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Entschädigung

BVerwGBVerwG 7 C 29.9229.04.1993ZOV 1993, 277

§§ 1 Abs. 4; 9; 11 VermG; §§ 133, 157 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigung; Verzinsung; Kaufpreis; Verwalterkonto

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob und in welchem Umfang Entschädigung nach dem Vermögensgesetz für die vereinbarte Verzinsung einer Kaufpreisforderung verlangt werden kann, wenn der Kaufpreis entsprechend der vertraglichen Regelung auf ein staatlich verwaltetes Konto eingezahlt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt vom Bekl. auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Zahlung von Zinsen aus einem 1968 in der damaligen DDR geschlossen Grundstückskaufvertrag.

Der Kl., der die DDR im September 1953 ohne Genehmigung verlassen hat, ist zu einem Drittel Miterbe nach seiner im Januar 1968 in H., Kreis R. (DDR), verstorbenen Mutter. Ein zum Nachlaß gehörendes, in H. gelegenes bebautes Grundstück wurde von den Erben durch Kaufvertrag vom 25. Juni 1968 zum Preis von 9.285 Mark der DDR an das Volkseigentum, Rechtsträger Rat der Gemeinde H., veräußert. Für den Kl. hatte der Rat der Gemeinde H. gehandelt, der zuvor auf Grund des § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. DDR I S. 664} über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, zum staatlichen Treu-händer für dessen Erbanteil eingesetzt worden war. Nach den vertraglichen Bestimmungen sollte der auf den Kl. entfallende Kaufpreisanteil in Höhe von 3.000 Mark "zuzügl. Zinsen ab 1. Juli 1968" sowie weiteren 95 Mark "samt Zinsen" vom Rat der Gemeinde auf ein Bankkonto des Rates des Kreises R. mit dem Vermerk "AO 2 S. R." überwiesen werden. Weiter war vereinbart, daß der Kaufpreis "bis zur jeweiligen Zahlung des Kapitals" vom 1. Juli 1968 an mit jährlich 4 v. H. zu verzinsen war. Auf dasselbe Bankkonto war auch der Anteil des Kl. am sonstigen Nachlaß in Höhe von 1.504,55 Mark einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1990 an den Rat des Kreises R. beantragte der Kl., sein aus dem Erbfall stammendes, unter staatlicher Treuhandverwaltung stehendes Guthaben in Höhe von insgesamt 4.599,65 Mark im Verhältnis 2 : 1 auf DM umzustellen und an ihn auszuzahlen; für den Kaufpreisanteil forderte er 4 v. H. Zinsen seit dem 1. Juli 1968. Mit "Teil-bescheid" vom 3. Juni 1991 gab das Landratsamt des Kreises R. dem An trag in Höhe von 2.299,80 DM statt, lehnte die Zahlung von Zinsen aber ab. Der Bescheid stützte sich auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen betreffend die ganze oder teilweise Auszahlung von staatlich verwalteten Kontoguthaben, die nicht mehr bei Kreditinstituten geführt werden, vom 10. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610). Den Widerspruch des Kl. wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 23. Juli 1991 mit der Begründung zurück, die maßgebenden Verwaltungsvorschriften sähen eine Verzinsung von Kontoguthaben nicht vor.

Das vom Kl. angerufene Kreisgericht Chemnitz-Stadt hat mit Urteil vom 19. Februar 1992 (ZOV 1992, 178) den Bekl. antragsgemäß verurteilt, an den Kl. 4 v. H. Zinsen aus dem Betrag von 3.095 Mark vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1990 und 4 v. H. Zinsen aus dem Betrag von 1.547,50 DM vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Zahlung der Zinsen aus dem treuhänderisch verwalteten Kontoguthaben sei § 11 Abs. 1 VermG in Verbindung mit dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1968. Die in diesem Vertrag für den Kaufpreisanteil des Kl. vereinbarte Zinsforderung habe wegen der angeordneten staatlichen Treuhandverwaltung einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG unterlegen.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision bringt der Bekl. vor: Das Kreisgericht habe unter Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verkannt, daß der Kaufvertrag lediglich die übliche Verzinsung bis zum Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer und nicht etwa eine Verzinsung des treuhänderisch verwalteten Kontoguthabens vorgesehen habe. Mit der Überweisung des Kaufpreisanteils auf das im Vertrag bestimmte Treuhandkonto des Rates des Kreises R. sei der Vertrag erfüllt gewesen und der Zinsanspruch entfallen, unabhängig von der Tatsache, daß der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kl. nicht über das Konto habe verfügen können. Eine Verzinsung des Kontoguthabens sei außerdem nach der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. DDR I S. 664) über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, nicht zulässig gewesen.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt revisibles Recht, weil es unter Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1968 im Ergebnis eine Verpflichtung zur Verzinsung des treuhänderisch verwalteten Kontoguthabens entnommen hat. Bei zutreffender Auslegung der maßgebenden vertraglichen Bestimmungen konnte der Kl. lediglich eine Verzinsung des Kaufpreises bis zu dessen Eingang auf dem staatlichen Treuhandkonto des Rates des Kreises R. verlangen.

