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Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland

KG24 U 68/0117.07.2002GE 2003, 118

StrReinG §§ 5 I, 7 II

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Entgeltpflicht trifft neben dem Anlieger den Hinterlieger mit Zufahrt oder Zugang zu öffentlichem Straßenland.

2. Öffentliche Erholungsflächen fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 5 StrReinG.

3. Regelungen über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG sind nicht geeignet, die klaren Gebührentatbestände zu relativieren, zumal den Zivilgerichten nach § 7 Abs. 7 StrReinG nur Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen zugewiesen sind.

4. Wegfall oder Herabsetzung der Entgeltpflicht sind in § 5 Abs. 3 StrReinG und den Ausführungsvorschriften vom 12. Juli 1999 (ABl. 1999/Nr. 39 S. 2934) abschließend geregelt. Neben dem Landeseinwohneramt als zuständiger Behörde sind die Zivilgerichte für Billigkeitsentscheidungen nicht zuständig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung von Straßenreinigungsentgelten für das im Grundbuch verzeichnete Flurstück 172, dessen Eigentümer der Bekl. ist, in Anspruch. Bei dem Flurstück 172 handelt es sich um eine Erholungsfläche auf der Schloßinsel in Alt-Köpenick (Schloßpark). Dieses Flurstück liegt hinter dem im Eigentum der Stiftung Preußischer Kulturbesitz stehenden Flurstück 171, das mit dem Schloß Köpenick bebaut ist. Der Zutritt zum Flurstück 171 erfolgt von der Müggelheimer Straße über den Verbindungsweg zur Schloßinsel sowie die über ein Gewässer führende Schloßbrücke. Müggelheimer Straße, Verbindungsweg zur Schloßinsel und Schloßbrücke sind mit Wirkung vom 30. Juni 1994 in das Straßenverzeichnis A, Reinigungsklasse 2 aufgenommen worden (ABl. Berlin 1994/Nr. 35, S. 2187).

Die Kl. begehrt von dem Bekl. für Straßenreinigungsleistungen in den Jahren 1995 bis 1998 insgesamt die Zahlung von 108.188 DM. Die Kl. vertritt die Auffassung, bei dem Flurstück 172 handele es sich um ein Hinterliegergrundstück, weil vom Müggelheimer Damm ein Verbindungsweg zur Schloßinsel und Schloßbrücke und dann über den Schloßhof in den Schloßpark (Flurstück 172) führe. Daß das Flurstück 171 nicht im Eigentum des Bekl. stehe, sei ohne Bedeutung, weil das Schloß (Flurstück 171) und der Schloßpark (Flurstück 172) einen einheitlichen Komplex bildeten.

Die Bekl. vertritt die Auffassung, daß es sich bei dem Flurstück 172 nicht um ein Hinterliegergrundstück handele, weil es an einem rechtlich gesicherten Zugang fehle.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. stehen gegen den Bekl. die geltend gemachten Sraßenreinigungsentgelte nach § 7 Abs. 2 StrReinG zu.

Der Gebührentatbestand ergibt sich im Kern aus § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG in Verbindung mit den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach Quadratmetern, wobei die Tarife durch die Straßenreinigungsverzeichnisse A und B sowie die für das Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse (§ 7 Abs. 3 und 4 StrReinG) bestimmt werden. Nach den Gesetzesmaterialien war es der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, anstelle der vorher maßgeblichen Frontmeter der an die öffentliche Straße grenzenden Anliegergrundstücke nunmehr nach Grundstücksflächen abzurechnen, wobei außer dem unmittelbar an die öffentliche Straße grenzenden Anlieger auch der Hinterlieger (gegebenenfalls mehrere Hinterlieger) für die Straßenreinigungsentgelte herangezogen werden. Als Anlieger werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke definiert; sie haben alleine durch die Angrenzung eine Zufahrt oder einen Zugang zu der öffentlichen Straße. Die Hinterlieger sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG die Eigentümer solcher Grundstücke, die zwar nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Das zusätzliche Merkmal von Zufahrt oder Zugang ersetzt die fehlende direkte Angrenzung an die öffentliche Straße. Mit der Zufahrt oder dem Zugang ist die Möglichkeit des Personen- oder Güterverkehrs gemeint, der zu dem Vorhandensein der Grundstücksfläche hinzukommen muß. Bei dem unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzenden Anlieger ist die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zuganges ohnehin automatisch gegeben.

