entsprechende Berichtigung des Grundbuchs mit.
Mit einem an das Finanzamt E. gerichteten Schreiben vom 10.3.2004 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Ermittlungen zum Einheitswert für Landwirtschaft und Bäckerei (Grundstück, Unternehmen, Betriebsgrundstück) des landwirtschaftlichen Betriebes W. E. in K., Gemarkung K. und P., an. Das Finanzamt E. teilte daraufhin mit, dass die entsprechenden Unterlagen Bestandteil eines Archivs gewesen seien, das bei der Flut im August 2002 vernichtet worden sei.
In einem in der Verwaltungsakte befindlichen Arbeitsblatt des Rates des Kreises D. für die Berechnung der Minderung des Wertansatzes und Sicherung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe vom 9.1.1969 ("Einheitswertbescheinigung") ist u. a. aufgeführt, dass der 6,2647 ha große landwirtschaftliche Betrieb W. E. in K., dessen Eigentümer die DDR am 10.9.1954 verlassen habe, nach dem letzten Feststellungszeitpunkt, dem 1.1.1935, einen Einheitswert von 11.210 Mark gehabt habe. Dieser setze sich aus zwei Beträgen (9.400 M, 1.810 M) zusammen. Der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag betrage 0 M.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Kl. teilte dem Bekl. mit Schreiben vom 22.3.2004 mit, er habe einen Einheitswert für die "noch streitbefangenen Grundstücke" nicht feststellen können. Das Lastenausgleichsamt des Main-Kinzig-Kreises habe im Zusammenhang mit der Zahlung des Lastenausgleichs für die Land- und Forstwirtschaft einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 11.500 DM und für die Bäckerei einen Ersatzeinheitswert in Höhe von 8.830 DM festgesetzt.
Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erließ im Rahmen der Anhörung der Beteiligten am 10.6.2004 eine beabsichtigte Entscheidung zu Entschädigungsansprüchen der Kl. nach dem Entschädigungsgesetz, die dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.9.2004 (s. u.) entsprach. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat hiergegen mit Schreiben vom 3.9.2004 Einwendungen erhoben.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22.9.2004, dem Prozessbevollmächtigten der Kl. zugestellt am 23.9.2004, lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückgabe der ehemaligen Landwirtschaft W. E. in K. ab und stellte fest, dass auszugleichende Unternehmensverbindlichkeiten nicht bestehen (Ziffer 1 des Tenors).
Ziffer 2 des Tenors hat folgenden Wortlaut:
"Der Antrag auf Entschädigung für die ehemalige Landwirtschaft W. E. in K. wird abgelehnt."
In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass das Verfahren nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der Rückgabe der ehemaligen Landwirtschaft mit Bescheid vom 18.7.1997 abgeschlossen worden sei. Gleichzeitig sei der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach festgestellt worden. Auf die Begründung des Bescheides werde Bezug genommen. Die Rückübertragung der Vermögenswerte sei durch die Eintragung im Grundbuch abgeschlossen worden. Den Kl. seien aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 18.7.1997 Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 62.046 m2 zurückübertragen worden. Diese machten den überwiegenden Teil der zur ehemaligen Landwirtschaft gehörenden Grundstücke aus. Der zum 1.1.1935 festgesetzte Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs W. E. in K. habe 11.210 DM/DDR betragen (Bescheinigung des Rates des Kreises D., Abteilung Finanzen, vom 9.1.1969). Ein Abgeltungsbetrag sei nicht entrichtet worden. Gemäß Schreiben des Gutachterausschusses für die Ermittlung von Grundstückswerten im Landkreis D. vom 25.3.2004 seien für den Stichtag 31.12.1996 folgende Bodenrichtwerte für landwirtschaftliches Vermögen in der Gemarkung K. anzusetzen: Ackerland: 0,99 DM/m2; Wohnbauland, alte Ortslage (baureif, erschließungsbeitragsfrei nach § 127 BauGB): 35 DM/m2.
