Entschädigung für verhinderten barrierefreien Umbau
BGB § 554; AGG §§ 3, 5, 19, 21
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Verweigert der Vermieter für längeren Zeitraum die Zustimmung zum behindertengerechten Umbau (hier: Rollstuhlrampe), kann wegen Diskriminierung eine Entschädigung beansprucht werden.
2. Der Anspruch steht nicht nur dem Mieter, sondern auch dem behinderten Ehemann des Mieters zu.
3. Die Ausschlussfrist des § 21 AGG beginnt erst mit Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Duldungsurteils zu laufen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. nimmt die Bekl., die die Vermieterin des von ihm (mit dem vertraglichen Mieter) genutzten Wohnraums ist, auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrigen Diskriminierung nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Anspruch. Der Ersatzanspruch sei begründet durch die über zwei Jahre bis zum Ende eines vorausgegangenen Berufungsverfahrens (LG Berlin, 66 S 75/22) aufrechterhaltene Weigerung der Bekl., dem begehrten Bau einer Rampe für den vom Kl. benötigten barrierefreien Zugang zum Wohnhaus zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht, weil in der Weigerung der Bekl., die Zustimmung zum Bau einer Rampe zu erteilen, weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG liege. Darüber hinaus sei ein etwaiger Entschädigungsanspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG geltend gemacht worden. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Berufung des Kl. ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.d. §§ 517, 519 ZPO eingereicht und begründet worden, § 520 ZPO.
2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Entschädigung aus §§ 21 Abs. 2 Satz 3, 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG.
Die Bekl. hat den Kl. bei der Durchführung eines massengeschäftsähnlichen Rechtsverhältnisses nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt 2 AGG benachteiligt. Die Benachteiligung erfolgte aufgrund der in der Person des Kl. vorliegenden Behinderung, mithin in einem von § 1 AGG erfassten Lebensbereich. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung waren nicht gegeben.
a) Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. Benachteiligung in diesem Sinne ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Nach § 1 AGG sind u. a. in Fällen einer Behinderung Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2 Nr. 8 AGG ist der Anwendungsbereich eröffnet bei Benachteiligungen in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfahrt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen.
Diese Voraussetzungen sind auf Seiten des Kl. erfüllt.
aa) Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich beim streitgegenständlichen Mietverhältnis um ein massenähnliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG handelt. Darunter ist ein Geschäft zu verstehen, bei dem das Ansehen der Person nach Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt. Nach § 19 Abs. 5 AGG kann dies bei Vermietung von Wohnraum zu einem nicht nur vorübergehenden Gebrauch (nur) angenommen werden, wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet. Das ist vorliegend unstreitig der Fall.
bb) Es liegt eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG vor. Der in diesem Punkt abweichenden Auffassung des Amtsgerichts schließt sich das Berufungsgericht nicht an.
Eine i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG durch Unterlassen ausgelöste unmittelbare Benachteiligung (s. o.) ist insbesondere gegeben, wenn der Vermieter einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht hinreichend nachkommt, durch die i.S.d. § 5 AGG eine bisher benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll. Die Benachteiligung liegt dabei in der Vorenthaltung eines gesetzlich eingeräumten Vorteils, dessen Ziel es ist, bestehende Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Eine davon betroffene Person wird weniger günstig behandelt, als es das Gesetz zur Herstellung gleicher Chancen für erforderlich hält. Die gesetzlich vorgesehene Förderung hat für die absichtsvoll konstituierte positive Maßnahme i.S.d. § 5 AGG einen individuell drittschützenden Charakter. Sie stellt sich deshalb nicht als neutrale oder indifferente „allgemeine“ Haltung des Gesetzgebers dar, sondern führt zugunsten einer in den Schutzbereich der Vorschrift fallenden Person zum Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung durch Unterlassen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 12.11.2020 - VG 5 K 11.19, BeckRS 2020, 33008 Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 5 C 16/10, NJW 2011, 2452 Rn. 17; EuGH, Urt. v. 11.4.2013 - C-335/11, NZA 2013, 553 Rn. 72).
