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Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern

VG Greifswald5 A 728/9401.06.1995ZOV 1995, 397

§ 1 Abs. 8 lit. a VermG Leitsätze 1. Die Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern in Mecklenburg- Vorpommern aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5.9.1945 entsprach

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Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern; Mecklenburg-Vorpommern; Befehle der sowjetischen Militärverwaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5. September 1945 entsprachen dem Willen der Sowjetunion und sind daher besatzungshoheitlich.

2. Die Besatzungshoheitlichkeit ergibt sich bereits aus dem SMAD-Befehl Nr. 110, da die Verordnung Nr. 19 auch ausländisches Vermögen erfaßt und den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widerspricht.

3. Der Geschehensablauf zeigt, daß die Durchführung der Bodenreform insgesamt dem Willen der Sowjetunion entsprach.

4. Die Sowjetunion hat ausdrücklich ihren generellen Willen geäußert, bereits an Neubauern verteilte landwirtschaftliche Flächen auch dann nicht zurückzugeben, wenn der Enteignete ausländischer Staatsbürger war.

5. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG rechtfertigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Schreiben vom 8.10.1990 meldete der Kl. beim Landratsamt G. vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des ehemaligen Gutes B. an. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei Erbe des C. L. von S., der als Eigentümer des Gutes 1945 durch die Bodenreform entschädigungslos enteignet worden sei. Nach Anhörung des Kl. durch Schreiben vom 8.2.1994 lehnte der Bekl., an den der Antrag des Kl. inzwischen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, den Antrag auf Rückübertragung des Gutes B., Kreis G., mit Bescheid vom 20.12.1994, zugestellt am 27.4.1994, ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Enteignung sei durch die Verordnung Nr. 19 Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5.9.1945 und damit gem. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt.

Hiergegen hat der Kl. am 15.5.1994 Klage erhoben. Er trägt vor, sein Vater sei zum Zeitpunkt der Enteignung Staatsbürger der Südafrikanischen Union gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Rückübertragung des Gutes B. Zwar wurde das ehemalige Gut B. im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet. Eine Rückübertragung des Unternehmens gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 VermG ist jedoch nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt das Gesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.

Unter Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind diejenigen im Zeitraum vom 5.8.1945 bis zum 7.10.1949 erfolgten Enteignungen zu verstehen, die zwar formell auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, die aber auf Anregungen oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgingen oder mit ihrem Einverständnis erfolgten (Neuhaus in: Fieberg/Rei chenbach/Messerschmidt/Schmidt-Räntsch, VermG, Kommentar, § 1, Rn. 184). Die Enteignung des Gutes B. erfolgte unmittelbar aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung für Mecklenburg Vorpommern über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5.9.1945 - Verordnung Nr. 19 - (Amtsblatt M-V 1946, Seite 14; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignungen und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, Ziffer 2.7.1).

Ihren besatzungshoheitlichen Charakter erfährt die Enteignung durch den SMAD Befehl Nr. 110 vom 22.10.1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15.11.1945, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS Dokumentation 7, Enteignungen und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, Ziffer 2.4.3), der die durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltung der föderalen "Länder" auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollstreckenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzkräftig erklärt (vgl. Neuhaus, a. a. O., § 1, Rn. 184).

Die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform wurden von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen, sondern entsprachen ihrem erklärten Willen (BVerfG, Urteil vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 -, BVerfGE 84, 90, 114). Zwar sind im Jahre 1954 durch Beschluß der sowjetischen Regierung alle Befehle und Anordnungen der Sowjetischen Militäradministration und der Sowjetischen Kontrollkommission in Deutschland aus den Jahren 1945 bis 1953 über alle das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben der DDR betreffenden Fragen aufgehoben worden. Diese Aufhebung wirkte jedoch lediglich ex nunc. Sie erfolgte im Zusammenhang mit der Anerkennung der Souveränität der DDR durch die Sowjetunion, womit das weitere Bestehen eines "Besatzungsstatuts" für unvereinbar erklärt wurde. Unerheblich für die Wertung als besatzungshoheitlich ist schließlich, ob die durch die Verordnung Nr. 19 herbeigeführten Enteignungen den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem von den vier alliierten Siegermächten gemeinsam beschlossenen Besatzungsrecht entsprachen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ließe sich daraus nicht die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG herleiten. Durch § 1 Abs. 8 Buchst a VermG sind Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage von jeder Restitution und damit auch von der Bewertung als Unrecht ausgenommen. Es ist daher ohne Belang, ob und aus welchen Gründen sich die der Sowjetunion zuzurechnenden Enteignungen als rechtswidrig darstellen (BVerwG, Urteil vom 29.4.1994 - 7 C 47.93 , ZIP 94, 1054, 1056).