Die Rückgabe des landwirtschaftlichen Betriebes W. E. in K. sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen. Es komme daher gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nur eine Rückgabe von Vermögenswerten in Betracht, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum des Berechtigten befanden. Dies betreffe die früheren landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, soweit keine Rückübertragungsausschlussgründe vorlagen. Die bereits erfolgte Rückübertragung von ehemaligen Betriebsgrundstücken werde durch die Ablehnung der Rückgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nicht berührt. Unbeachtlich sei der Einwand der Kl., die Vorschriften für die Singularrestitution seien anstelle der Vorschriften über die Unternehmensrestitution anzuwenden. Landwirtschaftliche Betriebe seien Unternehmen im Sinne von § 6 Abs. 1 VermG. Die Erbansprüche der Kl. zu 1 richteten sich auf den landwirtschaftlichen Betrieb W. E. in K., einen Bauernhof mit Mühlenbetrieb, der als Landwirtschaft geführt worden sei. Dies ergebe sich z. B. aus dem Schreiben des Sachgebiets Verwaltung des staatlichen Eigentums vom 9.12.1959, in dem ausdrücklich die Zuständigkeit der Abteilung Landwirtschaft betont worden sei, da es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt habe. Betriebsvermögen sei nach der Altakte zum Zeitpunkt der Schädigung nicht vorhanden gewesen. Es spreche alles dafür, dass der Mühlenbetrieb, sofern dieser zum Schädigungszeitpunkt noch bestanden habe, ein bloßer Nebenbetrieb der Landwirtschaft gewesen sei.
Wegen der Ablehnung der Rückgabe des landwirtschaftlichen Betriebes insgesamt sei der Antrag als Antrag nach dem Entschädigungsgesetz weitergeführt worden. Der Antrag auf Entschädigung habe in der Sache keinen Erfolg. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sei gemäß § 25 Abs. 1 VermG, § 15 URüV i. V. m. § 12 EntschG für die Entscheidung zuständig. Es handele sich um ein ehemaliges Unternehmen mit Sitz im Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht. Den Kl. stehe zwar ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG i. V. m. § 6 Abs. 7 Satz 1 VermG dem Grunde nach zu. Die Höhe der Entschädigung erreiche jedoch keinen positiven Wert. Sie bestimme sich nach § 2 EntschG. Die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG das Dreifache des Einheitswertes. Der Einheitswert berücksichtige bereits Grundstücke und Gebäude, lebendes und totes Inventar. Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EntschG genannten Vervielfältiger seien auf die dort genannten Grundstücksarten anzuwenden, wenn diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten. Die ehemalige Hofstelle sei Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen.
Da zum 1.1.1935 ein Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb W. E. in K. festgesetzt worden sei, dürfe auf einen Ersatzeinheitswert nicht zurückgegriffen werden, § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG. Das Dreifache des festgestellten Einheitswerts (11.210 DM/DDR) betrage 33.630 DM/DDR, umgerechnet 17.194,75 €. Rückübertragene Vermögenswerte seien gemäß § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG i. V. m. § 2 EntschG auf einen etwaigen Entschädigungsanspruch zum heutigen Verkehrswert anzurechnen. Der Verkehrswert der zurückübertragenen Grundstücke ergebe sich aus der Multiplikation der amtlich ermittelten Bodenrichtwerte, gestaffelt nach der Nutzungsart, zum Rückübertragungszeitpunkt mit der Grundstücksgröße. Die Nutzungsart der rückübertragenen Grundstücke sei hier den Grundbuchunterlagen entnommen worden. Der Mindestverkehrswert der rückübertragenen Grundstücke betrage 109.623,60 DM, umgerechnet 56.049,66 €. Da dieser Betrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei, betrage die Höhe der Entschädigung 0 €. Es könne daher dahinstehen, ob weitere gesetzliche Abzüge vorzunehmen seien.
