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Entfernung der Parabolantenne vom Balkon

AG Neukölln15 C 1/0401.06.2004GE 2004, 1097

BGB §§ 541, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Aufstellen einer von außen in nicht völlig unerheblicher Weise sichtbaren Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gedeckt; ein Vergleich einer Satellitenschüssel mit einem Sonnenschirm ist abwegig.

Wesentliche Gründe der Entscheidung

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kl. kann von der Bekl. gemäß §§ 1004, 541 BGB die Entfernung der Parabolantenne vom Balkon der von ihr mietweise innegehaltenen Wohnung und das Unterlassen der wiederholten Aufstellung der Anlage verlangen. Das Aufstellen einer von außen in nicht völlig unerheblicher Weise sichtbaren Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gedeckt. Das äußerliche Erscheinungsbild der Hausfassade - egal auf welcher Seite - bestimmt der Eigentümer und nicht der Mieter. Durch die Vermietung der Wohnung begibt sich der Eigentümer nicht der auf seinem Eigentumsrecht beruhenden Einfluß- und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes seines Hauses. Nur die lnnendekoration der Fenster, das Aufstellen eines Sonnenschirms sowie einen Pflanzenschmuck muß er im Rahmen des Üblichen hinnehmen. Deshalb kommt es nicht darauf an, auf welche Weise die Anlage auf dem Balkon aufgestellt oder befestigt ist. Maßgeblich ist vielmehr die Beeinträchtigung der Fassadenansicht überhaupt. Und diese ist im vorliegenden Fall erheblich. Der Vergleich einer Satellitenschüssel mit einem Sonnenschirm ist derart abwegig, daß es einer Erläuterung nicht bedarf. Die Bekl. hat nicht in Zweifel gezogen, daß das von der Kl. in Ablichtung zu den Akten gereichte Foto die Außenansicht der Fassade mit ihrer Parabolantenne darstellt. Der hierdurch vermittelte, verunstaltende Eindruck wird durch die von der Bekl. zu den Akten gereichten Fotos, die sämtlich die Ansicht der Anlage vom Balkon aus zeigen, nicht entkräftet, obwohl die Auslegerkonstruktion, die die Parabolantenne durch einfaches Drehen des betongefüllten Eimers über die Balkonbrüstung schwenkbar macht, darauf geschickt verborgen bleibt. Eingriffe in sein Eigentumsrecht muß der Vermieter nur dulden, wenn höherrangige Rechte des Mieters berührt sind. Dies ist hinsichtlich des Empfangs von Rundfunk und Fernsehen nach Einführung des digitalen Fernsehens in Berlin bei einheimischen Mitbürgern nicht mehr vorstellbar. Die Kostenfolge für den Mieter ist dabei ohne Belang. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie derart hoch wäre, daß sie den Zugang zu Funk und Fernsehen für ihn kaum mehr erschwinglich machen würde. Dies ist indessen bei weitem nicht der Fall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob das Aufstellen einer transportablen Parabolantenne auf dem Balkon noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt, ist umstritten. Das Amtsgericht Fulda (NZM 1999, 1045), das Landgericht Hamburg (NZM 1999, 454) und das Landgericht Berlin (GE 2003, 1330) meinten, wie bei einem Sonnenschirm müsse der Vermieter das dulden. Zwei neuere Berliner Entscheidungen verneinen das.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Fall des Amtsgerichts Neukölln hatte der Vermieter sich auf eine Störung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses berufen und die Entfernung der mobilen Parabolantenne vom Balkon verlangt. Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall berief sich der Vermieter zusätzlich auf eine vertragliche Regelung, wonach eine Parabolantenne außerhalb der Mietwohnung nicht angebracht werden dürfe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 1. Juni 2004 gab das Amtsgericht Neukölln der Unterlassungsklage des Vermieters statt, weil die Außenansicht der Fassade verunstaltet werde. Der Vergleich mit einem Sonnenschirm sei abwegig (das Amtsgericht hätte allerdings die Berufung zulassen müssen wegen der entgegenstehenden Entscheidungen).

Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin verwies auf das Verbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das wirksam sei (das ist nach § 307 BGB durchaus zweifelhaft, wenn jede Parabolantenne verboten wird). Auf die Informationsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz könne sich der Mieter nicht berufen, da im Kabelnetz ein ausreichend großes Angebot verfügbar sei.