Entfernung einer Parabolantenne nicht bei unzureichender Qualität des Fernsehempfangs im Internet
GG Art. 5, Art. 14; BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entfernung einer Parabolantenne nicht bei unzureichender Qualität des Fernsehempfangs im Internet; ausländische Mieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Entfernung einer Parabolantenne auf dem Balkon des ägyptischen Mieters zu verlangen, wenn der Empfang ägyptischer TV-Sender im Internet nur mit unzureichender Qualität möglich ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen sich aus § 541 BGB ergebenden Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne auf dem Balkon der Wohnung des Bekl. Sie muss diese vielmehr weiter dulden. Die Umstände dieses Einzelfalles führen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsinteresse der Kl. und dem ebenfalls grundgesetzlich geschützten Informationsinteresse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG und der hier ebenfalls betroffenen grundgesetzlich geschützten Glaubens- und Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG zu der Bewertung, dass die Interessen des Bekl. als Mieter hier überwiegen. Denn ohne diese Parabolantenne ist es dem Mieter derzeit nicht möglich, sein Informationsinteresse und sein Recht zur Ausübung seines Glaubens mit Hilfe des Mediums Fernsehen in einwandfreier Qualität zu befriedigen. So hat das Bundesverfassungsgericht 1994 entschieden (Beschluss vom 9.2.19941 - BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27 ff. = NJW 1994, 1147 ff. = GE 1994, 396 ff., zitiert nach juris), dass Hörfunk- und Fernsehempfang ein wesentlicher Bestandteil des häuslichen Lebens ist und deshalb zur üblichen Nutzung einer Wohnung gehört, so dass sich ein Mieter nicht vertragswidrig verhält, wenn er Anlagen zum einwandfreien Empfang dieser Medien errichtet. Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass über den von der Kl. zur Verfügung gestellten Kabelanschluss arabischsprachige Sender nicht zu empfangen sind. Auch die über eine Aufrüstung durch eine digitale Kabelbox zu empfangenden vier arabischen Sender (Al Jazeera, Al Jazeera children, Tunis 7 und ARAB News Network) stammen nicht aus Ägypten. Der international bekannte Sender Al Jazeera hat seinen Sitz in Katar und bedient den gesamten arabischen Raum, ist aber nicht spezifisch ägyptisch. Die über das Internet (wwi.tv) gegebene Möglichkeit, diverse Fernsehsender, einschließlich Staatsfernsehsender aus Ägypten zu verfolgen, stellt zur Zeit noch keinen adäquaten Ersatz für einen nach heutigen Vorstellungen üblichen und einwandfreien Fernsehempfang dar, wie er über Parabolantennen möglich ist. Auch der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat auf Seite 5 seines Gutachtens ausdrücklich ausgeführt: „Um einen einwandfreien Empfang zu ermöglichen für ägyptische TV-Sender, bleibt nur die Installation auf dem Balkon oder eine Dachmontage", wobei sich diese Bewertung offensichtlich auf eine (Parabol-) Antenne bezieht.
Für die über das Internet anzusehenden ägyptischen Sender hat der Sachverständige eine befriedigende Qualität bescheinigt, was bereits erkennen lässt, dass es hier einen erheblichen Qualitätsunterschied zu einer einwandfreien oder guten Empfangsmöglichkeit gibt. Insoweit setzt sich das Amtsgericht auch nicht in einen Widerspruch zu dem Ergebnis des Sachverständigen. Aber auch das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass auch eine befriedigende Qualität der übertragenen Signale und der zu sehenden Bilder sich nicht mehr ergibt, und zwar auch dann, wenn man den so genannten Voll-Bild-Modus eines im Vergleich üblicher Fernsehgeräte kleineren 19 Zoll großen Bildschirms nutzt. Dann weisen die zunächst relativ kleinen Bilder ganz erhebliche Unschärfen und Verpixelungen aus, zudem ist eine gleichmäßig und ausreichend schnelle Datenübertragung derzeit noch nicht ständig gewährleistet, was der Kammer bekannt ist, so dass es infolge notwendiger Datenpufferungen auch zu störenden Übertragungsunterbrechungen kommt.
Mag diese Art der Informationsgewinnung für einen jungen, mit dem Internet aufgewachsenen und vertrauten Menschen, der das klassische Fernsehgerät als Einzelnutzer nicht mehr zur Information, Bildung und Unterhaltung nutzt, ausreichend sein, so hält die Kammer dies bei den derzeitigen technischen Bedingungen jedenfalls nicht für den Bekl. mit seiner Familie mit mehreren Personen, die gemeinsam Fernsehsendungen konsumieren möchte, für ausreichend. Der Fernsehkonsum ist mit der über diese lnternetverbindung gegebenen Möglichkeit vor einem größeren Bildschirm nicht als einwandfrei im Sinne der Entscheidung bereits des Bundesverfassungsgerichts zu bewerten.
Demgegenüber ergeben sich keinerlei Aspekte auf Seiten der Kl., die ihrem Eigentumsrecht besonderes Gewicht verschaffen, so dass die Rechte des Bekl. zurück zu treten hätten. So ist hier zu berücksichtigen, dass die Kl. bereits mehrere Jahrzehnte die Parabolantenne des Bekl. auf dem Balkon geduldet hat, ohne diesbezüglich überhaupt an den Bekl. heranzutreten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der ausländische Mieter kann verlangen, Fernsehsender aus seiner Heimat zu empfangen. Das geht auch über das Internet, wenn die Qualität einwandfrei ist, so dass dann der Vermieter das Aufstellen einer Parabolantenne verhindern kann. Bei unzureichender Qualität gilt das nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der ägyptische Mieter hatte eine Parabolantenne auf dem Balkon angebracht; nach längerer Zeit verlangte die Vermieterin Entfernung und meinte, er könne Fernsehprogramme im Internet sehen. Das AG beauftragte einen Sachverständigen, der einen Empfang in befriedigender Qualität im Internet feststellte. Das reichte dem LG Berlin nicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 25. Oktober 2011 verwies das Gericht darauf, dass die relativ kleinen Bilder erhebliche Unschärfen und Verpixelungen aufwiesen; darüber hinaus komme es auch zu Übertragungsunterbrechungen. Diese Art der Informationsgewinnung sei zwar möglicherweise für einen jungen, mit dem Internet aufgewachsenen Menschen ausreichend, nicht aber für den Beklagten mit seiner Familie mit mehreren Personen. Dazu komme, dass die Vermieterin die Parabolantenne schon mehrere Jahrzehnte auf dem Balkon geduldet habe.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 65. Kammer hat ohne Begründung die Berufung für zulässig gehalten (das Amtsgericht hatte offenbar die Berufung nicht zugelassen), also den Berufungsstreitwert (Beschwer) mit mehr als 600 € angenommen, ebenso wie (auch ohne Begründung) die 63. Kammer in GE 2010, 1686. Demgegenüber meint der Bundesgerichtshof, es komme allein auf den Wertverlust an, den das Haus durch die Parabolantenne erleide (GE 2006, 902), der bei einer auf dem Balkon installierten Antenne mit 300 € angenommen werden könne.