Mit ihrer am 21.10.2004 erhobenen Klage begehren die Kl. vom Bekl. wegen der Enteignung der ehemals zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des W. E. gehörenden Vermögenswerte eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz in Höhe von 10.611,26 €.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Kl. haben keinen Anspruch gegen den Bekl., dass dieser eine 0 € übersteigende Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz für diejenigen ehemaligen, eine Gesamtgröße von 4.020 m2 aufweisenden Grundstücke des W. E. festsetzt, deren Rückübertragung mit Bescheid vom 18.7.1997 abgelehnt wurde.
Die in Ziffer 2 der Bescheides vom 18.7.1997 aufgeführten Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 4.020 m2 gehörten im Zeitpunkt der Schädigung zum landwirtschaftlichen Unternehmen des W. E. Die Rückübertragung des geschädigten Unternehmens ist wegen endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebs ausgeschlossen. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Entschädigung wurde bereits vollständig erfüllt, da der zum Zeitpunkt der Rückübertragung vorhandene Verkehrswert der als Unternehmensreste rückübertragenen ehemaligen Betriebsgrundstücke mit einer Gesamtgröße von 62.046 m2 (Ziffer 1 des Bescheides vom 18.7.1997) auf den Entschädigungsanspruch der Kl. anzurechnen ist und diesen erheblich übersteigt.
Ist im Falle einer Schädigung nach § 1 VermG die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 4 Abs. 1 u. 2 VermG ausgeschlossen, besteht gemäß § 1 Abs. 1 EntschG ein Anspruch auf Entschädigung. Sofern die Vorschriften der Unternehmensrestitution eingreifen, bezieht sich die Unmöglichkeit der Rückgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG auf die Rückgabe eines lebenden Unternehmens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermG). Ist die Rückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht möglich, besteht gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 VermG ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes, auf dessen Höhe Rückübertragungen nach § 6 Abs. 6 a VermG gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 VermG voll angerechnet werden. Eine gesonderte bzw. zusätzliche Entschädigung für Unternehmensreste im Sinne des § 6 Abs. 6 a VermG, deren Rückübertragung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 VermG oder § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist (so liegt der vorliegende Fall bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheides vom 18.7.1997 aufgeführten Grundstücke), findet daneben nicht statt.
Gemäß § 2 Abs. 1 EntschG ist zunächst die maßgebliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Diese ist bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EntschG, bei sonstigen Unternehmen nach § 4 EntschG sowie bei nicht zu einem Unternehmen gehörenden Grundstücken unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 bis 5 EntschG zu bestimmen.
Die unternehmensbezogenen Vorschriften über die Bestimmung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage (§ 4 EntschG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EntschG) sind - wie im Vermögensgesetz - dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war (vgl. z. B. VG Dresden, Urt. v. 12.5.2004 - 5 K 2020/00 -, m. w. N.).
W. E. war seit 1951 Eigentümer und Inhaber des von seinem Vater im Erbgang erworbenen Unternehmens. Es handelte sich dabei um ein einheitliches, einzelbäuerlich geführtes landwirtschaftliches Unternehmen, dessen unselbständiger Bestandteil eine Bäckerei mit Lager, Betriebs- und Verkaufsraum war. Weder bei der Bäckerei noch bei der seit 1941 stillgelegten Windmühle handelte es sich um selbständige Betriebsteile im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG, bei denen hinsichtlich der Frage der Stilllegung und des Verlusts der Unternehmenszugehörigkeit vor der Enteignungsmaßnahme eine isolierte bzw. gesonderte Betrachtung unabhängig von der Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzunehmen sein könnte. Ebenso fehlt es hinsichtlich dieser Vermögensbestandteile an einer eindeutigen Entnahmehandlung des Betriebsinhabers, mit der die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Unternehmens hätte aufgehoben werden können (BVerwG, Urt. v. 31.5.2006 - 8 C 2/05 - = ZOV 2006, 294; VG Dresden, Urt. v. 17.4.2008 - 5 K 1089/02 -).