Der besatzungshoheitliche Charakter der beim Vater des Kl. durchgeführten Enteignung entfällt auch nicht dann, wenn es sich bei dem Enteigneten zum Zeitpunkt der Enteignung um einen ausländischen Staatsbürger gehandelt haben sollte. Ob der Enteignete zum Zeitpunkt der Enteignung tatsächlich ausländischer Staatsbürger gewesen ist und zudem seine deutsche Staatsbürgerschaft verloren hatte, braucht daher nicht abschließend aufgeklärt zu werden. Allerdings sprechen die vom Kl. und vom Bekl. eingereichten Unterlagen für diese Annahme. Zumindest ergibt sich aus dem "Nachtrag zum Schreiben E. 2. Allgemein" (sog. Hensel Liste), daß die mit der Durchführung der Bodenreform befaßten Stellen jedenfalls von einer südafrikanischen Staatsbürgerschaft ausgegangen sind.

Für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung ist entscheidend, daß die Enteignung dem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen der Besatzungsmacht entsprach (BVerwG, Urteil vom 30.6.1994 - BVerwG 7 C 58.93). Auch wenn es sich um einen ausländischen Staatsbürger gehandelt haben sollte, war die Enteignung vom generellen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt. Insbesondere führt die im SMAD Befehl Nr. 110 gemachte Einschränkung, daß früher durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen "Länder" erlassenen Verordnungen nur dann für rechtskräftig erklärt werden, wenn sie nicht den Gesetzen und Befehlen des Konrollrats und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung widersprechen, nicht dazu, daß die Enteignungen ausländischer Güter durch die Bodenreformverordnung in Mecklenburg-Vorpommern nicht der Besatzungsmacht zugerechnet werden können.

Die Verordnung Nr. 19 widerspricht nicht den Gesetzen und Befehlen des alliierten Kontrollrates oder den Befehlen der sowjetischen Militärre-gierung, dies auch nicht insoweit, als sie auch ausländische Staatsbürger erfaßt. Zwar hat die Besatzungsmacht wiederholt ihren Willen geäußert, das Eigentum ausländischer Staatsbürger vor dem enteignenden Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1994, a. a. O.) bzw. dieses Eigentum unter besonderen Schutz zu stellen. Diese Äußerungen finden sich in der Proklamation Nr. 2 des alliierten Kontrollrates vom 20.9.1945, den SMAD Befehlen Nr. 104 vom 4.4.1946 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Ziffer 2.4.6 a), Nr. 154/181 vom 21.5.1946 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Ziffer 2.4.7) und der sog. Dratwinschen Instruktionen vom 17.11.1947 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Ziffer 2.4.6 a1). Von diesen Willensäußerungen kommt als entgegenstehender Befehl oder entgegenstehendes Gesetz i. S. d. SMAD Befehls Nr. 110 allein die Proklamation Nr. 2 in Betracht, da die anderen Willensäußerungen erst nach dem Erlaß des Befehls Nr. 110 erfolgt sind und ihnen - wie noch im einzelnen darzulegen sein wird - eine Rückwirkung nicht zu entnehmen ist bzw. sie auf die Enteignungen im Zuge der Bodenreform nicht anwendbar sind. Auf diesen Zeitpunkt ist jedenfalls für die bereits mit Veröffentlichung der Verordnung Nr. 19 erfolgten Legalenteignungen abzustellen, da insoweit die Genehmigung durch die Besatzungsmacht bereits mit Erlaß des SMAD-Befehls Nr. 110 erfolgt ist. Die Enteignung von Ausländern im Rahmen der sog. Bodenreform durch die Verordnung Nr. 19 widerspricht nicht der Proklamation Nr. 2 des alliierten Kontrollrates vom 20.9.1945. Nach Abschnitt 3 Ziffer 9 der Proklamation Nr. 2 haben die deutschen Behörden und das deutsche Volk alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentumes fremder Staaten zu gewährleisten. Diese Proklamation stellt lediglich einen allgemeinen Programmsatz für die generelle Behandlung von Ausländern und ausländischem Vermögen durch die deutschen Behörden dar. Mit ihm sollte offenbar klargemacht werden, daß nunmehr nach Ende des Krieges und der Nazi-Herrschaft mit der zuvor vielfach praktizierten Diskriminierung von Ausländern und den menschenrechtswidrigen Übergriffen ihnen gegenüber Schluß sein sollte. Ein Gebot, von nach gesetzlichen Vorschriften allgemein - also nicht auf (bestimmte) Ausländer beschränkt - möglichen oder sogar vorgeschriebenen Enteignungen Ausländer grundsätzlich auszunehmen, kann angesichts der dargelegten Zielrichtung dieser Bestimmung hierin nicht gesehen werden. Einer anderen Intention hätte ohne weiteres dadurch Ausdruck verliehen werden können, daß ausdrücklich eine Enteignung ausländischer Staatsbürger verboten worden wäre, wie dies etwa in den Dratwinschen Instruktionen geschehen ist.

