veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Enteignungsverbot

VG Magdeburg5 K 935/98 (nicht rechtskräftig) -08.02.2000ZOV 2001, 67

VermG § 1 Abs. 8 lit. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; SMAD-Befehl Nr. 11; Bodenreformgrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Vorhandensein eines sowjetischen Enteignungsverbots.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Feststellung seiner vermögensrechtlichen Berechtigung an dem Rittergut Storkau, welches ehemals aus ca. 200 ha Grund in den Orten Storkau, Roßbach, Markwerben, Tagwerben, Uichteritz und Weißenfels bestand.

Das Gut befand sich ursprünglich im Besitz - und auch im Eigentum - der Eheleute T. Es wurde zum Ende des ll. Weltkrieges seit einem unbekannten Zeitpunkt durch deren Sohn W. T. und dessen Ehefrau bewirtschaftet.

Am 27.8.1945 wurde ... auf Anordnung des NKWD der UdSSR verhaftet und bis zum 7.2.1950 in Buchenwald inhaftiert. Die Inhaftierung erfolgte, weil ... während der Herrschaft der NSDAP Bürgermeister in Storkau und Kommandeur eines Volkssturm Bataillons gewesen sei.

Auch ... und ... wurden nach Angaben des Kl. für eine Überprüfung durch sowjetische Dienststellen festgenommen, aber schon wenig später wieder freigelassen. Zusammen mit ihrer Schwiegertochter lebten sie im August 1945 zunächst noch auf dem Gut. Später verzog die Familie mit einer Genehmigung des Bezirkspräsidenten in Merseburg nach Weißenfels, obwohl zuvor eine Ausweisung der Familie in den Kreis Delitzsch ausgesprochen worden war. Am 10.1.1946 protestierte der Landrat gegen den Verbleib der Familie in Weißenfels beim Kreiskommandanten, jedoch ohne eine Abschiebung der Familie nach Delitzsch zu erreichen.

Der Umfang der Einflußnahme insbesondere von Frau ... auf die Verwaltung des Gutes bis in das Jahr 1953 hinein ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Unter dem 10.9.1945 wandte sich ... an den Präsidenten der Provinz Sachsen und bat, "eine eventuelle Enteignung" des Gutes zu überprüfen, da Storkau in der Pferdezucht des Landes eine führende Rolle spiele und zum Wiederaufbau wesentlich beitragen könne. Mit zwei Schreiben gleichen Datums bestätigten die Landwirtschaftskammer der Provinz Sachsen und der Landesstallmeister des Preußischen Landesgestütes Kreuz Herrn ... Erfolge in der Pferdezucht und die große Bedeutung des Gutes Storkau für den Wiederaufbau der Landwirtschaft. Mit Schreiben vom 3.10.1945 wandte sich der Präsident der Provinz Sachsen an Frau ... aus Storkau und wies darauf hin, daß nach der Verordnung über die Bodenreform alle Betriebe über 100 ha enteignet werden; über eine Ausnahme von der Aufteilung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Pferdezucht entscheide die Provinzial Bodenkommission, deren Entscheidung abgewartet werden möge.

Am 22.9.1945 wurde W. durch den Landrat von Weißenfels, Abteilung für Bodenreform, zum Treuhänder für das Rittergut Storkau bestellt. Mit Schreiben vom 26.9.1945 wandte sich W. in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Rittergutes Storkau, welches nach seinen Angaben "zur Zeit Eigentum der Provinz Sachsen" sei, an den Präsidenten der Provinz Sachsen und bat um die ungeteilte Erhaltung von Grundflächen, die für die Aufrechterhaltung der hochwertigen Pferdezucht notwendig seien. Von den 800 Morgen des Gutes seien 500 Morgen jedenfalls ungeteilt zu erhalten, so daß noch 300 Morgen zur Aufteilung kommen könnten. Ein Gutachten des Landrates von Weißenfels vom 9.10.1945 kommt zu dem Ergebnis, daß zur Erhaltung der Futtergrundlage für die Pferdezucht 179 der 204 ha des Gutes erforderlich seien und daher nur 25 ha zur Aufteilung an Kleinbauern kommen könnten. Die Gemeinde Markwerben habe hiervon bereits 5 ha erhalten.

