Entfernung eines Katzennetzes
WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es bleibt offen, ob das Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon ohne Eingriff in das Mauerwerk als bauliche Veränderung anzusehen ist. Jedenfalls entspricht ein Eigentümerbeschluß, aufgrund dessen das Katzennetz zu entfernen ist, schon dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch haben, weil die Fassade des Gebäudes durch das Katzennetz verunstaltet wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im Hochparterre. Von ihrem Balkon spannte sie ein Netz zum darüber liegenden Balkon, um das Entweichen ihrer Katze zu verhindern. Mit Schreiben vom 22.3.2002 lud die weitere Beteiligte zur Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 ein; als Tagesordnungspunkt kündigte sie unter anderem an:
Bauliche Veränderung:
Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Entfernung des Katzennetzes.
Die Antragstellerin beantragte, über folgende Anträge in der Eigentümerversammlung vom 5.4.2002 abstimmen zu lassen:
"1. Die Eigentümergemeinschaft möge das Katzennetz an meinem Wohnzimmerbalkon genehmigen.
2. Die Hausverwaltung hat die Anwalts- und Gerichtskosten für das von ihr ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft gegen mich begonnene Gerichtsverfahren selbst zu tragen."
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 5.4.2002, daß die Antragstellerin das Katzennetz zu entfernen habe.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Es kann offenbleiben, ob das ohne Eingriff in das Mauerwerk zwischen den beiden Balkonen gespannte Katzennetz eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG darstellt (vgl. dazu Pfälzisches OLG Zweibrücken WE 1998, 237; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 65 a). Der Eigentümerbeschluß entspricht nämlich schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragstellerin aus § 15 Abs. 3 WEG haben, da der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch sie zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, § 14 Nr. 1 WEG (vgl. Niedenfuhr/Schulze WEG 6. Aufl. § 22 Rn. 8 c).
Unter einem Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z. B. BayObLG NZM 1998, 775).
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß durch das Katzennetz eine optisch nachteilige Veränderung der Fassade eingetreten ist. Diese Würdigung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Dies ist nicht der Fall.
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es einer gesonderten Abstimmung über ihren Antrag, die Eigentümergemeinschaft solle das Katzennetz genehmigen, in der Eigentümerversammlung vom 5. April 2002 nicht. Die Frage, ob das Katzennetz genehmigt wird oder zu entfernen ist, ist durch den angefochtenen Eigentümerbeschluß abschließend geregelt worden.
Ob und wann über den Antrag der Antragstellerin, die Hausverwaltung habe die Anwalts- und Gerichtskosten für das von ihr ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft begonnene Gerichtsverfahren selbst zu tragen, abzustimmen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls wird die Gültigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses nicht dadurch berührt, daß über diesen Antrag am 5. April 2002 nicht abgestimmt worden ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Katzennetze und Pergolen müssen auf Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung beseitigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Tierliebhaber wollen ihren Haustieren auch Frischluft gönnen. ln Etagenwohnungen kann der Schutz für Katzen auf Balkonen nur durch Katzennetze gewährleistet werden. Auch Wohnungseigentümer greifen deshalb zu diesem Mittel, zum Verdruß der Mitbewohner.
Die Urteile
häufig von der Redaktion verfasst
In zwei Entscheidungen hat das BayObLG darauf hingewiesen, daß Katzennetze die Fassade verunstalten und damit die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer verletzen. Die Eigentümer haben einen Unterlassungsanspruch. Wer eine Pergola zu beseitigen hat, kann dies nicht unter Hinweis darauf ablehnen, daß andere Wohnungseigentümer inzwischen Katzennetze angebracht haben, die geduldet würden.