veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Entschädigung

BVerwGBVerwG 5 B 62.0622.06.2006ZOV 2006, 304

EntschG § 3 Abs. 4 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entschädigung; Beweislast; Bemessungsgrundlage; Hilfswert; Grundvermögen; Landwirtschaftsvermögen; Vermögensschädigung; Verbindlichkeit; Sicherung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Bestehen einer langfristigen Verbindlichkeit, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG in wirtschaftlichem Zusammenhang stand oder an solchem Vermögen dinglich gesichert war, trifft die Entschädigungsbehörde.

2. In diesem Zusammenhang können auch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt positiv festgestellte langfristige Verbindlichkeiten erheblich sein.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

"welche Anforderungen an den Nachweis über das Bestehen von langfristigen Verbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 4 EntschG zu stellen sind, insbesondere wer den Nachweis darüber zu führen hat, daß Tilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe seitens des Berechtigten vorliegen, wenn zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung selbst keine Unterlagen mehr vorhanden sind, sich jedoch langfristige Verbindlichkeiten aus vor dem Schädigungszeitpunkt erstellten Unterlagen ergeben",

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie über die einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhalts hinausgehende, fallübergreifender Klärung zugängliche Rechtsfragen erkennen läßt, die sich nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellen könnten, lassen sich diese ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz bzw. auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.

3 1. § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG, demgemäß von der Bemessungsgrundlage langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchen Vermögen dinglich gesichert waren, in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen sind, bewirkt eine Einschränkung der für die Berechnung der Höhe der Entschädigung maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Bereits aus dem Wortlaut des Satzes 1 folgt, daß die Verbindlichkeiten im Schädigungszeitpunkt tatsächlich bestehen müssen und lediglich mögliche, aber nicht nachgewiesene Verbindlichkeiten nicht ausreichen. Die materielle Darlegungslast für das Bestehen von langfristigen Verbindlichkeiten geht dann aber zu Lasten der Entschädigungsbehörde, nicht des Berechtigten. Für diese Auslegung spricht auch die zu der ebenfalls auf eine Nettoentschädigung gerichtete und insoweit zweckgleiche Regelung des § 12 Abs. 3 FeststellungsG (Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden - Feststellungsgesetz - vom 21. April 1952, BGBl I S. 237, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004, BGBl I S. 1742), an die § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG auch dem Wortlaut nach anknüpft, ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG 3 C 77.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 37; Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG 3 B 30.72 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 52), nach der die Ausgleichsbehörde die Beweislast für das Bestehen von langfristigen Verbindlichkeiten trägt. Keine andere Beurteilung rechtfertigt der Einwand des Bekl., die zu § 12 Abs. 3 FeststellungsG ergangene Rechtsprechung kläre die Beweislastfrage nicht abschließend, weil diese Norm keine § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG entsprechende besondere Regelung enthalte. Nach Wortlaut und systematischer Stellung bezieht sich der Vorbehalt des "Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschungsgründe seitens des Berechtigten" (§ 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG) allein auf die an den Nennwert des früheren Rechts anknüpfende Höhe des abzuziehenden Betrages und gerade nicht auf das "Ob" des Bestehens einer als bestehend nachgewiesenen langfristigen Verbindlichkeit. Im Umkehrschluß bekräftigt diese punktuelle Überbürdung der materiellen Beweislast auf den Berechtigten, daß die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Bestehen einer langfristigen Verbindlichkeit nach Satz 1 die Entschädigungsbehörde trifft.

4 2. Nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf die Frage, ob aus § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG - in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung - folgt, daß der Berechtigte die (teilweise) Tilgung langfristiger Verbindlichkeiten auch für den Fall regelt, daß das Bestehen langfristiger Verbindlichkeiten zwar nicht für den Schädigungszeitpunkt, wohl aber für einen vor diesem gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkt liegenden Zeitpunkt nachgewiesen worden ist. Aus Wortlaut und Systematik folgt - wie zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat -, daß Satz 2 eine für den Zeitpunkt der Schädigung nachgewiesene langfristige Verbindlichkeit voraussetzt, ohne sich auf die Voraussetzungen und das Verfahren dieses Nachweises zu beziehen. Für diese Feststellung verlagert Satz 2 die Darlegungs- und materielle Beweislast nicht und enthält in Bezug auf das "Ob" des Bestehens einer langfristigen Verbindlichkeit auch keine materiell-rechtliche Einschränkung des prozessualen Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

5 3. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der auch insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG ist weiterhin geklärt, daß die Verwaltungsgerichte von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden haben, ob in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt langfristige Verbindlichkeiten bestanden haben (Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG 3 B 30.72 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 52). In diesem Zusammenhang können auch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liegende positiv festgestellte langfristige Verbindlichkeiten erheblich sein. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (ebd.) ausgeführt:

"Sind langfristige Verbindlichkeiten für einen vor der Vertreibung liegenden Zeitpunkt festgestellt, ist auf Grund von Urkunden oder anderen Beweismitteln bewiesen, daß die Verbindlichkeiten nach den vertraglichen oder sonstigen Bedingungen in einem bestimmten Zeitraum in bestimmten Raten getilgt werden sollen und ergibt sich aus einer Berechnung für den Fall vereinbarungsgemäßer Tilgungszahlungen für den Zeitpunkt der Vertreibung noch eine restliche Verbindlichkeit, so wird das Gericht daraus ebenso wie die Ausgleichsbehörde den Schluß ziehen können und müssen, auch bei der Vertreibung hätten noch langfristige Verbindlichkeiten in der nach dem Tilgungsplan errechneten Höhe bestanden."