Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VermG § 1 Abs. 1 und 8 a, § 6 Abs. 1 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Liste 3; Beweislast für den Anwendungsausschluß des Vermögensgesetzes
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Vermögenswerte, die im Ostsektor Berlins durch die Bekanntmachung der Liste 3 nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Naziverbrecher und Kriegsaktivisten vom 8. Februar 1949 enteignet wurden, sind nach Maßgabe des Vermögensgesetzes restitutionsfähig, weil ein Nachweis dafür, daß diese Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten, fehlt. Die materielle Beweislast für den Anwendungsausschluß des Vermögensgesetzes trägt bei nach Gründung der DDR (7. Oktober 1949) erfolgten Enteignungen - auch im sowjetischen Sektor Berlins - der Beklagte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstückes Leipziger Straße, das zu dem Areal gehört, auf dem früher das durch Kriegseinwirkung zerstörte Kaufhaus Wertheim stand.
Die Kl. war seit 1911 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Das Grundstück wurde aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Naziverbrecher und Kriegsaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. f. Groß-Berlin I S. 34) durch die Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) vom 14. November 1949 (VOBl. f. Groß Berlin I S. 425) unter der lfd. Nr. A 15 Buchstabe b entschädigungslos "eingezogen". Am 3. April 1950 wurde im Grundbuch "Eigentum des Volkes" eingetragen; Rechtsträger war die volkseigene Grundstücksverwaltung "Heimstätte Berlin", Anstalt des öffentlichen Rechts. Ab 1. Juli 1951 war Rechtsträger die Gebietskörperschaft Groß-Berlin, vertreten durch den Magistrat von Groß-Berlin, Abt. Finanzen, Hauptgrundstücksamt. Zuletzt war Rechtsträger für das Flurstück X. das Dienstleistungsamt für ausländische Vertretungen in der DDR; für das Flurstück Y. der Rat des Stadtbezirks Mitte, Abt. Finanzen. Zur Zeit befindet sich das letztgenannte Flurstück in der Hand des Bekl.; das Flurstück X. in der Hand der Beigeladenen.
Den Antrag auf Rückgabe des Grundstücks lehnte der Bekl. mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. September 1992 ab. Zur Begründung führte der Bekl. aus, daß das Vermögensgesetz nicht für solche Vermögenswerte gelte, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Zwar seien die Enteignungen durch Vorschriften deutscher Stellen erfolgt. Sie beruhten jedoch auf besatzungshoheitlichen Grundlagen; ein Zugriff wäre entgegen dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht nicht möglich gewesen. Die Liste 3 sei durch Beschluß des Magistrats von Groß-Berlin Nr. 306/49 vom 10. November 1949 bestätigt und zur Veröffentlichung angewiesen worden. Die Verwaltungsbefugnis sei erst am 11. November 1949 vom sowjetischen Stadtkommandanten auf den Magistrat übergeben worden. Mithin sei die Enteignung noch unter Besatzungshoheit beschlossen worden. Auch stünden Verstöße gegen den Vier-Mächte-Status und seinerzeitiges Verfassungsrecht dem Restitutionsausschluß nicht entgegen, weil sein Zweck gerade darin liege, Enteignungsmaßnahmen der Besatzungsmächte, die nicht rechtskonform waren, von einer erneuten Überprüfung durch deutsche Stellen auszunehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks rechtswidrig und verletzt die Kl. dadurch in ihren Rechten; sie hat nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes - VermG - Anspruch auf die Rückübertragung des Grundstücks (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Eine Enteignung der Kl. auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gemäß § 1 Abs. 8 a VermG liegt nicht vor (1.). Das Grundstück der Kl. ist durch entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG in Volkseigentum überführt worden (2.). Ausschlußgründe, die einer Rückübertragung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor (3.).
