Enteignungspraxis
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a ; SMAD-Befehl Nr. 124; Bodenreformgesetz Thüringen
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Enteignungspraxis; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Staatsangehörigkeit; Bodenreformgrundstück; faktische Enteignung
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Verantwortung der Besatzungsmacht erstreckte sich auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden, und zwar solange die Besatzungsmacht in dem betreffenden Einzelfall aufgrund ihrer Hoheitsgewalt nicht ausdrücklich oder mißbilligend und korrigierend tätig wurde.
2. Ist daher ein Enteignungsbetroffener in den Jahren 1939 bis 1945 von den deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden, und sind während der sowjetischen Besatzungszeit keine abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht, durften auch die mit der Enteignung befaßten Stellen bei der Frage, ob das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige zu beachten war, die betreffende Person als (auch) deutschen Staatsangehörigen behandeln.
3. Die Besatzungsmacht muß sich in einer ausdrücklichen, eine Enteignungsmaßnahme mißbilligenden und korrigierenden Weise verhalten haben, um ein konkretes Enteignungsverbot annehmen zu können; dazu reicht ein für einzelne Vermögenswerte ausgesprochenes Enteignungsverbot nicht aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beansprucht die Rückübertragung des in G. gelegenen Schlosses O. bestehend aus den in der Flur 1 liegenden Flurstücken a, b, c, d, e, f und g nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. (...)
Mit Schreiben ohne Datum beantragte der Oberbürgermeister der Stadt G. beim Landesamt für Kommunalwesen bestimmte unter Sequester stehende Vermögenswerte des Erbprinzen H. XLV. R., u. a. das Wohngebäude (...), an die Stadt G. zu übergeben. Das Schloß O. sei durch einen Bombenangriff am 6. April 1945 völlig ausgebrannt. Auch hier sei die Übertragung an die Stadt angebracht. Am 16. Mai 1946 setzte die Stadtkreiskommission zur Durchführung des SMAD-Befehls 124 den Treuhänder K. ab und setzte den Treuhänder E. ein. Unter dem 27. Mai 1946 meldete der Treuhänder der Vermögensverwaltung dem Oberbürgermeister der Stadt G. in Erfüllung der Ziffer 3 des SMAD-Befehls 124 vom 30. Oktober 1945 den Vermögensbestand, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Vermögenswerte "Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei" restlos an den Bodenfond abgegeben worden seien. Ferner wurde auf das Grundvermögen in der Anlage 1 verwiesen, in der u. a. Schloß O. und die Anwesen (...) und (...) aufgeführt waren. Ferner wurde dort angegeben, daß Erbprinz H. XLV. sich in Haft befinde (...). Mit Schreiben vom 5. Juni 1946 bestätigte der Treuhänder K. der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform, daß die Grundstücke (...) (Vorder- und Hinterhaus), (...) und Verwaltungs-, Stall- und Torgebäude des Schlosses O. der Bodenreform und nicht dem SMAD-Befehl 124 unterlägen (...). Mit Schreiben vom 29. Juli 1946 teilte der Treuhänder der Vermögensverwaltung dem Oberbürgermeister der Stadt G. - Steueramt des Finanzamtes - mit, daß eine Vermögenssteuervorauszahlung nicht in Frage komme. Die treuhänderische Vermögensverwaltung sei lediglich eine Abwicklungsstelle. Der Betrieb werde nicht mehr weitergeführt. Der gesamte land- und forstwirtschaftliche Besitz sei durch die Bodenreform erfaßt und aufgeteilt worden. Der Restbesitz stehe unter Sequester nach SMAD-Befehl 124. Hierbei handele es sich lediglich noch um einige Wohngrundstücke, die Ruine Schloß O. und das völlig leere Schloß E. (...)
Nach einer Mitteilung des Treuhänders der Vermögensverwaltung an den russischen Bevollmächtigten der Kreiskommandantur G. vom 14. Oktober 1946 seien alle Gebäude, die für landwirtschaftliche Zwecke irgendwie nutzbar gemacht werden konnten, durch die Bodenreform übernommen worden. Übrig geblieben seien u. a. die Mietwohnhäuser (...) sowie die Schloßruine O. Unter der Rubrik "Projekt" war hinsichtlich des Wohnhauses (...) vermerkt worden: "Stadt G. hat beantragt, ihr diese Häuser für städtische Arbeiter usw. zuzuweisen." Hinsichtlich der Schloßruine O. war unter dieser Rubrik aufgeführt worden: "Abgabe an Stadt G. " Ferner waren in dem Schreiben verschiedene Vermögenswerte aus dem Landkreis Schleiz aufgeführt worden, die überwiegend durch die Rote Armee besetzt worden seien und an Kommunen oder den DGB abgegeben werden sollten (...). Mit Schreiben vom 14. Dezember1947 teilte der Treuhänder des Vermögens dem Beauftragten für die Abwicklung des SMAD-Befehls 124 beim Minister des Innern mit, daß auf Grund von Differenzen in der Grundstücksangelegenheit mit dem Katasteramt, der Kreiskommission für die Durchführung der Bodenreform und dem Rat der Stadt G. Rücksprache genommen worden sei. Im Zuge der Durchführung der Bodenreform seien die im Grundbuch von U. eingetragenen Grundstücke als Zubehör des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Großbetriebes (Werkswohnungen usw.) angesehen und auf die Stadt G. übertragen worden. Hierbei handele es sich um die Wohngebäude der Grundstücke (...) mit Bauhof und Schloß O. (Verwaltungsgebäude, Stall und Torgebäude), die bereits zum 1. Januar 1946 der Stadt G. übergeben worden seien. Weiterhin handele es sich um die Grundstücke (...) und Schloß O. Ruine mit Park. Diese Grundstücke seien ebenfalls der Stadt G. übertragen worden, aber über die Treuhandverwaltung abgerechnet worden. Die Stadt erhebe nunmehr Anspruch auf diese Grundstücke. Es liege eine Doppelerfassung vor, nämlich einmal nach dem Gesetz über die Bodenreform und nach dem SMAD-Befehl 124. Es werde um Entscheidung gebeten (...). (...)
