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Entgangener Gewinn

BGHXll ZR 206/9617.06.1998NZM 1998, 666

BGB §§ 538, 252; ZPO § 287

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Entgangener Gewinn; verspätete Geschäftsaufnahme; Ersatzanspruch wegen verspäteter Geschäftsaufnahme

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Daß erfahrungsgemäß in der Anlaufphase nach der Neueröffnung eines Geschäftsbetriebs regelmäßig noch keine oder nur geringe Gewinne anfallen, rechtfertigt es nicht, einen Anspruch auf entgangenen Gewinn von vornherein abzulehnen; vielmehr genügt es für die Auslösung des Ersatzanspruchs, wenn ohne die verzögerte Geschäftseröffnung die Gewinnzone entsprechend früher erreicht worden wäre. 2. Kann eine Unternehmung erst zu einem späteren Zeitpunkt als geplant eröffnet werden, so begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO die zu erwartenden Erlöse aus Kaufverträgen zugrunde gelegt werden, die in den zeitlich korrespondierenden Betriebswochen nach tatsächlicher Aufnahme der Geschäftstätigkeit zustande gekommen sind. Dem Umstand, daß derartige Vertragsverhältnisse erfahrungsgemäß nicht zur Gänze zeitnah und störungsfrei abgewickelt werden können, kann durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung getragen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. mietete vom Bekl. durch Vertrag vom 16.3.1990 Geschäftsräume zum Betrieb einer Ausstellungs- und Verkaufshalle für Kücheneinrichtungen. Die Mietzeit sollte am 1.6.1990 beginnen und am 31.5.2000 enden. Noch vor der Eröffnung des Geschäftsbetriebs, der nach dem Vortrag der Kl. für den 15.6.1990 vorgesehen war, drang infolge starker Regenfälle Wasser in die Verkaufshalle und beschädigte dort bereits aufgestellte Kücheneinrichtungen. Die tatsächliche Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Kl. fand am 1.8.1990 statt. Mit der Klage nahm die Kl. den Bekl. wegen dieser Vorgänge auf Schadensersatz in Anspruch, den sie auf insgesamt 328.469,02 DM bezifferte. Das LG wies durch Teilurteil die Klage ab, soweit die Kl. entgangenen Gewinn infolge verzögerter Geschäftsaufnahme in Höhe von 183.960 DM, Liquiditätsverlust von 2.108 DM und Zinsverlust von 3.635 DM gefordert hatte. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgte die Kl. ihren Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns von 173.779,60 DM nebst Zinsen weiter. Das OLG wies das Rechtsmittel zurück, weil die Kl. die Voraussetzungen eines Anspruchs auf entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt habe. Dagegen legte diese Revision ein, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgte. Der Senat hat das Rechtsmittel nur angenommen, soweit die Klage in Höhe von 29.860,35 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Insoweit führte die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: (...)

häufig von der Redaktion verfasst

3. a) Ein Geschädigter, der Schadensersarz in der Form entgangenen Gewinns geltend macht, muß alle konkreten Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muß nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können. Dabei schafft § 252 S. 2 BGB eine Beweiserleichterung in dem Sinn, daß die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargetan werden. Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben. Sind derartige Anknüpfungstatsachen zwar dargetan, erscheinen sie aber nicht ausreichend, den gesamten geltend gemachten Schaden durch Schätzung (§ 287 ZPO) zu ermitteln, so rechtfertigt dies nach gefestigter Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht die Abweisung des Schadensersatzbegehrens in vollem Umfang. Eine solche Entscheidung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde. Stehen hingegen Haftungsgrund und Schadenseintritt als solche fest, so ist jedenfalls zu prüfen, in welchem Umfang die vorgetragenen Tatsachen eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bieten (vgl. BGHZ 2, 310 [313 f.] = NJW 1951, 918, BGHZ 54, 45 [56] = NJW 1970, 1411; BGH, NJW 1994, 663 = JZ 1994, 530 m. Anm. Baumgärtel; NJW 1987, 909 = BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Mindestschaden 1; Senat, NJW-RR 1996, 1077, jew. m. w. Nachw.). Daß erfahrungsgemäß in der Anlaufphase nach der Neueröffnung eines Geschäftsbetriebs in der Regel noch keine oder nur geringe Gewinne anfallen, rechtfertigt es nicht, einen Anspruch auf entgangenen Gewinn von vornherein abzulehnen, vielmehr genügt für die Auslösung des Ersatzanspruchs, wenn ohne die Verzögerung der Geschäftseröffnung die Gewinnzone entsprechend früher erreicht worden wäre. b) Die Ausführungen des OLG laufen darauf hinaus, daß allein die Vorlage von Bilanzen ausreiche, um dem Gericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Erwerbsschadens zu geben. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden (vgl. auch BGH, NJW 1993, 2673). Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Umstände, die die Kl. zur Begründung ihres Anspruchs auf 29.860,35 DM vorgetragen hat, im Falle der Erweislichkeit geeignet sind, eine hinreichende Schätzungsgrundlage abzugeben, sei es auch unter Einschaltung eines Sachverständigen. (...)

Was die erzielbaren Einnahmen betrifft, bestehen entgegen der Auffassung des BerGer. keine durchgreifenden Bedenken, einer Schätzung gem. § 287 ZPO die zu erwartenden Erlöse aus Kaufverträgen zugrunde zu legen, die in den ersten sechs Wochen nach der tatsächlichen Geschäftsaufnahme zustande gekommen sind. Dem Umstand, daß derartige Vertragsverhältnisse erfahrungsgemäß nicht zur Gänze zeitnah und störungsfrei abgewickelt werden können, kann dabei durch einen entsprechenden Abschlag Rechnung getragen werden. Ist die von der Kl. vorgetragene Geschäftsentwicklung in den ersten sechs Wochen nach der Betriebsaufnahme erweislich, kann nach allem nicht davon ausgegangen werden, daß greifbare Anhaltspunke für eine Schadensschätzung völlig fehlen und die Abweisung des Schadensbegehrens der Kl. in vollem Umfang gerechtfertigt ist.