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Entgangener Gewinn durch positive Vertragsverletzung, Zeitpunkt der Schadensermittlung

KG8 U 869/8805.01.1989GE 1989, 409

§ 276 BGB, § 249 BGB, § 252 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entgangener Gewinn durch positive Vertragsverletzung, Zeitpunkt der Schadensermittlung; Positive Vertragsverletzung, Nachmieterbenennung, Schadensersatzanspruch des Mieters, Schadensberechnung, maßgebender Zeitpunkt, entgangener Gewinn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Schadensersatzanspruch des Mieters, wenn der Vermieter trotz vereinbarter Kontrahierungspflicht mit einem solventen Nachmieter einen Nachmieter ablehnt; zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen den Bekl. der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung nicht zu. Dabei kann mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, daß sich der Bekl. dem Kl. gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Indem es in dem in der Anlage zu dem Mietvertrag der Parteien vom 14. September 1981 ausgestalteten § 22 heißt:

"Dem Mieter steht innerhalb der Mietzeit ein Verkauf bzw. Verpachtungsrecht zu. Der Nachfolger muß solvent und vom Vermieter akzeptiert werden.",

haben die Parteien rechtsgeschäftlich eine Kontrahierungspflicht zu Lasten des Vermieters vereinbart (vgl. OLG Hamburg in ZMR 1967, 336, 337), durch die dieser - hier der Bekl. - verpflichtet ist, einen vom Kl. vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, sofern dieser solvent ist, es sei denn, daß der Bekl. einen wichtigen Grund hat, einen bestimmten vom Kl. vorgeschlagenen Nachmieter abzulehnen. Stimmt er hingegen der Fortsetzung oder dem Neuabschluß eines Mietverhältnisses mit einem geeigneten und ihm zumutbaren Nachmieter nicht zu, macht er sich gegenüber dem Mieter - hier dem Kl. - aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig. Als Rechtsfolge dieser positiven Vertragsverletzung stünde dem Kl. als dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schadens zu.

Selbst wenn man zugunsten des Kl. davon ausgeht, daß der Bekl., indem er den von diesem vorgeschlagenen Nachmieter R. ablehnte, eine positive Vertragsverletzung gegenüber dem Kl. begangen hat, hat der Kl. nicht den begehrten Schadensersatzanspruch, weil er einen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Soweit der Kl. den mit R. ausgehandelten Kaufpreis als seinen Schaden ansieht, hat das Landgericht in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gaststätte noch vorhanden war, als sich das Geschäft nach der Behauptung des Kl. zerschlagen hatte. Der Kl. war deshalb bei einem Vergleich seiner Vermögenslagen nicht geschädigt, wenn die Gaststätte den Kaufpreis wert gewesen ist, wovon mangels davon abweichenden Vertrags auszugehen ist.

Hätte der Kl. entgangenen Gewinn geltend machen wollen, wäre als Zeitpunkt der Schadensermittlung ebenfalls nur der Tag des Zugangs des ablehnenden Schreibens in Betracht gekommen. Der Kl. hat jedoch nicht etwa vorgetragen, daß die hier fragliche Gaststätte zu diesem Zeitpunkt nur 90.000 DM wert gewesen sei, es ihm aber durch sein persönliches Geschick gelungen wäre, sie für 140.000 DM an R. zu verkaufen, was dann der Bekl. schuldhaft vereitelt hätte. Vielmehr hat er vorgetragen, daß die Gaststätte nunmehr nur noch 90.000 DM wert sei; der Minderwert beruhe auf der Konjunkturlage und der nun eingetretenen kürzeren Laufzeit des Mietvertrages.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kl. vorgetragen, daß er seit Beginn des Jahres 1987 ununterbrochen versucht habe, die Gaststätte - die er weiter bewirtschaftet habe, damit sie nicht durch Nicht-Betrieb völlig an Wert verliere - zu verkaufen, ihm dies aber trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei. Auch dieser Vortrag, dessen Richtigkeit der Bekl. bestritten hat, ist unsubstantiiert. Das ist mit dem Kl. in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Kl. hat sich nicht einmal in der Lage gesehen, die Kaufinteressenten, mit denen er verhandelt haben will, zu benennen.