Mit Beschluß des Amtsgerichts Büdingen vom 5. Januar1962 wurde Erbprinz H. XLV. R. für tot erklärt. Er sei nach Angaben seines Adoptivsohnes, I. Prinz R., am 12. August 1945 von russischen Truppen auf Schloß E. verhaftet und verschleppt worden. Seitdem habe kein Lebenszeichen des schwer erkrankten Erbprinzen H. XLV. R. vorgelegen. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Büdingen vom 5. Juni 1962 wurde Rechtsnachfolger nach Erbprinz H. XLV. R. auf Grund seines Testamentes vom 14. April 1944 I. Prinz R., der wiederum ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Büdingen vom 11. März 1987 durch die Kl. beerbt wurde. Die Kl. meldete 1990 bei den ehemaligen Landkreisen G. und L. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des ehemaligen Vermögens ihres Rechtsvorgängers an. Mit Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. September 1996 wurde der Antrag auf Rückgabe der beanspruchten Vermögenswerte abgelehnt. Die Kl. sei nicht Berechtigte nach § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich der dort näher aufgeführten Vermögenswerte, weil die Anwendung des Vermögensgesetzes nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG ausgeschlossen sei. Der Bescheid wurde am 30. September 1996 den ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kl. zugestellt. Die Kl. hat am 29. Oktober 1996 Klage erhoben. Sie ist im wesentlichen der Auffassung, daß die Enteignung des Vermögenswertes Schloß O. nicht dem Willen der Besatzungsmacht entsprochen habe und daher der Zurechnungszusammenhang nicht bestehe. Die Anwendung des Vermögensgesetzes sei deshalb nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht ausgeschlossen. (...) Ein weiterer Verstoß gegen ein Enteignungsverbot sei aufgrund des Umstandes anzunehmen, daß der Rechtsvorgänger der Kl. die englische Staatsangehörigkeit besessen habe. Daß er daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit innegehabt habe, sei unerheblich. Denn diese sei ihm durch das Fürstenenteignungsgesetz entzogen worden. (...) Im übrigen habe die Enteignung nach dem Bodenreformgesetz, sofern sie überhaupt nachweisbar sei, gegen den SMAD-Befehl 110 verstoßen. Danach seien die Enteignungen nach der Bodenreform rückwirkend unter dem 22. Oktober 1945 gebilligt und damit beendet worden. Da es sich um eine Legalenteignung gehandelt habe, seien nach diesem Zeitpunkt selbständige Enteignungen, die nicht dem bloßen Vollzug der Legalenteignung gedient hätten, nicht möglich gewesen. (...) Die von dem Bekl. vorgelegte Liste zu dem SMATh-Befehl Nr. 56 sei durch die deutschen Stellen manipuliert worden. Anstelle des Erbprinzen sei unter der laufenden Nummer 43 der Liste zu diesem Befehl Frau L. mit dem Vermögenswert (...) in G. eingesetzt und als Engländerin bezeichnet worden. Frau L. habe aber die englische Staatsangehörigkeit nicht besessen. Dies ergebe sich aus ihrem rechtsgeschäftlichen Handeln im Zusammenhang mit dem notariellen Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1927, das auf die Anwendung des damals gültigen deutschen Eherechts schließen lasse. Darüber hinaus habe der Vorsitzende der Kommission für Sequestrierungs- und Konfiszierungsangelegenheiten B. in einem Schreiben vom 18. Juni 1947 Generalmajor K. mitgeteilt, daß eine Erklärung der Britischen Militäradministration vorliege, wonach unter der Anschrift "K.", G. sich ein Haus befinde, das einem britischen Staatsangehörigen gehören solle. (...) Jedenfalls sei aber von einem konkreten Enteignungsverbot auszugehen. Aus den genannten einzelnen Verlautbarungen der Besatzungsmacht ergebe sich ein konkretes
ilt, daß eine Erklärung der Britischen Militäradministration vorliege, wonach unter der Anschrift "K.", G. sich ein Haus befinde, das einem britischen Staatsangehörigen gehören solle. (...) Jedenfalls sei aber von einem konkreten Enteignungsverbot auszugehen. Aus den genannten einzelnen Verlautbarungen der Besatzungsmacht ergebe sich ein konkretes Enteignungsverbot für das gesamte Vermögen des Erbprinzen. Die genannten Indizien rechtfertigten diesen Schluß, weil nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen an den Nachweis eines Enteignungsverbotes nicht überspannt werden dürften. Ferner ergebe sich aus den Unterlagen, daß die Besatzungsmacht den Erbprinzen als englischen Staatsangehörigen erkannt und behandelt habe, so daß sogar davon auszugehen sei, daß er als Ausländer behandelt worden sei und deshalb einem generellen Enteignungsverbot unterlegen habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht maßgeblich auf die Erkenntnislage der deutschen Stellen abzustellen. Denn diese sei jedenfalls dann nicht entscheidend, wenn ein konkretes Enteignungsverbot vorgelegen habe. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. September 1996 ist insoweit rechtmäßig, als dort die Rückübertragung des in G. gelegenen Schlosses O. mit dazugehörigem Park abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Vermögenswertes nach § 3 Abs. 1 VermG, weil das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine Anwendung findet. Der hier streitige Vermögenswert wurde auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. Erbprinz H. XLV. R. verlor sein Eigentum an dem Vermögenswert auf der Grundlage des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September1945 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage (BVerfGE 84, 90; BVerfGE 94, 12). Die nach dem Akteninhalt vorliegenden Umstände lassen den Schluß zu, daß eine Enteignung im Sinne des vermögensrechtlichen Enteignungsbegriffes des hier in Rede stehenden Vermögenswertes im Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 eingetreten ist. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus. Die Annahme einer Enteignung ist daher nicht erst dann gerechtfertigt, wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß abgeschlossen wurde oder eine ordnungsgemäße Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch erfolgte. Vielmehr ist sie bereits dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch darauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen wurden (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34.97 - ZOV 1999, 160 = VIZ 1998, 340; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125 = VIZ 1997, 220). Soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Bestimmung des Zeitpunktes der Enteignung erfordert, müssen hierfür gleichfalls faktische Kriterien herangezogen werden. Entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck gekommen ist. Mit dem bloßen Inkrafttreten der Bodenreformgesetze war ein solches Vollzugselement noch nicht vorhanden. Diese Vorschriften bedurften daher noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den Vermögenswert, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen. Die Annahme einer Legalenteignung, die als Rechtsinstitut erst später entwickelt und ausgestaltet wurde, ist daher verfehlt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = ZOV 1997, 194 = VIZ1997, 222; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34.97 - a. a. O.). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Zugriffs auf den Vermögenswert des Rechtsvorgängers der Kl. liegen vor. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, daß der Vermögenswert Schloß O. zunächst auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 unter Sequester genommen werden sollte. Denn der streitige Vermögenswert ist in der Vermögensaufstellung des für das sequestrierte Vermögen des Rechtsvorgängers der Kl.
ögenswert des Rechtsvorgängers der Kl. liegen vor. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich, daß der Vermögenswert Schloß O. zunächst auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 unter Sequester genommen werden sollte. Denn der streitige Vermögenswert ist in der Vermögensaufstellung des für das sequestrierte Vermögen des Rechtsvorgängers der Kl. eingesetzten Treuhänders vom 27. Mai 1946 in Ziffer II, Anlage 1 aufgeführt worden. Das von der Bodenreform erfaßte Vermögen war hingegen in Ziffer I dieser Vermögensaufstellung erfaßt worden. Dort heißt es unter Ziffer I, daß das gesamte land- und forstwirtschaftliche sowie gärtnerische Vermögen von der Bodenreform erfaßt worden sei. In der Anlage 1 wurde das Schloß O. genannt. Daraus folgt, daß der hier streitige Vermögenswert zunächst nicht für eine Enteignung nach dem Bodenreformgesetz vorgesehen war, was sich auch aus einer Aufstellung des Treuhänders vom 14. Oktober 1946 ergibt, wonach er dem Bevollmächtigten der sowjetischen Kreiskommandantur G. mitteilte, daß alle Gebäude, die irgendwie für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden konnten, in die Bodenreform übernommen worden seien. Unter den übriggebliebenen Häusern im Stadtkreis G. wurde insbesondere die Schloßruine O. genannt, deren Abgabe an die Stadt G. beabsichtigt sei. Der hier streitige Vermögenswert Schloß O. wurde aber spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1948 ebenfalls auf der Grundlage des Bodenreformgesetzes enteignet. Aus dem vorliegenden Schriftverkehr des für das Vermögen zuständigen Treuhänders