Die Bekl. hat es unterlassen, dem Ehemann des Kl., der Vertragspartner der Bekl. ist, die von diesem (zum unmittelbaren Vorteil des Kl.) verlangte Zustimmung zum Bau einer Rampe zu erteilen. Die Bekl. war jedoch - wie im vorangegangenen Klageverfahren schon in der erstinstanzlichen Entscheidung und sodann auch im Berufungsurteil festgestellt wurde - verpflichtet, den beanspruchten barrierefreien Zugang zur Wohnung zu gestatten (AG Kreuzberg, Urt. v. 10.3.2022 - 16 C 179/21; LG Berlin, Urt. v. 11.11.2022 - 66 S 75/22). Die ihrerseits gem. § 554 Abs. 1 BGB geschuldete Zustimmung zu dem Vorhaben wurde durch die inzwischen rechtskräftige Verurteilung aus dem Vorprozess ersetzt.
Die Pflicht zur Zustimmung stellt eine positive Maßnahme i.S.d. § 5 AGG dar, weil sie eine Handlungspflicht des Vermieters darstellt. Sie bedeutet eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter nach Abschluss des Mietvertrags den Umfang des Gebrauchsrechts erweitert (wie es z. B. bei der Genehmigung eines Umbaus der Mietsache durch den Mieter der Fall sein könnte). Nach § 554 BGB besteht demgegenüber ein gesetzlicher Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Erlaubnis zur baulichen Veränderung der Mietsache (Börstinghaus in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl. 2023, § 554 Rn. 3). Die Norm umfasst auch Veränderungen außerhalb der Wohnung, wie sie z. B. im Treppenhaus notwendig sein können, damit ein Nutzer mit Behinderung die Wohnung ohne fremde Hilfe erreichen kann (BT-Drs. 14/5663, S. 78).
Gemäß der Entscheidung des Landgerichts in dem bereits erwähnten früheren Berufungsverfahren (66 S 72/22 [gemeint wohl: 66 S 75/22, d. Red. WuM]) musste die Bekl. die Erlaubnis zum Bau der Rampe erteilen. Der von ihr vertretenen Auffassung, dass im Rahmen der nach § 554 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung lediglich ein Recht auf Zustimmung zur Montage eines Treppenlifts bestanden habe, sind sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht nicht gefolgt. Das entsprechend beschränkte Angebot der Bekl., die Zustimmung zum Bau eines Treppenlifts anstelle einer Rampe zu erteilen, war also nicht geeignet, das Regelungsziel des § 554 BGB angemessen und sachgerecht zu verwirklichen.
Auch der Umstand, dass das Landgericht im Rahmen der Interessenabwägung eine Zug um Zug zu leistende (und angebotene) Sicherheitsleistung als sachgerecht angesehen hat, ändert nichts an dem im Kern begründeten Anspruch des Mieters (= Ehemann des hiesigen Kl.), der sich auf die Erlaubnis zum Bau der Rampe richtete. Die darauf bezogene Zustimmung der Bekl. musste erst durch das Berufungsurteil ersetzt werden; bis zuletzt hatte die Bekl. am Antrag auf (vollständige) Klageabweisung festgehalten.
Dem Kl. ist durch dieses Vorgehen der Bekl. der ihm durch § 554 BGB eingeräumte Vorteil vorenthalten worden. Anders als anderen Mietern, die nicht von einer Behinderung betroffen sind, wurde dem Kl. der ihm zustehende barrierefreie Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt.
Die Bekl. hält dem entgegen, dass allein die abweichende Rechtsauffassung der Bekl. bezüglich des barrierefreien Zugangs nach § 554 BGB als Benachteiligung i.S.d. AGG bewertet werde; eine andere Rechtsauffassung bedeute jedoch nicht ohne Weiteres, dass diese aus dem Merkmal einer Behinderung resultiere. Aus diesem Grund könne auch nicht zwingend auf eine Benachteiligung geschlossen werden.