Nach Aktenlage bildeten der in die Erbhöferolle eingetragene landwirtschaftliche Betrieb, die Windmühle und die Bäckerei bereits zu Lebzeiten des Vaters von W. E. eine Unternehmenseinheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.2.1998 - 8 B 11/98 -, juris). 1935 wurde deshalb ein einheitlicher Einheitswert in Höhe von 11.210 RM für das Unternehmen festgesetzt, der sich zusammensetzte aus 9.400 RM für den landwirtschaftlichen Betrieb und 1.810 RM für die gewerblichen Teile (Bäckerei, Mühle). Es ist nicht ungewöhnlich, dass landwirtschaftliche Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen eigene Produktionsstätten (Metzgerei, Bäckerei) beinhalten, um die landwirtschaftlichen Produkte selbst weiterzuverarbeiten und in einem eigenen Hofladen zum Verkauf direkt vom Erzeuger anbieten. Soweit wie hier kein größerer Vertrieb erfolgt, sondern eine Verarbeitung und ein Verkauf nur vor Ort stattfindet, haben die Verarbeitungsstätte und der Verkaufsladen nur eine untergeordnete Funktion. Eine selbständige und vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennte Betriebsführung erfolgte nicht. Nachdem die Mühle bereits 1941 stillgelegt worden war, arbeiteten 1953 der Landwirt und Bäcker W. E., ein Geselle und die Ehefrau des W. E. sowohl im landwirtschaftlichen Betrieb als auch in der Bäckerei. Lediglich die angestellte Ladenhilfe war allein im Laden tätig. Dass zumindest zu DDR-Zeiten eine unterschiedliche steuerliche Behandlung (Landwirtschaft, Handwerksbetrieb) erfolgte, ist für die Annahme einer einheitlichen Betriebsführung nicht maßgeblich. Es handelte sich bei der Bäckerei und dem Laden nach Aktenlage um einen unselbständigen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, so dass der Betrieb insgesamt als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass die genutzten Räumlichkeiten sich im Wohnhaus des Bauernhofes befanden. Bestätigt wird die vorgenommene Einschätzung durch den wesentlich geringeren Anteil von Mühle und Bäckerei am Gesamteinheitswert des Unternehmens. Das aufgrund der Angaben und des Antrags des W. E. mit dem Sachverhalt beschäftigte Lastenausgleichsamt, das die Existenz einer selbständigen Bäckerei annahm, ging insoweit in zutreffender Weise davon aus, dass sämtliche Grundstücksflächen dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzuordnen waren. Die Bäckerei und die Mühle wurden vom Vater des W. E., dem Erbhofbauer L. R. E., wie selbstverständlich als Einheit in das Testament und die vorgesehene Erbauseinandersetzung einbezogen. Eine - bei selbständigen und voneinander unabhängigen Betrieben bzw. Betriebsteilen naheliegende - Aufteilung der Betriebe auf beide Söhne erfolgte nicht, obwohl im Erbauseinandersetzungsvertrag der Beruf des Bruders von W. E. mit Bäcker angegeben ist. W. E. musste für die Bäckerei lediglich einen Geldbetrag an seinen Bruder zahlen.
Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Bäckerei als unselbständiger Nebenbetrieb zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörte. Die örtlichen DDR‑Behörden (Rat der Gemeinde, Rat des Kreises) behandelten das Vermögen des W. E. nach der Anordnung Nr. 2 als einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Dies ergibt sich beispielsweise aus dem Schreiben des Sachgebiets Verwaltung des staatlichen Eigentums vom 9.12.1959 an das als Gläubigerin des W. E. auftretende "Bäcker-, Müller- und Konditorenhandwerk" (vgl. dazu Durchführungsanweisung des Ministeriums der Finanzen vom 12.2.1959 zur AO Nr. 2, Fieb./Reichenb., RWS-Dok. 7, Ergänz.