mit verschiedenen Stellen ergibt sich nachvollziehbar, daß die städtischen Grundstücke auf der Grundlage des nicht einschlägigen Bodenreformgesetzes enteignet wurden. Dies beruhte auf der Rechtsauffassung des Treuhänders, wie er in seinem Schreiben vom 14. Dezember 1947 an den Beauftragten für die Abwicklung des SMAD-Befehls 124 beim Thüringer Minister des Innern darlegte, daß insbesondere die Verwaltungs-, Stall- und Torgebäude des Schlosses O. als Zubehör des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens des Rechtsvorgängers der Kl. angesehen und mit Wirkung zum 1. Januar 1946 der Stadt G. übergeben wurden. Demgegenüber war die Schloßruine und das Wohnhaus (...) "übriggeblieben", wie der Treuhänder bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 1946 der russischen Stadtkommandantur mitteilte, während alle Gebäude, die für die Landwirtschaft nutzbar gemacht werden konnten, von der Bodenreform übernommen worden waren. Da die Stadt G. nunmehr Ansprüche auf die Grundstücke erhob und der Treuhänder von einer gleichfalls vorliegenden Sequestrierung der Grundstücke ausging, bat er in dem genannten Schreiben vom 14. Dezember 1947 den Beauftragten für die Abwicklung des SMAD-Befehls 124 um eine Entscheidung. Dieser entschied, daß insbesondere Schloß O. im Zuge der Bodenreform erfaßt werden sollte. Denn es ergibt sich aus dem Schreiben des Treuhänders vom 25. Januar 1948 an seinen Kollegen S., daß von den Beauftragten für die Abwicklung des SMAD-Befehls 124 beim Minister des Innern, Herrn T. und Herrn L., die Erfassung der restlichen Vermögenswerte durch die Bodenreform begrüßt worden war, um so weiteren Ermittlungs- und Begründungsaufwand auf der Grundlage des SMAD-Befehls 124 zu vermeiden. Ferner teilte der Treuhänder der Städtischen Guts- und Forstverwaltung bei der Stadt G. durch Schreiben vom 18. Januar 1948 mit, daß nach der ihm erteilten mündlichen Weisung der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform die Grundstücke
, um so weiteren Ermittlungs- und Begründungsaufwand auf der Grundlage des SMAD-Befehls 124 zu vermeiden. Ferner teilte der Treuhänder der Städtischen Guts- und Forstverwaltung bei der Stadt G. durch Schreiben vom 18. Januar 1948 mit, daß nach der ihm erteilten mündlichen Weisung der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform die Grundstücke Schloßruine mit Park und das Wohnhaus (...) mit Wirkung vom 1. Januar 1948 in das Eigentum der Stadt G. übergegangen waren. Nach Rücksprache des Treuhänders mit der ihm vorgesetzten Landeskommission zur Durchführung der SMAD-Befehle Nr. 124 und 126 ergab sich ferner, daß die bereits erfolgten Enteignungen auf der Grundlage des Bodenreformgesetzes im Jahre 1946 nicht rückgängig gemacht werden sollten, um so zu vermeiden, daß über den Weg einer Sequestrierung des Vermögens auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124/126 die Enteignung erneut hätte eingeleitet werden müssen. Diese Entscheidung ist ebenfalls darauf zurückzuführen, daß die bereits abgeschlossene Liste A nicht nochmals eröffnet werden sollte, zumal auch hier eine aufwendige Ermittlung und Prüfung angeblichen Belastungsmaterials erforderlich geworden wäre. Dieser Sachverhalt erschließt sich auch aus einem undatierten Vermerk betreffend Schloß O., wonach nach der Feststellung der Landeskommission in Weimar das Vermögen R. in keiner Liste stand. Laut des Vermerks ging man von einem offensichtlichen Versehen aus, wobei Herr T. es für ratsam hielt, wenn die Angelegenheit über die Bodenreform zum Abschluß kommt, "damit die Listen A und B nicht nochmals aufgerissen werden müssen". Ferner ergibt sich auch aus einem Schreiben vom 26. Dezember 1947 des Treuhänders der Vermögensverwaltung E. an den Kollegen M. in S., daß die städtischen Grundstücke des Vermögens in G. nach dem Bodenreformgesetz enteignet worden waren. Denn dort wurde ausgeführt, daß man in G. den gleichen Fehler begangen hatte wie in der Gemeinde E., wo man verschiedene Stadthäuser auf der Grundlage des Bodenreformgesetzes enteignet hatte, und daß die noch vorhandenen Restgrundstücke auf die Stadt G. übertragen worden seien. Im Zuge der Durchführung der Bodenreform sei hinsichtlich der Grundstücke "völlig reiner Tisch geschaffen worden". Eine Ausnahme bestehe nur hinsichtlich des Theaters, welches zu einer besonderen Vermögensmasse gehöre. Von der Landeskommission zur Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 124 hatte sich der Treuhänder bestätigen lassen, daß die Grundstücke, die von der Bodenreform erfaßt worden waren, nicht mehr nach SMAD-Befehl Nr. 124 erfaßt werden mußten. Damit konnte die Stadt G., wie er mitteilte, über die Grundstücke frei verfügen. Daß die Enteignung des hier streitigen Vermögenswertes in Anwendung des Bodenreformgesetzes erfolgte, ergibt sich ferner aus dem Schreiben des Treuhänders E. vom 25. Januar 1948 an seinen Kollegen S., in dem er mitteilte, daß er den Verhandlungen mit dem Bevollmächtigten für die Abwicklung des SMAD-Befehls 124 beim Minister des Innern in Weimar das Ergebnis entnommen habe, daß ein Weg gefunden worden sei, um die Sache R. zum Abschluß zu bringen. Man sei dort zufrieden, wenn hinsichtlich des Theaters in G. der gleiche Weg beschritten werde, "damit wegen des Theaters nicht nach Befehl 124 nochmals angefangen werden müsse". Es werde begrüßt, wenn die Erfassung auf der Grundlage der Bodenreform vorgenommen werde, da im Vergleich zum Vorgehen nach SMAD-Befehl Nr. 124 nicht erst lange Begründungen abgegeben werden müßten. Das Vorgehen
des Theaters in G. der gleiche Weg beschritten werde, "damit wegen des Theaters nicht nach Befehl 124 nochmals angefangen werden müsse". Es werde begrüßt, wenn die Erfassung auf der Grundlage der Bodenreform vorgenommen werde, da im Vergleich zum Vorgehen nach SMAD-Befehl Nr. 124 nicht erst lange Begründungen abgegeben werden müßten. Das Vorgehen nach dem Bodenreformgesetz sei daher zweckmäßiger und leichter. Die "Kommission 124" dränge auf einen Abschluß und sei froh, wenn so verfahren werde, weil sie ansonsten Vorschläge für die Verwertung des Fürstenvermögens unterbreiten müsse. Mit Schreiben vom 30. Januar 1948 teilte der Treuhänder dem Kreisrat des Kreises G. - Abteilung Bodenreform - schließlich mit, daß der Beauftragte für die Abwicklung des SMAD-Befehls 124 der SMA beim Minister des Innern mit der vorgeschlagenen Maßnahme bezüglich des Theaters einverstanden sei. Damit sei auch über die restliche Vermögensmasse R. verfügt worden. Diese Darstellung der Rechtslage durch den Treuhänder E. findet sich auch in den vorliegenden Grundbuchauszügen hinsichtlich des Schlosses O. wieder. Dort ist - wohl unter dem 19. Mai 1948 und nicht etwa 1946 - als Eigentümerin die Stadt G. eingetragen worden. Der Stempelvordruck im Grundbuch wurde hierbei offenbar hinsichtlich des dort vorgesehenen Datums der Eintragung, das hinsichtlich der Jahreszahl in dem Stempel mit der Jahreszahl 1946 vorgegeben war, in die Jahreszahl 1948 im Rahmen der Eintragung handschriftlich abgeändert. In Abteilung II wurde der Bodenreformsperrvermerk eingetragen. Ferner ergibt sich aus einem Schreiben des Ministeriums des Innern an den Ministerpräsidenten des Landes Thüringen vom 25. Februar 1949 im Zusammenhang mit dem sog. Fürstenenteignungsgesetz vom 11. Dezember 1948, daß bezüglich des Rechtsvorgängers der Kl. größeres Vermögen gemeldet worden sei. Bei Ergreifung entsprechender Sicherungsmaßnahmen habe sich jedoch herausgestellt, daß dieser Grundbesitz bereits in die Bodenreform überführt worden war. Weitere Vermögenswerte hätten nicht festgestellt werden können. Auch diese Stellungnahme zeigt, daß der exponierte Vermögenswert Schloß O. ebenfalls von der Bodenreform mit erfaßt worden war. Diese Umstände belegen, daß der Rechtsvorgänger der Kl. spätestens ab Januar 1948 nicht mehr über den hier in Rede stehenden Vermögenswert disponieren konnte und sich aus seiner Rechtsposition als verdrängt ansehen mußte. Die somit in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommene Enteignung des hier in Rede stehenden Vermögenswertes verstieß auch nicht - wie die Kl. meint - gegen ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht. Die durch die deutschen Stellen vorgenommene Enteignung des hier in Rede stehenden Vermögenswertes verstieß weder aufgrund der exzessiven Auslegung der Vorschriften über die Bodenreform gegen ein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht [a.]), noch ist aufgrund einer allenfalls im Zeitpunkt der Enteignung erkennbar gewesenen doppelten Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Kl. von einem solchen Verstoß auszugehen, der den Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der Besatzungsmacht unterbricht [b.]). Schließlich ist auch ein konkretes Enteignungsverbot für den hier in Rede stehenden Vermögenswert nicht anzunehmen [c.]) a.) Die Enteignung des Schlosses O. war zwar von den Vorschriften des Bodenreformgesetzes nicht gedeckt, die die Liquidierung des sogenannten feudal-junkerlichen Besitzes zum Ziel hatten (vgl. Art. 1 Ziff. 1 Satz 2