Dies sieht das Berufungsgericht - wie auch die bereits zitierten Verwaltungsgerichte und der EuGH - anders (vgl. VG Berlin, Urt. v. 12.11.2020 - VG 5 K 11.19, BeckRS 2020, 33008 Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 5 C 16/10, NJW 2011, 2452 Rn. 17; EuGH, Urt. v. 11.4.2013 - C-335/11, NZA 2013, 553 Rn. 72). Die Bekl. hat vorliegend ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie ihre Erlaubnis zum Bau einer Rampe nicht erteilte, obwohl dem Ehemann des Kl. nach § 554 BGB ein Anspruch hierauf zustand. Die Vorschrift ist eine positive Norm i.S.d. § 5 AGG, die dazu dient, Nachteile im Zusammenhang mit einer Behinderung zu beseitigen. Das für die Sachentscheidung maßgebliche Kriterium ist rechtlich untrennbar mit der Behinderung verbunden. Eine entsprechend unmittelbare Benachteiligung liegt deshalb unabhängig davon vor, ob die Bekl. aufgrund eines Rechtsirrtums zu einer anderen Auffassung gelangt ist. Das Risiko einer rechtswidrig zu engen Auffassung von eigenen Pflichten ist jedem Rechtsunterworfenen selbst auferlegt. Der Fall liegt im Kern nicht anders als der Fehler eines Vermieters, der z. B. den Ersatz eines Mietausfallschadens nach unberechtigter Verweigerung einer vom Mieter angefragten Untervermietungserlaubnis schuldet, wenn er die maßgebliche Rechtslage falsch einschätzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.6.2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 [= WuM 2014, 489]).
Nichts anderes folgt aus der übrigen bereits zitierten Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte etwa im Rahmen von § 25 LfbG [Berliner Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten - Laufbahngesetz, d. Red.] den Versuch des dortigen Bekl. zu bewerten, im Rahmen einer beamtenrechtlichen Beurteilung bei den Leistungen von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten eine mögliche Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht bewertete die konkrete Vorgehensweise als (objektiv) in sich unschlüssig und nicht geeignet, das Regelungsziel von § 25 Abs. 3 LfbG zu verwirklichen. Die unmittelbare Benachteiligung des Kl. liegt dann bereits darin, dass ihm der durch § 25 Abs. 3 LfbG gesetzlich eingeräumte Vorteil vorenthalten wurde. Dieselbe fehlende Eignung zur Erreichung des gesetzlichen Regelungsziels (hier von § 554 BGB) prägte (wie bereits ausgeführt) auch den Vorschlag der Bekl., (nur) einem Treppenlift zustimmen zu wollen.
Der Einwand der Bekl., ein Unterlassen angemessener Vorkehrungen könne allenfalls im Bereich des Arbeitsrechts, nicht aber in sonstigen zivilrechtlichen Beziehungen eine unmittelbare Benachteiligung begründen, überzeugt das Gericht nicht. Der Bekl. ist zwar zuzugeben, dass das AGG zwischen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und sonstigen zivilrechtlichen Beziehungen unterscheidet. In beiden Bereichen konstatiert das AGG jedoch ein Benachteiligungsverbot (§ 7 und § 19 AGG) und lässt (nur) unter bestimmten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung zu (§§ 8, 10, 20 AGG). § 5 AGG, der eine Handlungspflicht begründet, gehört zu den allgemeinen Regelungen des Gesetzes, die für beide Regelungsbereiche Anwendung finden.
