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Entschädigung

BVerwGBVerwG 3 C 35.0419.05.2005ZOV 2005, 319

AusglLeistG § 2 Abs. 1 Satz 1, 2, 3; EntschG § 7 Abs. 1, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entschädigung; Anteilsdegression

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anteilsdegression im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist nicht nur in den Fällen anzuwenden, in denen der unmittelbar Geschädigte auch derjenige ist, der die Wiedergutmachungsleistung beansprucht (Fortführung des Urteils vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1).

Liegt - bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung bis zum Stichtag am 1. Dezember 1994 - ein Fall der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor und fallen Anteile unmittelbar Geschädigter und damit die entsprechenden Wiedergutmachungsansprüche in der Person eines Leistungsberechtigten zusammen, ist eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kl. zu gewährenden Ausgleichsleistung.

Eigentümer des 1946 auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteigneten landwirtschaftlichen Gutes waren zum Zeitpunkt der Schädigung zu 3/4 der Kl. und zu 1/4 seine Mutter als Erben des im Dezember 1945 verstorbenen Vaters des Kl. Die Mutter des Kl. verstarb 1976, der Kl. wurde ihr Alleinerbe.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juni 1998 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, daß dem Kl. dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zusteht. Die Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage setzte der Bekl. mit Bescheid vom 2. Juli 2001 auf 158.588,04 DM fest. Er ging dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG vom Dreifachen des 1938 festgesetzten Einheitswertes abzüglich der langfristigen Verbindlichkeiten aus, woraus sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 710.586,91 DM ergab. Die Kürzung nach § 7 Abs. 1 EntschG nahm der Bekl. auf der Grundlage einer Gesamtschau gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG bezogen auf diesen Betrag vor. Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EntschG sei der Inhaber des vermögensrechtlichen Anspruchs am 29. September 1990 (Stichtagsberechtigter). Hier sei der Kl. zum Stichtag Inhaber zweier Ansprüche gewesen, nämlich eines Anspruchs als unmittelbar Geschädigter und eines Anspruchs aus dem von seiner Mutter ererbten Anteil. Wegen dieses Zusammentreffens zweier Ansprüche sei § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG anzuwenden, deshalb seien die beiden Ansprüche zum Zwecke der Degression zusammenzurechnen.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 24. Mai 2004 den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und den Bekl. verpflichtet, die gekürzte Bemessungsgrundlage für das enteignete Gut auf 194.470,38 DM festzusetzen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Im vorliegenden Fall habe eine Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Enteignung im Februar 1946 sei der Vater des Kl. bereits verstorben gewesen, geschädigt worden sei somit die aus dem Kl. und seiner Mutter bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft. Für die vom Bekl. vorgenommene Gesamtschau sei kein Raum, da § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG Ansprüche für mehrere Vermögenswerte voraussetze. Hier sei aber nur ein Vermögenswert, nämlich das landwirtschaftliche Unternehmen enteignet worden. Daß sich nach dem Tode seiner Mutter die Ansprüche der Erbengemeinschaft in der Person des Kl. vereinigt hätten, ändere daran nichts. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision des Bekl. ist begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall habe keine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG zu erfolgen, steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Ausgleichsleistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen §§ 3 und 5 AusglLeistG - nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, soweit das Ausgleichsleistungsgesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt.

Streitig ist hier, ob der Bekl. den nach § 2 Abs. 1 AusglLeistG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EntschG von der Bemessungsgrundlage abzuziehenden Kürzungsbetrag nach § 7 EntschG zu Recht im Wege der sog. Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ermittelt hat oder ob - wie Kl. und Verwaltungsgericht meinen - statt dessen eine Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG zu erfolgen hatte. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist, wenn ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung für mehrere Vermögenswerte hat, Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist, wenn ein Vermögenswert zu entschädigen ist, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zugestanden hat, Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden.

1. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand das auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignete Gut zum Schädigungszeitpunkt im Gesamthandseigentum des Kl. mit einem Anteil von 3/4 sowie seiner Mutter mit einem Anteil von 1/4.