bricht [b.]). Schließlich ist auch ein konkretes Enteignungsverbot für den hier in Rede stehenden Vermögenswert nicht anzunehmen [c.]) a.) Die Enteignung des Schlosses O. war zwar von den Vorschriften des Bodenreformgesetzes nicht gedeckt, die die Liquidierung des sogenannten feudal-junkerlichen Besitzes zum Ziel hatten (vgl. Art. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September1945 - Bodenreformgesetz - [RegBl. I S. 15]). Folglich sollten nur die landwirtschaftlich genutzten Güter erfaßt werden, die eine bestimmte Größenordnung aufwiesen. Hierzu dürfte Schloß O. nicht gezählt haben, wenngleich dort die Verwaltung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des Fürstenhauses R. untergebracht war und im Laufe der Besatzungszeit die Treuhandverwaltung des Vermögens dort ihren Sitz hatte. Gleichwohl folgt aus der willkürlichen Auslegung der Vorschriften des Bodenreformgesetzes auf den hier streitigen Vermögenswert nicht im Wege des Umkehrschlusses der Verstoß gegen ein Enteignungsverbot, indem der vorgegebene gesetzliche Rahmen gewissermaßen ein konkludentes Enteignungsverbot für die diesen Rahmen überschreitenden Enteignungsfälle begründet. Denn es wäre systemwidrig, die Grundsätze zum Enteignungsverbot und der dadurch bewirkten Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges zur Besatzungsmacht auf solche Verletzungen von Rechtsnormen deutscher Behörden zu erstrecken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. August 1998 - 7 B 58.98 - zitiert nach Juris). Deshalb kann in solchen Fällen nur der Grundsatz gelten, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht sich auf die von deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis erstreckt, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden (BVerfGE 84, 90 [115]; BVerwG, Beschluß vom 7. August 1998 - 7 B 58.98 - a. a. O.). Denn für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und 7. Oktober1949 ist eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche und Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Eines konkreten Vollzugsauftrages oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten. Es bleibt dann bei der einen Zurechnungszusammenhang begründenden Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht, solange diese in dem betreffenden Einzelfall aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt nicht ausdrücklich mißbilligend und korrigierend tätig wurde (BVerfGE 84, 90 [115, 122]; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = ZOV 1997, 194 = VIZ 1997, 222). b.) Ein Verstoß gegen ein Enteignungsverbot ist auch nicht auf Grund der auch nach dem Vorbringen der Kl. allenfalls gegebenen doppelten Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. XLV. R. gegeben. Der für den Restitutionsausschluß notwendige Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht ist allerdings dann unterbrochen, wenn die Enteignung einem generellen oder einem im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderlief. Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen
Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. XLV. R. gegeben. Der für den Restitutionsausschluß notwendige Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht ist allerdings dann unterbrochen, wenn die Enteignung einem generellen oder einem im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderlief. Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58. 93 - BVerwGE 96, 183 = ZOV 1994, 403). Die Sowjetunion hatte nämlich wiederholt ihren Willen bekundet, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff deutscher Stellen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 = ZOV 1996, 299 = VIZ1996, 449 sowie die dort genannten Verlautbarungen der Besatzungsmacht). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es vor diesem Hintergrund geklärt, daß der Zugriff deutscher Stellen auf Vermögenswerte ausländischer Staatsangehöriger nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der sowjetischen Besatzungsmacht zugerechnet werden kann und damit von dem Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfaßt wird. Dieses Verbot bezog sich auch auf Enteignungen im Rahmen der sogenannten Bodenreform. Regelmäßig ist aber mit der Feststellung, daß sich ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Enteignung in ausländischem Eigentum befand, nicht zugleich ein Verstoß gegen ein besatzungsrechtliches Enteignungsverbot anzunehmen. Entscheidend bleibt auch hier, inwieweit die Besatzungsmacht eine von deutschen Stellen getroffene Maßnahme objektiv zu verantworten hat (BVerwGE 98, 1 [4]; BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41.95 - a. a. O). Dementsprechend können unbeschadet des generellen Enteignungsverbots nachträgliche Bestätigungen, Verlautbarungen oder sonstige Handlungen der Besatzungsmacht im Einzelfall dazu führen, daß dieser eine dennoch erfolgte Enteignung ausländischen Vermögens durch deutsche Stellen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = ZOV 1997, 194 = VIZ 1997, 222). Ferner ist bei Vermögen mit ausländischem Bezug zu beachten, daß das von der Besatzungsmacht erlassene Verbot der Enteignung ausländischen Vermögens sich nicht oder jedenfalls nicht mit der für die Entlastung der Besatzungsmacht erforderlichen Eindeutigkeit auf deutsche Staatsangehörige bezog, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen. Das mit dem Verbot begründete Schutzversprechen sollte den völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen, die den Besatzungsmächten in bezug auf ausländisches Eigentum in Deutschland zukamen. Demgemäß war es Ausdruck des von den Oberbefehlshabern der Besatzungsmächte in der Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (Abl. des Kontrollrates Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, Abschnitt III Nr. 9) bekundeten Willens, "die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten" (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7C41.95 - a. a. O.). Bei der für das Eingreifen eines entsprechenden Enteignungsverbots demnach zu klärenden Frage, ob eine ausländische Staatsangehörigkeit oder nur eine doppelte Staatsangehörigkeit vorlag, können die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu bestimmen sind, keine strengeren bzw. genaueren sein als diejenigen, die
fen eines entsprechenden Enteignungsverbots demnach zu klärenden Frage, ob eine ausländische Staatsangehörigkeit oder nur eine doppelte Staatsangehörigkeit vorlag, können die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu bestimmen sind, keine strengeren bzw. genaueren sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41.95 - a. a. O.). Ist daher ein Enteignungsbetroffener in dem genannten Zeitraum von den deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden, und sind während der sowjetischen Besatzungszeit keine abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht, durften auch die mit der Enteignung befaßten Stellen bei der Frage, ob das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige zu beachten war, die betreffende Person als (auch) deutschen Staatsangehörigen behandeln. Selbst wenn also in solchen Fällen aus heutiger Sicht keine deutsche Staatsangehörigkeit bestanden haben sollte, hätten die damals handelnden deutschen Stellen nicht gegen das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige verstoßen, weil dieses nur für solche Personen galt, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. August 1999 - B 70/99 - zitiert nach Juris). Hiervon ausgehend verstieß der Entzug des Vermögenswertes auf der Grundlage der Bodenreformvorschriften im vorliegenden Fall nicht gegen das generelle Enteignungsverbot für ausländisches Vermögen. Aufgrund des vorliegenden Akteninhalts ist allenfalls von einer doppelten Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. XLV. R. auszugehen, so daß sein Vermögen nicht dem generellen Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht für ausländisches Vermögen unterlag. Die für die damaligen deutschen Stellen erkennbaren Umstände ließen keinen anderen Schluß zu. Erbprinz H. XLV. R. hatte nie einen Wohnsitz im Ausland, sondern lebte immer in G. bzw. auf seinen Besitzungen im ostthüringer Raum. Von den deutschen Behörden wurde er insbesondere im Zeitraum von 1933 bis 1945 als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Er bekleidete Ämter, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraussetzten, und er gab gegenüber den Behörden an, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Auch die Kl. stellt nicht in Abrede, daß Erbprinz H. XLV. R. auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Daß sich für die deutschen Behörden eine deutsche Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. XLV. R. ergab, ergibt sich aus verschiedenen Unterlagen. In seiner Aufnahmeerklärung in den Reichsverband deutscher Schriftsteller erklärte er 1934, daß er deutscher Staatsangehöriger sei. Im Jahre 1937 gab er in seinem Antrag auf Aufnahme in die Reichsschrifttumskammer seine Staatsangehörigkeit mit "Deutsch" an, und daß er seit dem 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP sei. Erbprinz H. XLV. R. wurde mit Ernennungsurkunde vom 29. August 1938 zum Ratsherrn im Stadtrat der Stadt G. ernannt. Nach der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 setzte die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtrat die deutsche Staatsbürgerschaft voraus (§§ 22 Abs. 1 Satz 1; 53, 19 Abs. 1 DGO). Im Rahmen seiner Bewerbung als Ratsherr gab er in seinem Lebenslauf an, daß er am 13. Mai 1895 in E. Kreis S. geboren worden und im Ersten Weltkrieg Wehrmachtsoffizier gewesen sei. 1938 sei er zum Hauptmann der Reserve