Durch den Präsidenten der Provinz Sachsen wurde am 11.10.1945 angeordnet, daß unter anderem "die Versuchswirtschaft Storkau" im Kreise Weißenfels gemäß Artikel IV, 14 der Bodenreformverordnung erhalten bleiben und nicht aufgeteilt werden solle.

Auf einer Liste der "Provinzialmustergüter nach dem Stand vom 19.12.1945" ist der Betrieb "Storkau" als Versuchswirtschaft unter der laufenden Nummer 5 aufgeführt. Aufgeführt ist das Gut Storkau des Eigentümers mit einer Größe von 204,82 ha auch unter der laufenden Nummer 37 einer durch den Landrat von Weißenfels an den Präsidenten der Provinz Sachsen am 17.11.1945 übersandten Liste der Treuhänder über die gemäß der 1. Ausführungsbestimmung zur Verordnung über die Bodenreform bestellten Treuhänder für den Landkreis Weißenfels. Als Treuhänder ist dort W. angegeben. Zehn Tage später ist mit demselben Anschreiben des Landrates an den Präsidenten der Provinz Sachsen eine weitere Treuhänderliste übersandt worden, die Storkau unter der laufenden Nummer 46 angibt und als Eigentümer ... benennt. Eine weitere, vom Landrat an den Präsidenten der Provinz Sachsen am 5.10.1945 übersandte Liste der Großgrundbesitzer über 100 ha und der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, die unter die Bodenreform fielen, verzeichnet das Rittergut Storkau des ... mit 204,82 ha unter der laufenden Nummer 30. Unter der laufenden Nummer 32 befindet sich das Gut Storkau auch auf einer Liste des Rates des Kreises Weißenfels vom 25.7.1950 über die enteigneten Güter über 100 ha im Kreise Weißenfels. Eine nicht datierte Liste enteigneter Großgrundbesitzer im Landkreis Weißenfels nennt das Gut Storkau mit einer Größe von 204,82 ha unter der Nummer 34. In einer im Zusammenhang mit der Umwertung von Uraltguthaben bei durch die Bodenreform enteigneten Gütern im Kreise Weißenfels am 27.9.1951 erstellten Liste findet sich das Gut Storkau unter der Nummer 62. Storkau ist auch auf einer "Bodenreform Liste A" für die Gemeinden Uichteritz, Markwerben, Storkau und Tagwerben verzeichnet. Am 2.10.1952 hat der Rat des Kreises Weißenfels ebenfalls eine Liste der an Neubauern aufgeteilten Güter erstellt, auf der es für Storkau allerdings heißt "jetzt Volksgut", während von einer Aufteilung nicht die Rede ist. Aus den 50er Jahren gibt es auch Schreiben betreffend enteigneter Kon-ten von ... Das Gut Storkau findet sich jedoch nicht in einer Information des Rates des Kreises Weißenfels an das "Neue Deutschland" vom 28.4.1948 über enteignete Güter. Es ist auch nicht in einem weiteren, nicht datierten "Verzeichnis über aufgeteilte Betriebe über 100 ha" und einer ebenfalls undatierten Karte der aufgeteilten Rittergüter enthalten.

Ausweislich von fünf Mitteilungen des Amtsgerichtes vom April 1946 sind verschiedene Flächen der Gemarkungen Storkau, Markwerben und Weißenfels mit einer Gesamtgröße von 22,3541 ha, welche ehemals im Eigentum des ... und seiner Ehefrau standen, auf einzelne Landwirte - nämlich auf O. S., E. L., K. G., O. D. und P. H. - umgeschrieben worden, wobei jeweils in Abteilung ll des Grundbuches der Bodenreformsperrvermerk eingetragen worden ist. Dem lag ein handschriftlicher Aufteilungsplan zugrunde, welcher aus dem Jahre 1946 stammt und neben den genannten Landwirten auch noch die Bauern E. und R. M. nennt. Nach diesem Plan sollten 23,6127 ha zur Aufteilung kommen.

Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung des Landrates von Weißenfels vom 25.8.1946 verlangt die Umschreibung von Flächen des Rittergutes ... in Storkau auf den Präsidenten der Provinz Sachsen, ohne allerdings die umzuschreibenden Flächen zu bezeichnen.

