Entfernung einer Parabolantenne vom Balkon
BGB § 541
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter hat ein Weisungsrecht, wo eine Parabolantenne zu installieren ist. Bei Verstoß (hier: Installation auf dem Balkon) kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Der Kl. steht ein Anspruch gegen die Bekl. auf Entfernung der streitgegenständlichen Parabolantenne aus § 541 BGB zu. Denn die Anbringung derselben auf dem Balkon der Wohnung der Bekl., was zwischen den Parteien unstreitig ist, stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der überlassenen Mietsache dar. Zum einen liegt hierin ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Buchstabe e) der Allgemeinen Vertragsbedingungen, welche bei Abschluß des Mietvertrages am 25. Oktober 2000 zwischen den Parteien nach § 5 desselben als Vertragsinhalt vereinbart wurden. Denn die Bekl. haben die in Rede stehende Parabolantenne ohne Zustimmung der Kl. angebracht. Zum anderen stellt die Anbringung derselben jedenfalls dann einen vertragswidrigen Gebrauch dar, wenn die betreffende Wohnung über einen Kabelanschluß verfügt (Palandt/Weidenkaff, 62. Auflage, § 535 Rn. 23). Dies gilt grundsätzlich auch für ausländische Mieter, bei denen nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine Parabolantenne unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann (Palandt/Weidenkaff, a. a. O.; OLG Karlsruhe NJW 1993, 2815 ). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn über den Kabelanschluß keinerlei Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, die Antenne an einem unauffällig technisch geeigneten Ort, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, fachmännisch und unter Freistellung von Kosten für den Vermieter angebracht wird, wobei im allgemeinen das Eigentumsrecht des Vermieters nach Art. 14 GG gegen das Recht des Mieters nach Art. 5 Abs. 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen unterrichten zu können, gegeneinander abzuwägen ist (OLG Karlsruhe, a. a. O.).
Dies führt vorliegend zum Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne, da das Eigentumsrecht der Kl. überwiegt. Die Bekl. sind dem entsprechenden ihr zustehenden Weisungsrecht der Kl., die betreffende Antenne jedenfalls nicht an der Fassade bzw. am Balkon anzubringen, nicht nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob diese tatsächlich über den Balkon hinausragt oder nur optisch sichtbar ist. Denn der Kl. steht als Vermieterin die Berechtigung zu, den Ort zu bestimmen, an dem die Antenne installiert wird und am wenigsten stört (OLG Frankfurt GE 1992, 871, 875; Bub/Treier, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, 3. Auflage, III. A Rn. 984 ). Soweit die Bekl. einwenden, die betreffende Antenne sei optisch mit einem Sonnenschirm zu vergleichen und beeinträchtige nicht mehr als ein solcher, greift dies nicht durch. Wie vorstehend ausgeführt, kommt es allein auf die Befolgung des vermieterseits ausgeübten Weisungsrechts über den Anbringungsort, welchem hier nicht gefolgt wurde, an. Im übrigen sind Sonnenschirme nicht vergleichbar, da sie nur bei entsprechenden Witterungsverhältnissen und dann auch nur temporär, nicht jedoch 24 Stunden/Tag aufgespannt sind. Darüber hinaus war das Recht der Bekl., sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, gewährleistet. Unstreitig werden im vorhandenen Kabelanschluß jedenfalls drei Heimatsender der Bekl. angeboten. Daß es sich dabei nach Angaben der Bekl. eher um Unterhaltungssender ähnlich den deutschen Sendern Pro 7 und Sat 1 handeln soll, ist unschädlich. Maßgebend ist nur, daß es sich dabei um allgemein zugängliche Quellen aus dem Heimatland der Mieter handelt, wobei sich dies nicht auf den Zugang zu solchen Informationen, die die politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Sphäre betreffen, beschränkt, sondern auch reine Unterhaltungsveranstaltungen umfaßt; eine irgendwie geartete Bewertung der betreffenden Quellen hat jedoch zu unterbleiben (LG Berlin MM 1998, 35, 36). Dieses Interesse war hier durch die angebotenen drei Sender garantiert. Weiterhin war es den Bekl. möglich, durch weitere Decoder kostenpflichtig weitere Programme zu erhalten. Der betreffende Vortrag der Kl. ist nicht in Abrede gestellt worden. Daß hierfür gegebenenfalls Kosten anfallen, ist unerheblich, da nur der Zugang zu allgemeinen Quellen, nicht aber dessen Kostenfreiheit gewährleistet sein muß. Nicht jede mögliche Quelle muß zugänglich sein (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Daß etwa die für ein solches Zusatzgerät anfallenden Kosten für sie eine unzumutbare Belastung darstellen würden (vgl. BerlVerfGH NZM 2002, 560, 561), haben die Bekl. nicht vorgebracht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsprechung zu Satellitenschüsseln füllt schon ganze Bände; trotzdem sind noch immer Einzelfragen streitig. Obwohl nach dem Rechtsentscheid des OLG Frankfurt feststeht, daß der Vermieter bestimmen kann, wo eine Parabolantenne zu installieren ist, meinen einige Gerichte, der Mieter dürfe, wie einen Sonnenschirm auch, die Antenne auf seinem Balkon anbringen (AG Fulda NZM 1999, 1045). Das Amtsgericht Wedding ist dem entgegengetreten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte die Anbringung der Parabolantenne auf dem Balkon untersagt und klagte auf Unterlassung, nachdem sich der Mieter daran nicht hielt. Der Mieter berief sich u. a. darauf, daß die Antenne nur wie ein Sonnenschirm sichtbar sei, und auch das Angebot im Kabelfernsehen nicht ausreiche.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 2. Mai 2003 gab das Amtsgericht Wedding der Unterlassungsklage des Vermieters statt und verwies auf die Rechtsentscheide des OLG Karlsruhe und OLG Frankfurt. Wenn der Vermieter bestimmte Orte für die Anbringung untersage, sei das für den Mieter bindend. Der Vergleich mit dem Sonnenschirm ziehe nicht, da ein Sonnenschirm nicht wie eine Antenne dauernd installiert werde. Im übrigen sei auch das Programmangebot ausreichend, zumal der Mieter sich einen Decoder für weitere Programme anschaffen könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Meist wird bei derartigen Streitigkeiten geprüft, ob denn der Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne nach Art. 5 Grundgesetz habe. Gerade bei ausländischen Mietern ist die Entscheidung oft zweifelhaft. Fest steht allerdings nach den Rechtsentscheiden, daß der Vermieter den (technisch geeigneten) Standort auswählen darf. Der Vermieter, der die Anbringung nicht generell untersagt, sondern nur die Installation an bestimmten Orten wie auf dem Balkon verbietet, ist auf der sicheren Seite, wenn er eine bestimmte Installationsmöglichkeit/-ort anbietet (vgl. dazu näher Schach GE 2003, 998, 1002). Das gilt auch dann, wenn die Kosten für den Mieter dafür höher sind. Nur eine Installation mit unzumutbar hohen Kosten darf der Vermieter nach Treu und Glauben nicht verlangen.