Der erkennende Senat kann offen lassen, ob Rechtsgrundlage für die Klageforderung, wie vom Kreisgericht angenommen, § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) ist, oder ob allein die vom Bekl. in seinem Bescheid vom 3. Juni 1991 herangezogenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen betreffend die ganze oder teilweise Auszahlung von staatlich verwalteten Kontoguthaben, die nicht mehr bei Kreditinstituten geführt werden, vom 10. Dezember 1990 (BAnz. S. 6610) zugrunde zu legen sind. In beiden Fällen wäre jedenfalls Anspruchsvoraussetzung, daß dem Kl. die behauptete vertragliche Zinsforderung überhaupt zugestanden hat. Das ist nicht der Fall.

Das Kreisgericht leitet aus dem Kaufvertrag vom 25. Juni 1968 eine Verpflichtung zur Verzinsung von 3.095 Mark bis zu dem Zeitpunkt her, an dem dieser Betrag dem Kl. ohne Verfügungsbeschränkung ausgezahlt worden ist. Dabei ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, ob es sich um eine - gegen den Käufer gerichtete - Forderung auf Verzinsung des Kaufpreisanteils oder um einen Anspruch auf Verzinsung des Kontoguthabens handeln soll, der den Inhaber des Treuhandkontos oder das Bankinstitut betrifft. Dieser Frage braucht der erkennende Senat nicht weiter nachzugehen, weil der Kaufvertrag keine dieser Zinsforderungen begründet. Zwar ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die tatrichterliche Auslegung eines Vertrages gebunden. Die Bindung entfällt jedoch, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG 5 C 47.64 - BVerwGE 25, 318 [323]; Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 m. w. N.; Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 [264 f.]). So verhält es sich hier.

Bei Vertragsschluß im Jahre 1968 galt in der DDR noch das Bürgerliche Gesetzbuch. Die seinerzeit maßgebenden Regeln der §§ 133, 157 BGB über die Auslegung von Verträgen sind für den hier zu entscheidenden Fall auch heute noch anzuwenden (vgl. Art. 232 § 1 EGBGB in der Fassung von Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt II, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der DDR - EGZGB - vom 19. Juni 1975 [GBl. I S. 517]). Sie sind nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland revisionsrechtlich wie partielles Bundesrecht zu behandeln und damit revisibles Recht geworden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 - NJW 1993, 259 [260]).

Nach den §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Verträgen der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen, wie er in den gegenseitigen Erklärungen zum Ausdruck kommt. Dabei ist vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Bleiben nach der Ermittlung des Wortsinns noch Auslegungszweifel, sind die Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie etwa die Entstehungsgeschichte und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, in die Auslegung einzubeziehen (vgl. näher z. B. Palandt, BGB, 52. Aufl. 1993, § 133 Rdnr. 14 ff.). Diese Auslegungsgrundsätze hat das Kreisgericht verkannt.

Ausgangspunkt ist die Regelung in Nr. II 4 des Kaufvertrages, nach der das verkaufte Grundstück am 1. Juli 1968 zu übergeben war und die Lasten und Nutzungen auf das Volkseigentum übergehen sollten. Dem entsprechend bestimmte Nr. II 3 Abs. 3 des Vertrages, daß der Kaufpreis vom 1. Juli 1968 an bis zur jeweiligen Zahlung des Kapitals mit jährlich 4 v. H. zu verzinsen war. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, daß die beiderseitigen Verpflichtungen - Übergabe des Grundstücks gegen Zahlung des Kaufpreises - am 1. Juli 1968 zu erfüllen waren. Bereits dies macht deutlich, daß es sich bei der Verzinsungspflicht um die in Kaufverträgen allgemein übliche, der gesetzlichen Regelung in § 452 BGB entsprechende Vereinbarung handelte, im Fall der verspäteten Kaufpreiszahlung Zinsen bis zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Erfüllung zu zahlen. Erfüllt war der Vertrag von seiten des Käufers mit der "jeweiligen Zahlung des Kapitals", nicht "Auszahlung", wie das Kreisgericht den Vertragstext unrichtig zitiert. Die mit dem Wort "jeweilig" vorgenommene Differenzierung bezieht sich auf die in Nr. II 3 Abs. 1 und 2 des Kaufvertrags festgelegten Modalitäten der Zahlung, die für den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kl. anders als für die beiden in der DDR lebenden Miterben geregelt waren.