band, 3.15.3, dort Vlll.1.). Dem folgen auch die zahlreichen, in der Altakte vorhandenen Schreiben, die den Gesamteinheitswert des Unternehmens in Höhe von 11.210 M nennen und dokumentieren. Dass in einem Schriftstück vom 31.12.1963 Informationen enthalten sind, die auf eine isolierte Enteignung des gewerblichen Teils (Bäckerei) aufgrund des § 1 der Verordnung vom 17.7.1952 (DDR-GBI. 1952, 615 - Fieb./Reichenb., RWS‑Dok 7, Bd I, 3.5) hindeuten könnten, ergibt keine andere Beurteilung, da die Altakten ansonsten keinerlei Hinweise auf die Anwendung der Verordnung vom 17.7.1952 enthalten, die staatlichen Behörden aufgrund der vorgenannten Erwägungen offensichtlich von einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb ausgingen und die Gründe für die Erstellung der den Tatsachen nicht entsprechenden "Gesamtübersicht" vom 31.12.1963 (z. B. Erfüllung von Meldepflichten zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verordnung und der konsequenten Anwendung der Verordnung vom 17.7.1952 durch die örtlichen Behörden) nicht bekannt sind. Hierfür spricht im Übrigen eindeutig, dass das Vermögen von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 verließen, nicht der Verordnung vom 17.7.1952 unterlag, sondern der "Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10.6.1953 verlassen" (AO Nr. 2; DDR‑GBI. 1958 I, 664 - RWS - Dok., Bd. I, 3.15). Es war somit nicht gemäß § 1 der Verordnung vom 17.7.1952 zu enteignen, sondern gemäß § 1 der AO Nr. 2 unter Treuhandverwaltung durch staatliche Treuhänder zu stellen (vgl. a. Durchführungsanweisung des Ministeriums für Finanzen zur AO Nr. 2 vom 4.12.1958, RWS-Dok. 7, Bd. II, 3.15.2, dort I.). Dies ist hier nach der Altakte auch offensichtlich geschehen. Damit stimmt überein, dass W. E. die DDR am 10.9.1954 verlassen hat.
Unabhängig von der Frage, ob als maßgeblicher Schädigungszeitpunkt hier bereits die Anordnung der staatlichen Verwaltung als erster Akt eines gestreckten Schädigungsvorganges oder erst die Überführung des Vermögens in das Eigentum des Volkes aufgrund der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.2007 - 5 B 92/07 -, juris; Beschl. v. 6.3.2000 - 8 B 4/00 -, juris; Urt. v. 2. 12.1999 - 7 C 46/98 -, juris; Urt. v. 22.2.2007 - 5 C 4/06 -, juris; Urt. v. 5.10.1999 - 7 C 95/99 -, juris), kann im vorliegenden Einzelfall eine zeitlich vor der Schädigungsmaßnahme liegende Einstellung des Geschäftsbetriebs des einheitlichen und einzelbäuerlich geführten, landwirtschaftlichen Unternehmens, für die die Kl. darlegungs‑ und beweispflichtig sind (VG Dresden, Urt. v. 5.11. 2003 - 4 K 238/01 -, juris), entgegen der Auffassung der Kl. nicht festgestellt werden. Es ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass erst mit der der Enteignung nachfolgenden Übertragung der landwirtschaftlichen Flächen in die Rechtsträgerschaft der LPG "Einheit" P. eine Zerschlagung und Stilllegung des einzelbäuerlich geführten Unternehmens erfolgte (vgl. a. BVerwG, Urt. v. 28.3.2001 - 8 C 6/00 -, ZOV 2001, 348). Dafür, dass das einheitliche und einzelbäuerlich geführte landwirtschaftliche Unternehmen bereits vor der Flucht des W. E. eingestellt worden sein könnte, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Gegen eine derartige Stilllegung sprechen entscheidend der Ablieferungsbescheid vom 20.1.1954, der Bescheid über den geänderten Anbauplan 1954/55 vom 13.8.1954 sowie die Angaben des W. E. über das zurückgelassene Vieh und die zurückgelassenen Maschinen. Angesichts der auch in den vorgenannten Bescheiden zum Ausdruck kommenden Wichtigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der hierauf bezogenen staatlichen Kontrollen ist unter Zugrundelegung einer lebensnahen Auffassung davon auszugehen, dass W. E., der immerhin zwei familienfremde Arbeitskräfte beschäftigte, vor und bis zum Verlassen der DDR die Landwirtschaft weiter betrieb (vgl. §§ 1 ff. der Verordnung zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion und der Versorgung der Bevölkerung vom 19.2.1953, DDR-GBI. 1953, 329, 330; § 1 der Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20.1.1955, DDR-GBI. 1955 I, 37, RWS-Dok. 7, Ergänz.