Der besatzungshoheitliche Charakter der aufgrund der Verordnung Nr. 19 erfolgten Enteignung entfällt auch nicht im Hinblick auf spätere Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht.

Da der Sowjetunion in ihrer Besatzungszone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen. Infolgedessen erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell und im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt oder ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, daß dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.1994 - 7 C 14.94 -, VIZ 1994, 602 ff.). Im Hinblick auf die Enteignungen von Ausländern im Rahmen der Bodenreform nach Verordnung Nr. 19 kann nicht davon die Rede sein, daß die sowjetische Besatzungsmacht - die wie gezeigt ein entsprechendes vorheriges Verbot nicht erlassen hatte - diese Enteignungen von Ausländern generell nachträglich ausdrücklich mißbilligt und verfügt hätte, daß die entsprechende Enteignungen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten. Es liegen keine Verordnungen oder Befehle der sowjetischen Besatzungsmacht vor, denen sich dies entnehmen ließe.

In Betracht kommen dazu allein die SMAD Befehle Nr. 104 vom 4.4.1946 und Nr. 154/181 vom 21.5.1946 sowie die sog. Dratwinschen Instruktionen vom 17.11.1947.

Der SMAD-Befehl Nr. 104 erklärt unter Nr. 8 jegliche Abmachungen über Eigentum, das Bürgern der Vereinten Nationen und neutralen Län-dern gehört, die ohne Wissen der Eigentümer abgeschlossen wurden, für ungültig, mit Ausnahme der Fälle, daß für den Abschluß derartiger Ab-machungen eine Erlaubnis der Organe der SMV in Deutschland erteilt wurde. Diese Bestimmung erfaßt die im Zuge der Bodenreform erfolgten Enteignungen ersichtlich nicht. Zunächst einmal ergibt sich aus der Prä-ambel des Befehls, daß dieser sich ausschließlich auf herrenloses Gut be-zieht, das aufgrund des Befehls Nr. 127 vom 30.10.1945 von der SMV zur Verwaltung übernommen wurde. Dies trifft jedenfalls auf die bereits vor Erlaß des Befehls Nr. 127 aufgrund der Verordnung Nr. 19 legalenteigneten und in das Eigentum des Landes Mecklenburg überführten landwirtschaftlichen Betriebe nicht zu. Zudem ergibt der Wortlaut, daß die Enteignungen im Zuge der Bodenreform nicht erfaßt werden. Der Befehl spricht von "Abmachungen" und dem "Abschluß derartiger Abmachungen". Diese Wortwahl läßt im Vergleich mit der Wortwahl in den Dratwinschen Instruktionen, die von Verkauf und Enteignung sprechen, nur den Schluß zu, daß es um die Sanktionierung von (rechtsgeschäftlichen) Verfügungen über in ausländischem Eigentum stehendes "herrenlosen Gut" geht. Auf gesetzlicher Grundlage ergangene Hoheitsakte, wie die hier vorliegende Legalenteignung nach der Verordnung Nr. 104 werden erkennbar von der Regelung des Befehls Nr. 104 nicht erfaßt.