Der Anspruch auf Schadensersatz scheitert auch nicht daran, dass der Kl. selbst nicht Partei des Mietvertrags ist. Der Schutzbereich des § 554 BGB kennt eine derart formale Grenzziehung gerade nicht. Ziel des Gesetzgebers war es, „nicht nur auf eine Behinderung des Mieters abzustellen, sondern Umbauten auch zuzulassen, wenn etwa in der Wohnung lebende Angehörige oder der Lebensgefährte des Mieters behindert sind. Damit sind auch diejenigen Personen von der Regelung erfasst, die der Mieter berechtigterweise in seine Wohnung aufgenommen hat, ohne dass sie selbst Mietvertragspartei sind.“ (BT-Drs. 14/5663. S. 78). Auch der Kl. kann daher wegen des ihn und seine Behinderung betreffenden Verstoßes gegen § 554 BGB Schadensersatz aus §§ 21 Abs. 2 Satz 3, 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AGG beanspruchen.
b) Die Bekl. versucht zwar darzulegen, ihren Mitarbeitern sei nicht bewusst gewesen, dass ihre Maßnahmen bzw. ihr Handeln zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung führen könnten; darauf kommt es aber für die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach nicht an. Für das Tatbestandsmerkmal einer unmittelbaren Benachteiligung ist ein Verschulden des Benachteiligenden und somit insbesondere eine irgendwie geartete Absicht nicht erforderlich (vgl. Schrader/Schubert in: Däubler/Beck, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 5. Aufl. 2022, § 21 Rn. 65; EuGH, Urt. v. 22.4.1997 - C-180/95, NJW 1997, 1839; EuGH, Urt. v. 8.11.1990 - C-177/88). Dieser Aspekt ist allenfalls im Rahmen der Haftungsausfüllung bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.
c) Ein sachlicher Grund gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGG, der die Benachteiligung des Kl. rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben.
Sachliche Gründe sind nachvollziehbare und nicht offensichtlich willkürliche Ziele, die mit der Ungleichbehandlung verfolgt werden. Ein Ziel ist dann rechtmäßig, wenn es nicht seinerseits diskriminierend und im Übrigen legal ist (MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 3 Rn. 41).
§ 20 Abs. 1 Satz 2 AGG nennt Regelbeispiele, die der Auslegung und Konkretisierung des Begriffs des „sachlichen Grundes“ dienen. Danach kann eine unterschiedliche Behandlung z. B. zulässig sein, wenn sie der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.
aa) Die von einer Rampe ausgehenden Gefahren und Risiken und auch eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht stellen keine sachlichen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung dar.
Zwar steht der Bekl. bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr und des Ausmaßes eines potentiellen Schadens ein gewisser Einschätzungsspielraum zur Verfügung (MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 20 Rn. 31-36). Auch bei Massengeschäften sollen zwar grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten durchgesetzt werden, um Gefahren und Schäden von den am Schuldverhältnis Beteiligten, von Dritten und auch von der Allgemeinheit abzuwenden (MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 20 Rn. 31-36). Die Anerkennung einer solchen Ausnahme darf aber nicht dazu führen, dass gesetzlich vorgesehene Maßnahmen im Wege einer vorgeschobenen Rechtfertigung abgelehnt werden; der entsprechende Einwand verlangt also, dass vermeintlich drohende Schäden mit einer gesteigerten Erheblichkeit im Raume stehen (vgl. MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 20 Rn. 31-36).
Die von der Bekl. in der Berufungserwiderung vorgetragenen „erheblichen Weiterungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit“, für die die Bekl. als Grundstückseigentümerin einzustehen habe, sind schon deshalb untauglich, weil sie nicht substantiiert dargelegt worden sind.
Hinsichtlich der von der Bekl. vorgebrachten erhöhten Verletzungsgefahr haben das Amts- und Landgericht im Zustimmungsverfahren zutreffend ausgeführt, dass allein mögliche Verletzungsrisiken, die im Zuge eines Bauvorhabens abstrakt geschaffen werden, nicht ausreichen, um das Vorhaben für unzumutbar zu erklären. Überzeugend wurde im Zustimmungsverfahren entschieden, dass konkret keine nennenswerten Gefahren und somit auch keine wesentlichen Verkehrssicherungspflichten durch den Bau der Rampe geschaffen werden.