Entgegen der Auffassung des Bekl. ist für die Hinterliegereigenschaft nicht Voraussetzung, daß die Zufahrt oder der Zugang rechtlich abgesichert sind, also Wegerechte eingetragen sind. Der Gesetzgeber knüpft offenbar daran an, daß durch die faktische Möglichkeit des Personen- oder Güterverkehrs eine Verunreinigung der angrenzenden öffentlichen Straße zu vermuten ist und deshalb das Straßenreinigungsentgelt erhoben wird. Nur wenn von dem Hinterliegergrundstück keine Zufahrt und kein Zugang zu der öffentlichen Straße besteht, kann eine Hinterliegereigenschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG verneint werden. In diesem Fall ist auch ein Personen- oder Güterverkehr zur öffentlichen Straße auszuschließen.

Demgemäß ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht im einzelnen zu prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage die Besucher des Schloßparks das Flurstück Nr. 172 und eventuell das Gartenbauamt des Bezirksamts das Flurstück 171 mitbenutzen dürfen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Zugang oder die Zufahrt auf dem Erdboden gesondert markiert ist oder der Schloßhof in seiner gesamte Breite für das Passieren von Parkbesuchern und Mitarbeitern des Gartenbauamts zur Verfügung steht. Der Bekl. hat jedenfalls in keiner Weise vorgetragen, daß der Zutritt zum Schloßpark über das Flurstück Nr. 171 von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz behindert wird.

Das Flurstück Nr. 171 mit dem Schloß Köpenick wird erschlossen über die Schloßbrücke und den Verbindungsweg zur Müggelheimer Straße. Sowohl die Müggelheimer Straße als auch der Verbindungsweg zur Schloßinsel als auch die Schloßbrücke selbst sind mit Wirkung vom 30. Juni 1994 in das Straßenverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, aufgenommen worden (Amtsblatt von Berlin 1994/ Nr. 35, S. 2187). Damit ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit dem Flurstück Nr. 171 Anlieger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG, weil dieses Flurstück an eine öffentliche Straße angrenzt. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob der Anlieger (Vorderlieger) am Ende einer Stichstraße oder eines Stichweges liegt und ob sich die Stichstraße oder der Stichweg in Form einer Brücke fortsetzt und das Brückenende den Übergang zu dem unmittelbaren Anliegergrundstück bildet. Nach Auffassung des Senats kommt es auch nicht darauf an, ob der reguläre und im Amtsblatt eingetragene öffentliche Zugangsweg vorübergehend geschlossen und dafür eine annähernd gleichwertige provisorische Zugangsmöglichkeit daneben eröffnet ist. Solange nur ein provisorischer Zugang dem regulären Zutritt vergleichbar ist, kann es auf den provisorischen Charakter nicht ankommen, weil das Provisorium den regulären Weg ersetzt. Die Entgeltpflicht kann nicht davon abhängig sein oder eingeschränkt werden, weil der Personen- oder Güterverkehr vorübergehend anders gewährleistet ist.

