Entgeltpflicht für Hinterlieger an Privatstraßen
StrReinG § 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist, stellt eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dar, so dass der Eigentümer als Hinterlieger zum Straßenreinigungsentgelt herangezogen werden kann (Abgrenzung zu KG GE 2007, 910).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Ein Anspruch der Kl. als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen K. S. auf Rückzahlung geleisteter Straßenreinigungsentgelte in Höhe von 271,94 € für den Zeitraum von 2004 bis 2006 aus § 812 I 1 1. Alt. BGB besteht nicht.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts ist die Zahlung der Straßenreinigungsentgelte nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Zahlungen ist § 7 Abs. 2 StrReinG, wonach die gemäß § 7 Abs. 2 und 4 StrReinG zu ermittelnden Straßenreinigungsentgelte von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten sind.
a) Unstreitig ist die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin nicht Anlieger einer solchen Straße im Sinne des Straßenreinigungsrechts.
b) Aber die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist Hinterlieger einer öffentlichen Straße, die im Straßenreinigungsverzeichnis A aufgeführt ist.
Hinterlieger sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Dies ist bei der Kl. der Fall. Unstreitig ist nunmehr im Berufungsverfahren zwischen den Parteien, dass es sich bei dem Stichweg bzw. der Stichstraße, an die das klägerische Grundstück grenzt und die zum Teil im Eigentum der Kl. steht, um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelt. Eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs ist nicht als öffentliche Straße anzusehen. Denn das Gesetz differenziert in § 1 Abs. 1 StrReinG zwischen öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs. Die Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist, stellt eine Zufahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG dar.
Der Begriff „Zufahrt" ist nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig.
aa) Der Wortlaut steht einer Subsumtion der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs unter den Begriff der „Zufahrt" nicht entgegen.
bb) Entscheidend ist jedoch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift, der unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers festzustellen ist. Mit der in § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG normierten Erweiterung des Kreises der Entgeltpflichtigen um den Hinterlieger durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 30. Juli 1988 beabsichtigte der Gesetzgeber, die Kosten der Straßenreinigung auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern und sonst Nutzungsberechtigten zu verteilen (Drs. 10/1742). Denn auch den Hinterliegern, die unmittelbar von der Straßenreinigung profitieren, wird durch die öffentliche Straße die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermöglicht. Aus diesem Grunde hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - (GE 2003, 1076) ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender Grundstücke heranzuziehen, also anliegende und sonst erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleichzubehandeln.
cc) Auch den Grundstücken an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs, die nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen sind, wird durch die angrenzende öffentliche Straße die Teilnahme am öffentlichen Verkehr ermöglicht. Es besteht mithin ein Erschließungszusammenhang, so dass die Reinigung dieser öffentlichen Straße einen Sondervorteil darstellt.
Eine verfassungskonforme Auslegung des Zufahrtbegriffs dahin gehend, dass Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht erfasst werden, gebietet der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 VvB nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2008 - VerfGH 97/05 - ausgeführt, dass eine einschränkende Auslegung des Zufahrtbegriffs aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, weil die Härteregelung aus § 5 Abs. 3 StrReinG besteht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es danach nicht geboten, Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nicht als Hinterleger anzusehen.
ee) Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist auch eine zwingende Heranziehung der für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten; so der Beschluss vom 13.6.2003, VerfGH 161/00 (GE 2003, 1076).
ff) Eine abweichende Beurteilung ist zudem nicht unter Berücksichtigung des Gedankens des Gesetzgebers, mehr Gerechtigkeit zu schaffen, im Hinblick auf die Regelung, die das Straßenreinigungsgesetz für Anlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, geboten. Zwar sind Anlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, nur zur Reinigung bis zur Straßenmitte verpflichtet, nicht aber zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten. Dies gebietet eine einschränkende Auslegung des Zufahrtbegriffs jedoch nicht. Eine absolut gleichmäßige Belastung ist im Straßenreinigungsrecht nicht erzielbar und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Maßgeblich ist, dass die Heranziehung infolge der objektiven Beziehung zur Straße willkürfrei erscheint. So können sich, wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 13. Juni 2003 anhand von Beispielen ausführt, je nach Größe, Lage und Angrenzen an verschiedene Straßen ebenfalls unterschiedliche Belastungen für Eigentümer ergeben, die durchaus zulässig sind. Dies gilt insbesondere aus dem Grund, dass neben der Regelung in § 7 Abs. 4 StrReinG die Ausnahmebestimmung in § 5 Abs. 3 StrReinG einen Ausgleich für unzumutbare Härten zulässt. Ein solcher kommt ebenfalls in Betracht, wenn Eigentümer einer Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die nicht den Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage besitzt, in unzumutbarer Weise in Anspruch genommen werden, weil sie neben der Pflicht zur Reinigung der Privatstraße zur Zahlung von Entgelt für die Reinigung einer Straße des Straßenreinigungsverzeichnisses A oder B heranzuziehen sind.
gg) Bei der Privatstraße des öffentlichen Verkehrs, die teilweise im Eigentum der Kl. steht, handelt es sich nach dem Gesamteindruck nach Art und Ausmaß nicht um eine selbständige Erschließungsanlage. Dabei hat bereits Indizwirkung, dass sie nicht in der Liste des Tiefbauamtes des Bezirks über die Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 15 Satz 4 BerIStrG 1985 geführt worden sein mag, und sie auch keinen eigenen Straßennamen hat. Entscheidend ist, dass sie aufgrund der Länge von lediglich etwa 60 m und der geringen Zahl von nur vier Anliegergrundstücken mit insgesamt 10 Wohneinheiten sowie einer Ausbaubreite, die Gegenverkehr nicht zulässt, noch nicht den Charakter einer selbständigen Erschließungsanlage besitzt. Die vorteilsrelevante Inanspruchnahme erfolgt mithin durch die im Straßenreinigungsverzeichnis A eingetragene Franzstraße.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anlieger an Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind keine Hinterlieger i. S. d. § 5 StrReinG (KG, GE 2007, 911). Das gilt aber nur dann, wenn die Privatstraße eine selbständige Erschließungsanlage darstellt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin hatte Straßenreinigungsentgelt gezahlt, weil die BSR sie als Hinterlieger einer öffentlichen Straße angesehen hatte. Das Grundstück grenzte jedoch an eine Stichstraße, die als Privatstraße des öffentlichen Verkehrs anzusehen war. Die Klägerin verlangte deshalb Rückzahlung des Straßenreinigungsentgelts.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin bejahte eine Entgeltpflicht und verwies darauf, dass es sich bei dieser Privatstraße nicht um eine selbständige Erschließungsanlage handele. Aufgrund der Länge von lediglich etwa 60 m, der geringen Zahl von nur vier Anliegergrundstücken und einer Ausbaubreite, die Gegenverkehr nicht zulässt, sei hier ein Erschließungszusammenhang mit der angrenzenden öffentlichen Straße anzunehmen, so dass die Klägerin als Hinterliegerin anzusehen sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege darin nicht, auch wenn Anlieger von Straßen, die im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführt sind, nur zur Reinigung bis zur Straßenmitte verpflichtet sind, nicht aber zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelten. Eine absolut gleichmäßige Belastung sei mit dem Straßenreinigungsentgelt nicht erzielbar.