Nach einem Schreiben des Amtsgerichtes Querfurth vom 25.1.1949 an den Rat des Kreises Querfurth war der Besitz des ... bereits am 5.10.1946 in das Grundbuch von Storkau ... übertragen worden, wo Eigentum des Präsidenten der Provinz Sachsen eingetragen worden war.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die Besatzungsmacht zur Frage der Enteignung des Gutes Storkau stand. Bei den Akten befindet sich jedenfalls die Abschrift eines Schreibens des Oberbürgermeisters von Weißenfels vom 10.2.1946 an den Landrat des Kreises Weißenfels, in welchem ausgeführt wird, daß "auf hohe sowjetische Anweisung das Eigentum der Familie ... nicht berührt wird".

1953 ist im Grundbuch von Storkau ... und ... Eigentum des Volkes unter Rechtsträgerschaft des volkseigenen Gutes Storkau eingetragen worden, während dort zuvor der Präsident der Provinz Sachsen, vertreten durch die Abteilung Land- und Forstwirtschaft in Halle/Saale als Eigentümer eingetragen war.

Seit dem 16.9.1954 war das Gut Storkau als volkseigenes Gut unter der Leitung des Betriebsleiters G. B. im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.

Am 26.5.1995 ist ... durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, Militärhauptstaatsanwaltschaft, aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes der Russischen Föderation "über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18.10.1991 rehabilitiert worden. Hierüber ist unter dem 9.4.1998 eine Bescheinigung ausgestellt worden.

Der Restitutionsantrag des Kl. ist mit Bescheid des Landesamtes zur Re-gelung offener Vermögensfragen vom 15.10.1996 abgelehnt worden: Das Gut sei im Zuge der Bodenreform enteignet worden, so daß das Ver-mögensgesetz gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht zur Anwendung komme.

Hiergegen ist am 12.11.1996 Klage erhoben worden, welche mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 10.7.1998 abgewiesen worden ist. Auf die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Urteil mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.11.1998 aufgehoben worden. Der Rechtsstreit ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Kammer ist auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel überzeugt davon, daß eine Enteignung des Gutes noch vor dem 7.10.1949 jedenfalls faktisch erfolgt ist. (wird ausgeführt)

2. Die Kammer ist aber gleichfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien davon überzeugt, daß die Enteignung einem ausdrücklichen, auf den Einzelfall bezogenen Enteignungsverbot der Besatzungsmacht zuwider handelte:

a. Enteignungen sind schon dann als besatzungshoheitlich zu qualifizieren, wenn sie von der Besatzungsmacht stillschweigend geduldet wurden, und zwar selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden (BVerwG VIZ 1995, 97). Für § 1 Abs. 8 a VermG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die in Rede stehenden Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Nicht notwendig ist eine Prüfung und Billigung durch die Besatzungsmacht im Einzelfall (BVerwG VIZ 1994, 602; VIZ 1996, 449; VIZ 1997, 350). Der Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der Besatzungsmacht ist erst dann unterbrochen, wenn gegen ein ausdrückliches Enteignungsverbot gehandelt wurde.

Grundsätzlich ist dies bei Enteignungen im Rahmen der Bodenreform auch der Fall: Die Bodenreformverordnung ist zwar nicht durch die Besatzungsmacht selbst erlassen worden, von dieser aber im SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22.10.1945 für gesetzeskräftig erklärt und bestätigt worden. Dies schließt es aber nicht aus, daß im Einzelfall ein konkretes Verbot vorgelegen haben könnte, welches eine Anwendung der Bodenreformverordnung auf einen bestimmten Fall untersagte.

b. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Kl. davon aus, daß ... in Verhandlungen mit maßgeblichen Entscheidungsträgern der Besatzungsmacht gestanden hat, in deren Verlauf ihm der Erhalt seiner Güter zugesichert worden sei.

aa. Hierfür spricht zunächst das in Abschrift vorliegende Schreiben des Oberbürgermeisters von Weißenfels an den Landrat vom 10.2.1946. Dort ist ausdrücklich mitgeteilt worden, daß "auf hohe sowjetische Anweisung das Eigentum der Familie ... nicht berührt wird. Die Familie, insbesondere das Ehepaar ... und ... verbleibt in deren Eigentum. Die Güter Storkau und Reinsdorf beteiligen sich an der Bereitstellung von Erträgen für die Volksernährung und werden gleichzeitig durch fortschrittliche Kräfte unterstützt. Dies gilt weiterhin unbeschränkt für die Zukunft."