Dem Bekl. kann nicht darin gefolgt werden, daß der Zugang über den Stichweg und insbesondere die Brücke keine öffentliche Straße im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrReinG seien. Dem steht schon entgegen, daß sowohl der Stichweg als auch die Schloßbrücke ausdrücklich im Amtsblatt in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, aufgenommen worden ist. Eine Befreiung der Entgeltpflicht kann für den Bekl. auch nicht dadurch eintreten, daß in § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG eine zusätzliche Kostentragung des Landes Berlin für die ordnungsmäßige Reinigung der Straßen auf Brücken usw. vorgesehen ist. Diese Regelung knüpft offensichtlich daran an, daß regelmäßig im Brückenbereich keine Anlieger vorhanden sind, weil eine Straße oder ein Weg über diese Brücke führt. Zum Ausgleich für die fehlenden Anlieger sind dem Land Berlin diese Zusatzkosten aufgebürdet worden. Diese Regelsituation schließt nicht aus, daß eine Brücke über ein Gewässer oder etwa über Gleisanlagen zu einem Anlieger führt und diesem Zufahrt oder Zugang zu der angrenzenden öffentlichen Straße verschaffen. Wenn kein interessierter Anlieger vorhanden ist, wird auch für den Bau einer Brücke keine Veranlassung bestehen. Demgemäß kann eine zu einem Grundstück führende Brücke ausnahmsweise auch zu einem einzigen Anlieger führen. Auch dann grenzt dieses Grundstück an eine öffentliche Straße.

Die Fallgestaltung in § 7 Abs. 6 Satz 2 StrReinG, daß nämlich Berlin zusätzlich auch die Kosten der ordnungsmäßigen Reinigung der Straßen auf Brücken trägt, hat nach Auffassung des Senats nichts damit zu tun, daß ein Anlieger mit seinem Grundstück an eine Brücke grenzt, die ihrerseits öffentliches Straßenland ist. Damit unterfällt der Anlieger und gegebenenfalls sein Hinterlieger der Entgeltpflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG. Weder der Anlieger noch der Hinterlieger kann sich der Entgeltpflicht dadurch entziehen, daß er auf die zusätzliche Kostentragungspflicht des Landes Berlin für die ordnungsmäßige Reinigung der Straßen auf Brücken verweist. Auch der Bekl. kann, nur weil er zusätzliche Kosten für Brücken zu tragen hat, nicht der Entgeltpflicht nach § 7 Abs. 2 StrReinG entgehen. Denn der dort geregelte Gebührentatbestand knüpft nicht daran an, daß für das vor seinem Grundstück liegende öffentliche Straßenland ein anderer Kostenträger vorhanden ist, sondern daran, daß er Grundstücksflächen besitzt und faktisch einen Zugang oder eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenland hat und damit einen Personen- und Güterverkehr eröffnen kann.

Nach Auffassung des Senats muß der eigentliche Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG getrennt werden von der Übernahme zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG durch das Land Berlin. Aus der Übernahme zusätzlicher (verhältnismäßig geringfügiger) Kosten kann nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anweisung eine Befreiung des Anliegers oder Hinterliegers für relativ hohe Straßenreinigungsentgelte hergeleitet werden. Das verbietet der Sinn, aber auch der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften. In § 7 Abs. 2 StrReinG wird von dem Entgelt gesprochen, während in § 7 Abs. 6 nur eine Regelung über zusätzliche Kosten getroffen wird. Daß sich die Übernahme zusätzlicher Kosten auf die Befreiung von Entgelten auswirken soll, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Dem Senat sind nach § 7 Abs. 7 StrReinG Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen übertragen. Damit sind die Entgelte nach § 7 Abs. 2 StrReinG zu verstehen. Ob und inwieweit auch die Frage der zusätzlichen Kosten nach § 7 Abs. 6 StrReinG den Zivilgerichten übertragen werden sollte, ist zumindest zweifelhaft. Hierbei könnte es sich durchaus auch um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien handeln. Jedenfalls sieht sich der Senat gehindert, in den Bereich des eindeutig geregelten Gebührentatbestandes des § 7 Abs. 2 StrReinG einzugreifen.

