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Entschädigung

BVerwGBVerwG 5 B 67.0907.01.2010ZOV 2010, 97

VermG § 7 a Abs. 3 b Satz 2; AusglLG § 1 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigung; Ausschließungsgrund; Missbrauchstatbestand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v. H. begründet dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, wie z. B. bei vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommenen werterhöhenden Investitionen.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 17.07 - ZOV 2008, 258 - zuzulassen.

3 Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr., z. B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m. w. N.). Die Darlegungserfordernisse erfüllt die Beschwerde nicht.

4 Die Beschwerde legt zwar zutreffend dar, dass der Senat in dem herangezogenen Urteil in Fortführung seines zurückverweisenden Urteils vom 29. März 2007 (BVerwG 5 C 22.06, ZOV 2007, 62) in dem vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, dass eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v. H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (in jenem Verfahren: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen). Dass eine gravierende Unterschreitung des Verkehrswertes durch den Kaufpreis einen schwerwiegenden Missbrauch nicht ausnahmslos belegt, hatte der Senat der Sache nach bereits in seinem zurückverweisenden Urteil im vorliegenden Verfahren mit dem Hinweis auf die zum sog. „Freundschaftskauf" ergangene Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht.

5 Das Verwaltungsgericht hat indes weder ausdrücklich noch sinngemäß den von der Beschwerde dargelegten Rechtssatz aufgestellt, „dass besondere Umstände des Einzelfalles nur dann zu berücksichtigen wären, wenn hier eine besondere Stellung des Käufers vor Kaufvertragsabschluss, z. B. in einer früheren Funktion als Mieter, vorgelegen hatte oder aber aus freundschaftlichen Gründen". Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt und seiner Prüfung zugrunde gelegt, dass hiernach „eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v. H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLG bzw. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, wie z. B. bei vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommenen werterhöhenden Investitionen." Der mit der Abkürzung „z. B." bezeichnete exemplarische Charakter der Umstände, die eine solche Besonderheit begründen können, schließt eine auch nur sinngemäße Bildung des in der Beschwerdebegründung angenommenen Rechtssatzes aus. Dass das Verwaltungsgericht bei der fallbezogenen Bewertung des Sachverhaltes solche Besonderheiten nicht hat erkennen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als es die von den Kl. vorgetragenen Investitionen im Zusammenhang mit der Frage berücksichtigt hat, ob der Einheitswert hier Rückschlüsse auf den Verkehrswert zulässt.

6 Soweit die Beschwerde mit dem Hinweis auf das zum Lastenausgleichsrecht ergangene Urteil vom 8. März 1973 - BVerwG 3 C 25.71 - (Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 21) eine Divergenz hätte geltend machen wollen, könnte dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil kein hiervon abweichender, von dem Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz bezeichnet wird; es wird allenfalls eine aus Sicht der Kl. unzureichende Anwendung nicht bestrittener Rechtssätze im Einzelfall geltend gemacht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf diese Entscheidung im Rahmen der Begründung der Verfahrensrüge (Beschwerdebegründung S. 22 f.).