Entsprechend stellen diese auch keinen sachlichen Grund für die Ablehnung dar, weil sie objektiv in keinem Verhältnis zum unabweisbaren Bedürfnis des Kl. am Bau der Rampe stehen.
bb) Soweit die Bekl. dem Kl. vorwirft, dieser habe stets den Bau einer Rampe begehrt und nicht allgemein die Herstellung eines barrierefreien Zugangs zum Haus, stellt auch dies keinen sachlichen Grund für eine Ablehnung dar. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des § 554 BGB muss der Mieter mit einer konkreten Maßnahme auf den Vermieter zukommen, um überhaupt den Anwendungsbereich der Norm zu eröffnen. Unterbleiben solche Informationen, überwiegt das Interesse des Vermieters an der Beibehaltung des ursprünglichen Zustands (Blank/Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, 7. Aufl. 2023, BGB § 554 Rn. 25). Der insoweit also notwendigen Konkretisierung des Begehrens durch den Kl. standen berechtigte und gewichtige Interessen des Vermieters bezogen auf das konkret geforderte Vorhaben nicht gegenüber, so dass die Bekl. die Zustimmung auch nicht zu einer anderen, gleich tauglichen baulichen Veränderung hätte erteilen können. Im Zustimmungsverfahren wurde zutreffend entschieden, dass insbesondere der Treppenlift in der Abwägung keine gleich taugliche Alternative zur Rampe darstellt.
cc) Auch der Umstand, dass die Bekl. die Zustimmung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte, stellt - entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung - keinen sachlichen Grund für die Benachteiligung des Kl. dar.
Die Vereinbarung der Sicherheitsleistung dient der des Rückbaurisikos. Sie betrifft damit lediglich das „Wie“ der Maßnahme, nicht aber das „Ob“. Dementsprechend stellt sie keinen rechtserheblichen Einwand dem Grunde nach dar, sondern betrifft allein die inhaltlichen Modalitäten der Ausgestaltung der Maßnahme. Selbst wenn die Bekl. ihre Zustimmung nicht ohne Sicherheitsleistung erteilen musste, hätte es ihr offengestanden, mit einer derartigen Maßgabe zuzustimmen. Auch dies hat sie aber nie getan. Bis zuletzt hat die Bekl. hartnäckig die vollständige und einschränkungslose Klageabweisung des Anspruchs auf Zustimmung zum Bau der Rampe verfolgt und prozessual beantragt.
d) Der Kl. hat die gesetzliche Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG gewahrt. Nach dieser Norm muss der Entschädigungsanspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden.
Abweichend vom Amtsgericht ist das Verhalten der Bekl. als eine Dauerhandlung aufzufassen mit der Folge, dass der begründete Anspruch des Kl. auf Zustimmung zu den Baumaßnahmen nicht verjähren kann, solange die Zustimmung nicht erfolgt ist.
Dauerverhalten ist ein Tun oder Unterlassen, das den Betroffenen ununterbrochen verletzt, solange der durch das Verhalten hervorgerufene Zustand andauert (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 199 Rn. 13). Nur bei abgeschlossenen Verletzungshandlungen, bei denen der Eingriff lediglich noch fortwirkt, steht dieser Umstand einem Verjährungsbeginn nicht entgegen (so z. B. BGH, Urteil vom 23.2.1973 - V ZR 109/71).
Der Hinweis des Amtsgerichts auf das Urteil des OLG Hamm vom 12.1.2011 (20 U 102/10) verfängt insoweit nicht. Der dort beurteilte Sachverhalt ist mit dem hier vorliegendem nicht zu vergleichen. Das OLG Hamm stellt zutreffend fest, dass der Rücktritt des Versicherungsgebers von einem Krankenversicherungsvertrag, der sich als Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellte, kein Dauerverhalten, sondern eine einmalige Benachteiligung darstellt.