Der Befehl Nr. 154/181 bestimmt unter Nr. 2 zunächst in Satz 1, daß sequestriertes und konfisziertes Gut, das der Nazistenpartei und deren Organisationen oder Leitern der Nazipartei oder deren Organisationen und Kriegsverbrechern gehört hat, in Besitz und Verfügung deutscher Selbstverwaltungen der Länder und Bundesgebiete, in denen sich solches Gut befindet zu übergeben ist. In Satz 2 wird sodann klargestellt, daß sich diese Verfügung nicht auf sequestriertes Gut bezieht, das ausländischen Personen (physischen und juristischen) gehörte. Aus dieser Regelung folgt aber lediglich, daß ausländisches Eigentum nicht von dem in Nr. 2 Satz 1 eng umschriebenen Regelungsbereich erfaßt wird. Eine darüber hinausgehende Rechtswirkung hinsichtlich der Enteignungen ausländischer Staatsbürger kann dieser Regelung nicht aufgrund anderer Rechtsnormen wie hier der Verordnung Nr. 19 entnommen werden.

Die Dratwinschen Instruktionen bestimmen schließlich in Nr. 1, daß sämtliche Vermögenswerte, die Ausländern gehören, weder verkauft noch enteignet und auch deren Eigentumsrechte nicht übertragen werden dürfen. Anders als in dem SMAD-Befehl Nr. 104 erfaßten diese Instruktionen nicht nur "Abmachungen", sondern auch Enteignungen. Allerdings enthalten diese Instruktionen - wie aus ihrem durchweg im Präsens formulierten Wortlaut folgt - keine Rückwirkung auf bereits erfolgte Enteignungen. Zunächst einmal betreffen sie nur Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses (noch) ausländischen Staatsbürgern "gehören". Dies trifft auf bereits enteignete Vermögenswerte, wie insbesondere die aufgrund der Verordnung Nr. 19 legalenteigneten Güter, nicht zu, da diese aufgrund der Enteignung zu deutschem Eigentum geworden waren. Außerdem erklären die Instruktionen nur, daß ausländisches Eigentum (nunmehr) nicht enteignet werden darf. Eine Regelung zu bereits erfolgten Enteignungen aber, wie etwa deren Rückgängigmachung, enthalten die Instruktionen nicht.

Läßt sich damit den Verordnungen und Befehlen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht entnehmen, daß diese die Enteignungen von Ausländern im Rahmen der Bodenreform generell nachträglich mißbilligt und verfügt hätten, daß diese keine Rechtswirkung zeitigen sollten, belegt der tatsächliche Geschehensablauf vielmehr, daß die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19 erfolgten Enteignungen ausländischer Staatsbürger trotz der Äußerungen der Sowjetunion in den SMAD-Befehlen Nr. 104, Nr. 154/181 und den sog. Dratwinschen Instruktionen insgesamt dem generellen Willen der Besatzungsmacht entsprachen und jedenfalls dann, wenn unter ihrer Herrschaft eine Aufteilung des enteigneten Gutes erfolgt ist, sogar ihrem ausdrücklich geäußerten Willen entsprachen.

Der Geschehensablauf bei der Durchführung der Bodenreform zeigt, daß die Bodenreform von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach (BVerfG, BVerfGE 84, 90, 114). Die Bodenreform wurde von der Besatzungsmacht ausdrücklich angeordnet und ihr Vollzug kontrolliert (Petter in Kimme, Offene Vermögensfragen, Band 1, § 1 VermG, Rn 232). Hinzu kommt, daß die historische Situation in der sowjetischen Besatzungszone 1945/1946 kaum eine Handlung deutscher Behörden ohne Kenntnis oder Einverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht zuließ (Petter, a. a. O.).

