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Entfernung einer vom Mieter eingebrachten Einbauküche

BGHIX ZR 180/0720.11.2008GE 2009, 193

BGB § 97; ZVG §§ 90, 55

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche und die Berechtigung der Bekl., bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentlichen Teile davon mitzunehmen.

2 Die Kl. ersteigerten am 13. April 2006 das Grundstück M. straße in V. Dieses stand zuvor im Eigentum der Tochter der Bekl. zu 1. Zum Zeitpunkt des Zuschlags befand sich in der Wohnung im ersten Obergeschoss des Gebäudes die streitige Einbauküche. Mieter dieser Wohnung waren die Bekl. Bei ihrem Auszug entfernten sie die Einbauküche mit Ausnahme eines Eckspülelements. Zu diesem Zweck durchsägten sie die Arbeitsplatte auf beiden Seiten der Spüle. Mit der Klage verlangen die Kl. von den Bekl., die Einbauküche auf ihre Kosten wieder einzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

3 Der Räumung der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien vorausgegangen, in dem sich die Bekl. gegenüber der Kl. durch Vergleich vom 28. Juli 2006 unter anderem verpflichteten, "es zu unterlassen, von dem Anwesen M. straße wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör des Grundstücks und/oder des Gebäudes zu entfernen".

4 Die Kl. sind der Meinung, die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, mindestens Zubehör, und deshalb mit dem Zuschlagsbeschluss ihr Eigentum geworden. Mit der Entfernung der Küche hätten die Bekl. zudem gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen. Sie bestreiten, dass die Bekl. zu 1 die Küche gekauft habe. Die Bekl. seien zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst später mit der Zwangsverwalterin abgeschlossen worden.

5 Die Bekl. behaupten, die Bekl. zu 1 habe die Küche erworben, wenn auch der Kauf über das Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundstückseigentümerin, abgewickelt worden sei. Sie habe die Küche als Mieterin in die Wohnung eingebracht. Was ein Mieter zu vorübergehendem Zweck in die Wohnung einbringe, könne weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil geworden sein.

6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 Da die Kl. in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war über die Revision der Bekl. durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Kl., sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 39, 81 ff.).

8 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. 9 Das Berufungsgericht meint, dass die Einbauküche nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sei. Sie sei jedoch als Zubehör anzusehen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden könne, dass es in dieser Gegend eine Verkehrsanschauung gebe, wonach Einbauküchen nicht als Zubehör angesehen würden. Zwar seien Einbauküchen anderen Orts wieder verwendbar. Die Wiederverwendung bedinge aber in der Regel eine neue Arbeitsplatte und berge die Gefahr, dass nicht mehr alle Teile verwendet werden könnten. Nach den Erfahrungen der Kammer sei es deshalb häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lasse einen Rückschluss darauf zu, dass der Einbauende von vorneherein nicht damit rechne, eine Einbauküche bei einem Auszug mitzunehmen.

10 Die Zubehöreigenschaft entfalle auch nicht deshalb, weil die Benutzung der Küche für den Zweck der Wohnung nur vorübergehend habe erfolgen sollen. Das müsse zwar bei einer Mietwohnung in Erwägung gezogen werden, weil der Mieter die Küche in aller Regel wieder mitnehmen wolle. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders, auch wenn man unterstelle, dass die Küche von der Bekl. zu 1 gekauft worden sei und schon zum Erwerbszeitpunkt ein Mietvertrag über die Wohnung bestanden habe. Denn bei Bezug der Wohnung im Hause der Tochter sei davon auszugehen, dass die vorgestellte zeitliche Nutzungsdauer unbegrenzt sei. Die Tochter habe der Bekl. zu 1 gestattet, den Kauf der Küche über ihr Einkaufskonto abzuwickeln. Die Tochter habe ein Interesse gehabt, dass die Küche auf Dauer eingebaut bleibe. Für die Absicht der Bekl., die Einbauküche in der Wohnung zu lassen, spreche auch, dass die Eckspüle zurückgelassen worden sei. Da die Küche schon vor acht Jahren eingebaut worden sei, sprächen auch das Nachkaufproblem und das Wertverlustargument dafür, die Küche als dauerhaft eingebaut anzusehen.

II. 11 Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12 Die Kl. können gem. §§ 985, 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem abgeschlossenen Vergleich die Herausgabe der Küche und deren Wiedereinbau verlangen, wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an ihr erworben hatten. Durch den Zuschlag haben die Kl. gem. §§ 90, 55 ZVG Eigentum an den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und an dem Zubehör erworben. Die Bekl. zu 1 hat ihr Eigentum nicht nach Maßgabe der §§ 55 Abs. 2, 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht.

