Entgelt für vorzeitige Vertragsentlassung
§ 812 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entgelt für vorzeitige Vertragsentlassung; keine Bereicherung; Beendigung/vorzeitige des Mietverhältnisses; Mietaufhebung/Zahlung des Mieters für vorzeitige; Überlegungsfrist/der Neuvermietung; vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses/Zahlung des Mieters für
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vereinbarung, wonach der Mieter, der noch zwei Jahre an den Mietvertrag gebunden wäre, an den Vermieter für die vorzeitige Mietaufhebung etwa zwei Monatsmieten zahlt, widerspricht weder den Mietpreisvorschriften für Altbauwohnraum, noch stellt diese eine unzulässige Vertragsstrafe dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Bekl. insoweit ungerechtfertigt bereichert sei. Bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung ist zu berücksichtigen, daß der Bekl. mit der sofortigen Aufhebung des Mietverhältnisses zum 14. März 1980 auf Mietzahlungsansprüche verzichtet hat, die ihm nach dem Vertrage noch bis zum 31. Dezember 1981 zugestanden hätten. Da das Mietverhältnis noch nahezu zwei Jahre angedauert hätte, hätte der Bekl. noch Mietzinsansprüche von weit über 10.000,- DM gegen den Zedenten gehabt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann die sofortige Aufhebung gegen Zahlung eines Betrages von 1.100,- DM, die nicht einmal zwei Monatsmieten ausmachten, nicht als ungerechtfertigte Bereicherung gewertet werden. Hierzu muß weiter berücksichtigt werden, daß die erkennende Kammer bei vorzeitigem Auszug eines Mieters vor Beendigung eines Mietverhältnisses auch bei preisgebundenem Wohnraum dem Vermieter eine Überlegungsfrist von etwa zwei Monaten zubilligt, in der er sich darüber im klaren werden kann, ob er vom weichenden Mieter gestellte Mietbewerber als Vertragspartner akzeptiert oder nicht bzw. sich selbst um die Neuvermietung bemüht. Kosten in dieser Höhe wären dem Zedenten also auch dann angelastet worden, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters vor Beendigung des Mietverhältnisses aus der Wohnung ausgezogen wäre, die Mietzinszahlungen eingestellt und versucht hätte, durch einseitige Rechtsakte die Aufhebung des Mietverhältnisses zu erreichen...