band, 4.3 a, 4.5 a). Auf eine etwaige Einstellung der Bäckerei kommt es insoweit nicht an, weil es sich hierbei nicht um einen selbständigen Betriebsteil im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 4 VermG handelte (s. o.). Soweit sich aus den von den Kl. angeführten Schriftstücken ergeben sollte, dass aufgrund einer vor oder nach der Flucht der Familie des W. E. erfolgten Einstellung von Mühle und Bäckerei - entgegen den Angaben des mit den damaligen Verhältnissen vertrauten Geschädigten im Lastenausgleichsverfahren - insoweit kein gewerbliches Vermögen (Bäckerei, Mühle) mehr vorhanden gewesen sei, ist dies aus den vorgenannten Gründen unerheblich, weil sich daraus zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass das einheitliche landwirtschaftliche Unternehmen als lebendes einzelbäuerliches Unternehmen fortbestand. Für ein Fortbestehen des Unternehmens bis zur Schädigung spricht, dass für landwirtschaftliche Betriebe als staatliche Treuhänder entweder volkseigene Güter oder der Rat der Gemeinde bzw. Stadt einzusetzen waren (vgl. Anweisung Nr. 30/58 vom 27.9.1958 zur AO Nr. 2 - RWS-Dok. 7, Bd. I, 3.15.1, dort VI.) und hier der Rat der Gemeinde K. zum Treuhänder bestellt wurde.
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das einzelbäuerlich geführte, landwirtschaftliche Unternehmen des W. E. vor der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter stillgelegt wurde. Die insoweit beweispflichtigen Kl. haben hierzu keine konkreten Angaben gemacht. Eigene Erkenntnisse des W. E. lagen hierzu aufgrund der Ortsabwesenheit nicht vor. Zeugen aus der damaligen Zeit oder weitere Unterlagen konnten nicht benannt bzw. beigebracht werden. Greifbare Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsermittlung sind nicht ersichtlich. Auch wenn keine näheren Erkenntnisse über die Fortführung des Betriebes für die Zeit nach der Flucht des W. E. und nach der anschließenden vorläufigen lnverwaltungnahme durch den Rat der Stadt K. (vgl. Anweisung Nr. 30/58 vom 27.9.1958 zur AO Nr. 2 - RWS‑Dok. 7, Bd. I, 3.15.1, dort I.) vorliegen, spricht eine Vermutung gegen die Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes, weil die DDR zur Versorgung der Bevölkerung und zur Einhaltung der vorgesehenen Ablieferungsnormen auf die Weiterführung verlassener landwirtschaftlicher Betriebe angewiesen war (vgl. auch die Rückkehrerverordnung vom 11.6.1953, DDR-GBI. 1953, 805, 806; RWS-Dok. 7, Bd. I, 3.7) und die Treuhänder zu einer Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung und bei der Nutzung zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Aufbaus des Sozialismus verpflichtet waren (vgl. Anweisung Nr. 30/58 vom 27.9.1958 zur AO Nr. 2 - RWS-Dok. 7, Bd. I, 3.15.1, dort Vl.8.). Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen zur Sicherung bzw. Fortführung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zumeist vorübergehend Betriebsführer eingesetzt wurden oder die landwirtschaftlichen Unternehmen unentgeltlich in die Nutzung, Bewirtschaftung und Betriebsleitung der sich allmählich gründenden landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben wurden (vgl. z. B. Anweisung Nr. 30/58 vom 27.9.1958 zur AO Nr. 2 - RWS-Dok. 7, Bd. I, 3.15.1, dort VI.