Bei den auch ausländisches Vermögen erfassenden Bodenreformverordnungen handelt es sich nur nach außen hin um das Werk deutscher Kräfte. Tatsächlich lag den Bodenreformverordnungen der Länder ein entsprechender sowjetischer Gesetzesentwurf zugrunde (vgl. Leonhard, Die Revolution entläßt ihre Kinder, Nachweis bei Kroschell, Die ländliche Eigentumsordnung der DDR in Festschrift Rittner, S. 327, Fußn. 21). Der Text der Bodenreform ist in seiner endgültigen Fassung jeweils aus dem Russischen übersetzt worden, wobei jede fertige Seite sofort vorgelegt werden mußte (Bezzenberger in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Band 1, Teil 1, F II, Rn 35). Dementsprechend erließ die Provinz Sachsen (-Anhalt) am 3.9.1945 als erste eine Verordnung über die Bodenreform; binnen einer Woche zogen alle anderen Länder und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone mit wesentlich gleichlautenden Gesetzen und Verordnungen nach (Bezzenberger, a. a. O., Rn. 36). Nach der Präambel ist die Bodenreform eine der wichtigsten Bestandteile der demokratischen Umbildung des Landes und seiner wirtschaftlichen Wiedergeburt. Daß die (umfassende und zügige) Durchführung der Bodenreform gerade auch von der SMA betrieben wurde, wird insbesondere an dem SMA-Befehl Nr. 246 vom 10.7.1947 an den Ministerpräsidenten der Provinz Mecklenburg deutlich.

Aus den vom Bekl. und vom Kl. eingereichten Archivmaterialien ergibt sich, daß die tatsächlich erfolgten Enteignungen ausländischer Güter der sowjetischen Besatzungsmacht auch bekannt waren. Dies folgt schon daraus, daß es der Besatzungsmacht nicht verborgen geblieben sein kann, wenn immerhin in zwei Ländern, nämlich Mecklenburg und Sachsen-Anhalt, solche Enteignungen gängig waren (vgl. Schreiben an den Chef der Verwaltung für Land- und Forstwirtschaft der SMAD). Dies wird vor allem aus den Schreiben der SMAD vom 6.5.1947, vom 23.9.1946, der SMA Mecklenburg vom 12.6.1948 sowie aus dem Schreiben an den Chef der sowjetischen Alliiertensektion der Nachrichten Protokollabteilung (offenbar aus dem Jahr 1947) ersichtlich.

Zudem bestand ein eindeutiger genereller Wille der sowjetischen Besatzungsmacht, infolge der Bodenreform erfolgte Enteignungen - auch dann, wenn es sich um ausländisches Vermögen handelte - dann nicht mehr rückgängig und damit endgültig zu machen, wenn die enteigneten landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe bereits an Neubauern verteilt worden waren. Ab 1946 hat die Sowjetunion seinerzeit Sonderregelungen für die Behandlung ausländischen Vermögens erlassen. Die einschlägigen Befehle treffen aber keine Aussage darüber, was mit dem bis dahin enteigneten ausländischen Vermögen geschehen sollte. So war die Legalenteignung der ausländischen Großgrundbesitzer zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt. Die von dem Bekl. eingereichten Archivmaterialien zeigen aber, daß bereits vollzogene Enteignungen im Bereich der Bodenreform Bestand haben sollten (so auch Petter, a. a. O., Rn 232). Soweit sich die sowjetische Besatzungsmacht dazu äußerte, ging sie davon aus, daß verteiltes Land im Zuge der Bodenreform nicht zurückgegeben wer-den sollte, sondern daß in diesem Fall die deutschen Behörden durch die Zurverfügungstellung von Ersatzgrundstücken oder in anderer Art und Weise Entschädigungsleistungen vornehmen sollten. Dieser Wille kommt insbesondere in der SMAD-Anweisung Nr. 196 vom 6.5.1947 und in dem Protokoll vom 10.12.1946 über die am 9.12.1946 bei der SMAD stattgefundene Besprechung zum Ausdruck. Grundgedanke war dabei offenbar, wie sich aus dem Protokoll ergibt, daß in der Bauernschaft keine Unruhe aufkommen sollte, da unter allen Umständen die Bewirtschaftung dieser Flächen für die Ernährung der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone gesichert werden sollte (Petter, a. a. O., Rn 232).