1. Das Vermögensgesetz ist auf den von der Kl. geltend gemachten Rückübertragungsanspruch anwendbar; § 1 Abs. 8 a VermG greift nicht ein.
a) Ob eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage vorliegt, entscheidet sich danach, ob die Enteignung ihre Grundlage in Bestimmungen, Anordnungen oder Befehlen des Besatzungsrechts findet. Das kann für die Enteignung der Kl. durch die Liste 3 ausgeschlossen werden. Sie fand ihre Grundlage in einer Rechtsvorschrift deutscher Stellen und wurde von deutschen Stellen bekanntgemacht und durchgeführt.
b) Eine Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage läßt sich nicht feststellen. Eine Enteignung beruht auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben (vgl. Bodenreformurteil des BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - NJW 1991, S. 1592). Dieser Umschreibung des materiellen Gehalts dieses Merkmals schließt sich die Kammer an (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Mai 1993 - VG 7 A 10.93 -).
aa) Der Wortlaut der Regelung läßt sich nicht in zeitlicher Hinsicht bis zur Staatsgründung der ehemaligen DDR am 7. Oktober 1949 mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung beschränken mit der Folge, daß die Enteignungen durch die Liste 3, die am 10. November 1949 beschlossen und am 2. Dezember 1949 bekanntgemacht wurden, von vornherein nicht erfaßt wären. Dagegen sprechen die Entstehungsgeschichte der Regelung und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen.
Die Bestimmung ist in Ausfüllung der - mit Gesetzeskraft ausgestatteten - Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage III zum Vertrag über die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (BGBl. II S. 1237) in das Vermögensgesetz aufgenommen worden. Zur Auslegung muß daher auf diese Gemeinsame Erklärung zurückgegriffen werden. Sie lautet hinsichtlich des ersten "Eckwertes":
"Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß."
Zwar nennt die Gemeinsame Erklärung den Zeitraum 1945 bis 1949. Sie spiegelt aber vor allem die Haltung der Sowjetunion wider, die sich während des Einigungsprozesses konsequent auf den Standpunkt gestellt hat, daß die unter ihrer Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungsmaßnahmen nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stünden, insbesondere keiner neuerlichen Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder Staatsorgane unterlägen. Diese Haltung kommt klar in der TASS-Erklärung vom 27. März 1990 und in dem Aide-mémoire der Sowjetischen Regierung vom 28. April 1990 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verst
egen, Vermögensgesetz, § 1 Rdnr. 123 f.) zum Ausdruck.
Der "Eckwert" Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung bringt somit zum Ausdruck, daß die vertragschließenden Seiten die Haltung der Sowjetunion gleichsam als Rahmenbedingung der Wiedervereinigung akzeptiert haben. Das heißt zugleich, daß besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Maßnahmen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden sollen. Es gilt umfassend, also auch für die Enteignungen, die im sowjetisch besetzten Sektor Berlins durchgeführt wurden. Die Gemeinsame Erklärung bezieht sich auf Deutschland als Ganzes und läßt eine Einschränkung auf die sowjetisch besetzte Zone nicht zu (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Mai 1993, S. 8 des Abdrucks, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - S. 9 f. des Abdrucks).
Eine teleologische Reduktion des Tatbestandsmerkmals "besatzungshoheitlich" in zeitlicher Hinsicht (so Urteil der 21. Kammer vom 29. Januar 1993 - VG 21 A 541.92 -) ist mit dieser Motivation der vertragschließenden Seiten nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber hat sich zur Ausfüllung des ersten Eckwertes der Gemeinsamen Erklärung nicht auf den Zeitraum 1945 bis 1949 bezogen, sondern ausschließlich auf den sachlichen Charakter der Maßnahme abgestellt. Es darf angenommen werden, daß sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch die Sowjetunion von der historischen Tatsache ausgegangen sind, daß die Staatsgründung der DDR nicht zu einem Ende der Besatzungshoheit und zur vollen Souveränität geführt hat. Aus Sicht der Besatzungsmacht liegt die Erlangung der vollen Souveränität frühestens 1954, spätestens 1955 (Erklärung der Regierung der UdSSR über die Gewährung der Souveränität an die DDR vom 25. März 1954 bzw. Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der UdSSR in Deutschland vom 20. September 1955, abgedruckt in: Dokumente des geteilten Deutschlands, Hrsg. von Münch, Bd. I, S. 329/331). Es wäre auch schwerlich eine sachgerechte Differenzierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn nach der Kapitulation bis zur Gründung der DDR von Enteignungen durch die Besatzungsmacht Betroffene von der Rückgabe ausgeschlossen wären, während nach Gründung der DDR durch - nach allem noch denkbare - besatzungshoheitliche Maßnahmen Geschädigte die Rückgabe beanspruchen könnten.
bb) Es kann indes nicht festgestellt werden, daß die mit der Liste 3 vorgenommene Enteignung der Kl. auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht. Weder kann ausgeschlossen werden, daß eine so intensive Einflußnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht vorlag, daß von einer "gezielten" Enteignung der Besatzungsmacht gesprochen werden muß, noch kann ein maßgeblich deutschen Stellen zuzurechnendes Verhalten angenommen werden. Diese - nicht näher aufklärbare - tatsächliche Unsicherheit geht zu Lasten des Bekl. Denn er trägt die materielle Beweislast für den Ausschluß der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes.