5 setzte die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtrat die deutsche Staatsbürgerschaft voraus (§§ 22 Abs. 1 Satz 1; 53, 19 Abs. 1 DGO). Im Rahmen seiner Bewerbung als Ratsherr gab er in seinem Lebenslauf an, daß er am 13. Mai 1895 in E. Kreis S. geboren worden und im Ersten Weltkrieg Wehrmachtsoffizier gewesen sei. 1938 sei er zum Hauptmann der Reserve befördert worden. In seinen Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt G. gab er an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem Antrag vom 14. August 1944 auf Entschädigung nach der Kriegsschädenverordnung vom 30. November 1940 gab er seine Staatsangehörigkeit mit "Deutsches Reich" an. Der Treuhänder des Vermögens gab gegenüber der Enteignungskommission in seiner Vermögensaufstellung vom 14. Januar 1946 die Staatsangehörigkeit des Erbprinzen R. mit "Deutsches Reich" an. Die deutschen Behörden und gesellschaftlichen Institutionen sind daher von der deutschen, und nicht etwa von einer ausländischen Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. XLV. R. ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Kl. steht dem nicht entgegen, daß er aus der Wehrmacht entlassen wurde, weil ihm eine "Auslandsberührung" attestiert wurde. Für die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit der damaligen Stellen innerhalb der Wehrmacht läßt sich diesem Vorgang nichts entnehmen. Insbesondere wurde sein Vermögen nicht nach § 7 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191) während der NS-Zeit beschlagnahmt, weil eine etwaige zusätzlich bestehende ausländische Staatsangehörigkeit zu einem feindlichen Staat durch die zuständigen Stellen nicht erkannt wurde bzw. nach dem Vorbringen der Kl. durch den Erbprinzen erfolgreich verborgen werden konnte. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob entsprechend erfaßtes Feindvermögen - wie die Kl. meint - von der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates und damit von einem generellen Enteignungsverbot auch dann erfaßt wurde, wenn hiervon eine Person mit doppelter Staatsangehörigkeit betroffen war. Abweichende Anhaltspunkte für eine etwaige ausschließlich englische Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Kl. ergaben sich auch nicht aus dem Befehl der SMA Thüringen Nr. 24. Die von der Kl. vorgelegte Fassung des Befehls, wonach die Jagdhäuser J. auf der B-Liste erfaßt sind, läßt keinen Bezug zu einer etwaigen ausländischen Staatsangehörigkeit des Erbprinzen erkennen. Deshalb mußte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kl. nicht weiter nachgegangen werden. Selbst wenn Erbprinz H. XLV. R. auf der diesem Befehl anliegenden Liste aufgeführt war, stand damit nicht fest, daß er etwa wegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf der Liste B erfaßt worden war, zumal zu der Staatsangehörigkeit der genannten Personen in der Liste keine Angaben gemacht worden waren. Vielmehr spricht der vorliegende Akteninhalt sogar dafür, daß Erbprinz H. XLV. R. aufgrund entlastender Umstände nicht mehr als sogenannter Kriegsverbrecher oder ähnlich belastet eingestuft worden war, wie es zunächst etwa aus dem von der Stadt S. an die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform mit Schreiben vom 4. Oktober 1945 versandten Verzeichnis erkennbar war. Denn mit Schreiben vom 24. Juli 1947 teilte General K. dem Genossen B. mit, daß ihm von einem Erbprinzen R. berichtet worden sei, der bei den "Faschisten kein Vertrauen genossen habe". Nichts anderes folgt ferner aus dem Befehl der SMA Thüringen Nr. 56, wonach in der von der Kl. vorgelegten
vom 4. Oktober 1945 versandten Verzeichnis erkennbar war. Denn mit Schreiben vom 24. Juli 1947 teilte General K. dem Genossen B. mit, daß ihm von einem Erbprinzen R. berichtet worden sei, der bei den "Faschisten kein Vertrauen genossen habe". Nichts anderes folgt ferner aus dem Befehl der SMA Thüringen Nr. 56, wonach in der von der Kl. vorgelegten Fassung der dem Befehl beigefügten Liste Erbprinz H. XLV. R. unter der laufenden Nr. 43 mit dem Vermögenswert "Theater" erfaßt wird, der als ausländisches Vermögen für eine Rückgabe vorgesehen war und in dem die Staatsangehörigkeit des Rechtsvorgängers der Kl. mit "England" bezeichnet wird. Die Kammer ist davon überzeugt, daß nicht diese Fassung, sondern die von dem Bekl. vorgelegte Fassung der Liste zu diesem Befehl, in der Frau L. mit dem Vermögenswert in G. unter der laufenden Nr. 43 erscheint, jedenfalls hinsichtlich dieser Position die endgültige Fassung des SMATh-Befehls Nr. 56 darstellt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, daß die dem Befehl beigefügte Liste, in der eine Vielzahl von Personen erscheinen, die als Ausländer geführt wurden, mehrfach überprüft und überarbeitet wurde und erhebliche Rechtsunsicherheit bestand, welche Personen endgültig als ausländische Staatsangehörige anerkannt und unter das dort ausgesprochene Enteignungsverbot fallen sollten. Dies folgt insbesondere aus dem Schreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft an die Sowjetische Militäradministration des Landes Thüringen vom 8. Mai 1948, wonach bei einem großen Anteil der durch den SMATh-Befehl Nr. 56 erfaßten Vermögenswerte es sich nicht um ausländisches Vermögen handele. Folglich ist der Personenkreis, der in der Anlage dieses Befehls genannt wurde, auch nach der Bekanntmachung des Befehls weiterhin durch deutsche Stellen insbesondere überprüft worden, ob eine ausländische Staatsangehörigkeit tatsächlich vorlag. Sofern abweichende Erkenntnisse vorlagen, informierten die deutschen Stellen die sowjetische Militäradministration über die Sachverhalte, um so eine Abänderung der dem Befehl beigefügten Liste hinsichtlich des dort genannten Personenkreises bei der sowjetischen Militäradministration zu erreichen. Darüber hinaus wird deutlich, daß die deutschen Stellen den Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht nicht unüberprüft zur Kenntnis genommen hatten und die dort als Ausländer aufgeführten Personen nicht ohne weiteres als solche akzeptierten. Dies beruhte darauf, daß die sowjetische Besatzungsmacht die in der Liste aufgeführten Personen offenbar auch auf Grund ungesicherter Informationen aufnahm und weder die Nationalität genauer geprüft hatte, noch ob den betreffenden Personen der Vermögenswert als Eigentum zustand oder ob er überhaupt existierte. Ferner erfolgten auch fehlerhafte bzw. doppelte Erfassungen bestimmter Personen. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Schreiben des Thüringer Wirtschaftsministeriums vom 8. Mai 1948. Dort werden die erhobenen Einwände gegen die Erfassung näher bezeichneter Vermögenswerte in dem SMATh-Befehl Nr. 56 unter Bezugnahme auf die von den deutschen Stellen ermittelten entsprechenden Fehler der sowjetischen Militäradministration begründet. Deshalb ist es nachvollziehbar, daß die Beteiligten über verschiedene Fassungen der Liste zu diesem Befehl verfügen, wobei der Bekl. eine Fassung der Liste zu dem SMATh-Befehl Nr. 56 vorgelegt hat, die an Stelle des Erbprinzen H. XLV. R. Frau L. unter laufender Nummer 43 mit dem Vermögenswert als Engländerin ausweist. Nichts
inistration begründet. Deshalb ist es nachvollziehbar, daß die Beteiligten über verschiedene Fassungen der Liste zu diesem Befehl verfügen, wobei der Bekl. eine Fassung der Liste zu dem SMATh-Befehl Nr. 56 vorgelegt hat, die an Stelle des Erbprinzen H. XLV. R. Frau L. unter laufender Nummer 43 mit dem Vermögenswert als Engländerin ausweist. Nichts anderes folgt daraus, daß in dem genannten Schreiben des Thüringer Wirtschaftsministeriums vom 8. Mai 1948, mit dem man sich gegen die im SMATh-Befehl Nr. 56 erfolgte Erfassung von Vermögen wandte, das deutschen Staatsangehörigen gehörte, Erbprinz H. XLV. R. nicht erwähnt wird. Denn aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, daß bereits zu diesem Zeitpunkt das Grundstück der Frau L. als ausländisches Vermögen nach dem SMATh-Befehl Nr. 56 erfaßt worden war, so daß die von dem Bekl. vorgelegte Fassung der Liste zu dem Befehl bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen ist. Dies folgt aus dem Rundschreiben vom 15. April 1948 an alle Oberbürgermeister und Landräte, in dem das mit der Umsetzung des SMATh-Befehls Nr. 56 betraute Thüringer Ministerium für Wirtschaft gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt G. darauf hinwies, daß die in der Anlage genannten Personen laut SMATh-Befehl Nr. 56 unter Schutz zu stellen sind. Hier bereits erscheint in der Anlage Frau L. mit dem Vermögenswert als englische Staatsangehörige. Den vorliegenden Unterlagen läßt sich ferner entnehmen, daß zu