A.; VG Schwerin, Urt. v. 10.12.1997 - 3 A 2597/96 -, juris; VG Dresden, Urt. v. 10.7.2003 - 5 K 1469/97 -, juris; VG Dessau, Urt. v. 1.8.2000 - 3 A 187/97 - juris; BVerwG, Urt. v. 16.10.1997, 7 C 44/96 -, ZOV 1998, 61). Dafür, dass auch im vorliegenden Fall bis zur Überführung der landwirtschaftlichen Flächen in Volkseigentum eine Weiterführung des Betriebes erfolgte, spricht die in dem 1969 erstellten Arbeitsblatt des Rates des Kreises für die Berechnung der Wertminderung und Sicherung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Betriebe dokumentierte Vornahme einer Wertminderung, die in der Bestallungsurkunde des staatlichen Treuhänders für die Betriebseinstellung enthaltenen, eine Unternehmenseinstellung erschwerenden Genehmigungserfordernisse, die nach Übergang in Volkseigentum erfolgte lückenlose Überführung des ganz überwiegenden Großteils der landwirtschaftlichen Flächen in die LPG "Einheit" P. und die auch 1997 noch vorhandene landwirtschaftliche Nutzung eines erheblichen Flächenanteils. Einzelbäuerliche Betriebe wie der Betrieb des W. E. gingen aufgrund der hoffremden LPG‑Strukturen in derartigen Fällen grundsätzlich erst nach Überführung in die jeweilige LPG im Sinne einer Betriebseinstellung unter (vgl. a. BVerwG, Urt. v. 28.3.2001 - 8 C 6/00 -, ZOV 2001, 348; VG Dresden, Urt. v. 24.3.1999 - 5 K 1283/94 -). Aus dem Rechsträgernachweis für die LPG "Einheit" P. folgt nicht anderes, weil sich dieser auf das unbewegliche, zuvor in Volkseigentum übergegangene Vermögen bezieht. In den Vermögensverzeichnissen war nach der vorgenannten Anweisung in Fällen der Treuhandschaft über ein Unternehmen der betriebliche Einheitswert aufzunehmen.
Im Übrigen ergibt sich aus dem auch insoweit rechtskräftigen und im Übrigen rechtmäßigen Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18.7.1997, dass eine auf das einheitliche landwirtschaftliche Unternehmen des W. E. bezogene Unternehmensschädigung vorliegt, die zur zwingenden Anwendung der Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EntschG und des § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG führt. Der Bescheid ist nach seinem Tenor unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen. In Ziffer 1 ist geregelt, dass Grundstücke des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes W. E. zurückübertragen werden. Aus den Gründen ergibt sich, dass es sich um ein Unternehmen handelte ("Landwirtschaftsbetrieb"; "zum Zeitpunkt der Enteignung handelte es sich um ein Unternehmen, das den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte"; Gegenstand: "Rückgabe von Unternehmen durch das gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG hierfür zuständige Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen"; "Rückgabe des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG"; "Anspruch auf Rückgabe der verbliebenen Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6 a VermG"; "Hinweis: keine Entscheidung nach § 18 VermG, da Rückgabe nach § 6 VermG"). Hiermit wurde - zudem in rechtmäßiger Weise (s. o.) - bestandskräftig geregelt, dass die Vermögenswerte des W. E. einer Unternehmensschädigung unterlagen, auf das die Vorschriften der Unternehmensrestitution Anwendung finden. Aufgrund der stark unterschiedlichen Systematik zwischen der Unternehmensrestitution (§ 6 Abs. 1; § 6 Abs. 6 a Satz 1, 1. Halbs., § 6 Abs. 6 a Satz 1, 2. Halbs.; § 6 Abs. 5 c, § 6 Abs. 6 a Satz 2, § 6 Abs. 1 a, § 6 Abs. 6 a Satz 3, Alt. 2, § 6 Abs. 7 Sätze 1 - 3, § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG) und der Einzelrestitution (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 b Abs. 1 VermG, § 7 Abs. 6, § 7 a Abs. 4, § 18 Abs. 1 VermG, § 1 EntschG) können die Folgeansprüche nicht wahlweise kombiniert werden. Der in Ziffer 2 geregelte Entschädigungsanspruch kann daher nur insoweit bestehen, als er sich aus den Regelungen der Unternehmensrestitution ergibt.
