Entfernung diskriminierender Schriftstücke aus Grundakte
GBO § 10
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Entfernung diskriminierender Schriftstücke aus Grundakte; Grundbuch; Aufbewahrungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundstückseigentümer kann Entfernung ihn diskriminierender Schriftstücke verlangen, die das Grundbuchamt von dritten Personen erhalten hat, und die in keinem Zusammenhang mit Grundbucheintragungen stehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Bet. kann die Entfernung des Schriftstücks aus der Grundakte verlangen. Gemäß § 10 I 1 GBO sind Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder auf die sie Bezug nimmt, dauernd aufzubewahren. In die Grundakten sind außerdem Schriftstücke, die sich auf das Grundbuchblatt beziehen, wie Eingänge, Protokolle, Verfügungen, Entwürfe, Kostenrechnungen usw. einzuordnen (vgl. etwa Meikel/Böttcher, Vorb. § 24 GBV Rdnr. 4). Das Grundbuchamt darf außerhalb des Eintragungsverfahrens Urkunden entgegennehmen und gem. § 24 GBV, § 21 AktO verwahren, wenn ihm deren Inhalt für die sachgerechte Behandlung künftig zu erwartender Eintragungsanträge bedeutsam erscheint, z. B. im Rahmen der Pflicht des Grundbuchamts, das Grundbuch richtig zu halten. Das Grundbuchamt ist im Eintragungsverfahren aber zu Amtsermittlungen nicht verpflichtet und darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Eintragungsunterlagen vertrauen. Es ist dementsprechend zur Entgegennahme von Urkunden außerhalb eines Eintragungsverfahrens zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet (vgl. BayObLGZ 1975, 264 [266]; vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.2.2010 - 34 Wx 001/10, BeckRS 2010, 07240).
Selbst wenn man dem Grundbuchamt insoweit einen Ermessensspielraum einräumt, so sind doch im öffentlichen Interesse die Grundakten so weit wie möglich von Schriftstücken freizuhalten, die Informationen enthalten, die außerhalb des Rahmens des Publikationszwecks des Grundbuchs liegen (Meikel/Böttcher, § 24 a GBV Rdnr. 1 a. E., § 46 GBV Rdnr. 2 a. E.). Das Schreiben vom 29.3.2006 fällt nicht unter die im § 10 I 1 GBO aufgeführten Urkunden. Es steht in keinem Bezug zu dem Grundbuchblatt. Es kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das Grundbuchamt zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 55 I 1 GBO die Anschrift des Eigentümers benötigt, zu den Grundakten genommen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 24.2.2010 - 34 Wx 001/10, BeckRS 2010, 07240). Denn das Schriftstück enthält insoweit lediglich nicht weiter belegte Behauptungen, die allenfalls die Grundlage weiterer Ermittlungen darstellen könnten, wozu das Grundbuchamt jedoch nicht verpflichtet und damit auch nicht befugt ist (vgl. OLG Brandenburg, RNotZ 2008, 224 = BeckRS 2008, 01269; Demharter, § 55 Rdnr. 25). Gleichzeitig enthält das Schriftstück mitsamt seinen Anlagen Behauptungen, die nicht nur mit dem Inhalt des Grundbuchs und mit den Aufgaben des Grundbuchamts nichts zu tun haben, sondern darüber hinaus ehrenrührig sind und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bet. tangieren, das ihn vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt (BVerfGE 65, 1 [43] = NJW 1984, 419; Lindner, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 101 Rdnrn. 29 f.). Selbst wenn sie zutreffen sollten, wäre ihre Aufbewahrung in den Grundakten und (gegebenenfalls) ihr Bekanntwerden gegenüber Außenstehenden geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Bet. zu verletzen. Dass sie Dritten, etwa im Rahmen der grundsätzlich zulässigen Einsicht in die Grundakten, bekannt werden, kann nicht sicher ausgeschlossen werden (s. o. II 4). Zu beachten ist auch, dass der Bet. in diesem Fall den Datenfluss in die Grundakten, anders als etwa im Antragsverfahren, nicht steuern kann (Meikel/Böttcher, § 24 a GBV Rdnr. 1 a. E., § 46 GBV Rdnr. 2 a. E.; s. auch Demharter, FGPrax 2001, 52 [53] unter 3).
2. Da das Schriftstück in keinem Zusammenhang mit einer Eintragung steht und auch sonst für die Führung der Grundakten und die Aufgabenerfüllung des Grundbuchamts keine Bedeutung hat, außerdem geeignet ist, Rechte des Bet. zu beeinträchtigen, ist das Ermessen des Grundbuchamts eingeschränkt. Sachgerecht ist hier nur, antragsgemäß das Schriftstück vom 29.3.2006 samt Anlagen aus den Grundakten zu entfernen. Mit dieser Maßnahme ist in jedem Fall ausgeschlossen, dass das Schriftstück eingesehen werden kann, wenn Dritte künftig in die Grundakten Einsicht nehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass das Grundbuchamt ihn diskriminierende Schriftstücke, die es von dritten Personen erhalten hat und die in keinem Zusammenhang mit Grundbucheintragungen stehen, aus der Grundakte entfernt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Beim Grundbuchamt ging das Schreiben einer Baugenossenschaft ein, in dem diese mitteilte, dass die Wohnanschrift des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Beteiligten nicht zutreffend sei, weil es sich hier um eine „Scheinadresse" im Zusammenhang mit steuer-, straf- und zivilrechtlichen Vorgängen handele. Nachdem der Beteiligte hiervon erfahren hatte, verlangte er Entfernung dieses bei den Grundakten befindlichen Schreibens.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil das Schreiben Bestandteil der Grundakte sei und deshalb nicht entfernt werden könnte.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf die Beschwerde des Grundstückseigentümers ordnete das OLG München die Entfernung des Schreibens an. Die auf Dauer vorgesehene Aufbewahrung könne nur solche Urkunden betreffen, die dem Publikationszweck des Grundbuches dienten. Schriftstücke wie das hier beanstandete Schreiben, die in keinem Zusammenhang mit dem Grundbuchblatt stünden und den Grundstückseigentümer zudem diskriminierten, unterlägen der Aufbewahrungsverpflichtung jedoch nicht.