Den beiden letztgenannten Verkäufern war jeweils die Summe von 3.000 Mark zu überweisen, während für den Restbetrag von jeweils 95 Mark je ein Sondersparbuch bei der Kreissparkasse begründet werden sollte, dessen Guthaben mit jährlich 4 v. H. zu verzinsen war. Mit der Überweisung und der Begründung des Sparbuchs hatte der Käufer insoweit den Vertrag erfüllt. Der auf den Kl. entfallende "Betrag von 3.000 M zuzügl. Zinsen ab 1. Juli 1968 und die Restzahlung von 95 M samt Zinsen" war - nach einer zwischengeschalteten Überweisung auf ein Konto der Industrie- und Handelsbank K.-M. S. - auf ein Konto des Rates des Kreises R. mit dem die staatliche Treuhandverwaltung kennzeichnenden Vermerk "AO 2 S. R." zu überweisen. Der Vertrag war also mit dem Eingang dieser Überweisung auch gegenüber dem Kl. erfüllt.

Daß sich die Pflicht zur Verzinsung auf den Zeitraum vom Zahlungsziel bis zum Eingang des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto bezog und nicht etwa die Verzinsung des auf diesem Konto entstehenden Guthabens vereinbart war, zeigen auch die auf die Zinszahlung bezogenen Formulierungen in Nr. II 3 Abs. 2 des Vertrages. Wenn dort der Käufer zur Überweisung des Betrages von 3.000 Mark "zuzügl. Zinsen ab 1. Juli 1968" bzw. der Restzahlung von 95 Mark "samt Zinsen" auf das Treuhandkonto verpflichtet wurde, so gibt dies nur Sinn, wenn von einer Verzinsungspflicht lediglich bis zur Einzahlung des Kaufpreises auf das betreffende Konto auszugehen war. Soweit dagegen der Vertrag eine Verzinsung von Guthaben anordnen wollte, ist dies auch ausdrücklich so formuliert worden, wie der die beiden anderen Verkäufer betreffende Vertragstext deutlich macht. Daß auch der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen in dem genannten Sinne verstanden hat, geht aus seinem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreiben vom 3. Juli 1968 an die Industrie- und Handelsbank K.-M.-S. hervor. Der Rat der Gemeinde H. teilte dort mit, daß er den gesamten Kaufpreis überwiesen habe und noch um Bekanntgabe der angefallenen Zinsen bitte, um diese nachträglich überweisen zu können.

Das Kreisgericht hat es auch versäumt, bei der Auslegung die Entstehungsgeschichte des Vertrages einschließlich seines Regelungshintergrundes zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien war bekannt, daß das in der DDR befindliche Vermögen des "republikflüchtigen" Kl. und damit auch sein Erbanteil auf Grund der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. DDR I S. 664) über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, unter staatlicher Treuhandverwaltung stand. Dies hatte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung zur Folge, daß dem Eigentümer Erträge für die Zeit der Treuhandverwaltung nicht zustanden. Das schloß auch eine Verzinsung von Kontoguthaben oder anderen Geldforderungen aus, ganz abgesehen davon, daß Bank- und Sparkonten aufzulösen und die Guthabenbeträge durch die Kreditinstitute an den Rat des Kreises - Abteilung Finanzen - abzuführen waren (vgl. Abschnitt A Teil I Nr. 9 der - unveröffentlichten - Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsparteien in bewußtem Gegensatz zu dieser Regelung eine eigenständige vertragliche Pflicht zur Verzinsung der unter staatlicher Treuhandverwaltung stehenden Forderung des Kl. aus dem Kaufvertrag oder dem Kontoguthaben hätten begründen wollen. Dies gilt um so mehr, als einer der Vertragspartner, nämlich der Rat der Gemeinde, als staatliches Organ in besonderer Weise auf die Einhaltung der seinerzeit bestehenden Anordnungen bedacht sein mußte. Ob der Kl. seinerzeit von der Vorstellung einer Verzinsung des Kaufpreises bis zur tatsächlichen Auszahlung an ihn ausgegangen ist, wie er unter Hinweis auf sein Schreiben vom 5. Februar 1968 vorbringt, kann dahinstehen. Dem Vertrag lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß der für den Kl. auftretende Treuhänder etwas derartiges hätte vereinbaren wollen.

Eine andere Rechtsgrundlage, etwa im Vermögensgesetz, für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Verzinsung besteht nicht. Das in § 9 Abs. 3 VermG angesprochene Entschädigungsgesetz ist noch nicht erlassen. Allenfalls kann der Kl. nach dem Ende der staatlichen Verwaltung über Vermögenswerte zum 31. Dezember 1992 (vgl. § 11 a VermG) etwa noch nicht erfüllte Forderungen gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag geltend machen, sofern sie nicht verjährt sind. Solche Forderungen könnten dann bestehen, wenn der Rat der Gemeinde seinerzeit die bis zur Einzahlung auf das Treuhandkonto angefallenen Zinsen nicht auf dieses Konto eingezahlt haben sollte. Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden, weil dieser Anspruch auf dem Zivilrechtsweg gegen die Gemeinde H. verfolgt werden müßte. Das gleiche gälte übrigens, wenn man entgegen dem oben Ausgeführten annehmen wollte, daß der Vertrag eine Verzinsung des Kaufpreises bis zur tatsächlichen Auszahlung des vereinbarten Betrages vorsieht.