der Erfassung des Vermögenswertes der Frau L. auch berechtigter Anlaß bestand, so daß der Einwand der Kl., die Liste sei manipuliert worden, nicht überzeugt. Denn das in diesem Befehl genannte Grundstück der Frau L. wurde ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge bereits aufgrund der NS-Verordnung über die Erfassung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 als feindliches Vermögen beschlagnahmt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Jena vom 3. Oktober 1940 wurde ein Verwalter für das Grundstück bestellt, da das Grundstück unter feindlichem Einfluß stehe. Die Eigentümerin, Frau L., besitze die südafrikanische (britische) Staatsangehörigkeit (...). Darüber hinaus hatte die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 1947 im Auftrag der SMAD Karlshorst Ermittlungen über ausländisches Vermögen bezüglich des Vermögenswertes der Frau L., wohnhaft in Bulawazo/Südafrika durchgeführt und Grundbuchauszüge angefordert. Ferner war ausgehend von der damalige Befehlslage ein Verfahren zur Bestellung eines Treuhänders für ausländisches Vermögen laut des Übergabeprotokolls vom 29. April 1948 hinsichtlich des Grundstücks der Frau L. durchgeführt worden (vgl. die durch den stellvertretenden Chef der Finanzabteilung der SMA erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend der Regelung der Verwaltung des in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands befindlichen Vermögens ausländischer Staatsangehöriger vom 17. November 1947, abgedr. in Fieberg/Reichbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2, Anh I 1/1). Daher liegt die Erwägung der Kl. fern, es handele sich bei Frau L. um eine Person, die von deutschen Stellen durch eine unbefugte Änderung der Liste zu dem Befehl an Stelle des Erbprinzen aufgenommen worden sei. Hierfür hätte nur dann etwas gesprochen, wenn für einen ausländischen Bezug hinsichtlich des Grundstückes nichts ersichtlich gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die vorgetragenen rechtlichen Einwände der Kl. gegen die Annahme einer englischen
ch eine unbefugte Änderung der Liste zu dem Befehl an Stelle des Erbprinzen aufgenommen worden sei. Hierfür hätte nur dann etwas gesprochen, wenn für einen ausländischen Bezug hinsichtlich des Grundstückes nichts ersichtlich gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die vorgetragenen rechtlichen Einwände der Kl. gegen die Annahme einer englischen Staatsangehörigkeit der Frau L. können daher nicht weiterführen. Daß es sich bei der von dem Bekl. vorgelegten Fassung des Befehls um die endgültige Fassung - jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Position Nr. 43 der dem Befehl anliegenden Liste - handelt, ergibt sich aber insbesondere aus dem Schreiben vom 11. Mai 1949 der Finanzverwaltung der SMAD - Abteilung Vermögenskontrolle -, das von dem Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD B. unterzeichnet wurde. Danach wurden dem Vorsitzenden des deutschen Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums für jedes Land in der sowjetischen Besatzungszone fünf Listen übergeben, mit denen die Länder angewiesen wurden, dieses ausländische Vermögen unter Schutz zu nehmen und nur noch eine Prüfung vorzunehmen, ob den betreffenden Personen der jeweilige Vermögenswert gehörte. Auch dort erscheint auf den Listen für Thüringen Erbprinz R. nicht mehr. Statt dessen findet sich dort in der Liste Nr. 2 Frau L. als Engländerin mit dem Vermögenswert G. wieder, also die Person, die in der von dem Bekl. vorgelegten Fassung der Liste zu dem SMATh-Befehl Nr. 56 an Stelle des Erbprinzen unter laufender Nummer 43 erscheint. Darüber hinaus wurden alle Personen in den mit Schreiben vom 11. Mai 1949 übersandten Listen endgültig als Ausländer bzw. ihr Vermögen als ausländisches Vermögen unter Schutz gestellt, die bereits in der Fassung des SMATh-Befehls Nr. 56, in der Frau L. erscheint, als Ausländer erfaßt worden waren. Ferner erscheinen in den mit dem genannten Schreiben der SMAD übersandten Listen für Thüringen die meisten Vermögenswerte, die mit den weiteren SMATh-Befehlen 80, 122, 190 als unter Schutz zu stellendes ausländisches Vermögen erfaßt worden waren. Damit steht fest, daß das in den von der SMAD erstellten Listen für Thüringen erfaßte Vermögen endgültig als ausländisches Vermögen unter Schutz zu stellen war. Dem in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag der Kl. war nicht nachzugehen, da bei dem Hauptstaatsarchiv in Moskau nur die Auskunft zu erlangen ist, daß dort eine Freigabeliste zu dem SMATh-Befehl Nr. 56 vorliegt, auf der Erbprinz H. XLV. R. verzeichnet ist. Soweit der Beweisantrag dahin verstanden werden könnte, daß es sich hierbei um die endgültige Fassung der Liste handelt, bleibt unklar, wie eine etwaige Schlußfolgerung des Archivs dem Beweis zugänglich gemacht werden soll. Hiervon abgesehen führte eine solche Erkenntnis auch nicht weiter. Selbst wenn Erbprinz H. XLV. R. in der endgültigen Fassung der genannten Liste zum SMATh-Befehl Nr. 56 verzeichnet gewesen wäre, hat die sowjetische Besatzungsmacht diesen Vermögensschutz jedenfalls nicht aufrechterhalten. Denn aus dem Schreiben der Finanzverwaltung der SMAD-Abteilung Vermögenskontrolle vom 11. Mai 1949, das von dem Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD B. unterzeichnet wurde und mit dem den einzelnen Ländern der sowjetischen Besatzungszone jeweils fünf Listen mit Ausländervermögen übersandt wurden, erscheint Erbprinz H. XLV. R. nicht mehr. Dieses Schicksal teilten im übrigen auch einige Vermögenswerte, die etwa in dem SMATh-Befehl
as von dem Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD B. unterzeichnet wurde und mit dem den einzelnen Ländern der sowjetischen Besatzungszone jeweils fünf Listen mit Ausländervermögen übersandt wurden, erscheint Erbprinz H. XLV. R. nicht mehr. Dieses Schicksal teilten im übrigen auch einige Vermögenswerte, die etwa in dem SMATh-Befehl Nr. 190 durch die SMA Thüringen unter Schutz gestellt waren und die schließlich in den für das Land Thüringen verfaßten Listen der SMAD ebenfalls nicht mehr unter Schutz gestellt wurden. Dieser Befund ist bezüglich Erbprinz H. XLV. R. vor allem vor dem Hintergrund aussagekräftig, daß die sowjetische Militäradministration für Thüringen und Deutschland in Person von Generalmajor K. und B. persönlich mit dem Vermögenswert "X. " befaßt waren. Denn die britische Militäradministration hatte gegenüber der sowjetischen Militäradministration diesen Vermögenswert ausdrücklich benannt und eine Liste britischer Staatsangehöriger vorgelegt, deren Vermögen im Land Thüringen sequestriert worden war. Folglich war gerade dieser Vermögenswert für die sowjetische Militäradministration kein beliebiger Vermögenswert. Dies gilt um so mehr, wenn Erbprinz H. XLV. R. gegenüber der sowjetischen Militäradministration im Zusammenhang mit diesem Vermögenswert namentlich genannt worden sein sollte, weshalb diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Dem entsprechenden Beweisantrag der Kl. war daher nicht nachzugehen. Vor diesem Hintergrund bleibt das klägerische Vorbringen spekulativ, die deutschen Stellen hätten den SMATh-Befehl Nr. 56 - von der sowjetischen Militäradministration für Thüringen und Deutschland unbemerkt - manipuliert. Eine abweichende Erkenntnislage hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Erbprinzen R. ergab sich aber auch nicht aufgrund der anderen von der Kl. angeführten Umstände. Soweit sie auf das bereits genannte Schreiben des Vorsitzenden der Kommission für Sequestrierungs- und Konfiszierungsangelegenheiten B. verweist, wonach eine Erklärung der Britischen Militäradministration vorliege, daß ein unter der Anschrift G. befindliches Haus einem britischen Staatsangehörigen gehören solle und um einen Bericht über den Zustand des Hauses gebeten wurde, läßt sich dem Schreiben nichts für eine ausschließliche englische Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. XLV. R. entnehmen. Das genannte Schreiben des Vorsitzenden der Kommission für Sequestrierungs- und Konfiszierungsangelegenheiten B. führte möglicherweise dazu, daß Erbprinz H. XLV. R. mit diesem Vermögenswert vorübergehend in dem SMATh-Befehl Nr. 56 unter laufender Nummer 43 erfaßt wurde. Allerdings ist die an seiner Stelle in die Liste dieses Befehls aufgenommene Frau L. mit ihrem Grundstück mit dem genannten Schreiben der Finanzverwaltung der SMAD - Abteilung Vermögenskontrolle - vom 11. Mai 1949, das von dem Stellvertreter des Chefs der Finanzverwaltung der SMAD B. unterzeichnet wurde, endgültig als ausländisches, unter Schutz zu nehmendes Vermögen erfaßt worden, während Erbprinz H. XLV. R. nicht erscheint. Im Hinblick darauf, daß führende russische Stellen mit dem Vermögenswert des Erbprinzen befaßt waren, kommt dem Regelungsgehalt der dem Schreiben der Finanzverwaltung der SMAD beigefügten Listen eine aussagekräftige Bedeutung dahin zu, daß der Vermögenswert "Theater" nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht (mehr) als ausländisches Vermögen geschützt werden sollte. Vor dem Hintergrund des Lebenslaufes des Erbprinzen H. XLV. R.