Diese Bewertung erscheint durch den historischen Geschehensablauf vor dem Hintergrund der Gemeinsamen Erklärung gerechtfertigt. Denn solange die sowjetische Besatzungsmacht die uneingeschränkten Verwaltungsbefugnisse im Ostsektor von Berlin für sich in Anspruch nahm, also im Zeitraum zwischen Kapitulation (8. Mai 1945) bis zur Übergabe der Verwaltungsbefugnisse an deutsche Stellen mit der Erklärung des Vertreters der Sowjetischen Kontrollkommission zur Übergabe von Verwaltungsfunktionen an deutsche Behörden vom 11. November 1949 (vgl. Dokumente des geteilten Deutschland, a. a. O., S. 325) ist es nahezu ausgeschlossen, daß deutsche Stellen ohne Erlaubnis oder Zustimmung der sowjetischen Besatzungsmacht handeln konnten; nach diesem Zeitpunkt kann primär die Verantwortlichkeit deutscher Stellen - unter Duldung der sowjetischen Besatzungsmacht - vermutet werden. Die tatsächliche Beurteilung wird dadurch erschwert, daß die Entstehung der Liste 3 nur unvollkommen dokumentiert ist (vgl. Klaus, ZOV 1992, 190 [193 f.]). Sowjetische Einflußnahmen können in Vorabstimmungen und mündlichen Verhandlungen erfolgt sein. Die Ausarbeitung der Liste 3 geht auf den Magistratsbeschluß Nr. 91/94 vom 8. Februar 1949 unter Ziffer 3 zurück, mit dem die Abteilung Wirtschaft beauftragt wurde, Vorschläge über die Verwertung der nicht in den Listen 1 und 2 genannten beschlagnahmten Vermögenswerte auszuarbeiten. Die Vorarbeiten der Liste 3 fallen daher eindeutig in den Zeitraum, für den uneingeschränkte sowjetische Kontrolle über das Handeln deutscher Stellen anzunehmen ist. Beschlossen wurde die Liste 3 vom sog. demokratischen Magistrat am 10. November 1949 (Magistratsbeschluß Nr. 306/49), also noch vor Übergabe der Verwaltungsbefugnisse an die deutschen Stellen. Das reicht jedoch nicht aus, um eine gezielte Einflußnahme der sowjetischen Besatzungsmacht oder ein maßgebliches Beruhen auf ihren Entscheidungen anzunehmen. Denn der eigentliche Enteignungsakt fällt in die Zeit nach Übergabe der Verwaltungsbefugnisse an deutsche Stellen. Der Eigentumsverlust ist erst mit der Bekanntmachung der Liste 3 eingetreten. Die Veröffentlichung galt nach § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 als Zustellung des Einziehungsbescheides. Erst sie konnte die Wirksamkeit der Einziehungsakte bewirken (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 2. April 1992 - OVG 8 S 40.92 -; Urteil der 21. Kammer a. a. O.; a. A. Beschluß der 25. Kammer vom 13. Januar 1992 - VG 25 A 661.92 -). Dagegen kommt es auf den Zeitpunkt, in dem die Maßnahme im Grundbuch vollzogen wurde, nicht an. Wirksamkeit erlangte die Enteignung der Kl. demnach erst mit dem 2. Dezember 1949. Die Umsetzung des Magistratsbeschlusses, ohne die dieser Beschluß eine bloße Absichtserklärung geblieben wäre, ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die primäre Verantwortlichkeit bereits bei den deutschen Stellen lag. Für eine besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung wäre daher der Nachweis einer Einflußnahme der sowjetischen Besatzungsmacht erforderlich. Ein solcher Nachweis fehlt. Eine Bestätigung für die Liste 3 durch sowjetische Stellen gibt es nach dem Erkenntnisstand der Kammer nicht. Für eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Entstehung der Liste 3 allgemein oder hinsichtlich der Einbeziehung der Kl. in diese Liste fehlen sinnvolle Anknüpfungspunkte. Insbesondere besteht keine Aussicht, solche Unterlagen aus den Archiven der ehemaligen Sowjetunion erlangen zu können. Ein entsprechender Vorstoß des Bekl. bei der diplomatischen
ine weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Entstehung der Liste 3 allgemein oder hinsichtlich der Einbeziehung der Kl. in diese Liste fehlen sinnvolle Anknüpfungspunkte. Insbesondere besteht keine Aussicht, solche Unterlagen aus den Archiven der ehemaligen Sowjetunion erlangen zu können. Ein entsprechender Vorstoß des Bekl. bei der diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation ist erfolglos geblieben.