Auch die weiteren rechtlichen Einwendungen des Bekl. rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Das gilt für die Hinweise, der Bekl. ziehe keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstück, die Erfassung der Schloßinsel als Hinterliegergrundstück führe zu einer unangemessen hohen finanziellen Beteiligung, das für die Kl. geltende Kostendeckungsprinzip werde verletzt und das Straßenreinigungsgesetz weise eine planwidrige Regelungslücke für öffentliche Grünanlagen auf. Diese rechtlichen Hinweise können gegen die eindeutige Regelung des Straßenreinigungsgesetzes keine Berücksichtigung finden.

Das Vorhandensein von Grünflächen, die keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen für das Land Berlin bringen, war bei der Fassung des Straßenreinigungsgesetzes dem Gesetzgeber bekannt. Gleichwohl hat er nur in zweierlei Hinsicht Ausnahmen vorgeschrieben. In § 4 Abs. 6 StrReinG sind für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, die Anlieger und Hinterlieger von der unmittelbaren Reinigungspflicht ausgenommen. Dementsprechend sind die vorgenannten Grundstücke auch in § 7 Abs. 5 StrReinG sowohl für den Anlieger als auch für den Hinterlieger von der Entgeltpflicht ausdrücklich ausgenommen worden. Der Gesetzgeber hat aber keine Veranlassung gesehen, diese Regelung auch auf öffentliche Erholungsflächen auszudehnen. Wenn aber schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG einzuschränken.

Soweit sich der Bekl. auf die Unbilligkeit oder Unzumutbarkeit der Entgeltpflicht beruft, hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 StrReinG eine Ausnahmevorschrift geschaffen, wenn sich nämlich aus den Regelungen in § 5 StrReinG für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben. Dann kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen. Im Hinblick auf § 5 Abs. 3 StrReinG sind im ABl. Berlin 1999/Nr. 39 S. 2934 Ausführungsvorschriften erlassen worden. Damit sind von den zuständigen Behörden die möglichen Ausnahmen von der Entgeltpflicht wegen Unbilligkeit oder Unzumutbarkeit abschließend geregelt. Die Kompetenzen zur Befreiung von der Entgeltpflicht sind damit auf die zuständige Behörde übertragen worden, und zwar dem Landeseinwohneramt. Zwischen den hiesigen Parteien ist unstreitig, daß der Bekl. auf diesem Wege weder ganz noch teilweise eine Befreiung von der Entgeltpflicht erlangen kann, weil die Ausführungsvorschriften dies nicht zulassen. Damit ist es auch dem Zivilgericht, das über Entgeltforderungen zu befinden hat, verwehrt, auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in eigener Kompetenz weitere Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltpflicht zuzulassen. Wenn der Bekl. die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, kann er sich somit nur an die gesetzgebende Gewalt (Abgeordnetenhaus) wenden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz sind Kosten der BSR nicht nur von den Anliegern zu übernehmen, sondern auch von den Hinterliegern, wenn sie einen Zugang zur öffentlichen Straße haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die BSR verlangten vom Land Berlin als Eigentümer des Schloßparks in Köpenick Straßenreinigungskosten. Der Park auf der Schloßinsel ist über das Schloßgrundstück, das im Eigentum der Stiftung Preußischer Kulturbesitz steht, zu erreichen. Das Land Berlin meinte, weil ein Wegerecht nicht eingetragen sei, könne es nicht als Hinterlieger für den Schloßpark im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes angesehen werden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht verwarf diese Auffassung und folgerte aus Wortlaut und Sinn des § 5 Straßenreinigungsgesetz, daß die faktische Möglichkeit des Zugangs von der öffentlichen Straße aus ausreiche, um die Hinterliegereigenschaft zu bejahen. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 5 StrReinG liege nicht vor, da nur Felder, Wiesen und Wälder ausgenommen seien, nicht aber Parks. Für eine Herabsetzung der Entgeltpflicht seien nicht die Zivilgerichte zuständig, sondern das Landeseinwohneramt.