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich die Anweisung Nr. 196 nicht auf ausländisches Vermögen bezieht, wie der Kl. meint. Die Anweisung ist vielmehr nach ihrem Wortlaut wie auch nach dem zuvor genannten Sinn und Zweck global zu verstehen. Darüber hinaus wird die Annahme durch das Schreiben vom 23.9. und das Protokoll vom 10.12.1946 widerlegt. Auch das vom Kl. vorgelegte, gegenüber der Enteignung ausländischen Vermögens kritische Schreiben vom 9.8.1949 geht ohne weiteres von einer Anwendbarkeit der Anweisung Nr. 196 auf bereits aufgeteilte ausländische landwirtschaftliche Betriebe aus. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, daß bei den Befehlen der SMA Mecklenburg zum Schutz ausländischen Vermögens vom 16.2.1948 und vom 5.4.1948 keine landwirtschaftlichen Betriebe genannt sind.

Angesichts des Zweckes des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (BVerwG, Urteil vom 28.7.1994 - BVerwG 7 C 14.94), hat eine Prüfung der Frage, ob die Sowjetunion aufgrund des beschriebenen Geschehensablaufs gegen ihr eigenes Besatzungsrecht verstoßen hat, zu unterbleiben.

Daraus ergibt sich, daß die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform seien von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen worden, sondern hätten ihrem erklärten Willen entsprochen, durchaus im umfassenden Sinne zu verstehen ist.

Lediglich dann, wenn die sowjetische Besatzungsmacht im Einzelfall die mit der Durchführung der Bodenreform befaßten deutschen Stellen angewiesen hat, daß eine Rückgabe des enteigneten und bereits aufgeteilten ausländischen landwirtschaftlichen Vermögens zu erfolgen hat, diese Rückgabe aber unterblieben ist, könnte von einem fehlenden Willen der Besatzungsmacht gesprochen werden. Um einen solchen Fall aber handelt es sich vorliegend nicht.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist entgegen der verschiedentlich erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken auch anzuwenden.

Das Vermögensgesetz wiederholt damit die Regelung in Art. 41 Abs. 1 EV i. V. m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 (Anl. III EV), derzufolge die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Regelung, der die Gesetzgebungsorgane mit Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II, 885) zugestimmt haben, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23.4.1991 (- BvR 1170, 1174, 1175/90 -, BVerfGE 84, 90 = ZIP 1991, 614 = EWiR 1991, 675 (Tintelnot/Floss) unter Bezugnahme auf Art. 143 Abs. 3 GG, der seinerseits als formell und materiell gültiges Verfassungsrecht bewertet wurde, als verfassungsgemäß bestätigt worden. An diese Entscheidung ist das erkennende Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Damit steht zugleich die Verfassungsmäßigkeit der inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG fest (BVerwG, Urteil vom 29.4.1994, - 7 C 47.93 -, a. a. O.).