Der Bekl. weist nicht ohne Berechtigung darauf hin, daß zweifelhaft ist, ob das Schreiben für sich genommen jedoch ausreicht, den Nachweis eines Enteignungsverbotes zu führen, da es sich nur unsubstantiiert zu dem Enteignungsverbot äußert und insbesondere weder ein Datum nennt, noch auf wen genau dieses Verbot eigentlich zurückgeht.

Jedoch handelt es sich hier jedenfalls um ein wesentliches Element einer Gesamtbetrachtung, das zusammen mit anderen Beweisanzeichen gewürdigt werden muß. Der Formulierung "auf hohe sowjetische Anweisung" ist zu entnehmen, daß die Anweisung von einem vergleichsweise ranghohen Offizier oder Mitarbeiter der Militäradministration ausgegangen sein muß. Es gibt zwar zahlreiche Indizien, daß seitens des Landrates und der Kreisbodenkommission dahin gearbeitet wurde, eine solche Anweisung zu unterlaufen, es gibt aber kein Dokument, mit dem der Landrat etwa die Kompetenz der anweisenden Stelle oder das Bestehen einer "hohen sowjetischen Anweisung" ausdrücklich anzweifelt oder versucht hätte, diese Anweisung abändern zu lassen.

bb. Ein wichtiges Beweismittel sind die Angaben des Zeugen E. Sch., die dieser teils schriftlich niedergelegt hat und teils im Termin der Beweisaufnahme vom 15.12.1999 zu Protokoll gegeben hat.

Die Angaben von Herrn Sch. beziehen sich in erster Linie auf das Gut Reinsdorf, auf dem Herr Sch. selbst arbeitete. Er hat aber immer wieder betont, daß die Angaben, die er zur Haltung der Sowjets machen konnte, für beide Güter galten. Bereits in seinen Schreiben vom 27.3.1999 und 24.4.1999 hat Herr Sch. erklärt, daß Herr ... einen "Einzelvertrag" mit den Sowjets hatte, "der keine Enteignung vorsah", und daß Herr ... bei den Sowjets Rückendeckung hatte. Insofern hat er seine Kenntnis aber seinen eigenen Angaben zufolge im wesentlichen durch Hörensagen und gibt an, dies sei ihm durch Herrn ... mitgeteilt worden. Herr ... habe ihm gesagt, daß er ihn bei den Russen als "Assistenten" angegeben habe und mit ihm zusammen das Gut weiterführen werde. Die Russen hätten zugesagt, das Gut werde nicht "aufgeteilt oder enteignet". Ob von Aufteilung oder Enteignung die Rede gewesen sei, das wisse er nicht mehr so genau. Diese Angaben, welche im wesentlichen auf Hörensagen beruhen, werden aber durch den Bericht eines eigenen Erlebnisses von Herrn Sch. auf der Kommandantur ergänzt, welchen die Kammer angesichts seines Detailreichtums für glaubhaft hält. Herr Sch. schildert, wie er mit einem Wagen zur Kommandantur gebracht wurde. Auf dem Weg dorthin habe man ihm zunächst gesagt, es werde alles enteignet "und die Kühe kommen zu den Arbeitern in's Wohnzimmer, wie es auch in der Sowjetunion gemacht wird." Auf der Kommandantur habe man ihn dann zu seinen Kenntnissen in der Landwirtschaft, seiner Herkunft und seiner politischen Orientierung befragt. Als er angab, nicht in der Partei gewesen zu sein, dem Arbeiterstand zu entstammen und immer auf dem Gut gearbeitet zu haben, habe man ihm erklärt, daß das Gut Reinsdorf nicht enteignet werde, und er würde unter der Leitung von Herrn ... arbeiten. Auf der Fahrt zurück zum Gut habe man ihm dann auch gesagt, "das mit der Kuh im Wohnzimmer kann ich vergessen". Er selbst habe 1948 vor dessen Tod noch den Vater von Herrn K. T. getroffen, welcher ihm erklärt hatte, die Güter Reinsdorf und Storkau werden überleben, er hätte für alles maßgeblich gesorgt.