Vorliegend geht es jedoch nicht um eine einmalige Ablehnung, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hätte, sondern um die anhaltende Weigerung der Bekl. in einem laufenden Dauerschuldverhältnis, die Zustimmung zum Bau einer Rampe zu erteilen; eine Zustimmung, auf die seitens des Mieters ein Anspruch aus § 554 BGB besteht. Diese fortgesetzte Verletzung der mietvertraglichen Pflichten seitens der Bekl. und die wiederholt fehlgeschlagenen Versuche, die Bekl. zur Einhaltung ihrer mietvertraglichen Pflichten zu bewegen, begründen eine Dauerhandlung.
Der vorliegende Sachverhalt ähnelt insoweit dem andauernden vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter. Für diesen hat der BGH (ebenfalls) entschieden, dass das Verhalten des Mieters ein Dauerverhalten darstelle mit der Folge, dass der Anspruch des Vermieters auf Unterlassen nach § 541 BGB während des laufenden Mietverhältnisses nicht verjähren kann (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - XII ZR 5/18, GE 2019, 245 = NJW 2018, 1062).
Die Dauerhandlung der Bekl. wirkte bis zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des am 11.11.2022 verkündeten rechtskräftigen Urteils im Zustimmungsverfahren 66 S 75/22 fort. Denn erst mit Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils trat die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 Satz 2 ZPO ein. Der Kl. hat die zweimonatige Ausschlussfrist daher gewahrt, indem er seinen Anspruch mit anwaltlichen Schreiben vom 6.12.2022, also innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Bekl. geltend gemacht hat.
3. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen das in § 21 Abs. 1 Satz 1 AGG genannte Benachteiligungsverbot zu einem Nichtvermögensschaden führt. Einer gesonderten Feststellung des Eintritts eines immateriellen Schadens als solchem bedarf es nicht. Für die Bemessung des nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG angemessenen konkreten Geldbetrages kommt es darauf an, wie intensiv das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wurde. Es besteht ein weites Ermessen des Gerichts, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesen Umständen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Benachteiligenden, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalls. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Der Vermieter soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (Deinert in: Däubler/Beck, AGG, 5. Aufl. 2022, § 21, Rn. 66 ff.).
Nach diesen Maßgaben hält das Gericht vorliegend eine Entschädigung i.H.v. 11.000 € für angemessen. Die Benachteiligung durch die Bekl. hatte beim Kl. gravierende Folgen. Denn ohne Rampe war es dem Kl. nicht möglich, eigenständig in sein Wohnhaus zu gelangen oder dieses zu verlassen. Er bedurfte hierzu ausnahmslos der Hilfe Dritter, weil es ihm allein nicht möglich war, die vorhandenen sechs Treppenstufen zu überwinden. Der Kl. war dadurch in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit stark eingeschränkt. Wenn er alleine zu Hause war, konnte er das Haus nicht spontan verlassen, um beispielsweise Besorgungen zu machen. Wenn er von der Arbeit oder einem anderen Anlass nach Hause zurückkehrte, musste er sicherstellen, dass sein Ehemann oder ein Dritter anwesend war und ihm helfen würde, ins Haus zu gelangen. Der Kl. musste täglich jeden Außenaufenthalt planen und sich absprechen, um sicherzustellen, dass er das Haus bei Bedarf verlassen bzw. hineingelangen konnte. Jederzeit denkbare spontane bzw. unvorhergesehene Anlässe, das Wohnhaus zu verlassen oder ohne Hilfestellung andere Personen aufzusuchen, waren für den Kl. unabwendbar nicht zu bewältigen. Diese Auswirkungen der Benachteiligung manifestierten sich also täglich, und zwar im persönlichen Kernbereich der Existenz des Kl. Die grundlegende Vereitelung einer in diesem Bereich autonomen Lebensführung ist als existentielle Beeinträchtigung des persönlichen Lebens anzuerkennen.