Somit liegt ein Fall des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor. Wie der Senat mit Urteil vom 16. September 2004 (BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1 = ZOV 2005, 50) bereits entschieden hat, ist Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Dies waren hier der Kl. und seine Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft. Im damaligen Urteil hat der Senat ebenfalls bereits geklärt, daß die Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht voraussetzt, daß der unmittelbar Geschädigte auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes gelebt hat. Ebensowenig wie das Erfordernis einer solchen auf den 29. September 1990 bezogenen Stichtagsberechtigung in § 7 Abs. 2 EntschG eine Stütze findet, ergibt sich aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck der Regelung ein Anhalt dafür, daß eine Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nur dann möglich ist, wenn die seinerzeit unmittelbar Geschädigten nunmehr auch Leistungsempfänger sind. Der Wortlaut von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG stellt ebenso wie die Gesetzesbegründung allein auf den Zeitpunkt der Entziehung des Vermögenswertes ab. Eine Beschränkung der Anteilsdegression, die mit dem Abstellen auf den derzeitigen Leistungsempfänger noch weiter ginge als das im Urteil vom 16. September 2004 bereits verworfene Erfordernis einer auf den 29. September 1990 bezogenen Stichtagsregelung, läßt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen.

2. Lag damit - bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung - ein Fall der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor, ist, wenn - wie hier - Anteile unmittelbar Geschädigter und damit auch die entsprechenden Wiedergutmachungsansprüche später in der Person eines Leistungsberechtigten zusammenfallen, gleichwohl - allein - § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG anzuwenden.

a) Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergutmachungsansprüche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994. Das hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 3 C 19.04 - entschieden; hierauf wird verwiesen. Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG war demnach der Kl. zum einen als unmittelbar geschädigter Miterbe und zum anderen als Alleinerbe nach seiner 1976 verstorbenen Mutter, die ebenfalls durch die Enteignung unmittelbar geschädigte Miterbin gewesen war.

b) Auch im übrigen sind hier die Voraussetzungen der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG in der Person des Kl. erfüllt. Ihm standen am 1. Dezember 1994 zwei verschiedene Ansprüche zu. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG eine Summierung der Ansprüche auf Wiedergutmachung zum Zwecke der Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG nur vor, wenn ein Berechtigter Ansprüche für mehrere Vermögenswerte hat. Im vorliegenden Fall stand das enteignete Gut im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung im Gesamthandseigentum der aus dem Kl. und seiner Mutter bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft. Bei dem sich aus dieser Enteignung ergebenden Wiedergutmachungsanspruch handelte es sich - bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung - um einen Anspruch, der der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustand. Insoweit bliebe es auch bei nur einem Anspruch, wenn Anteile am von der Enteignung betroffenen Grundstück bei einem der Anspruchsberechtigten zusammenfielen.

Doch wird im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht durch § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG im Fall einer Anteilsdegression trotz einer gesamthänderischen Zuordnung des geschädigten Vermögenswertes der gesamthänderische Verbund zum Zwecke der Berechnung von Entschädigung und Ausgleichsleistung gerade aufgelöst (Urteil vom 19. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1 = ZOV 2005, 50). Die Mitberechtigungen an dem einen Vermögenswert werden wie gesonderte Vermögenswerte behandelt. Dies rechtfertigt es, im Falle eines späteren Zusammenfallens solcher Mitberechtigungen in einer Person auch im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG dieselbe Fiktion zugrunde zu legen. Wird damit in § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ein in Gesamthandseigentum stehender Vermögenswert nach Anteilen getrennt der Degression unterworfen, setzt sich diese Fiktion in der Weise fort, daß es sich bei einem späteren Zusammenfallen solcher Anteile um "Ansprüche für mehrere Vermögenswerte" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG handelt. Entsprechendes gilt für die spätere Vereinigung mehrerer Anteile einer Bruchteilsgemeinschaft, die in § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ebenso behandelt wird. Diese Wertung steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Degressionsregelung. Den Kürzungsregelungen in § 7 Abs. 1 und 2 EntschG liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, vermögende Personen könnten einen vergleichsweise höheren Solidarbeitrag leisten, der auch in der Kürzung ihres Entschädigungsanspruches bestehen könne. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß demjenigen, dem vergleichsweise viel zustehe, am ehesten eine Kürzung zugemutet werden könne (BTDrucks. 12/4887 S. 36). Dies spricht dafür, in einem Fall wie hier die Gesamtschauregelung und die damit verbundene stärkere Degression anzuwenden. Der Grund für die mit der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG verbundene Privilegierung, daß nämlich der durch den Eingriff Betroffene nur hinsichtlich seines Anteils unmittelbar geschädigt wurde, ist bei einem späteren Zusammenfallen mehrerer Anteile und daraus resultierender Wiedergutmachungsansprüche in einer Person wieder entfallen.