waren, kommt dem Regelungsgehalt der dem Schreiben der Finanzverwaltung der SMAD beigefügten Listen eine aussagekräftige Bedeutung dahin zu, daß der Vermögenswert "Theater" nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht (mehr) als ausländisches Vermögen geschützt werden sollte. Vor dem Hintergrund des Lebenslaufes des Erbprinzen H. XLV. R. ist diese Entwicklung der Befehlslage auch nachvollziehbar. Die von der Kl. weiterhin vorgetragenen Umstände lassen ebenfalls nicht den Schluß zu, daß für die deutschen Stellen eine abweichende Erkenntnislage hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Erbprinzen H. XLV. R. vorlag. Soweit General K. den Genossen B. mit Schreiben vom 24. Juli 1947 darauf hinwies, daß ihm von einem Erbprinzen R. berichtet worden sei, der bei den Faschisten kein Vertrauen genossen habe, läßt sich diesem Vorgang hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Erbprinzen genausowenig entnehmen wie dem Hinweis der sowjetischen Militärstaatsanwaltschaft, daß bei allen Kommandanturen die Vollstreckung von Urteilen hinsichtlich ausgesprochener Konfiskationen auf Mißbräuche hin überprüft werden sollten. Auch wenn dort als Beispiel das Schloß E. genannt wurde, das nur sequestriert, aber nicht konfisziert werden sollte, ergibt sich daraus nichts dafür, daß diese Rechtsfolge etwa aufgrund einer ausländischen Staatsangehörigkeit des Erbprinzen ausgesprochen wurde. Dies gilt auch für die weiteren von der Kl. angeführten Schreiben, in denen auf eine endgültig zu treffende Entscheidung durch die SMAD in Karlshorst hinsichtlich sequestrierten Vermögens des Erbprinzen hingewiesen wurde. Dies gilt um so mehr, als in den durch die SMAD 1949 herausgegebenen genannten Listen hinsichtlich des zu sichernden ausländischen Vermögens in Thüringen der Erbprinz H. XLV. R. nicht erscheint. Ferner kann auch der Versuch der Kl., über die Anwendung des Fürstenenteignungsgesetzes - FEG - vom 11. Dezember1948 (RegBl. Thür 1948, S. 115) einen auf den 8. Mai 1945 und damit auch auf den Zeitpunkt der Enteignung rückwirkenden Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit des Erbprinzen zu konstruieren, nicht weiterführen. Nach Art. 1 Abs. 2 FEG wurden zwar den ehemaligen Fürsten und ihren Familienangehörigen alle Rechte aus Gesetzen usw. entzogen. Das hierzu von der Kl. vorgelegte Rechtsgutachten, das zu dem Ergebnis gelangt, hiervon seien auch die staatsbürgerlichen Rechte betroffen gewesen, überzeugt jedoch nicht. Im Schwerpunkt wird eine entstehungsgeschichtliche Auslegung anhand der insoweit nicht aussagekräftigen Gesetzesmaterialien versucht, die auf einen entsprechenden Regelungsgehalt des Fürstenenteignungsgesetzes nicht schließen lassen. Insbesondere ist das Staatsangehörigkeitsrecht danach im Gesetzgebungsverfahren als zu entziehendes Recht nicht erörtert worden. Zudem wird außer acht gelassen, daß bei einem solchen Verständnis das Ziel des Fürstenenteignungsgesetzes konterkariert worden wäre. Denn die danach beabsichtigte Enteignung der Fürstenhäuser hätte bei einer doppelten Staatsangehörigkeit zu einer ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit des Enteignungsbetroffenen geführt, so daß dessen Vermögenswerte dann einem generellen Enteignungsverbot der Besatzungsmacht unterlegen hätten. Eine solche Folge hätte offensichtlich im Widerspruch mit dem Zweck des Gesetzes gestanden. Hiervon abgesehen kann dieser rechtliche Ansatz aber auch unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, die die Annahme einer deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen,
werte dann einem generellen Enteignungsverbot der Besatzungsmacht unterlegen hätten. Eine solche Folge hätte offensichtlich im Widerspruch mit dem Zweck des Gesetzes gestanden. Hiervon abgesehen kann dieser rechtliche Ansatz aber auch unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, die die Annahme einer deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen, nicht weiterführen. Denn danach ist maßgebend gewesen, ob der Enteignungsbetroffene von den deutschen Stellen im Zeitpunkt der Enteignung als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde, was hier aus den bereits genannten Gründen der Fall war. Im übrigen erscheint es fraglich, ob das Fürstenenteignungsgesetz auf das Vermögen des Rechtsvorgängers der Kl. überhaupt zur Anwendung kam, weil nachweislich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - wie bereits dargelegt wurde - die Enteignung abgeschlossen war. Dies bestätigen auch Schreiben der mit der Durchführung des Fürstenenteignungsgesetzes betrauten Stellen, wonach hinsichtlich des Fürstenhauses R. keine Vermögenswerte mehr vorhanden gewesen seien. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob das Fürstenenteignungsgesetz gegen den SMAD-Befehl Nr. 64 verstieß, weil die Besatzungsmacht nach dem Vorbringen der Kl. die Fürstenhäuser nie enteignen wollte. c.) Schließlich kann auch nicht von einem Enteignungsverbot im konkreten Einzelfall hinsichtlich des Vermögenswertes Schloß O. ausgegangen werden. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, daß die sowjetische Besatzungsmacht für eine natürliche Person, die nicht mit hinreichender Gewißheit dem generellen Enteignungsverbot für ausländisches Vermögen unterlag, ein konkretes Enteignungsverbot aussprach, das sich auch auf einzelne Vermögenswerte erstrecken konnte. Allerdings kann hiervon nur ausgegangen werden, wenn sich die Besatzungsmacht in einer ausdrücklichen eine Enteignungsmaßnahme mißbilligenden und korrigierenden Weise verhalten hat. Insoweit gelten für die Annahme eines konkreten Enteignungsverbotes dieselben Anforderungen wie für die Aufhebung eines Enteignungsverbotes durch die Besatzungsmacht (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = ZOV 1997, 194 = VIZ 1997, 222). Deshalb kann der Zurechnungszusammenhang auch in einem Fall eines konkreten Enteignungsverbotes zwischen einer Enteignung und dem Einverständnis der Besatzungsmacht durch eine entgegenstehende, nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht unterbrochen sein. Allerdings konnte dabei nicht jedes, von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der sowjetischen Besatzungszone stammendes Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfalten. Vielmehr muß die Prüfung im Einzelfall ergeben, daß damit die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht für einen solchen Schutz begründet werden sollte. Eine Maßnahme einer deutschen Stelle kann nur dann einem solchen Enteignungsverbot zuwidergelaufen sein, wenn dies aus damaliger Sicht verbindlich gewesen ist. Das setzt eine Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls voraus. Verschärfte Anforderungen für einen Nachweis eines konkreten Enteignungsverbotes sind mit dem Schutzzweck des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht vereinbar, wonach Akte der Besatzungsmacht im nachhinein nicht durch deutsche Behörden auf ihre Rechtmäßigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden sollen (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - aaO.).
