Entgeltansprüche
VermG § 7 Abs. 7 S. 2; InVorG § 21 b
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Entgeltansprüche; Erlösauskehranspruch; Investitionsrückgabe; Nutzungsentgeltherausgabe
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gesetzlicher Erlösauskehranspruch gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG gilt auch bei beschleunigter Rückgabe an den Berechtigten i. S. v. § 21 b InVorG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Entgeltansprüche aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen des Hausgrundstücks für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 14. März 2001.
Das Grundstück stand seit 1949 in Volkseigentum. Zum Rechtsträger war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin ... bestellt worden. Die Bekl. ist Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin ... und führte die Verwaltung des Grundstücks nach dem Wegfall des Instituts der Rechtsträgerschaft fort.
Am 15. Januar 2001 erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einen Investitionsvorrangbescheid gemäß § 21 b InVorG zugunsten der Kl. Mit Schreiben vom 1. März 2001 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit, daß der vorgenannte Investitionsvorrangbescheid seit dem 6. Februar 2001 vollziehbar sei. Am 19. April 2001 übergab die Bekl. das streitbefangene Grundstück an die Kl.
Am 12. November 2001 erstellte die Bekl. eine Grundstücksabrechnung für den Zeitraum vom 6. Februar 2001 bis 19. April 2001. Diese endete mit einem Guthaben zugunsten der Kl. in Höhe von ... DM. Diesen Betrag zahlte die Bekl. nachfolgend an die Kl.
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erließ unter dem 28. Februar 2002 einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, daß die Kl. im Hinblick auf das Grundstück zu 94,98 % Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG ist. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 machte die Kl. bei der Bekl. den "Anspruch nach § 7 Abs. 7 VermG auf Herausgabe der Nutzungsentgelte geltend", die der Bekl. seit dem 1. Juni 1994 zustehen.
Die Kl. meint, ihr stehe ein Anspruch auf Auszahlung der während der Verwaltung durch die Bekl. vereinnahmten Entgelte in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 5. Februar 2001 analog § 7 Abs. 7 S. 2 VermG zu. Bei der Rückübertragung nach § 21 b InVorG handele es sich um ein beschleunigtes Rückübertragungsverfahren nach dem VermG. Die Interessenlage sei daher mit der bei einer Rückübertragung nach dem VermG vergleichbar. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Gericht konnte durch Teilurteil entscheiden, da die Kl. in zulässiger Weise gemäß § 254 ZPO im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und sodann Zahlung eines noch offenen Betrages be-gehrt. Die Klage ist in der Auskunftsstufe begründet.
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung der Entgelte aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen des Hausgrundstücks in Berlin ... für den Zeitraum vorn 1. Juli 1994 bis zum 22. Januar 2001 zu und damit gemäß § 242 BGB auch ein Anspruch auf Auskunfts-erteilung für den vorgenannten Zeitraum über nicht erfüllte Entgeltansprüche. Ein solcher Anspruch folgt aus § 7 Abs. 7 S. 2 VermG analog.
Hinsichtlich der Herausgabe der Nutzungsentgelte bzw. des Miet- und Pachtzinses bei einer Eigentumsübertragung nach § 21 b InVorG liegt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage wie bei § 7 Abs. 7 S. 2 VermG vor. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt vergleichbar, den der Gesetzgeber für den Fall der Restitution nach dem VermG geregelt hat, und die in der Gesetzesnorm zum Ausdruck kommende Interessenabwägung trifft für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt in gleicher Weise zu und erfordert entsprechende Geltung (BGH ZOV 1999, 359).
Für den Fall, daß ein nach dem VermG Berechtigter im Wege des beschleunigten Restitutionsverfahrens nach § 21 b InVorG Eigentümer eines Grundstücks wird, besteht eine Regelungslücke hinsichtlich der hier streitigen Nutzungsentgelte. Eine direkte Anwendung von § 7 Abs. 7 S. 2 VermG kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG entsteht erst mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Ein solcher bestandskräftiger Bescheid liegt hier nicht vor. Der Restitutionsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28. Februar 2002 stellt nur die Berechtigung der Kl. nach § 2 Abs. 1 VermG in Höhe von 94,98 % fest.
Einer planwidrigen Gesetzeslücke stehen in der vorliegenden Konstellation auch nicht die Regelungen des § 16 InVorG entgegen (vgl. hierzu OLG Jena, OLGA 1999, 25-27). Der Berechtigte nach § 21 b InVorG hat, anders als bei einer investiven Veräußerung, gerade keine Ansprüche nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 InVorG. § 16 Abs. 1 InVorG betrifft den Fall der investiven Veräußerung des Grundstücks mit der Folge, daß eine Rückübertragung an den Berechtigten unmöglich ist. Voraussetzung für einen finanziellen Ausgleich nach dieser Vorschrift ist die durch die Veräußerung des Verfügungsberechtigten eingetretene Unmöglichkeit der Rückgabe des Vermögenswertes an den Berechtigten. Die beklagte Verfügungsberechtigte hat vorliegend jedoch keine Verfügung über das Grundstück vorgenommen, die dazu führte, daß eine Rückübertragung des Grundstücks an die Berechtigten unmöglich wurde.