Die Kammer wäre nur dann berechtigt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage herbeizuführen, wenn sich nach der Entscheidung vom 23. April 1991 neue Tatsachen ergeben hätten, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B. v. 30.5.1971 - 1 BvL 21/69 und 18/71 -, BVerfGE 33, 199, 203; BVerfG, B. v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348, 358). Solche Tatsachen liegen jedoch nicht vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausschluß der Restitution in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG im Hinblick auf die nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbaren Grundelemente des Gleichheitssatzes deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil die Deutsche Demokratische Republik und die Sowjetunion auf der Einführung dieser Regelung bestanden hätten und die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung auf diese Bedingung habe eingehen müssen, um die Einheit Deutschlands zu erreichen (BVerfG, Urteil vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 -, a. a. O., S. 127). Hiergegen wird eingewandt, die Bundesregierung habe es unterlassen, dem Bundesverfassungsgericht die von der sowjetischen Regierung im Rahmen der Verhandlungen über den sogenannten Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 22. Juni, 17./18. August und 1. September 1990 vorgelegten Vertragsentwürfe zur Kenntnis zu bringen. In diesen Entwürfen habe die Sowjetunion von den beiden deutschen Regierungen lediglich die Anerkennung der Rechtmäßigkeit oder Legitimität der von den Vier Mächten in Fragen der Entnazifizierung, Entmilitarisierung und Demokratisierung gemeinsam oder einzeln in der jeweiligen Besatzungszone getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse gefordert. Dagegen sei in keinem der genannten Dokumente die Forderung nach Unumkehrbarkeit oder Unantastbarkeit der Enteignungen enthalten. Das Bundesverfassungsgericht habe folglich auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden. Die von ihm als entscheidungserheblich angesehene Vorbedingung der Sowjetunion für die Wiedervereinigung habe, wie nunmehr deutlich geworden sei, tatsächlich nicht bestanden.

Dieser Einwand gibt schon deswegen zu einer erneuten Anrufung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anlaß, weil die ihn tragende Unterscheidung zwischen "Rechtmäßigkeit" oder "Legitimität" der Enteignungen einerseits und deren "Unumkehrbarkeit" oder "Unantastbarkeit" andererseits am Wesen der Restitution nach dem Vermögensgesetz und damit auch am Sinn und Zweck des Restitutionsauschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorbeigeht. Das Vermögensgesetz will vermögensentziehende oder beeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind. Ausgangspunkt und Rechtfertigung der Restitution nach dem Vermögensgesetz ist demnach die Bewertung bestimmter Maßnahmen als staatliches Unrecht. Aus diesem Grund hat die Sowjetunion während der Verhandlungen zur Wiederherstellung der deutschen Einheit gegenüber den beiden deutschen Regierungen die Forderung erhoben, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Enteignungen von der geplanten Restitution auszunehmen. Das geschah in der Weise, daß sie die Rechtmäßigkeit und Legitimität der Enteignungen betonte und sich gegen deren Überprüfung durch deutsche Behörden und Gerichte wandte. Ihre Forderung zielte zwar nicht auf die Festschreibung der entstandenen Eigentumsverhältnisse, wohl aber darauf ab, die Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte im Wege der Wiedergutmachung zu verhindern, weil sie damit zwangsläufig einem Unrechtsvorwurf ausgesetzt gewesen wäre. Diesem Anliegen der Sowjetunion haben die beiden deutschen Regierungen mit der Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 entsprochen, die zum Bestandteil des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 erhoben wurde und über die die Sowjetunion anläßlich der Unterzeichnung des sogenannten Zwei-plus-Vier-Vertrags am 12. September 1990 durch einen Brief der beiden deutschen Außenminister förmlich unterrichtet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.4.1994 - 7 C 47.93 , a. a. O.).

Als neue Tatsachen im oben dargelegten Sinne können auch nicht die jüngsten Äußerungen des ehemaligen sowjetischen Staatspräsidenten Gorbatschow gewertet werden, die Sowjetunion habe nicht auf der Unanfechtbarkeit der unter ihrer Besatzungshoheit veranlaßten Enteignungen als Vorbedingung für die Wiedervereinigung bestanden (z.B. FAZ vom 27.8.1994). Abgesehen davon, daß Gorbatschow seine Angaben inzwischen dahingehend korrigiert hat, daß lediglich auf höchster Regierungsebene über das Problem der Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht gesprochen worden sei, während der Restitutionsausschluß in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 sehr wohl der Position des an den sogenannten Zwei-plus-Vier-Verhandlungen beteiligten sowjetischen Außenministeriums entsprochen habe (Der Spiegel Nr. 36 vom 5.9.1994, S. 30), entfiele die tatsächliche Grundlage des Urteils des BVerfG nämlich nur dann, wenn der Bundesregierung für den damaligen Zeitpunkt nicht nur mit vagen Vermutungen, sondern mit überzeugenden Beweisen böser Glaube nachgewiesen oder sie zumindest der pflichtwidrigen Einschätzung der Lage überführt werden könnte (vgl. Sendler, Restitutionsausschluß verfassungswidrig? DöV 1994, 401/407). Dabei kann von einer derartigen pflichtwidrigen Einschätzung (noch) nicht gesprochen werden, wenn sich während der Verhandlungen vorgenommene Bewertungen nachträglich bei Kenntnis aller Umstände als Fehleinschätzungen herausstellen. Denn es oblag allein der eigenverantwortlichen Einschätzung der Bundesregierung, was bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag erreichbar war, ohne die Wiedervereinigung Deutschlands zu gefährden (BVerfG, Urteil vom 23.4.1991, 1 BvR 1170, 1175/90 -, a. a. O.). Die Einschätzung unterfällt der politischen Beurteilungsprärogative (Papier, NJW 91, 193, 197). Hiervon ausgehend kann nach dem derzeitigen Sachstand nicht von einer pflichtwidrigen Einschätzung der Lage durch die Bundesregierung, geschweige dann von deren bösem Glauben die Rede sein.