rfte Anforderungen für einen Nachweis eines konkreten Enteignungsverbotes sind mit dem Schutzzweck des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht vereinbar, wonach Akte der Besatzungsmacht im nachhinein nicht durch deutsche Behörden auf ihre Rechtmäßigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden sollen (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - aaO.). Von diesen Grundsätzen ausgehend, liegt - entgegen der Auffassung der Kl. - hier kein konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht für den hier in Rede stehenden Vermögenswert vor. Ein solches Enteignungsverbot läßt sich insbesondere nicht der Fassung der Liste zu dem Befehl des Chefs der SMATh Nr. 56 vom 8. April 1948 entnehmen, in der Erbprinz H. XLV. R. erscheint, weil diese Fassung der Liste zu dem Befehl - wie bereits dargelegt wurde - keinen Bestand hatte. Im übrigen kann dieser Fassung der Liste zu diesem Befehl nur entnommen werden, daß dort General K. den Wirtschaftsminister verpflichtete, das aus der Anlage zu diesem Befehl ersichtliche Vermögen unter Schutz zu nehmen, aus der sich auch das "Theater, G. R., England" als einzig genannter Vermögenswert des Erbprinzen ergab. Deshalb könnte auch nur hinsichtlich dieses Vermögenswertes ein konkretes Enteignungsverbot angenommen werden. Allerdings kann nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß einem Enteignungsverbot hinsichtlich eines einzelnen Vermögenswertes ein Enteignungsverbot hinsichtlich des hier streitigen Vermögenswertes oder gar des gesamten Vermögens des Enteignungsbetroffenen entnommen werden kann. Diesbezüglich fehlt es an einer ausdrücklichen Verlautbarung der Besatzungsmacht. Ein entsprechender Wille der Besatzungsmacht läßt sich zunächst nicht dem eindeutigen Wortlaut der von der Kl. vorgelegten Fassung der Liste zu dem Befehl entnehmen, der nur einen einzelnen Vermögenswert des Erbprinzen H. XLV. R. erwähnt. Ein solcher umfassender Wille der Besatzungsmacht erschließt sich aber auch nicht auf Grund anderer Umstände. Denn die Möglichkeit, nur durch eine entsprechende Auslegung des genannten Befehls zu einer entsprechenden Erstreckung des Enteignungsverbotes zu gelangen, läßt nach den genannten Grundsätzen nicht mehr den Schluß zu, daß sich die Besatzungsmacht in einer ausdrücklich mißbilligenden Weise gegen die Enteignung des hier beanspruchten Vermögenswertes oder sogar des gesamten Vermögens gewandt hat. Dem steht auch nicht der Einwand der Kl. entgegen, die sowjetische Besatzungsmacht habe hinsichtlich des Vermögens des Fürstenhauses R. nur Kenntnis von dem Theater gehabt, so daß mit der Bezeichnung dieses Vermögenswertes sämtliches Vermögen des Erbprinzen erfaßt werden sollte. Der Einwand überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Treuhänder des Vermögens den russischen Stellen, insbesondere der sowjetischen Kreiskommandantur, ein Verzeichnis von Vermögenswerten des Erbprinzen vorlegen mußten. Deshalb kann auch nicht aus den übrigen Dokumenten der Schluß gezogen werden, daß ein konkretes, das gesamte Vermögen des Erbprinzen erfassendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht vorlag, selbst wenn ein weiterer Vermögenswert des Erbprinzen auf die Liste B gesetzt wurde bzw. durch die Besatzungsmacht festgestellt wurde, daß das Schloß E. nur zu sequestrieren, nicht aber zu konfiszieren sei. Von einem konkreten Enteignungsverbot hinsichtlich des gesamten Vermögens und damit auch hinsichtlich des hier streitigen Vermögenswertes könnte nur ausgegangen werden, wenn die Besatzungsmacht oder deutsche Stellen unter
urde bzw. durch die Besatzungsmacht festgestellt wurde, daß das Schloß E. nur zu sequestrieren, nicht aber zu konfiszieren sei. Von einem konkreten Enteignungsverbot hinsichtlich des gesamten Vermögens und damit auch hinsichtlich des hier streitigen Vermögenswertes könnte nur ausgegangen werden, wenn die Besatzungsmacht oder deutsche Stellen unter Bezugnahme auf die Besatzungsmacht ein Enteignungsverbot bezüglich des Eigentums bzw. Vermögens im Sinne von sämtlichem Vermögen zum Ausdruck gebracht hätten, wobei für den Nachweis eines Enteignungsverbotes ein entsprechendes Schreiben einer deutschen Stelle ausreichen kann, die auf eine entsprechende Anordnung der Besatzungsmacht Bezug nimmt (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - aaO.). Eine Erstreckung des Enteignungsverbots auf das gesamte Vermögen lag hier aber nicht vor. Die Kammer setzt sich auch nicht in Widerspruch mit den genannten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme eines konkreten Enteignungsverbots der Besatzungsmacht, wie die Kl. meint. Denn es geht hier nicht um die Frage, ob der Hinweis einer deutschen Stelle auf ein konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht für dessen Nachweis ausreicht oder ob hierzu die originale Verlautbarung der Besatzungsmacht erforderlich ist. Vielmehr wäre hier entscheidend, ob ein für einzelne Vermögenswerte ausgesprochenes Enteignungsverbot den Schluß zuläßt, daß das gesamte Vermögen einer Person hiervon erfaßt sein sollte. Folglich werden auch nicht überhöhte Anforderungen an den Nachweis eines solchen Verbotes gestellt, wenn auf Grund der Erwähnung einzelner Vermögenswerte in bestimmten Verlautbarungen der Besatzungsmacht der Schluß gezogen wird, daß nur diese Vermögenswerte, nicht aber das gesamte Vermögen des Betroffenen einem konkreten Enteignungsverbot der Besatzungsmacht unterlag. Gleiches gilt für das Schreiben der Besatzungsmacht, wonach der Erbprinz nicht das Vertrauen der Nazis genossen habe. Diese Erklärungen sind - entgegen der Auffassung der Kl. - nach den genannten Grundsätzen als Indizien für ein das gesamte Vermögen des Erbprinzen erfassendes konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht nicht aussagekräftig. Deshalb ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß die Besatzungsmacht sich in einer ausdrücklichen, eine Enteignungsmaßnahme mißbilligenden und korrigierenden Weise verhalten haben muß, um ein konkretes Enteignungsverbot annehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - aaO.). Nur in solchen Fällen ist der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht unterbrochen und der Schutzzweck des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG im Falle einer Rückübertragung nicht berührt. Schließlich führen auch nicht andere Erklärungen, die keinen konkreten Bezug zu der Person des Rechtsvorgängers der Kl. haben, auf ein konkretes Enteignungsverbot bezüglich des beanspruchten Vermögenswertes. Soweit etwa die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme mit Schreiben vom 24. Januar1947 die Thüringer Landesregierung darauf hinwies, daß Enteignungen ausländischen Vermögens in Deutschland nicht möglich seien und vor Vermögensverschiebungen warnte, läßt dies nur den Schluß zu, daß die zuständigen Stellen in Thüringen angehalten werden sollten, das generell bestehende Enteignungsverbot für ausländisches Vermögen einzuhalten. Eine Bezugnahme auf einzelne Vermögenswerte des Rechtsvorgängers der Kl. im Sinne eines Enteignungsverbotes läßt sich dem nicht entnehmen. Der Hilfsantrag ist
gen warnte, läßt dies nur den Schluß zu, daß die zuständigen Stellen in Thüringen angehalten werden sollten, das generell bestehende Enteignungsverbot für ausländisches Vermögen einzuhalten. Eine Bezugnahme auf einzelne Vermögenswerte des Rechtsvorgängers der Kl. im Sinne eines Enteignungsverbotes läßt sich dem nicht entnehmen. Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet, da das Vermögensgesetz - wie ausgeführt wurde - nicht zur Anwendung kommt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Zu den Voraussetzungen für ein konkretes Enteignungsverbot vgl. auch VG Gera, Urteil vom 18. November 2004 - 6 K 757/03 GE -, in diesem Heft Seite 327