c) Da nicht mit der zur Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, kommt es darauf an, wer in dieser Situation die materielle Beweislast zu tragen hat. Insoweit entspricht es Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 8 a VermG und trägt auch den historischen Fakten am ehesten Rechnung, die Regelung jedenfalls für solche Sachverhalte, die nach Gründung der DDR liegen, als Ausschlußtatbestand zu begreifen. Für dessen Eingreifen obliegt es dem Bekl., die tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Lediglich bei Enteignungen, die vor Gründung der DDR erfolgten, erscheint es gerechtfertigt, in der Regelung einen Rechtsanwendungsausschluß, das heißt, eine Anspruchsvoraussetzung zu sehen, die derjenige zu widerlegen hat, der sich Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz berühmt. Denn in diesem Zeitraum spricht nach den historischen Fakten eine Vermutung dafür, daß es sich um eine durch § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossene Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt hat.
2. Die Enteignung der Kl. ist entschädigungslos erfolgt. Sie ist deshalb eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG, deren Vorliegen den Rückgabeanspruch des Berechtigten nach § 3 Abs. 1 VermG begründet. Der Auffassung, daß der Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 a VermG teleologisch auf Fälle mit "interlokalem" Bezug im Sinne von Teilungsunrecht zu reduzieren sei, mithin den vorliegenden Fall nicht erfasse (offengelassen BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - S. 7 des amtlichen Abdrucks mit ausführlichen Nachweisen zum Meinungsstand im Schrifttum), vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Gedanke des Teilungsunrechts ist nicht ein den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes beherrschendes, ihm sozusagen vorgegebenes Prinzip, vielmehr nur das Motiv für die Bildung einiger - nicht aller - Fallgruppen, für die das Gesetz gelten soll (so die 21. Kammer des VG Berlin a. a. O. unter Hinweis auf Wasmuth, Wider die Irrlehre vom Teilungsunrecht, VIZ 1993, 1 ff.). Keinesfalls kann dem Gesetz ein umfassendes Prinzip des Inhalts entnommen werden, daß es nur für Teilungssachverhalte Geltung beanspruchen wolle. Schließlich läßt sich nicht bestreiten, daß sich bereits 1945 in den von der Sowjetunion besetzten Gebieten Deutschlands eine vermögensrechtliche Entwicklung vollzog, die mit dem aus der Weimarer Republik überkommenen Verständnis der Eigentumsordnung in Deutschland nicht in Einklang zu bringen war. Gerade deshalb werden selbst Sachverhalte, bei denen das Gesetz infolge des § 1 Abs. 8 a VermG nicht gilt, als entschädigungswürdig angesehen (vgl. Urteil des BVerfG, a. a. O.).
Die Kl. ist trotz ihrer bereits erfolgten Löschung im Handelsregister auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Für den hier vorliegenden Fall der Einzelrestitution sind insoweit die Grundsätze, die für die Unternehmensrestitution gelten (§ 6 Abs. 1 a VermG), entsprechend anzuwenden. Insofern bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Anspruch von der GmbH angemeldet wurde. Denn ihr gehören sämtliche Gesellschaftsanteile der Kl.
3. Ausschlußtatbestände nach §§ 4, 5 VermG liegen nicht vor. Nach der Auskunft des Bezirksamtes Mitte von Berlin, Abt. Bauwesen, vom 3. März 1994 ist das Grundstück bis zum 29. September 1990 insbesondere nicht mit erheblichem baulichem Aufwand in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung in fortbestehendem öffentlichem Interesse verändert, nicht dem Gemeingebrauch gewidmet oder im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet worden.