Da ein einheitliches landwirtschaftliches Unternehmen Gegenstand der Enteignung war, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 EntschG der Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens zugrunde zu legen. Der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Gesamteinheitswert des landwirtschaftlichen Unternehmens des W. E. einschließlich der untergeordneten landwirtschaftlichen Nebenbetriebe betrug 11.210 RM. Wenn auch die Originalunterlagen zur Feststellung dieses Einheitswerts aus dem Jahr 1935 nicht mehr vorliegen, ist dieser Einheitswert in den amtlichen Schriftstücken in Fach 7 der Behördenakten hinreichend sicher dokumentiert. Die Zugrundelegung eines Ersatzeinheitswerts kommt daher nicht in Betracht (§ 3 Abs. 2 EntschG). Die Bemessungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG durch Multiplikation des maßgeblichen Einheitwerts (11.210 M) mit dem Vervielfältiger 3. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 17.194,75 €.
Nach Abzug des auf § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 4 EntschG verbleibt eine Entschädigungssumme in Höhe von 0 €. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides vom 22.9.2004 verwiesen. Es ist ausgeschlossen, dass zwischen dem 31.12.1996 bis zum Rückgabezeitpunkt am 31.7.1997 (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG) eine derartige Wertminderung eingetreten sein könnte, dass nach Abzug des Zeitwerts der rückübertragenen Grundstücke von der Bemessungsgrundlage ein positiver Wert verbleiben könnte. Selbst wenn man einen niedrigen Wert von 1 DM pro m2 landwirtschaftlicher Nutzfläche ansetzte und das Wohnbauland unberücksichtigt ließe, würde sich ein Abzugsbetrag in Höhe von 31.723,62 € ergeben. Die Kl. haben demgemäß auch nicht vorgetragen, welche Beträge sie aus der - aus der Lastenausgleichsakte folgenden - Veräußerung der rückübertragenen Grundstücke erzielt haben. Die Einholung eines neuen Gutachtens des Gutachterausschusses kommt daher nicht in Betracht.
Es ist darüber hinaus nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass die Kl. hier begehren, ihrem Entschädigungsanspruch die vom Lastenausgleichsamt ermittelten vollen Ersatzeinheitswerte für das landwirtschaftliche Unternehmen mit sämtlichen Grundstücken und für das Bäckereiunternehmen zugrunde zu legen, obwohl sie unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Einzelrestitution lediglich eine Entschädigung für nicht rückübertragene Restgrundstücke mit einer Gesamtgröße von 4.020 m2 begehren und die größen- und wertmäßig weit überwiegenden Grundstücke des W. E. mit einer Gesamtgröße von 62.046 m2, die zur Ermittlung der geltend gemachten Ersatzeinheitswerte beitrugen, bereits rückübertragen wurden. Der Wert des festzusetzenden Entschädigungsbetrages könnte somit allenfalls einen Bruchteil der beantragten Entschädigungssumme in Höhe von 10.611,26 € betragen. Hiervon wäre jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 8 VermG der erhaltene Lastenausgleich abzuziehen, so dass auch insoweit eine positive Entschädigungssumme nicht festgestellt werden könnte.
Folgte man im Übrigen der unbegründeten Auffassung der Kl., dass hier entgegen der zutreffenden Rechtsauffassung des Bekl. die Regelungen über die Einzelrestitution zur Anwendung kämen, müssten die Kl. nach Erlass eines dementsprechenden Urteils mit einer teilweisen Änderung und Ergänzung (Teilrücknahme) des Bescheides vom 18.7.1997 hinsichtlich Ziffer 1 insofern rechnen, als in diesem auf die Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß § 18 VermG für die im Enteignungszeitpunkt vorhandenen Grundpfandrechte verzichtet wurde. Eine gegenteilige Sachbehandlung würde zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten "Rosinenpicken" durch die Berechtigten führen (vgl. a. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). (...)