Entschädigungsanspruch wegen einer durch Bauarbeiten beschädigten Stützwand des Nachbarn, unzutreffende Beurteilung als streitig durch Berufungsgericht und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
GG Art. 103; BGB §§ 906
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn in einem Rechtsstreit über Entschädigung wegen einer durch Bauarbeiten beschädigten Stützwand des Nachbarn das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverweist, weil es zu Unrecht die Schadenshöhe als streitig ansieht, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. ist Eigentümer einer Kreisstraße sowie einer der Abstützung dieser Straße dienenden Schwergewichtsmauer. Die Mauer befindet sich oberhalb des im Eigentum der Bekl. stehenden Grundstücks. Die Bekl. beauftragten die Streithelferin des Kl. mit der Errichtung eines neuen Wohnhauses in Fertigbauweise mit einem massiven Keller. Zur Herstellung des Kellers mussten in dem steil ansteigenden Grundstück der Bekl. Abgrabungen vorgenommen werden. Während dieser Arbeiten stürzte am 16. November 2009 ein großer Teil der Schwergewichtsmauer ein. Mit der Klage nimmt der Kl. die Bekl. auf Zahlung eines Betrages von 69.166,07 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II. 2 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Kl. wegen Beschädigung der Stützmauer dem Grunde nach gegeben. Es lägen die Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Auf Veranlassung der Bekl. sei beim Bau des Hauses eine Vertiefung ihres Grundstückes im Sinne des § 909 BGB vorgenommen worden. Der Kl. habe keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu verhindern. Zur Höhe sei die Sache noch nicht entscheidungsreif. Die Bekl. hätten die von dem Kl. in Ansatz gebrachten Positionen substantiiert bestritten. Der Rechtsstreit sei entsprechend dem Hilfsantrag der Bekl. insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel, da das Landgericht das Bestreiten der Bekl. zur Höhe übergangen habe. Insoweit seien weiterer Vortrag beider Parteien sowie eine aufwendige Beweisaufnahme erforderlich.
III. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 544 Abs. 7 ZPO, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Gericht muss sich zwar nicht mit jedem Vorbringen der Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 311/11, NJW-RR 2014, 381 Rn. 9 mwN).
5 2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
6 a) aa) Das Berufungsgericht begründet das Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens des Landgerichts (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mit der Erwägung, das Landgericht habe das Bestreiten der Bekl. zur Höhe des klägerischen Anspruchs übergangen. Worauf das Berufungsgericht diese Feststellung stützt, wird nicht näher erläutert. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen in dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts, die gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefern, fehlt. Das Landgericht hat es aber als unstreitig dargestellt, dass dem Kl. ein Schaden in Höhe von 69.166,07 € entstanden ist. Zur näheren Begründung der Schadenshöhe hat es ergänzend auf die Klageschrift Bezug genommen. Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) haben die Bekl. nicht gestellt. Dass das Berufungsgericht gleichwohl ohne weitere Begründung von einem Bestreiten der Bekl. ausgegangen ist, lässt nur den Rückschluss zu, dass es den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und damit auch das Vorbringen der Parteien in der ersten Instanz entweder nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei der Entscheidung nicht erwogen hat.
7 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einem Tatbestand keine Beweiswirkung zukommt, wenn er in sich widersprüchlich ist. Vorauszusetzen ist hierfür nämlich ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 48 mwN), an dem es hier fehlt. Der weitere Hinweis der Bekl., nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 280 ff.) hindere § 314 ZPO das Gericht nicht, den gesamten Streitstoff in den Grenzen der §§ 529 bis 531 ZPO zu berücksichtigen, ist unzutreffend. Richtig ist, dass einem Tatbestand keine negative Beweiskraft zukommt, so dass ein Parteivorbringen, das sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, nicht allein deshalb in dem Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt bleiben kann, weil es in dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils keine Erwähnung gefunden hat. Vorliegend geht es jedoch um die positive Beweiskraft des Tatbestands, die das Berufungsgericht zu beachten hat.
