Enteignungsverbot
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Enteignungsverbot; ausländisches Bodenreformland; Zurechnung von Enteignungen unter Verstoß gegen ein Enteignungsverbot
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Das generelle Verbot der entschädigungslosen Enteignung von Vermögenswerten, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, war bereits in der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 enthalten. Dieses Verbot bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform.
Enteignungen unter Verstoß gegen ein Enteignungsverbot können der sowjetischen Besatzungsmacht nicht schon bei stillschweigender Hinnahme, sondern erst dann zugerechnet werden, wenn sie die Enteignungen im Einzelfall oder in bestimmten Fallgruppen nach außen erkennbar bestätigt hat (im Anschluß an
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, daß die in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 von deutschen Stellen vorgenommenen Enteignungen von Vermögenswerten ausländischer Eigentümer gegen ein generelles Verbot der sowjetischen Besatzungsmacht verstießen. Solche Vermögensentziehungen sind nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt und sind deshalb nicht von einer Restitution ausgeschlossen, wie dies sonst für Enteignungen zwischen 1945 und 1949 im Einigungsvertrag und im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen festgelegt ist. Der somit grundsätzlich bestehende Anspruch auf Rückübertragung enteigneter ausländischer Vermögenswerte gilt auch für Enteignungen im Zuge der sog. demokratischen Bodenreform.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem zugrundeliegenden Fall war ein in Mecklenburg gelegenes, ca. 570 ha großes Landgut im Rahmen der Bodenreform enteignet worden, dessen Eigentümer südafrikanischer Staatsangehöriger gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht wies, ohne die Frage der Staatsangehörigkeit abschließend zu klären, die Klage des Erben auf Rückübertragung mit der Begründung ab, bei Erlaß der maßgebenden Bodenreform-Verordnung im September 1945 habe noch kein eindeutiges Enteignungsverbot für ausländisches Eigentum bestanden; abgesehen davon sei die sowjetische Besatzungsmacht im Falle der Bodenreform ohnehin mit der Enteignung auch ausländischen Eigentums einverstanden gewesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten und hat betont, daß bereits im Jahr 1945 ein generelles, auch für die Bodenreform geltendes Verbot einer Enteignung von Ausländern bestanden habe. Allerdings ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten, daß die für Mecklenburg zuständigen Stellen der sowjetischen Militäradministration nachträglich die von deutschen Stellen tatsächlich durchgeführten Enteignungen von Ausländern gebilligt hätten, soweit das Land bereits an Neubauern aufgeteilt worden war. Für die Flächen, auf die sich diese nachträgliche Zustimmung bezog, kommt somit eine Rückübertragung nicht in Betracht, während für die seinerzeit nicht an Neubauern verteilten Flächen Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Frage der Staatsangehörigkeit klärt und für den Fall, daß der damalige Eigentümer ausschließlich südafrikanischer Staatsangehöriger gewesen sein sollte, ermittelt, welche Flächen damals nicht an Neubauern verteilt worden waren und deshalb nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgegeben werden müssen.