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Entgangener Gewinn bei Überlassung ungeeigneter Gewerberäume

BGHXII ZR 128/0927.10.2010GE 2010, 1741

GG Art. 103 Abs. 1; BGB §§ 252 Satz 2, 287

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Feststellung des Erwerbsschadens eines Selbständigen können die Geschäftsergebnisse der vergangenen Jahre herangezogen werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Bekl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es überspannte Anforderungen an den Vortrag der Bekl. zu dem Gewinn gestellt hat, der ihr dadurch entgangen ist, dass die Kl. ihr die Mieträume ab 6. Januar 2007 nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen hat. Dadurch hat das Berufungsgericht den Parteivortrag der Bekl. nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und sich mit ihm auseinandergesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03 - GE 2005, 1482 = NJW-RR 2005, 1603; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08 - NJW 2009, 2598 Rn. 2 m. w. N.).

3 a) Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt u. a. der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er erzielt worden wäre. Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten gestellt werden (BGH, Urteile vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 - NJW-RR 2001, 1542; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 - NJW-RR 2006, 243, 244). § 252 Satz 2 BGB bietet dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist, und dass ihm wegen Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist.

4 Ist der Erwerbsschaden eines Selbständigen festzustellen, so ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren anzuknüpfen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641). Zur Darlegung des entgangenen Gewinns im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB genügt es, diese Tatsachen vorzutragen.

5 b) Hier hat die Bekl. den ihr durch die Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache entgangenen Gewinn abstrakt berechnet. Sie hat die von ihr in den vergangenen Jahren erzielten Gewinne dargelegt und unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellt. Damit hat sie gemäß § 252 Satz 2 BGB hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, welchen Gewinn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnte.

6 Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an den Eckdaten der Berechnung der Bekl., ist somit rechtsfehlerhaft. Selbst im Hinblick auf die gesunkenen Einnahmen im Jahr 2006 kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in den Folgejahren der Gewinn Null betragen hätte. Vielmehr ist diese Entwicklung bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen.

7 2. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, soweit die Widerklage in Höhe von 44.338,58 € (entgangener Gewinn) und die Feststellungswiderklage abgewiesen worden sind. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur Erhebung der angebotenen Beweise zurückzuverweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden einem Gewerbemieter Räume überlassen, die sich als für die vorgesehene Ausübung des Gewerbes nicht tauglich erweisen, kann sich der Vermieter schadensersatzpflichtig machen, wenn dem Gewerbemieter dadurch Gewinn entgeht. Einen entsprechenden Schaden festzustellen, ist nicht immer ganz einfach. Zur Feststellung des Erwerbsschadens eines Selbständigen können aber die Geschäftsergebnisse der vergangenen Jahre herangezogen werden, so der BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weil die Räume nicht in vertragsgemäßem Zustand überlassen worden waren, konnte die Mieterin ihr Gewerbe nicht ausüben. Deshalb verlangte sie vom Vermieter unter Hinweis auf die Geschäftsergebnisse der vergangenen Jahre Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns und erhob insoweit Widerklage in einem vom Vermieter betriebenen Verfahren.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Oldenburg wies die Widerklage ab. Der BGH ließ die Revision der Mieterin zu und hob das Berufungsurteil auf. Das OLG habe den Vortrag der Mieterin zum entgangenen Gewinn rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Geschädigte habe die Wahl, den entstandenen Schaden entweder abstrakt oder konkret zu berechnen. Werde – wie hier – von der abstrakten Methode Gebrauch gemacht, könne davon ausgegangen werden, dass ein Kaufmann gewisse Geschäfte tätige und daraus Gewinn erziele. Zur Schadensberechnung könne deshalb auf die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse der letzten Jahre zurückgegriffen werden. Der unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellte Vortrag der Mieterin sei ausreichend, so dass insoweit Beweis durch das Berufungsgericht zu erheben sei.