Es erscheint zunächst glaubhaft, daß die Familie T. gegenüber der Besatzungsmacht politisch unverdächtige Mitarbeiter als "Assistenten" angab, um einer Enteignung zu entgehen. Dies können sehr wohl die auch vom Oberbürgermeister von Weißenfels erwähnten "fortschrittlichen Kräfte" gewesen sein. Hierfür war der Zeuge Sch. sicherlich in besonderer Weise geeignet: Er war sehr jung - er gibt selbst an, es sei damals wichtig gewesen, daß er zu den Jüngsten auf dem Gut zählte - und nicht in der NSDAP, also politisch unbelastet. Außerdem hatte er landwirtschaftliche Kenntnisse und entstammte der "Arbeiterklasse". Damit war er quasi das Musterbild der "fortschrittlichen Kräfte", welche in der Gutsführung gewünscht wurden und von der Familie T. bewußt als Aushängeschild genutzt wurden, obwohl Herr Sch. - wie er selbst angibt - faktisch wenig Einfluß in der Gutsleitung hatte, da die Anweisungen teils zentral von der Gemeinde und vom Kreis und teils vom Gutsinspektor kamen.

Er hat in glaubhafter Form bestätigt, daß in der Besatzungszeit bereits seitens der Familie T. von einem Verbot der Enteignung und dem Schutz der Sowjets gesprochen worden war. Ein solches Verbot ist auch ihm gegenüber - jedenfalls für das Gut Reinsdorf - durch sowjetische Offiziere erwähnt worden. Es erscheint auch nachvollziehbar, daß sich Herr Sch. gerade an dieses, für ihn sicher beängstigende Ereignis noch in Einzelheiten erinnert. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wäre noch größer gewesen, wenn er diese Details gleich zu Beginn des Verfahrens, anstatt sich zunächst auf Andeutungen und Angaben dessen, was er von Herrn ... erfahren hatte, zu beschränken. Andererseits war Herr Sch. als rechtsunkundiger Laie zunächst gar nicht in der Lage, zu erkennen, wie wichtig gerade seine persönlichen Erlebnisse auf der Kommandantur sein könnten, und glaubte, dasjenige, was Herr ... ihm berichtet hatte, sei wichtiger. Im Kern gibt es keinen Widerspruch zwischen seinen schriftlichen Äußerungen und seinen teils mündlichen, teils schriftlichen Angaben vom 15.12.1999.

cc. Ein Indiz für das Bestehen eines Enteignungsverbotes läßt sich auch dem Schreiben des Landrates an den Kreiskommandanten vom 10.1.1946 entnehmen:

Gerade der Umstand, daß der Landrat seinen Protest gegen den Aufenthalt der Familie T. in Weißenfels an den Kreiskommandanten - also eine Dienststelle der Besatzungsmacht - richtete, obwohl die Aufenthaltsgenehmigung durch den Bezirkspräsidenten erteilt worden ist, deutet darauf hin, daß man davon ausging, erst einen Rückhalt der Familie bei der Besatzungsmacht beseitigen zu müssen, bevor eine Durchführung der Ausweisungsverfügung in den Kreis Delitzsch in Betracht gekommen wäre.

dd. Der Kl. weist auch zu Recht darauf hin, daß auch Besonderheiten im Ablauf der Umsetzung oder Nichtumsetzung der Bodenreform auf den Gütern Indizien für das Bestehen von Enteignungsverboten sein können.

(wird ausgeführt)

In Abwägung der für und gegen ein Enteignungsverbot sprechenden Beweisanzeichen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß vom Bestehen eines Enteignungsverbotes maßgeblicher Entscheidungsträger der Besatzungsmacht auszugehen ist, auch wenn letztlich nicht festgestellt werden kann, welcher Teil der Besatzungsmacht dieses wann und mit welchem Ziel ausgesprochen hat.