Entschädigung
EntschG § 4 Abs. 1 u. 2; NS-VEntschG § 2 Satz 2, 5; ZPO § 580 Nr. 7 b
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Schlagwörter zur Erschließung
Entschädigung; Unternehmensschädigung; Einheitswert; Wiederaufnahmegrund; Urkunde; Wertfortschreibung; Reinvermögen
Leitsätze
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1. Der für die Bemessung der Entschädigungshöhe einer in der NS-Zeit erfolgten Unternehmensschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebliche, vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert kann unter den erschwerten Voraussetzungen des - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nicht für entsprechend anwendbar erklärten - § 580 ZPO in Frage gestellt werden.
2. Für den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO bedarf es einer neuen Urkunde, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren hätte verwendet werden können.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
3 Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 2 Satz 5 NS-VEntschG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 EntschG in Verbindung mit § 580 Nr. 7 b ZPO die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob und unter welchen Umständen eine nach der Schädigung entstandene Urkunde (hier der Bericht des früheren Hauptbuchhalters F. von 1948) einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 des EntschG in Verbindung mit § 2 des NS-VEntschG darstellt und zur Unverwertbarkeit des letzten, vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes im Rahmen der Feststellung der Entschädigung führen kann".
4 Diese Frage würde sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat mangels insoweit erhobener durchgreifender Verfahrensrügen mit bindender Wirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass der Einheitswert zum 1. Januar 1936 im Anschluss an eine Betriebsprüfung, die in der Zeit vom 24. Mai bis 2. Juni 1938 und damit nach der Schädigung am 29. Januar 1938 vorgenommen wurde, im Wege der Wertfortschreibung ermittelt und in dem Bericht des Finanzbeamten vom 25. Oktober 1938 festgehalten wurde. Es hat mithin nicht dahin erkannt, dass bereits vor der Schädigung ein gesonderter Einheitswertbescheid für das Jahr 1936 ergangen ist.
5 Im Übrigen ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet ist. Danach kann der für die Bemessung der Entschädigungshöhe einer in der NS-Zeit erfolgten Unternehmensschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebliche, vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert unter den erschwerten Voraussetzungen des - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nicht für entsprechend anwendbar erklärten - § 580 ZPO in Frage gestellt werden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3). Für den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO bedarf es einer neuen Urkunde, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren (hier dem steuerlichen Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Einheitswertes) hätte verwendet werden können. Sie muss zudem so beschaffen sein, dass sie die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert. Sie muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde (vgl. Beschluss vom 30. Mai 1990 - BVerwG 3 CB 25.89 - IFLA 1990, 132). Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche über diese Grundsätze hinausgehende abstrakte Rechtsfrage vorliegend durch ein Revisionsverfahren geklärt werden könnte. (...)
7 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. (...)
10 Soweit die Beschwerde vor allem beanstandet, das Verwaltungsgericht hätte den fortgeschriebenen Einheitswert 1936 nicht zugrunde legen dürfen, weil dem der Bericht des Herrn F. vom 19. März 1948 als Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO entgegengestanden hätte, befasst sie sich nur mit der Aussage im angegriffenen Urteil, es könne „insbesondere" nicht festgestellt werden, dass die nachträglich aufgefundene Urkunde zu der sicheren Überzeugung hätte führen können, die Behörde sei damals (sc. bei der Fortschreibung des Einheitswertes) von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und würde in Kenntnis der (sc. durch die Urkunde belegten oder zumindest durchgreifend in Zweifel gezogenen und gegebenenfalls neu ermittelten) tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben. Die hierauf gestützten Angriffe der Beschwerde gehen schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO aus einem weiteren Grund hätte verneinen müssen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Der Bericht vom 19. März 1948 ist nämlich auch deswegen keine Urkunde im Sinne dieser Bestimmung, weil er nicht bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des fortgeschriebenen Einheitswertes 1936 vorhanden war und lediglich erst später aufgefunden worden ist (vgl. dazu etwa: Guckelberger, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 153 Rn. 73 und 75 sowie Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 580 Rn. 15 ff. jeweils m. w. N.). Für eine Ausnahme davon, dass die zur Restitution führende Urkunde schon zur Zeit des Vorprozesses (hier: der Entscheidung über den Einheitswert 1936) errichtet gewesen sein muss, ist nichts vorgetragen und ersichtlich.
11 Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Eignung des Berichtes vom 19. März 1948, eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeizuführen, wendet, nicht auf, hinsichtlich welcher insoweit entscheidungserheblichen Tatsachenfragen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Mit einem in das Gewand der Verfahrensrüge gekleideten Angriff gegen die Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts lässt sich aber ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dartun. Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr., vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4, vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 [272 f.]; Beschluss vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4) oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr., Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1, 4 m. w. N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 a.a.O. S. 4). (...)
13 Im Übrigen kann sich das Gericht im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Aufgabe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe anzugeben, auf die wesentlichen Gründe beschränken. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung - wie hier - entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Daraus, dass das Gericht sich nicht mit allen Gesichtspunkten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann daher noch nicht geschlossen werden, es habe die fraglichen Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (stRspr., z. B. Beschlüsse vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris und vom 12. Juli 1999 - BVerwG 9 B 374.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 43). (...)