Dieser Zustand hielt zwei Jahre lang an: Mit Schreiben vom 28.11.2020 hat der Ehemann des Kl. von der Bekl. erstmals die Zustimmung zum Bau einer Rampe begehrt; erst Ende November 2022 wurde die Zustimmung durch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils erteilt.
Die Höhe der tenorierten Entschädigung erscheint auch angesichts der besonders hartnäckigen Verweigerungshaltung der Bekl. gerechtfertigt. Die erste Reaktion der Bekl. auf die Anfrage des Ehemanns des Kl. vom 28.11.2020 erfolgte erst mit Schreiben vom 17.5.2021, also nach fast sechs Monaten. Bis dahin waren noch zwei weitere Erinnerungsschreiben vom 29.1.2021 und 26.4.2021 erforderlich geworden, bevor überhaupt eine Reaktion der Bekl. erfolgte. Im Schreiben vom 17.5.2021 und einem weiteren vom 2.6.2021 lehnte die Bekl. den Bau einer Rampe ab, ohne sich im Mindesten erkennbar inhaltlich mit dem Anliegen auseinandergesetzt zu haben. Die von der Bekl. formulierte Begründung wird dem Begehren des Kl. nicht ansatzweise gerecht. So heißt es darin pauschal, dass die Wohnungen des Objekts teilweise nicht barrierefrei seien (die Wohnung des Kl. ist allerdings sehr wohl barrierefrei), weshalb eine Rampe (gemeint ist wohl: „ohnehin“) nicht zu einem (insgesamt) barrierefreien Wohnen führen würde. Auch gäbe es keine Anfragen von anderen Mietern, die etwa eine Barrierefreiheit wünschten. Das vom Gesetz privilegierte Anliegen des Kl. wird durch solche abwechselnden und völlig sachfremden Erwägungen in die Nähe irgendwelcher anderen Nutzer gerückt, die möglicherweise (z. B. als mit Rollern spielende Kinder, als ältere Menschen mit Gehstock, als Familien mit Kinderwagen oder Mieter mit Fahrrad) ebenfalls ein Interesse am Vorhandensein einer Rampe beurkunden könnten, dies aber nach Darstellung der Bekl. nicht tun. Da solche Personen gerade keinen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen zur Barrierereduzierung haben, ist die Reaktion der Bekl. grob unsachlich und verfehlt ausgefallen.
Im Schreiben vom 2.6.2021 wird darüber hinaus - ohne jede substantiierte Darlegung und offensichtlich ohne jede Prüfung vor Ort - behauptet, dass kein Platz für eine Rampe vorhanden sei. Selbst nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens, das ausreichenden Platz bescheinigt, hielt die Bekl. weiter an diesem Argument fest. Ihre Stellungnahmen erweckten so zusehends den Eindruck, dass sich die Bekl. nicht mit den spezifischen Gegebenheiten des Falles auseinandersetzte (und auseinandersetzen wollte), sondern lediglich ergebnishaft zur Ablehnung des Anliegens gelangen wollte.
Erstmals nach der Klageandrohung vom 12.8.2021 unterbreitete die Bekl. wenigstens den (ungenügenden) Vorschlag, statt der Rampe einen Lift zu bauen. Im anschließenden Gerichtsverfahren und auch nach verlorener erster Instanz kam es der Bekl. nicht in den Sinn, dem gerichtlichen Ausspruch gemäß einem Bau der Rampe wenigstens mit der Maßgabe einer Sicherheit zuzustimmen. Die Bekl. hat nie versucht, die Sache problemorientiert anzugehen. Bis zuletzt brachte sie - auch im hier geführten Verfahren (z. B. zu den Gefahren einer Rampe) - pauschale Ausflüchte vor, die nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen (und die sich bereits in zwei Instanzen mit ausführlicher Begründung als erfolglos erwiesen hatten).