Ferner besteht eine vergleichbare Interessenlage wie in dem Fall der Restitution nach dem VermG. Entgegen der Ansicht der Bekl. sind die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH ZOV 1999, 359), des Thüringer Obersten Landesgerichtes (OLG Jena OLGR 1999, 25) und des Kammergerichtes vom 4. Oktober 2001 zu dem Geschäftszeichen 16 U 36/01 nicht einschlägig. Diesen Entscheidungen lag jeweils ein anderer als der hier zu beurteilende Sachverhalt zugrunde. Es waren dort investive Veräußerungen von Grundstücken nach dem InVorG an Dritte und nicht wie hier an die Berechtigten erfolgt. In einem solchen Fall steht einem Anspruch der Restitutionsberechtigten auf Auskehrung des von dem Verfügungsberechtigten vor der investiven Veräußerung erzielten Miet- und Pachtzinses entgegen, daß eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG auf die Fallgestaltung der Veräußerung des Grundstücks zu investiven Zwecken mit der Zielsetzung der Norm nicht vereinbar ist. Durch die Einfügung des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG hat der Gesetzgeber den Grundsatz, daß dem Berechtigten die Nutzungen erst ab dem - in den zu entscheidenden Fällen nicht erfolgten - Eigentumsübergang zustehen, nicht aufgegeben. Lediglich wegen der zweckwidrigen Verwendung der Nutzungsentgelte durch die Verfügungsberechtigten in der Vergangenheit wurden die seit dem 1. Juli 1994 anfallenden Nutzungsentgelte dem Berechtigten schon vor der Eigentumsübertragung zugeordnet. In der Praxis wurde nämlich in erheblichem Umfang beobachtet, daß bei Immobilien, deren Rückübereignung an einen Alteigentümer absehbar gewesen war, die Mieteinnahmen nicht für Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten der jeweiligen Immobilie eingesetzt wurden, obschon dies für die Erhaltung des Bestandes teilweise dringend erforderlich war und die Mieteinnahmen bei gewerblicher Nutzung oftmals beachtliche Höhen erreicht hatten. Durch eine Auskehr der Nutzungsentgelte an die Verfügungsberechtigten und die weiteren Berechtigten würde der mit der Norm verfolgte vorbezeichnete Zweck, daß die Mieteinnahmen zugunsten der Immobilie eingesetzt werden, nicht erreicht werden. Infolge der Weiterveräußerung des Grundstücks in den von dem BGH und den weiteren Gerichten zu entscheidenden Fällen waren die Berechtigten dazu nicht in der Lage. Nach dem Grundsatz, daß die Rechte, die sich aus dem Eigentum an dem Vermögenswert ergeben, auch erst mit dem Eigentum auf den Berechtigten übergehen (§ 7 Abs. 7 S. 1, 3; § 34 Abs. 1; § 16 Abs. 1 VermG) standen die streitbefangenen Nutzungsentgelte den Berechtigten mangels Restituierung des Grundstücks nicht zu (BGH a. a. O., OLG Jena a. a. O.). Diese Argumentation ist auf den hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht anwendbar. Die hiesigen Kl. sind Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Mieteinnahmen können dem Grundstück zugute kommen, so daß eine Auskehr der Erlöse dem Zweck des § 7 Abs. 7 VermG gerade nicht zuwiderläuft.
Zudem will der Gesetzgeber das Verfahren nach § 21 b lnVorG auch als Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung der vermögensrechtlichen Rückgaben verstanden wissen, wie die Kl. zu Recht geltend macht. Bereits durch die amtliche Bezeichnung der Regelung des § 21 b InVorG als "vereinfachte Rückübertragung" hat der Gesetzgeber in der Wortwahl die besondere Nähe des Verfahrens zu einer Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG herausgestellt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Da die Rückübertragung nach dieser Vorschrift den Rückübertragungsbescheid ersetzen soll, muß der rückübertragende lnvestitionsvorrangbescheid auch steuerlich wie ein Rückübertragungsbescheid behandelt werden" (BT-Drucks. 13/7275 S. 31). Weiter heißt es: "Der rückübertragende Investitionsvorrangbescheid hat die gleiche Funktion wie ein Rückübertragungsbescheid nach dem Vermögensgesetz (BT-Drucks. 13/7275, S. 32). Eine weitgehende Gleichbehandlung mit der Rückübertragung nach dem VermG wird ferner dadurch deutlich, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 b InVorG ausschließlich an eine Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs nach dem VermG und eine entsprechende Glaubhaftmachung anknüpfen (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger/von Drygalski, Vermögen in der ehemaligen DDR, 21. Ergänzungslieferung, InVorG, § 21 b Rdnr. 2).
Für eine planwidrige Regelungslücke und damit eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG spricht zudem, daß der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß die Berechtigten bei einer Eigentumsübertragung nach § 21 b InVorG schlechter gestellt werden sollten als bei einer Restitution nach dem VermG, bei der Ansprüche nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG geltend gemacht werden können. Die Verfügungsberechtigte könnte sich allein durch das Einleiten eines Verfahrens nach § 21 b InVorG ihren Verpflichtungen nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG entziehen, wahrend die Berechtigten eine Durchführung dieses Verfahrens nicht verhindern können.
Die Kl. hat die Ansprüche nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG mit Schreiben vom 30. Mai 2002 innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 S. 2 VermG (analog) binnen eines Jahres seit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht. Abzustellen ist im Fall der Rückübertragung nach § 21 b InVorG und einer analogen Anwendung des 7 Abs. 8 S. 2 VermG auf die Bestandskraft des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, der die Berechtigung nach § 2 Abs. 1 VermG feststellt. Erst wenn dieses erfolgt ist, kann über das Bestehen eines Anspruchs nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG entschieden werden. Dieses ist indes nicht bereits der Fall, wenn eine Rückübertragung durch den Investitionsvorrangbescheid erfolgt ist. Voraussetzung für diesen Anspruch ist nämlich nur die Glaubhaftmachung einer Berechtigung nach dem VermG.