13 Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft der streitigen Einbauküche als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zutreffend abgelehnt. Es hat jedoch die Zubehöreigenschaft zu Unrecht bejaht. Die Feststellung, dass die Einbauküche nicht nur den Bedürfnissen der Bekl. gedient habe, sondern dauerhaft der Wohnung habe dienen sollen, beruht auf Rechtsfehlern.

14 Gem. § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGHZ 165, 261, 263). Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu genügt es nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt (BGHZ 62, 49, 52; BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 110/89 -, WM 1990, 603, 605).

15 Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265). Die Beurteilung muss aber widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen. Hieran fehlt es.

16 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Bekl. die Einbauküche auf Dauer in die Wohnung eingefügt hätten und sie dort hätten belassen wollen. Die getroffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht.

17 1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Küche aus Mitteln der Bekl. zu 1 erworben wurde. Es unterstellt weiterhin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Mietvertrag über die Wohnung bestand.

18 Hiervon ausgehend nimmt es an, dass die Einbauküche dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache, nämlich der Wohnung, zu dienen bestimmt war. Damit ist zwar die Voraussetzung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die Zubehöreigenschaft fehlt jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19 Das Amtsgericht hatte für den süddeutschen Raum festgestellt, dass es nicht der Verkehrsauffassung entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzusehen. Insbesondere rechne man damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauküche wieder mitnehme. Dies entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 19, 20; NJW-RR 1988, 459, 460; OLG Frankfurt/Main, ZMR 1988, 136; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 333; FamRZ 1998, 1028; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1993, 169, 170; OLG Koblenz, ZMR 1993, 66, 68; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 559).

20 Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat aber lediglich festgestellt, es sei nach seiner Erfahrung häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lässt entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht den Schluss zu, dass auch ein Mieter, der eine Einbauküche angeschafft und eingebaut hat, von vornherein nicht damit rechnet, er könne die Einbauküche bei seinem Auszug wieder mitnehmen. Dieser Schluss mag möglich sein, wenn der Eigentümer die Einbauküche eingebaut hat. Für die vom Mieter angeschaffte und eingebaute Küche vermag die genannte Beobachtung des Berufungsgerichts ersichtlich nichts auszusagen. Das Berufungsgericht führt selbst an anderer Stelle aus, dass ein Mieter in aller Regel die Küche beim Auszug wieder mitnehmen wolle, es sei denn, er könne sie an den Nachmieter verkaufen. Es spricht nichts dafür, dass der Eigentümer einer vermieteten Wohnung und die allgemeine Verkehrsanschauung dies anders sehen.

21 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine Zubehöreigenschaft auch dann nicht vorliegt, wenn die Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend sein soll, § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Widmung des Einfügenden, seine Zweckbestimmung, entscheidet darüber, ob die Einbauküche Zubehör wird (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990, aaO. S. 605).

22 Richtig nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Mieter die Küche in aller Regel beim Auszug wieder mitnehmen will, er also gerade keine Zweckbestimmung trifft, dass die Einbauküche Zubehör werden soll. Da es unterstellt, dass die Bekl. zu 1 die Küche aus eigenen Mitteln erworben hat und Mieterin war, lag der Schluss nahe, dass auch sie die Einbauküche nur zur vorübergehenden Nutzung eingebracht hatte, die Zubehöreigenschaft also nicht begründet wurde. Die vom Berufungsgericht für sein gegenteiliges Ergebnis angeführten Umstände beruhen weder auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen noch sind sie erheblich.

23 a) Das Berufungsgericht unterstellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, dass die Nutzung der Wohnung unbegrenzt dauern sollte. Die Bekl. hätten nicht damit rechnen müssen, die Wohnung einmal verlassen zu müssen. Dies ist mit der Unterstellung eines Mietvertrages nicht vereinbar; die Bekl. hatten danach kein gesichertes Wohnrecht. Ihnen konnte wie einem fremden Mieter gekündigt werden. Der Bekl. zu 2 war auch mit der damaligen Eigentümerin des Grundstücks nicht verwandt.

24 b) In dem Umstand, dass die Tochter der Bekl. zu 1 gestattet hatte, den Kauf über ihr Einkaufskonto bei einem Versandhaus abzuwickeln, mag eine Hilfe zu sehen sein. Irgendwelche Nachteile waren damit für die Tochter ersichtlich nicht verbunden; dementsprechend durfte sie auch nicht erwarten, die Küche werde bei einem Auszug ihrer Mieter, der Bekl., eingebaut zurückbleiben.

25 c) Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, das Zurücklassen des Eckspülelements spreche für den Willen zur dauerhaften Einfügung der Küche. Auf der Hand liegt vielmehr, dass die Spüle in der neuen Wohnung, z. B. wegen der dortigen räumlichen Gegebenheiten, keine Verwendung finden konnte oder sollte.