8 b) Unabhängig davon hat sich das Berufungsgericht auch nicht mit den Ausführungen des Kl. in der Berufungserwiderung vom 16. Dezember 2013 und in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 25. April 2014 auseinandergesetzt. In diesen Schriftsätzen hat der Kl. darauf hingewiesen, dass nach der eigenen Darstellung der Bekl. das Bestreiten bezüglich der Höhe der Klageforderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatz vom 24. Mai 2013 erfolgt sei. Seitens des Landgerichts habe keine Veranlassung bestanden, dieses verspätete Bestreiten zu berücksichtigen. Auch dieses Vorbringen hätte dem Berufungsgericht im Hinblick auf die Vorschrift des § 296a ZPO Veranlassung geben müssen, seine Auffassung, das Landgericht habe das Bestreiten der Bekl. zur Höhe „übergangen“, zu überprüfen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Kl. verletzt ebenfalls Art. 103 Abs. 1 GG.
9 c) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 311/11, NJW-RR 2014, 381 Rn. 11 mwN). Dies ist hier der Fall. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verneint hätte, wenn es die Feststellungen in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie die Hinweise des Kl. auf ein Bestreiten der Schadenshöhe erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in seine Überlegungen miteinbezogen hätte. Haben die Bekl. die Höhe des von dem Kl. geltend gemachten Anspruchs erstmalig im Berufungsrechtszug bestritten, stellte sich die Frage, ob sie mit diesem Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Bei Verneinung hätte das Berufungsgericht nicht nur von der Zurückverweisung an das Landgericht, sondern möglicherweise auch von dem Erlass eines Grundurteils abgesehen. Deshalb ist das Urteil des Berufungsgerichts insgesamt aufzuheben.
10 3. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass aufgrund eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog nicht Schadensersatz, sondern lediglich ein nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmender Ausgleich verlangt werden kann, wonach nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung auszugleichen ist (Senat, Urteile vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45, 53 und vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 24 mwN).
IV. 11 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. ist dagegen zurückzuweisen, weil insoweit die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
V. 12 Weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. erfolglos geblieben ist, haben sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe gemäß § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen hängt die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens davon ab, ob und (wenn ja) in welchem Umfang der Kl. nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in der Sache obsiegen wird.
13 Die nach der Rechtsprechung des Senats bei einem teilweisen Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Unterscheidung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) ist nicht erforderlich. Zwar ist eine solche Unterscheidung grundsätzlich auch bei wechselseitig eingelegten Beschwerden angezeigt, von denen nur eine Erfolg hat. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Streitwert durch die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. nicht erhöht hat (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 239/09, VersR 2012, 720 Rn. 24). Beide Rechtsmittel betreffen denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Deshalb ist es auch nicht gerechtfertigt, den Bekl. unabhängig von dem weiteren Ausgang des Rechtsstreits die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Grundstückseigentümer muss nach § 906 BGB wesentliche Beeinträchtigungen seines Grundstücks, die durch eine ortsübliche Benutzung von Nachbargrundstücken herbeigeführt werden und nicht durch den Nachbarn wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können, dulden. In diesem Fall kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Das ist kein Schadensersatzanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch, der den unzumutbaren Teil der Beeinträchtigung auszugleichen soll.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger war Eigentümer einer Kreisstraße sowie einer Schwergewichtsmauer, die zum Abstützen der Straße diente. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks unterhalb der Stützmauer. Sie ließen unterhalb der Mauer ein Haus mit massivem Keller errichten. Zur Herstellung des Kellers waren in dem steilen Grundstück Abgrabungen erforderlich. Während dieser Arbeiten stürzte die Mauer ein. Der Kläger verlangte Entschädigung. Das Landgericht verurteilte die Beklagten; in der Berufungsinstanz hielt das OLG den Anspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt, verwies den Rechtsstreit aber wegen der Höhe des Anspruchs an das LG zurück, da insoweit die Sache nicht entscheidungsreif sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 hob der Bundesgerichtshof das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Nach dem Urteil des Landgerichts sei die Schadenshöhe unstreitig; auch habe der Kläger als Erwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bestreiten bezüglich der Höhe der Klageforderung durch die Beklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, so dass keine Veranlassung bestanden habe, dieses verspätete Bestreiten zu berücksichtigen. In der erneuten Verhandlung werde das Oberlandesgericht zu beachten haben, dass der Entschädigungsanspruch keinen Schadensersatz darstelle, sondern nur den unzumutbaren Teil der Beeinträchtigung ausgleichen solle.