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Entfernung einer Parabolantenne vom Balkon

BGHVIII ZB 93/0617.04.2007GE 2007, 902

BGB §§ 541, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entfernung einer Parabolantenne vom Balkon; Vorrang des mietrechtlichen Unterlassungsanspruches vor dinglichem Abwehranspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Wohnraummietverhältnis kann ein Beseitigungsanspruch nicht auf § 1004 BGB, sondern allein auf § 541 BGB gestützt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. hat die Bekl. mit am 21. November 2005 eingereichter Klage auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung der von der Bekl. gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne in Anspruch genommen. Vorgerichtlich hatte die Kl. mit einem an die Bekl. adressierten Schreiben diese aufgefordert, die Antenne zu entfernen. Für die Bekl. besteht seit dem 18. Februar 2005 eine Betreuung. Nach einem amtsärztlichen Zeugnis ist die Bekl. als geschäftsunfähig anzusehen; dieser Zustand bestehe mindestens seit 13. Januar 2004.

2 Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Betreuerin erklärt hatte, die Antenne sei entfernt.

3 Das Amtsgericht hat daraufhin die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat das Landgericht dagegen entschieden, die Kl. müsse die Verfahrenskosten tragen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

II. [...]

III. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, die Verfahrenskosten gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen der Kl. aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Die von der Kl. erhobene Klage war unbegründet.

6 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß im Mietverhältnis ein Beseitigungsanspruch - wie vorliegend - nicht auf § 1004 BGB gestützt werden kann, sondern allein § 541 BGB anwendbar ist. Dieser vom Landgericht vertretenen und weit verbreiteten Ansicht ist zuzustimmen. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift des § 541 BGB hat mieterschützenden Charakter. Durch das dort, nicht aber in § 1004 BGB aufgenommene Erfordernis einer vorherigen Abmahnung des Mieters durch den Vermieter soll dem Mieter eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541 und 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen darf (Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 541 Rdnr. 1; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 541 Rdnr. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 550 Rdnr. 2; jurisPK-BGB/Münch, Stand September 2006, § 541 Rdnr. 6). Soweit die Rechtsprechung bisher § 1004 BGB in vergleichbaren Fällen angewendet hat, wurde auf die Problematik nicht eingegangen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1974 - VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463 f.; LG Karlsruhe DWW 2000, 201 f.).

7 2. Vorliegend ist eine wirksame Abmahnung durch die Kl. vor Klageerhebung nicht erfolgt (§ 131 Abs. 1 BGB entsprechend). Zwar rügt die Kl. in ihrer Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befaßt, ob die (an die Bekl. persönlich gerichtete) schriftliche Abmahnung nicht dadurch wirksam geworden ist, daß sie der Betreuerin zuging, bevor diese sich am 13. Dezember 2005 "meldete". Doch die Kl. behauptet und belegt nicht, daß der Betreuerin diese Abmahnung vor wirksamer Klagezustellung zugegangen ist (vgl. zum Erfordernis einer Abmahnung vor Klageerhebung Blank, aaO, Rdnr. 11 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der dingliche Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB besteht nicht neben dem mietrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte an der Balkonbrüstung der von ihr gemieteten Wohnung eine Parabolantenne angebracht. Der Vermieter verlangte Beseitigung und mahnte die Mieterin vorgerichtlich. Das Problem war nur, daß die Mieterin zum Zeitpunkt der Abmahnung schon unter Betreuung stand, weil sie geschäftsunfähig war. In dem eingeleiteten Rechtsstreit stützte der Vermieter seinen Anspruch auch auf § 1004 BGB, der keine Abmahnung voraussetzt. Im Rahmen des für erledigt erklärten Rechtsstreit (die Antenne war entfernt worden) legte das LG die Kosten dem Vermieter auf. Für den Anspruch aus § 541 BGB (Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache) sei eine Abmahnung Voraussetzung. Die an die Beklagte persönlich gerichtete Abmahnung sei aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten unwirksam gewesen. § 1004 Abs. 1 BGB, der keine vorherige Abmahnung erfordere, sei neben § 541 BGB nicht anwendbar. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Ansicht des LG, wonach allein § 541 BGB anwendbar sei. Einem Mieter solle durch eine vorherige Abmahnung eine (letzte) Gelegenheit zu vertragsgetreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541, 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen dürfe.