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Entschädigungserfüllungsanspruch, ausländischer Gesellschafter, ausländische juristische Person, Anteilsinhaber, Beteiligung, Enteignung, Fiktion, Unwirksamkeitsfiktion, tatsächliche Lage, Unternehmensträger, verfolgungsbedingte Entziehung

BVerwGBVerwG 8 B 9.16 (8 C 19.16)10.08.2016ZOV 2016, 111

DDR-EErfG §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 Satz 2; Rückerstattungsanordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949, VOBl. I S. 221 (REAO Bln) Art. 13; BGB § 142

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Reichweite der Wirksamkeit gesetzlicher Fiktionen.

2. Die Streitwertbegrenzung gem. § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG findet in Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-EErfG keine Anwendung (vorläufiger Beschluss).

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2 Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob der Zweck von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2471, ber. BGBI. I 2004 S. 1654) eine Auslegung von dessen Tatbestandsmerkmal der Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an enteigneten Unternehmensträgern verlangt, wonach die Fiktion des Nichterwerbs aus Art. 13 der Rückerstattungsanordnung BK/O (49) 180 für das Land Berlin (REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBI. I S. 221) nicht gilt, sondern es auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.