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Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, Begehren auf Ausgleichsleistungen, Wahrung der Ausschlussfrist

BVerwGBVerwG 8 B 55.16 (8 C 11.17)07.06.2017ZOV 2017, 144

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; AusglLeistG §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 1 Abs. 1 und 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Wahrung der Ausschlussfrist durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die zulässige Beschwerde der Kl. ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, zu klären, ob ein bei Inkrafttreten des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) noch anhängiger Antrag, den eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach dem Vermögensgesetz für Vermögenswerte nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestellt hat, die Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG für das Begehren auf Ausgleichsleistungen auch der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG möglicherweise materiell anspruchsberechtigten Gesellschafter wahrt (zur Wahrung der Ausschlussfrist durch vermögensrechtliche Anträge von Personengesellschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2008 - 5 C 16.07 - BVerwGE 130, 214 Rn. 24 ff. und Leitsatz 2).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.