Entgangener Gewinn durch positive Vertragsverletzung
§ 276 BGB, § 249 BGB, § 252 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entgangener Gewinn durch positive Vertragsverletzung; Zeitpunkt der Schadensermittlung; Positive Vertragsverletzung; Nachmieterbenennung; Schadensersatzanspruch des Mieters; Schadensberechnung; maßgebender Zeitpunkt; entgangener Gewinn
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Schadensersatzanspruch des Mieters, wenn der Vermieter trotz vereinbarter Kontrahierungspflicht mit einem solventen Nachmieter einen Nachmieter ablehnt; zur Ermittlung des Schadensersatzanspruchs.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen den Bekl. der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung nicht zu. Dabei kann mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, daß sich der Bekl. dem Kl. gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Indem es in dem in der Anlage zu dem Mietvertrag der Parteien vom 14. September 1981 ausgestalteten § 22 heißt:
"Dem Mieter steht innerhalb der Mietzeit ein Verkauf bzw. Verpachtungsrecht zu. Der Nachfolger muß solvent und vom Vermieter akzeptiert werden.",
haben die Parteien rechtsgeschäftlich eine Kontrahierungspflicht zu Lasten des Vermieters vereinbart (vgl. OLG Hamburg in ZMR 1967, 336, 337), durch die dieser - hier der Bekl. - verpflichtet ist, einen vom Kl. vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, sofern dieser solvent ist, es sei denn, daß der Bekl. einen wichtigen Grund hat, einen bestimmten vom Kl. vorgeschlagenen Nachmieter abzulehnen. Stimmt er hingegen der Fortsetzung oder dem Neuabschluß eines Mietverhältnisses mit einem geeigneten und ihm zumutbaren Nachmieter nicht zu, macht er sich gegenüber dem Mieter - hier dem Kl. - aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I Rnr. 108). Als Rechtsfolge dieser positiven Vertragsverletzung stünde dem Kl. als dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz des durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schadens zu (Alff in RGRK, 12. Aufl., § 276 BGB Rnr. 134).
Selbst wenn man zugunsten des Kl. davon ausgeht, daß sich R. dem Kl. gegenüber unter dem 9. Dezember 1986 zum Abschluß des in dem "Vorvertrag" schriftlich formulierten Kaufvertrages verpflichtet hat - das ist zumindest zweifelhaft, weil nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 9. Dezember 1986 ein derartiger Vertrag nur in Aussicht genommen ist - und man weiter zugunsten des Kl. unterstellt, daß der Bekl., indem er mit dem an den Kl. gerichteten Schreiben vom 14. Dezember 1986 den von diesem vorgeschlagenen Nachmieter R. ablehnte, eine positive Vertragsverletzung gegenüber dem Kl. begangen hat, hat der Kl. nicht den begehrten Schadensersatzanspruch, weil er einen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Soweit der Kl. den mit R. ausgehandelten Kaufpreis als seinen Schaden ansieht, hat das Landgericht in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gaststätte noch vorhanden war, als sich das Geschäft nach der Behauptung des Kl. zerschlagen hatte. Der Kl. war deshalb bei einem Vergleich seiner Vermögenslagen nicht geschädigt, wenn die Gaststätte den Kaufpreis wert gewesen ist, wovon mangels davon abweichenden Vertrags auszugehen ist.
Hätte der Kl. entgangenen Gewinn geltend machen wollen, wäre als Zeitpunkt der Schadensermittlung ebenfalls nur der Tag des Zugangs des ablehnenden Schreibens, d. h. der 15. Dezember 1986, in Betracht gekommen. Der Kl. hat jedoch nicht etwa vorgetragen, daß die hier fragliche Gaststätte zu diesem Zeitpunkt nur 90.000 DM wert gewesen sei, es ihm aber durch sein persönliches Geschick gelungen wäre, sie für 140.000 DM an R. zu verkaufen, was dann der Bekl. schuldhaft vereitelt hätte. Vielmehr hat er mit der Einspruchsschrift erstmals vorgetragen, daß die Gaststätte nunmehr (im Oktober 1987) nur noch 90.000 DM wert sei; der Minderwert beruhe auf der Konjunkturlage und der nun eingetretenen kürzeren Laufzeit des Mietvertrages.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kl. vorgetragen, daß er seit Beginn des Jahres 1987 ununterbrochen versucht habe, die Gaststätte - die er weiter bewirtschaftet habe, damit sie nicht durch Nicht-Betrieb völlig an Wert verliere - zu verkaufen, ihm dies aber trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei. Auch dieser Vortrag, dessen Richtigkeit der Bekl. bestritten hat, ist unsubstantiiert. Das ist mit dem Kl. in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Kl. hat sich nicht einmal in der Lage gesehen, die Kaufinteressenten, mit denen er verhandelt haben will, zu benennen. Sofern man hier sein schriftliches Vorbringen einbezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn in seinem Schriftsatz vom 13. November (richtig Oktober) 1987 heißt es insoweit lediglich, daß seine Bemühungen, die Gaststätte zu verkaufen, bisher zu keinem Erfolg geführt hätten; der letzte Kaufinteressent, der bereit gewesen sei, einen Kaufpreis von 90.000 DM zu zahlen, sei, bevor es zu einem endgültigen Verkaufsabschluß gekommen sei, "abgesprungen", Beweis: Zeugnis N.N. Auch dort ist mithin weder der Name des Kaufinteressenten genannt noch Beweis angetreten worden ( vgl. § 373 ZPO).
Die Klage mußte unter diesen Umständen abgewiesen bleiben.