Damit hat die Bekl. sich volle zwei Jahre lang ignorant gegenüber den Folgen ihrer Weigerung verhalten und sich zu keiner Zeit der naheliegenden Tatsache geöffnet, dass der Kl. während des gesamten Verfahrens nicht eigenständig seine Wohnung verlassen oder in sie hineingelangen konnte. Anstelle eines lösungsorientierten Handelns legte sie eine hartnäckige rechtswidrige Haltung an den Tag.
Bei der Höhe der Entschädigung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Bekl. dem Kl. ersichtlich keinerlei Form der Wiedergutmachung - und sei es auch nur in Form eines Ausdrucks des Bedauerns - geleistet hat.
Angesichts des Umstandes, dass die Bekl. über mehr als 74.000 Wohnungen verfügt, ist die hier zuerkannte Höhe der Entschädigung auch geeignet und erforderlich, um eine Genugtuungsfunktion zugunsten des Kl. und eine abschreckende Wirkung gegenüber der Bekl. zu erzielen. Die festgesetzte Entschädigung entspricht als ein durchaus erheblicher Zahlbetrag aus Sicht des Kl. der Schwere und Erheblichkeit der auf seiner Seite eingetretenen Einbußen an Selbstbestimmtheit und Lebensqualität. Gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bekl., die ein besonders großes Immobilienunternehmen ist, erweist sich die Höhe der Entschädigung zwar als fühlbar, aber nicht als eine Belastung, die etwa außer Verhältnis zum verursachten Schaden stünde, oder die existentiell wirtschaftlichen Interessen der Bekl. tangieren könnte. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zum Umbau für den Gebrauch von Menschen mit Behinderungen verlangen. Das gilt auch für einen behinderten Angehörigen, dem bei hartnäckiger Verweigerung ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung zusteht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter beanspruchte von der Wohnungsbaugesellschaft Zustimmung zum Einbau einer Rollstuhlrampe für seinen behinderten Ehemann. Diese wurde über zwei Jahre lang verweigert; der behinderte Ehemann verlangte wegen Diskriminierung eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin setzte eine Entschädigung von 11.000 € fest, um eine Genugtuungsfunktion zugunsten des Klägers und eine abschreckende Wirkung gegenüber der Beklagten zu erzielen. Bei dem Mietverhältnis handele sich um ein massenähnliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 19 AGG, da die Wohnungsbaugesellschaft mehr als 50 Wohnungen vermietet. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung sei unzulässig. Der Entschädigungsanspruch stehe auch dem Kläger zu, der nicht selbst Partei des Mietvertrages sei, weil der Schutzbereich des § 554 BGB auch für in der Wohnung lebende Angehörige oder Lebensgefährten des Mieters gelte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Den Anspruch auf Erlaubnis des barrierefreien Umbaus hat nur der Mieter, der aber auch den barrierefreien Umbau für einen Angehörigen i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangen kann (Heilmann in jurisPK Rn. 13 zu § 554 BGB). Im Vorprozess (LG Berlin 66 S 75/22) hatte der Mieter auf Zustimmung zum Umbau (erfolgreich) geklagt. Das jetzige Urteil, das dem behinderten Angehörigen einen hohen Entschädigungsanspruch zubilligt, macht deutlich, dass der Vermieter mit der Verweigerung der Zustimmung ein hohes Risiko eingeht. Zwar besteht der Anspruch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters unzumutbar ist, sodass die Abwägung der wechselseitigen Interessen nur im Einzelfall möglich ist (Schmidt-Futterer, Rn. 18 zu § 554). Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unzumutbar“ ist damit letztlich Sache der Gerichte. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es jedoch nicht an, weil es nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz ausreicht, wenn der Vermieter den Verstoß zu vertreten hat. War ihm die Rechtswidrigkeit nicht bewusst, liegt ein nicht entschuldigter Rechtsirrtum vor (BeckOK Rn. 23 zu § 21 AGG).