Für die Frage, ob das BVerfG bei seiner am Gleichheitssatz ausgerichteten Beurteilung des Restitutionsausschlusses als verfassungsgemäß von einer nicht zutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen ist, darf im übrigen nicht allein darauf abgestellt werden, wie sich die Verhandlungsposition der Sowjetunion dargestellt hat. Das BVerfG hat ausdrücklich auch darauf abgehoben, daß die DDR auf einer entsprechenden Regelung bestanden habe. Daß dies zutrifft, daß der DDR vor allem daran gelegen war, den sozialen Frieden in ihrem Gebiet nicht dadurch zu gefährden, daß die durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse wieder in Frage gestellt wurden (so BVerfG, Urteil vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 -, a. a. O., 127), wird aber nicht in Zweifel gezogen.

Soweit dagegen eingewandt wird, den Interessen des Bestandsschutzes in der Gemeinsamen Erklärung sei in anderer Weise als durch den radika-len Restitutionsausschluß hinreichend Rechnung getragen worden, nämlich durch den Schutz des redlichen Erwerbs von Grundstückseigentum und dinglichen Nutzungsrechten (Nr. 3 Buchst. b) sowie Wahrung von Mieterschutz und bestehenden Nutzungsrechten (Nr. 5), ist dem entgegenzuhalten, daß sich um diese Fallgruppen sehr viele Rechtsstreitigkeiten entwickelt haben und weiter entwickeln können und nach immer wieder in den Medien auftauchenden Berichten bei nicht unerheblichen Teilen der Menschen in den östlichen Bundesländern zur Beunruhigung führen und Ärgernisse hervorrufen. Unter diesen Umständen konnte durchaus ein nachhaltiges Interesse daran bestehen, solche Streitigkeiten durch den Restitutionsausschluß von vornherein zu vermeiden und "den sozialen Frieden ... nicht dadurch zu gefährden" (vgl. Sendler, a. a. O.).

Als neue Tatsache ist schließlich auch nicht zu werten, daß zwischenzeitlich die Sowjetunion als Partner einer Verpflichtung aus dem gemeinsamen Brief der deutschen Außenminister an die Vier Mächte vom 12.9.1990 weggefallen ist. Zum einen spricht viel dafür, daß Rechtsnachfolger der Sowjetunion hinsichtlich einer solchen Pflicht die Russische Föderation geworden ist (vgl. Blumenwitz, BayVBl. 93, 705, 707 m. w. N.). Zum anderen würde auch dann, wenn die Sowjetunion ersatzlos - ohne Rechtsnachfolger - weggefallen sein sollte, daraus nicht die Verfassungswidrigkeit des Restitutionsausschlusses, sondern nur die Berechtigung der Bundesrepublik Deutschland folgen, mangels einer völkerrechtlichen Verpflichtung eine von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abweichende gesetzliche Regelung zu treffen. Eine solche Möglichkeit des Bundesgesetzgebers betrifft den anhängigen Rechtsstreit nicht.