26 d) Schließlich spricht auch das Wertverlustargument und das Nachkaufproblem nicht für einen auf Dauer angelegten Einbau bei einer acht Jahre alten Küche. Die durchschnittliche Verwendungs- und Lebensdauer einer Einbauküche ist weitaus länger als acht Jahre. Demgemäß hat die Bekl. sie auch mitgenommen. Die damit verbundenen, vom Berufungsgericht vermuteten Probleme haben sie davon ersichtlich nicht abgehalten. Wäre die Küche kaum mehr etwas wert gewesen, wie das Berufungsgericht vermutet, wäre auch das Interesse der Kl. an dem Wiedereinbau nicht nachvollziehbar, das sie mit 5.000 € beziffert haben.

III. 27 Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, so dass sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 ZPO).

28 1. Das Berufungsgericht wird zunächst erneut zu prüfen haben, ob in seiner Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der Verkehrsanschauung nicht als Zubehör anzusehen ist, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sind die Bekl. (BGH, Urt. v. 1. Februar 1990, aaO. S. 605; OLG Nürnberg, MDR 2002, 815, 816). Die Frage kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Laufe der Jahre geändert haben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990, aaO. S. 604 f.). Sie wird von der Rechtsprechung unter Bezug auf die regionalen Gegebenheiten jedenfalls zum Teil verneint (vgl. die Nachweise unter II. 1).

29 2. Lässt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubehöreigenschaft nicht verneinen, ist weiter maßgeblich, ob nach der Zweckbestimmung der Bekl. gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde. Auch hierfür sind die Bekl. darlegungs- und beweispflichtig.

30 Da nach den bisherigen Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts eine dauerhafte Zubehöreigenschaft nicht vorläge, wird nunmehr über die Behauptung der Kl. Beweis zu erheben sein, dass die Küche aus Mitteln der Grundstückseigentümerin beschafft und eingebaut wurde. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht die dauerhafte Zubehöreigenschaft in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Bekl. hätten kein Recht an der Einbauküche. Der Klageanspruch wäre jedenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 862 BGB begründet.

31 3. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, wird die Frage erheblich, ob ein Mietvertrag bestand. Gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs und Einbaus der Küche keinen Mietvertrag, war diese aber aus Mitteln der Bekl. zu 1 angeschafft und von ihr eingebaut worden, begründete dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein noch nicht eine dauerhafte Zubehöreigenschaft. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dabei würde es sich um eine Gegenleistung für die Wohngelegenheit handeln, die eine Widmung zum dauerhaften Verbleib der Küche in der Wohnung belege, ist reine Spekulation. Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Bekl. das gesicherte Recht und die Absicht gehabt hätten, auf Dauer in der Wohnung zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990, aaO. S. 605; OLG Koblenz, ZMR 1993, 66, 67).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Beendigung des Mietverhältnisses darf der Mieter eine ihm gehörende Einbauküche mitnehmen oder, unabhängig vom Eigentum, sein Wegnahmerecht (§ 539 Abs. 2 BGB) ausüben, wenn er die Einbauküche aus eigenen Mitteln angeschafft hatte. Für den Fall der Zwangsversteigerung des Hauses hat der BGH die möglichen Alternativen beleuchtet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Haus war zwangsversteigert worden. Die Mieter entfernten beim Auszug die Einbauküche; der Versteigerer verlangte den Wiedereinbau. Er meinte, er sei Eigentümer der Einbauküche gewesen, und im Übrigen sei die Küche nicht während der Mietzeit vom Mieter auf eigene Kosten angeschafft worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. November 2008 hob der BGH diese Entscheidung auf. Eine Einbauküche sei kein wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks. Die Zwangsversteigerung hätte das Eigentum einer Einbauküche nur dann übertragen, wenn diese als Zubehör im Sinne des § 97 BGB anzusehen gewesen wäre (§§ 1120 BGB, 20, 55 ZVG). Das sei zwar in der Regel der Fall; die Mieterin könne jedoch darlegen und beweisen, dass nach allgemeiner Verkehrsanschauung oder wegen der nur vorübergehenden Nutzung die Zubehöreigenschaft entfalle. Wenn vor Abschluss des Mietvertrages die Einbauküche von der Mieterin eingebaut worden sei, sei ebenfalls eine Zubehöreigenschaft im Zweifel zu verneinen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH erwähnt nicht die Alternative, dass die Mieterin nach Abschluss des Mietvertrages die Einbauküche auf eigene Kosten angeschafft hatte. Für diesen Fall würde es auf das Eigentumsrecht nicht ankommen, da das Wegnahmerecht des Mieters davon unabhängig ist.